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Oberlandesgericht Köln·18 Wx 4/19·19.05.2019

Berichtigung eines OLG-Beschlusses nach §42 FamFG wegen Zitierfehlers

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBerichtigung von EntscheidungenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Berichtigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2019 wegen einer offenkundigen Unrichtigkeit in der Zitierweise. Das Gericht berichtigte den Tenor gemäß § 42 FamFG und ersetzte die Namensangabe "Hirte/Mülbert/Roth" durch "Hopt/Roth" in der genannten Textstelle. Die Änderung ist formell und nimmt keine inhaltliche Entscheidungskorrektur vor.

Ausgang: Berichtigung des Beschlusses des OLG Köln wegen offenkundiger Unrichtigkeit nach § 42 FamFG stattgegeben; Zitierweise im Tenor berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 42 FamFG kann ein gerichtlicher Beschluss berichtigt werden, wenn er eine offenkundige Unrichtigkeit enthält.

2

Offenkundige Unrichtigkeiten im Beschlusstext umfassen auch offensichtlich falsche Zitier‑ oder Schreibweisen, soweit dadurch der Entscheidungsinhalt nicht substantiv betroffen ist.

3

Der Berichtigungsantrag muss die beanstandete Stelle und die ersetzende Fassung hinreichend konkret bezeichnen; das Gericht kann die Berichtigung durch Beschluss feststellen.

4

Die Berichtigung dient der Klarstellung der Entscheidungsurkunde und ersetzt keine materielle Überprüfung oder Änderung der ursprünglich getroffenen Entscheidung.

Relevante Normen
§ 42 FamFG

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers vom 11. Mai 2019 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2019 – 18 Wx 4/19 – wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 FamFG dahingehend berichtigt, dass es unter Ziff. II.2 Buchst. a in Zeile 6 des betreffenden Absatzes „… (vgl. Hopt/Roth, in: GK-AktG, …)“ heißen muss statt (vgl. Hirte/Mülbert/Roth in GK-AktG, …)“.

Rubrum

1

Die Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.