Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·19 Sch 20/10·20.03.2011

Teilweise Vollstreckbarerklärung eines DIS-Schiedsspruchs durch OLG Köln

VerfahrensrechtSchiedsverfahrenZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (DIS) nach §1060 ZPO. Das OLG Köln erklärt den Schiedsspruch teilweise für vollstreckbar, da die Formvorschriften des §1054 ZPO eingehalten und eine beglaubigte Abschrift vorgelegt wurden sowie keine Aufhebungsgründe gemäß §1059 Abs.2 ZPO vorliegen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Antragsgegners berührt das Beschlussverfahren nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs teilweise stattgegeben; Schiedsspruch in den genannten Punkten für vollstreckbar erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei berührt nicht das Beschlussverfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, sofern keine Aufhebungsgründe geltend gemacht werden.

2

Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach §1060 ZPO ist zulässig, wenn eine anwaltlich beglaubigte Abschrift vorliegt (§1064 Abs.1) und der Schiedsspruch die Formvorschriften des §1054 ZPO erfüllt.

3

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts richtet sich nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß §1062 Abs.1 Nr.4 ZPO.

4

Die Vollstreckbarerklärung ist zu versagen, wenn tatsächliche oder rechtliche Aufhebungsgründe im Sinne des §1059 Abs.2 ZPO vorliegen; werden solche nicht gerügt, ist die Erklärung zu erteilen.

Relevante Normen
§ 240 ZPO§ 1060 ZPO§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO§ 1064 Abs. 1 ZPO§ 1054 Abs. 1 ZPO§ 1054 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schieds­gerichts der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS), bestehend aus dem Einzelschiedsrichter M., vom 09.06.2010 (DIS-SV-B 545/05), wird mit folgendem Tenor teilweise für vollstreckbar erklärt:

„1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 101.648,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Pro­zent­punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005 aus einem Betrag in Höhe von € 75.000,00 zu zahlen.

4. Hinsichtlich der Kosten des Schiedsgerichts hat der Beklagte zu 1) an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 16.829,07 zu zahlen.“

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Der Schiedsspruch vom 09.06.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.

3

1.   Dass über das Vermögen des Antragsgegners am 24.09.2010 das Insolvenzver­fah­ren eröffnet worden ist, hat nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO geführt. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass jeden­falls dann, wenn keine Aufhebungsgründe geltend gemacht werden, das Be­schluss­verfahren auf Vollstreck­barerklärung eines Schiedsspruchs von der Eröffnung des Insolvenz­ver­fahrens über das Vermögen einer Partei nicht berührt wird (vgl. BGH KTS 1966, 246, 247; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 16 Rn. 49).

4

2. Der auf § 1060 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.

5

Das OLG Köln ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da Aachen Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist.

6

Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO eine anwaltlich beglaubigte Ab­schrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Der Schiedsspruch genügt den Formvor­schriften des § 1054 ZPO, da er schriftlich er­lassen, vom Einzelschiedsrichter un­terschrieben (§ 1054 Abs. 1 ZPO), mit einer Begründung ver­se­hen (§ 1054 Abs. 2 ZPO) und in ihm der Tag des Erlasses sowie der Ort des schiedsrichterlichen Ver­fah­rens angeben ist (§ 1054 Abs. 3 ZPO).

7

3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden vom Antrags­geg­ner nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung ge­mäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht.

8

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

9

Gegenstandswert für dieses Verfahren: 101.648,00 EUR

10

(Wert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten, vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 3 Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren“