Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung bei Vollstreckbarerklärung nach AVAG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Gläubiger beantragten die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für ein ausländisches Versäumnisurteil und die auferlegung der Kosten des Klauselerteilungsverfahrens auf den Schuldner. Der Vorsitzende erteilte die Klausel, traf jedoch keine Kostengrundentscheidung. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab, da § 8 Abs. 4 AVAG die Verfahrenskosten als Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO behandelt und somit eine separate Kostengrundentscheidung nicht erforderlich ist.
Ausgang: Beschwerde der Gläubiger gegen das Unterlassen einer Kostengrundentscheidung abgewiesen; Beschwerdekosten den Gläubigern auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 7 AVAG ist in die Anordnung nicht aufzunehmen, daß der Schuldner die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden trägt.
§ 8 Abs. 4 AVAG verweist auf § 788 ZPO und behandelt die im Klauselerteilungsverfahren entstandenen Kosten als Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens, sodass sie mit dem vollstreckbaren Anspruch beigetrieben werden können.
Fehlt aufgrund der gesetzlichen Regelung das Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Kostengrundentscheidung, ist eine Beschwerde hiergegen unbegründet.
Die Beschwerde gegen Entscheidungen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ist zulässig (vgl. § 16 AVAG i.V.m. Art. 40 EuGVÜ), führt aber nicht zu einem Anspruch auf separate Kostenentscheidung, wenn die gesetzlichen Vorschriften dies entbehrlich machen.
Leitsatz
Keine Kostenentscheidung bei Vollstreckbarkeitserklärung
AVAG § 8 Abs. 4 In die Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schuldtitel werde zugelassen (§ 7 AVAG), ist nicht aufzunehmen, daß der Schuldner die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden trägt.
Gründe
Die Gläubiger haben beantragt, das gegen den Schuldner ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts M. vom 08. September 1994 gem. Art. 31 ff. EuGVÜ mit der Vollstreckungsklausel zu versehen und dem Schuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Dem hat der Vorsitzende der Kammer durch den angefochtenen Beschluß entsprochen, ohne jedoch auszusprechen, daß der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Mit der Beschwerde begehren die Gläubiger, unter teilweiser Abänderung der Entscheidung dem Schuldner die Kosten des Klauselerteilungsverfahrens aufzuerlegen.
Die Beschwerde ist gem. § 16 AVAG in Verbindung mit Art. 40 EuGVÜ zulässig. Die Beschwerdesumme, § 567 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist im Hinblick auf die den Prozeßbevollmächtigten der Gläubiger zustehenden Gebühr für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, §§ 47, 31 BRAGO, erreicht.
In der Sache ist die Beschwerde ohne Erfolg.
Gem. § 8 Abs. 4 AVAG ist auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden § 788 ZPO entsprechend anzuwenden. Sinn der Bestimmung ist es, die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung als Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu behandeln. Dadurch wird erreicht, daß die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben werden können, ohne daß hierfür ein selbständiger gesonderter Vollstreckungstitel geschaffen werden müßte, der dann als deutscher Titel für eine Zwangsvollstreckung in Betracht käme (vgl. die amtliche Bgründung zu § 8 AVAG, abgedruckt bei Bülow/Böckstiegel/Geimer/ Schütze Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen).
Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 4 AVAG führt demnach dazu, daß die Gläubiger keine Kostengrundentscheidung benötigen, um die ihnen durch das Verfahren vor dem Vorsitzenden entstandenen Kosten beitreiben zu können. Ihrem Begehren, gleichwohl eine derartige Kostengrundentscheidung gegen den Schuldner zu erlassen, fehlt mithin das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Kosten der Beschwerde haben die Gläubiger gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 2.000,00 DM
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