Erstattung von Auslagenvorschüssen nach Klagerücknahme eines Beklagten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm die Klage gegen einen von mehreren Beklagten nach Durchführung einer Beweiserhebung zurück; dieser Beklagte hatte zuvor einen Auslagenvorschuss für ein Sachverständigengutachten geleistet. Zentral war, ob er schon vor Abschluss des Rechtsstreits Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten und der gezahlten Auslagenvorschüsse verlangen kann. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt und verpflichtete die Klägerin zur Erstattung, weil diese Kosten unabhängig vom weiteren Ausgang des Verfahrens zu trennen sind.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung stattgegeben; Klägerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten und gezahlten Auslagenvorschüsse verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei wirksamer Klagerücknahme gegen einen von mehreren Beklagten steht fest, dass dessen außergerichtliche Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gegen die übrigen Beklagten dem Kläger zur Last fallen (§ 269 Abs. 3 ZPO).
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören als Auslagen zu den Kosten des Rechtsstreits (vgl. § 3 ZSEG, § 1 GKG) und sind erstattungsfähig.
Ist ein Beklagter durch Klagerücknahme gänzlich aus dem Prozess ausgeschieden, kann ihm bereits vor Abschluss des Rechtsstreits ein Kostentitel über seine außergerichtlichen Kosten und gezahlten Auslagenvorschüsse erteilt werden.
Die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung gezahlter Auslagen vorwegzunehmen verletzt nicht das Erfordernis der Quotierung der Kosten, da diese Auslagen von den übrigen prozessualen Kosten trennbar sind und eine spätere Anmeldung im Kostenfestsetzungsverfahren möglich bleibt.
Leitsatz
Kostenentscheidung nach Klagerücknahme gegen einen von mehreren Beklagten
Hat einer von mehreren Beklagten Auslagenvorschüsse zur Durchführung einer Beweisaufnahme eingezahlt und ist nach Durchführung der Beweisaufnahme ihm gegenüber die Klage zurückgenommen worden, ist auf seinen Antrag schon vor Abschluß des Rechtsstreits in der Instanz gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auszusprechen, daß die Klägerin seine außergerichtlichen Kosten und die von ihm gezahlten Auslagenvorschüsse zu tragen hat.
Rubrum
Sachverhalt:
Die Klägerin hat 3 Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen. Vor der mündlichen Verhandlung hat das Landgericht Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens über die Geschäftsfähigkeit eines der Beklagten angeordnet und allen Beklagten die Zahlung eines Auslagenvorschusses aufgegeben. Der von der Beweiserhebung betroffene Beklagte hat den Vorschuß gezahlt. Nach Erstattung des Gutachtens hat die Klägerin die Klage gegen diesen Beklagten zurückgenommen. Auf seinen Antrag hat das Landgericht die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Mit der Beschwerde hat der Beklagte begehrt, die Klägerin auch zur Tragung der von ihm eingezahlten Sachverständigenkosten zu verpflichten. Die Beschwerde hatte Erfolg.
Gründe
Die gemäß § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß der Klägerin nur die Verpflichtung auferlegt, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. zu tragen.
Bei einer teilweisen Klagerücknahme ist die Kostenentscheidung grundsätzlich dem Endurteil vorzubehalten. Denn eine dazu regelmäßig notwendige Quotelung der Kosten, bezogen auf die Gesamtkosten des Rechtsstreits, ist erst möglich, wenn insgesamt feststeht, ob und in welchem Umfang die Parteien des Rechtsstreits in der jeweiligen Instanz obsiegt haben.
Das ist dann anders, wenn einer von mehreren Beklagten gänzlich aus dem Rechtsstreit ausscheidet, weil gegen ihn die Klage wirksam zurückgenommen worden ist. Denn aufgrund des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht dann fest, daß jedenfalls dessen außergerichtliche Kosten ohne Rücksicht auf das Schicksal der Klage gegen die anderen Beklagten dem Kläger zur Last fallen. Da diese Kosten auch ohne weiteres von den übrigen Kosten des Rechtsstreits, über die grundsätzlich einheitlich zu entscheiden ist, getrennt werden können, hat der infolge Klagerücknahme ausscheidende Beklagte einen Anspruch auf einen sofortigen Kostentitel, in dem die Verpflichtung des Klägers zur Tragung seiner außergerichtlichen Kosten ausgesprochen wird.
Das gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der ausscheidende Beklagte bereits Auslagenvorschüsse für eine Beweisaufnahme eingezahlt hat.
Die Kammer hat gemäß §§ 379, 402 ZPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht. Diesen Auslagenvorschuß hat allein der Beklagte zu 2. eingezahlt. Die dem Sachverständigen gezahlte Entschädigung für die Erstellung seines Gutachtens, § 3 ZSEG, gehört als Auslagen zu den Kosten des Rechtsstreits, § 1 GKG.
Infolge der Klagerücknahme steht fest, daß die Klägerin die dem Beklagten zu 2. insoweit erwachsenen Kosten - unabhängig von dem Ausgang des Rechtsstreits im übrigen - zu erstatten hat. Es ist kein Grund ersichtlich, der den Beklagten zu 2. dazu zwingen könnte, mit seinem Erstattungsanspruch gegen die Klägerin bis zum Ausgang des Rechtsstreits vor der Kammer zu warten. Normalerweise ist ein Beklagter mit Gerichtskosten nicht belastet, vgl. § 49 GKG. Das ist hier ausnahmsweise anders, weil er zur Vorschußzahlung aufgefordert worden und dem nachgekommen ist. Die Kostenerstattungspflicht der Klägerin steht insoweit fest und ist von dem Ausgang des Rechtsstreits im übrigen unabhängig.
Wird sie verpflichtet, auch die von dem Beklagten zu 2. bereits gezahlten Auslagen zu erstatten, wird dadurch nicht in unzulässiger Weise die Quotierung der Kosten vorweggenommen oder in das Kostenfestsetzungsverfahren verlagert. Die Klägerin kann vielmehr - nach Erstattung der Auslagen an den Beklagten zu 2. - den an diesen gezahlten Betrag im Kostenfestsetzungsverfahren anmelden, sofern sie mit der Klage gegen die übrigen Beklagten ganz oder teilweise obsiegt und sofern die Beweiserhebung auch für diese Entscheidung rechtlich von Bedeutung ist. Sollte letzteres nicht der Fall sein, sind die verbleibenden Beklagten auch im Falle ihrer Verurteilung ohnehin nicht verpflichtet, die Kosten einer Beweiserhebung, die nur für die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage von Bedeutung war, zu tragen, so daß die Klägerin die hierdurch entstandenen Kosten in jedem Falle allein tragen muß.
Daraus wird deutlich, daß kein Grund besteht, dem Beklagten zu 2. einen Kostentitel auch für die von ihm gezahlten Auslagenvorschüsse zu versagen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwert der Beschwerde: 2.712,80 DM.