Einstweilige Verfügung gegen Zwangsvollstreckung abgelehnt mangels Darlegung der Titelfehler
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Teil‑Versäumnis‑ und Schlußurteil. Das OLG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Unrichtigkeit des Titels nicht schlüssig vorgetragen wurde. Vollstreckungsvereinbarungen sind mit der Klage aus § 767 ZPO geltend zu machen; eine Einstellung der Vollstreckung kann über § 769 ZPO erfolgen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung mangels schlüssiger Darlegung der Unrichtigkeit des Titels abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel untersagen soll, setzt voraus, dass die Unrichtigkeit des Titels schlüssig und substantiiert behauptet wird.
Vollstreckungsbeschränkende oder -verhindernde Vereinbarungen sind grundsätzlich durch die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.
Die Möglichkeit, eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zu erwirken, schließt regelmäßig den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Vollstreckung aus.
Aus einem rechtskräftigen Urteil ergibt sich gemäß § 704 Abs. 1 ZPO die Durchsetzbarkeit der titulierten Forderung; eine sittenwidrige Schädigung durch Vollstreckung setzt daher die Unrichtigkeit des Titels voraus.
Leitsatz
1. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel setzt u.a. voraus, daß die Unrichtigkeit des Titels schlüssig behauptet wird. 2. Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen sind grundsätzlich mit der Klage aus § 767 ZPO geltend zu machen. 3. Die Befugnis, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zu erwirken, schließt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus.
Gründe
Die gem. §§ 922, 936, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat die Kammer durch den angefochtenen Beschluß den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt.
Dem Antragsgegner ist zu dem Teil-Versäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 1993 - 1 O 21/92 - gem. § 727 ZPO eine Vollstreckungsklausel erteilt worden. Er betreibt nunmehr wegen der titulierten Forderung aus der vollstreckbaren Ausfertigung die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller.
Die vom Antragsteller anhängig gemachte oder bereits erhobene Schadensersatzklage gegen den Antragsgegner auf der Grundlage von § 826 BGB rechtfertigt nicht den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung.
Dabei kann offenbleiben, ob im Falle einer Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels nicht entsprechend § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrekkung angeordnet oder ob stattdessen der Anspruch durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 17. Aufl., Rn. 1 zum § 769). Denn der Antragsteller hat einen Schadenersatzanspruch gem. § 826 BGB und damit einen Verfügungsanspruch nicht schlüssig dargetan.
Erste und unabdingbare Voraussetzung hierfür ist, daß der rechtskräftige Titel unrichtig ist (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl., Rn. 46 zu § 826). Denn aus einem rechtskräftigen Urteil kann der Titelgläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, vgl. § 704 Abs. 1 ZPO, weil eben aufgrund der Rechtskraft feststeht, daß der Schuldner den titulierten Betrag schuldet. Die Vollstreckung kann deshalb nur dann eine sittenwidrige Schädigung des Schuldners darstellen, wenn der Titel unrichtig ist unbeschadet des Umstandes, daß auch in diesem Fall noch weitere Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch vorliegen müssen.
Die Unrichtigkeit des Titels läßt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Er trägt nicht im einzelnen vor, das vom Konkursverwalter erwirkte Teilversäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 1993 sei sachlich unrichtig. In diesem Zusammenhang muß im übrigen auch berücksichtigt werden, daß sich der Antragsteller im Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg ausweislich der Entscheidung nicht anwaltlich hat vertreten lassen und offenbar auch keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt hat, so daß sein eigenes Verhalten für die Existenz dieser Entscheidung und deren Rechtskraft mitursächlich geworden ist.
Kann danach von einer Unrichtigkeit des Titels nicht ausgegangen werden, stellt die Vollstreckung daraus seitens des Antragsgegners schon deshalb keine sittenwidrige Schädigung des Antragstellers dar.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Begehrens vor, der Antragsgegner habe die Titelforderung in sittenwidriger Weise aufgrund kollusiven Zusammenwirkens mit seiner - des Antragstellers - Mutter erworben. Diese habe nämlich dem Antragsgegner Mittel zum Erwerb der titulierten Forderung zur Verfügung gestellt, damit dieser daraus vereinbarungsgemäß ausschließlich in sein Vermögen vollstrecke.
Dieses Vorbringen kann nach Auffassung des Senats mit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO als speziellem Rechtsbehelf geltend gemacht werden, denn der Antragsteller wendet sich mit Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die dessen zwangsweiser Durchsetzbarkeit entgegenstehen sollen.
Der Antragsteller und seine Mutter sind ausweislich der Entscheidung des Landgerichts Arnsberg als Gesamtschuldner zur Zahlung der titulierten Forderung verurteilt worden. Sein Vorbringen ist deshalb dahin zu werten, daß seine Mutter und der Antragsgegner nach Urteilserlaß zu seinen Lasten eine Vollstreckungsvereinbarung getroffen haben. Unabhängig von der Frage, ob dieses Vorbringen im Hinblick auf § 421 BGB Aussicht auf Erfolg hat, bleibt jedenfalls festzuhalten, daß Vollstreckungsvereinbarungen, die zur gänzlichen oder teilweisen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen sollen, grundsätzlich mit der Klage aus § 767 ZPO geltend zu machen sind (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., Anm. 7 b zu § 766 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Die Klage auf der Grundlage des § 767 ZPO, für die nach § 802 ZPO eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit angeordnet ist, ermöglicht in jenem Verfahren einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO zu stellen. Der Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung scheidet danach aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert der Beschwerde: 356.278,00 DM (1/3 der titulierten Hauptforderung)