Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·18 Wx 8/23·30.01.2024

Beschwerde gegen Zwischenverfügung wegen Vertretungsbescheinigung bei Sitzverlegung englischer Gesellschaft

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsregisterrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts ein, das die vorgelegte Vertretungsbescheinigung zur Sitzverlegung einer englischen Kapitalgesellschaft für unzureichend hielt. Das OLG Köln hob die Zwischenverfügung auf und hielt die Bescheinigung für ausreichend, da der Aussteller das statutory register und relevante Gesellschaftsunterlagen geprüft hatte. Eine besondere formale juristische Ausbildung des Ausstellers sei nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Amtsgerichts wegen mangelnder Vertretungsbescheinigung stattgegeben; Zwischenverfügung aufgehoben und Beschwerdewert auf 5.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der Vertretungsbefugnis einer englischen Kapitalgesellschaft ist keine besondere formale juristische Ausbildung des Bescheinigenden erforderlich.

2

Eine Vertretungsbescheinigung genügt, wenn der Aussteller das statutory register und die für die Prüfung relevanten Gesellschaftsunterlagen eingesehen hat und daraus keine Änderungen der Vertretungsorgane ersichtlich sind.

3

Weitergehende Einsicht in sonstige Gesellschaftsunterlagen ist nicht erforderlich, sofern die vorgelegten Register und Unterlagen keine Anhaltspunkte für nicht eingetragene Beschlüsse oder Änderungen der Geschäftsführung ergeben.

4

Eine Zwischenverfügung des Registergerichts ist aufzuheben, wenn die vorgelegte Dokumentation die zur Feststellung der Vertretungsmacht erforderlichen Angaben enthält.

Relevante Normen
§ 382 Abs. 4 S. 2 FamFG§ s. 40 Companies Act§ 36 Abs. 3 GNotKG

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die am 04.05.2023 erlassene Zwischenverfügung des Amtsgerichts X. aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin hatte ihren Sitz bislang in Q. (HRB N01 B AG Charlottenburg). Ihre Gesellschafter sind die U. Ltd. mit Sitz in Z./I. und ihr Geschäftsführer. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.01.2023 wurde  der Sitz der Gesellschaft von Q. nach X. verlegt. Für beide Gesellschafter trat in dieser Gesellschafterversammlung die Notarfachwirtin M. V. auf; Grundlage hierfür waren eine Vollmacht, die der Geschäftsführer der Antragstellerin sowohl im eigenen Namen als auch als Mitglied des G. der U. Ltd. zusammen mit dem weiteren Board-Mitglied, Frau C. W., am 07.12.2022 erteilt hatte. Auf der Grundlage dieses Beschlusses hat die Antragstellerin vertreten durch ihren Geschäftsführer unter dem 13.01.2023 die Sitzverlegung zum Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg angemeldet.

4

Mit einer am 04.05.2023 erlassenen Zwischenverfügung (Bl. 10 ff. d. A.) hat das Amtsgericht Aachen beanstandet, dass die mit der Anmeldung vorgelegte Vertretungsbescheinigung des S. vom 07.12.2022 in Bezug auf die Bevollmächtigung von Frau V. durch die U. Ltd. unzureichend sei. Im Hinblick auf den fehlenden öffentlichen Glauben englischer Register wäre es erforderlich gewesen, neben einer Prüfung des englischen Registers auch in sämtliche für die Prüfung der Vertretungsbefugnis erforderlichen Unterlagen der Gesellschaft, also jedenfalls der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und ggf. des Gremiums der Geschäftsführer Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus beständen Zweifel an der hinreichenden juristischen Befähigung des die Vertreterbescheinigung ausstellenden S. .

5

Hiergegen hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Beschwerde (Bl. 18 d. A.) eingelegt, die mit Schriftsatz vom 28.07.2023 unter Bezugnahme auf gutachterliche Stellungnahmen von B. D., R. I. und Y., zur fachlichen Kompetenz der S., und von Dr. F. YG., Dozent für Gesellschafts- und Handelsrecht an der Universität von YB., zum Nachweis der Vertretungsbefugnis in der englischen Rechtspraxis, näher begründet wurde.

6

In seiner am 29.08.2023 erlassenen Nichtabhilfeentscheidung (Bl. 24 ff. d. A.) hat das Amtsgericht ausgeführt, dass von einer Überprüfung der Gesellschaftsunterlagen zur Feststellung der Vertretungsberechtigung nicht abgesehen werden könne. Darüber hinaus wird an der Bewertung festgehalten, dass die Ausbildung eines S. diesen nicht qualifiziere, die Vertretungsberechtigung für eine englische Kapitalgesellschaft festzustellen. Dem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren durch ihren weiteren Vortrag (Bl. 46 ff. d. A.), der auf weitere gutachterliche Stellungnahmen Bezug nimmt, entgegengetreten. Darin wird u. a. ausgeführt, welche Unterlagen dem S., der die Vertretungsbescheinigung erteilt hat, vorgelegen haben (S. 4f. des Schriftsatzes vom 30.11.2023; Bl. 49f. d. A.).

7

II.

8

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts ist gemäß § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und ist deshalb zulässig.

9

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die vom Amtsgericht erhobenen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der vorgelegten Vertretungsbescheinigung teilt der Senat nicht.

10

a) Die Auffassung, dass die Ausbildung eines S. nicht ausreiche, die Vertretungsbefugnis für eine Kapitalgesellschaft zu beurteilen, trifft nicht zu. Für die Beurteilung dieser Frage ist eine besondere, durch formale Ausbildungsnachweise zu belegende juristische Qualifikation nicht erforderlich. Aus s. 40 Companies Act ergibt sich ohne Weiteres, dass die Vertretungsbefugnis für eine englische Kapitalgesellschaft beim G. liegt (vgl. auch Holzer ZVI 2005, 457 (459); Heinz AnwBl. 2005, 612 (614)). Etwa abweichende Vertretungsregelungen in der Satzung der Gesellschaft können ohne vertiefte juristische Kenntnisse aus der Satzung selbst entnommen werden. Diese hat der S. eingesehen und hierzu ausgeführt:

11

„…, DASS die aktuelle Satzung der Gesellschaft (…) inter alia folgende Regelungen enthält:Artikel 3.1: alle Rechtsgeschäfte der Gesellschaft werden vom Vorstand vorgenommen;

12

Artikel 5.1-5.2: der Vorstand darf durch Erteilung einer Vollmacht eine andere Gesellschaft, Firma oder natürliche Person ermächtigen, um die Gesellschaft bei der Vornahme jeglicher Rechtshandlungen zu vertreten; Bevollmächtigte dürfen auch Dritte unterbevollmächtigen.“

13

Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelungen einer Auslegung bedürften, die nur auf der Grundlage einer besonders qualifizierten juristischen Ausbildung sachgerecht erfolgen kann. Sie sind vielmehr selbst für juristische Laien allgemein verständlich.

14

b) Der Senat teilt zwar die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Vertretungsbescheinigung nur dann hinreichend zuverlässig ist, wenn sich der S. nicht darauf beschränkt, das Gesellschaftsregister einzusehen, weil eine Änderung in der Zusammensetzung des G. sich nicht zwingend aus diesem ergeben muss. Deshalb ist es zusätzlich erforderlich, die Gesellschaftsunterlagen zumindest für die Zeit seit der letzten Anmeldung bzgl. des G. daraufhin zu prüfen, ob es Beschlüsse gegeben hat, durch die eine Änderung der Zusammensetzung dieses Gremiums erfolgt ist. Gerade das hat der S. aber gemäß seiner Bescheinigung auch getan, indem er das register of directors des s. 40 Companies Act der Gesellschaft eingesehen hat. Hierzu heißt es in der Bescheinigung:

15

„…DASS ich nach Einsichtnahme weiterer Gesellschaftsunterlagen betreffend die Gesellschaft (namentlich das geführte Register der Direktoren der Gesellschaft [statutory books-register of directors] weiter bescheinige, dass seit 23. April 2018 Herr O. E. L. und Frau C. XQ. SR. W. als einzige Geschäftsführer (directors) der Gesellschaft bestellt wurden und bis heute die einzigen Geschäftsführer (directors) der Gesellschaft sind.“

16

Gerade das ergibt sich auch aus der der Bescheinigung als Anlage „B“ beigefügten Kopie des statutory registers. Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Unterlagen der S. hätte einsehen sollen, um die Vertretungsberechtigung zu prüfen, zumal es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass in der Gesellschaft Beschlüsse betreffend die Zusammensetzung des G. gefasst worden sein könnten, die pflichtwidrig nicht im register of directors ihren Niederschlag gefunden haben.

17

III.

18

Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.