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Oberlandesgericht Köln·18 W 57/95·21.02.1996

Streitwertfestsetzung bei Vergleich: Hauptanspruch maßgeblich, Vergleichswert nach allen erledigten Ansprüchen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schlossen im Prozess einen Vergleich über Zahlung von 79.500 DM Zug um Zug gegen Übereignung eines Krans; das Landgericht setzte Streit- und Vergleichswert zusammenfassend zu hoch fest. Das Oberlandesgericht Köln änderte den Beschluss teilweise: Streitwert des Rechtsstreits 79.500 DM, Vergleichswert 354.400 DM; gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Begründend stellte das OLG klar, dass hilfsweise gestellte Ansprüche nur bei Entscheidung über sie den Streitwert erhöhen, während der Vergleichswert alle durch den Vergleich erledigten Ansprüche erfasst, sofern sie nicht denselben Gegenstand betreffen oder wirtschaftlich identisch sind.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert des Rechtsstreits auf 79.500 DM, Vergleichswert auf 354.400 DM festgesetzt; gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Streitwerts des Rechtsstreits ist grundsätzlich allein der Hauptantrag maßgeblich; hilfsweise erhobene Ansprüche werden dem Streitwert nur dann hinzugerechnet, wenn über sie entschieden wird.

2

Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich ist § 19 GKG entsprechend anzuwenden: Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch erhöht den Streitwert des Rechtsstreits nur bei Eintritt der prozessualen Bedingung, die seine Entscheidung ermöglicht.

3

Der Gegenstandswert eines Vergleichs bemisst sich nach allen durch den Vergleich erledigten streitigen Ansprüchen, es sei denn, mehrere Ansprüche betreffen denselben Gegenstand oder sind wirtschaftlich identisch.

4

Eine Hilfswiderklage erhöht den Streitwert des Rechtsstreits nur, wenn der für ihre Entscheidung maßgebliche Eventualfall eingetreten ist; für den Vergleichswert ist dagegen der wirtschaftliche Gesamtumfang der im Vergleich getroffenen Regelung maßgeblich.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 25 Abs. 3 GKG§ 25 Abs. 4 GKG§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 19 Abs. 4 GKG§ 9 Abs. 1 BRAGO§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 82 0 54/95

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluß teilweise abgeändert: Der Gegenstandswert wird für den Rechtsstreit auf 79.500,00 DM und für den Vergleich auf 354.400,00 DM festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

7

Mit ihrer Klage hat die Klägerin - nach Klageänderung - Zahlung von 79.500,00 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung eines Kranes, begehrt und hilfsweise Herausgabe desselben Kranes. Die Beklagte hat angekündigt, den Zahlungsanspruch in Höhe von 63.600,00 DM anzuerkennen und hat für den Fall, daß eine "Rückübertragung der Sache" erfolgen müsse, Widerklage auf Zahlung von 254.400,00 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Kranes, erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben sich die Parteien dahin verglichen, daß die Beklagte sich zur Zahlung von 79.500,00 DM (ohne Zinsen), Zug um Zug gegen Übereignung des Kranes, verpflichtete und die Kosten des Rechtsstreits sowie des Vergleichs übernahm.

9

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit und für den Vergleich auf je 433.400,00 DM festgesetzt; dabei hat es die Gegenstandswerte des Hauptantrags von 79.000,00 DM (richtig: 79.500,00 DM), des Hilfsantrags von 100.000,00 DM und der Hilfswiderklage von 254.400,00 DM addiert (richtig: 433.900,00 DM).

11

Gegen die Ansätze des Gegenstandswerts zur Hilfswiderklage und zum Vergleich richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Nach ihrer Auffassung wirkt sich die Hilfswiderklage nicht streitwerterhöhend aus.

13

II.

15

Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig und zum Teil begründet. Der Streitwert für den Rechtsstreit beträgt lediglich 79.500,00 DM. Durch die nur teilweise Anfechtung des Streitwertbeschlusses ist der Senat nicht gehindert, den Streitwert entsprechend festzusetzen. Eine Bindung an die Anträge besteht in diesem Verfahren nicht. Der Vergleich hat hingegen einen Gegenstandswert von 354.400,00 DM.

17

1.

19

Maßgebend für den Streitwert des Verfahrens ist im vorliegenden Fall ausschließlich der Hauptantrag der Klage mit 79.500,00 DM. Der Wert des von der Klägerin außerdem gestellten Hilfsantrags ist dabei dem Hauptsachewert ebensowenig hinzuzurechnen wie der Gegenstandswert der gleichfalls nur hilfsweise erhobenen Widerklage.

21

a)

23

Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. des Kostenänderungsgesetzes vom 24.06.1994 wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur dann zusammengerechnet, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden (§ 19 Abs. 4 GKG n.F.). Eine Entscheidung über den Hilfsantrag darf bei einem Urteil aber nur erfolgen, wenn der Eventualfall eintritt, wenn also bei einem echten Hilfsantrag der Hauptantrag abgewiesen wird. Erst für diesen Fall stellt der Kläger seinen Hilfsanspruch im Rechtsstreit zur Entscheidung. Nichts anderes kann sinngemäß bei einer vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens gelten, ohne Rücksicht darauf, ob der Vergleich - wie regelmäßig, und so auch hier - zum Ausgleich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche bestimmt ist und insoweit auch den Hilfsanspruch umfaßt und ob sich Gericht und Parteien (vorsorglich) bereits mit diesem Hilfsantrag befaßt haben. Die Gegenansicht (Anders/Gehle, Handbuch des Streitwertes, 2. Aufl., Stichwort "Vergleich" Rdnr. 18) übergeht die für den Gegenstand des Rechtsstreits, an den sich die Bemessung des Gegenstandswertes anschließt, vom Kläger zulässigerweise gesetzte Bedingung.

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Entsprechendes gilt für eine Hilfswiderklage. Auch sie wird nur für einen bestimmten Eventualfall erhoben. Den Streitwert des Rechtsstreits kann sie deswegen ebenfalls nur bei Bedingungseintritt erhöhen, gleichgültig, ob der Rechtsstreit durch Urteil oder durch Vergleich abgeschlossen wird (so OLG Köln JMBlNW 1975, 143, 144; OLG Bamberg JurBüro 1994, 112; a.A. OLG Braunschweig JurBüro 1990, 912 f. mit ablehnender Anmerkung Mümmler; Anders/Gehle, Stichwort "Vergleich" Rdnr. 19, Stichwort "Wider-klage" Rdnr. 8; siehe auch BGH LM § 5 ZPO Nr. 11; OLG Köln KostRspr § 19 GKG Nr. 163). Dabei verbie-tet sich - entgegen der Meinung der Klägerin - auch eine Differenzierung zwischen Gerichts- und An-waltsgebühren (vgl. § 9 Abs. 1 BRAGO).

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b)

29

Im Streitfall sind beide prozessualen Bedingungen nicht eingetreten. Nach dem Inhalt des Vergleichs hat sich die Beklagte schon zur Erfüllung des Hauptanspruchs der Klage - Zahlung von 79.500,00 DM - bereitgefunden; damit entfiel die Voraussetzung für ein Befassen mit dem Hilfsanspruch. Von dem Erfolg des Hilfsanspruchs hatte die Beklagte aber wiederum ihre Widerklage abhängig gemacht. Infolgedessen müssen bei der Bemessung des Streitwerts für die Verfahrensgebühren beide Anträge außer Betracht bleiben.

31

2.

33

Etwas anderes gilt indessen für den Vergleich. Sein Gegenstand - und damit zugleich sein Gegenstandswert - bestimmt sich grundsätzlich nach allen durch den Vergleich erledigten streitigen Ansprüchen, selbst wenn sie nur bedingt oder gar nicht in den Rechtsstreit eingeführt waren (vgl. nur OLG Bamberg JurBüro 1994, 112), sofern nicht mehrere Ansprüche denselben Gegenstand betreffen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG; vgl. Anders/Gehle, Stichwort "Vergleich" Rdnr. 17) oder wirtschaftlich identisch sind. Letzteres trifft hier für den Hauptantrag der Klage und den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Herausgabeanspruch zu; das Interesse der Klägerin konnte nur entweder auf Erfüllung des Leasingvertrags oder Rückgabe des Kranes gehen. Aus diesem Grunde ist es zwar nicht zu beanstanden, daß das Landgericht beim Vergleichswert auch die Hilfswiderklage berücksichtigt hat (254.400,00 DM). Für die Klageanträge richtet sich der Wert indessen lediglich nach dem Wert des höheren Anspruchs, mithin dem auf Herausgabe des Kranes (100.000,00 DM).

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.