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Oberlandesgericht Köln·19 Sch 19/17·13.05.2018

Kostenerstattungsbeschluss: Antragsgegner zur Zahlung von 3.428,63 EUR verurteilt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln hat den Antragsgegner zur Erstattung von Kosten in Höhe von 3.428,63 EUR an die Antragsteller verurteilt; die Berechnung wurde übersandt. Die Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen ausführlichen Entscheidungstext. Gegen den Beschluss wird über die Belehrung auf die sofortige Beschwerde (bei >200 EUR) bzw. die Erinnerung (≤200 EUR) hingewiesen. Form- und Fristvorgaben sowie elektronische Einreichungsmöglichkeiten sind ausdrücklich belehrt.

Ausgang: Antrag der Antragsteller auf Erstattung von Kosten in Höhe von 3.428,63 EUR stattgegeben; Berechnung übersandt

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Kostenentscheidung steht bei einem Beschwerdewert von mehr als 200 EUR die sofortige Beschwerde, bei einem Wert von nicht mehr als 200 EUR die Erinnerung als Rechtsbehelf zu.

2

Die Frist für die sofortige Beschwerde bzw. die Erinnerung beträgt zwei Wochen ab Zustellung; spätestens gilt eine Frist von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses; fällt das Fristende auf einen Sonn‑ oder Feiertag bzw. Sonnabend, so endet die Frist am nächsten Werktag.

3

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses, die Erklärung, dass sofortige Beschwerde eingelegt wird, sowie eine Unterschrift enthalten und soll begründet werden; sie kann schriftlich oder zur Niederschrift bei den benannten Gerichten eingelegt werden.

4

Elektronische Eingaben sind zulässig, wenn das elektronische Dokument für die gerichtliche Bearbeitung geeignet ist und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder nach § 130a ZPO signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird.

Relevante Normen

Tenor

von dem Antragsgegner an Kosten

3.428,63 Euro (in Buchstaben: dreitausendvierhundertachtundzwanzig Euro und dreiundsechzig Cent)

an die Antragsteller  zu erstatten.

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, oder dem Beschwerdegericht, dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht Köln oder dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.

Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Rubrum

1

Die Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.