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Oberlandesgericht Köln·19 Sch 16/13·17.12.2013

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Wiedereinsetzung als Staffel-Leiter angeordnet

VerfahrensrechtSchiedsverfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs und seine Vollstreckung, insbesondere Wiedereinsetzung als Leiter einer Rettungshundestaffel bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Das OLG Köln erklärt den Schiedsspruch nach §§ 1054, 1064 ZPO für vollstreckbar. Die fehlende Ortsangabe beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit; Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Kosten trägt der Antragsgegner; der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stattgegeben; Wiedereinsetzung und Kostentragung angeordnet; Beschluss vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach § 1060 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die formellen Voraussetzungen des Schiedsspruchs nach § 1054 ZPO vorliegen; sie hängt nicht davon ab, dass der Schiedsspruch bereits einen materiell vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

2

Ein Schiedsspruch ist wirksam, wenn er schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben, mit einer Begründung versehen und mit dem Tag des Erlasses versehen ist; das Fehlen der Angabe des Orts macht ihn nicht unwirksam.

3

Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO verhindern die Vollstreckbarerklärung nur, wenn sie substantiiert geltend gemacht und ersichtlich sind.

4

Die Vollstreckbarerklärung dient der Sicherung des Schiedsspruchs gegen die Geltendmachung von Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgründen und kann vor Inkrafttreten einer materiellen Vollstreckungsfähigkeit ergehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1064 Abs. 1 ZPO§ 1054 ZPO§ 13 Schiedsgerichtsordnung des ASB§ 1059 Abs. 2 ZPO§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 1060 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Bundesschiedsgerichts des B e.V., bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Schiedsgericht Dr. M, vom 06.11.2013, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

Der Antragsteller wird bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – 1 K BSchG – ASB 4/13 – als Leiter der Rettungshundestaffel des Antragsgegners beim Ortsverband I wieder eingesetzt.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses ist angegeben. Der Umstand, dass der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht angegeben ist, macht den Schiedsspruch weder unwirksam (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1054 Rdn. 10, m.w.N.), noch steht dies vorliegend der Vollstreckbarerklärung entgegen. Unstreitig ist der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens - wie in § 13 der Schiedsgerichtsordnung des ASB vorgesehen – Köln.

3

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 12.12.2013 ausführt, der Schiedsspruch habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, steht dies einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO hängt nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (OLG München, SchiedsVZ 2009, 127b f.; BGH WM 2006, 1121 ff.) nicht davon ab, dass der Schiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Vollstreckbarerklärung soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Dies ist nur durch die Vollstreckbarerklärung gewährleistet (BGH a.a.O.).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.