Berichtigung eines OLG-Beschlusses nach §42 FamFG wegen Zitierfehlers
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Berichtigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2019 wegen einer offenkundigen Unrichtigkeit in der Zitierweise. Das Gericht berichtigte den Tenor gemäß § 42 FamFG und ersetzte die Namensangabe "Hirte/Mülbert/Roth" durch "Hopt/Roth" in der genannten Textstelle. Die Änderung ist formell und nimmt keine inhaltliche Entscheidungskorrektur vor.
Ausgang: Berichtigung des Beschlusses des OLG Köln wegen offenkundiger Unrichtigkeit nach § 42 FamFG stattgegeben; Zitierweise im Tenor berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 42 FamFG kann ein gerichtlicher Beschluss berichtigt werden, wenn er eine offenkundige Unrichtigkeit enthält.
Offenkundige Unrichtigkeiten im Beschlusstext umfassen auch offensichtlich falsche Zitier‑ oder Schreibweisen, soweit dadurch der Entscheidungsinhalt nicht substantiv betroffen ist.
Der Berichtigungsantrag muss die beanstandete Stelle und die ersetzende Fassung hinreichend konkret bezeichnen; das Gericht kann die Berichtigung durch Beschluss feststellen.
Die Berichtigung dient der Klarstellung der Entscheidungsurkunde und ersetzt keine materielle Überprüfung oder Änderung der ursprünglich getroffenen Entscheidung.
Tenor
Auf Antrag des Antragstellers vom 11. Mai 2019 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2019 – 18 Wx 4/19 – wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG dahingehend berichtigt, dass es unter Ziff. II.2 Buchst. a in Zeile 6 des betreffenden Absatzes „… (vgl. Hopt/Roth, in: GK-AktG, …)“ heißen muss statt (vgl. Hirte/Mülbert/Roth in GK-AktG, …)“.
Rubrum
Die Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.