Wiedereinsetzung wegen Wegwerfens amtlichen Umschlags abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung, nachdem er die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versäumt hatte. Das OLG Köln verwarf die sofortige Beschwerde und bestätigte die Versagung der Wiedereinsetzung, weil das Versäumnis auf sorgfaltswidrigem Verhalten beruht. Zur Begründung führte das Gericht an, dass das Abholen und Wegwerfen des Umschlag ohne Notieren des Zustellungsdatums Verschulden darstellt und die Zweiwochenfrist damit zu laufen begann.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen; Beschwerdekosten trägt der Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 234 ZPO ist zu versagen, wenn die Fristversäumung auf zurechenbarem Verschulden der Partei beruht, etwa durch sorgfaltswidriges Wegwerfen eines amtlichen Umschlags mit Zustellungsdatum.
Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beginnt mit dem Lauf der Einspruchsfrist; eine danach erst erkannte Zustellung verhindert den Fristbeginn nicht, wenn die Unkenntnis der Partei anzulasten ist.
Ein bloßer Einspruchsschriftzug darf nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung gewertet werden, wenn dieser nicht die zur Wiedereinsetzung substantiierten Tatsachen enthält.
Parteien trifft bei Aushändigung verfahrensrelevanter Schriftstücke die erhöhte Obliegenheit, diese aufmerksam zu lesen und aufzubewahren; Vernachlässigung begründet Verschulden (§ 276 BGB).
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 332/93
Leitsatz
Keine Wiedereinsetzung bei vom Mandanten verschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung, Verschulden
ZPO § 234 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist kann nicht gewährt werden, wenn die Partei das durch Niederlegung bereits wirksam zugestellte Versäumnisurteil auf dem Postamt abholt, den ihr ausgehändigten, mit dem Datum der Niederlegung versehenen Briefumschlag zerreißt und wegwirft, ohne sich dieses Datum einzuprägen oder zu notieren und deshalb der Einspruch verspätet eingelegt wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 2. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den die begehrte Wiedereinsetzung versagenden Beschluß des Landgerichts ist gemäß §§ 341, 238 ZPO statthaft, denn durch den angefochtenen Beschluß wird zugleich stillschweigend der Einspruch als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden, mithin zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Versäumnisurteil vom 26.10.1994 ist ausweislich der Zustellungsurkunde vom 17.11.1994 dem damals nicht anwaltlich vertretenen Beklagten unter seiner Wohnanschrift durch Niederlegung zugestellt worden, wobei der Zusteller vermerkt hat, er habe den Beklagten in der Wohnung nicht angetroffen, eine schriftliche Benachrichtigung über die Niederlegung wie bei gewöhnlichen Briefen üblich in den Hausbriefkasten eingelegt und den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt.
Damit ist die Zustellung des Versäumnisurteils wirksam erfolgt, §§ 181, 182 ZPO. Die Einspruchsfrist lief mithin am 1.12.1994 ab. Der Einspruch ist am 14.12.1994 eingegangen, also verspätet, § 339 Abs. 1 ZPO. In der Einspruchsschrift heißt es, das Versäumnisurteil sei dem Beklagten am 1.12.1994 zugestellt worden. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung hat der Beklagte an diesem Tag die Briefsendung auf dem Postamt abgeholt, den Briefumschlag aufgerissen und noch im Postamt weggeworfen. Deshalb sei ihm das Zustellungsdatum erst aufgrund des am 20.12.1994 an seinen Prozeßbevollmächtigten zugestellten Schreibens des Landgerichts bekannt geworden, in dem auf die Versäumung der Einspruchsfrist hingewiesen wurde.
Daraus ergibt sich, daß die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag, § 234 Abs. 1 ZPO, mit dem 1.12.1994 zu laufen begann. Denn daß der Beklagte am 1.12.1994 noch keine Kenntnis von der bereits am 17.11.1994 erfolgten Zustellung des Versäumnisurteils gehabt haben will, beruht auf Umständen, die er zu vertreten hat, § 276 BGB.
Der Beklagte hatte zuvor am 1.12.1994 eine Gerichtskostenrechnung erhalten. Das war für ihn Anlaß, sich zum Postamt zu begeben, wo er die das Versäumnisurteil enthaltende Briefsendung erhielt. Der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte es entsprochen, diese Briefsendung einschließlich des Umschlags, auf dem das Zustellungsdatum vermerkt wird, aufmerksam zu lesen und insbesondere aufzubewahren. Das gilt hier umsomehr, als der Beklagte infolge der öffentlichen Zustellung der Klageschrift und der Terminsladungen von dem gegen ihn anhängigen Rechtsstreit nichts wußte. Dies legte nahe, sämtliche Unterlagen, die ihm ausgehändigt wurden und einen Bezug zu dem Rechtsstreit hatten, aufzubewahren und sorgsam zu lesen, um sich Klarheit und Gewißheit über den Rechtsstreit und seinen verfahrensmäßigen Stand zu verschaffen. Das Wegwerfen eines amtlichen Briefumschlages, der ersichtlich auf der Vorderseite eine Datumsangabe enthält, ohne sich dieses Datum einzuprägen oder zu notieren, stellt einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht der Partei dar und kann auch mit einer begreiflichen Erregung nicht hinreichend entschuldigt werden.
Danach lief die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung am 15.12.1994 ab.
Die am 14.12.1994 eingegangene Einspruchsschrift kann nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung angesehen werden. Denn der Schriftsatz enthält nicht die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten von der Wahrung der Einspruchsfrist ausging, wie sich in der Angabe des 1.12.1994 als Zustellungsdatum zeigt, § 236 Abs. 2 ZPO.
Das am 26.12.1994 per Telefax eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch ist verspätet.
Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob der Beklagte zusätzlich am 1.12.1994 auf seine telefonische Rücksprache mit der Geschäftsstelle des Landgerichts auf die Zustellung des Versäumnisurteils am 17.11.1994 ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Im Hinblick auf die Rechtskraft des Versäumnisurteils erweist sich auch die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als richtig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert der Beschwerde: 53.369,- DM.
Dr. Olroth Wahle Dr. Asper
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