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Oberlandesgericht Köln·18 W 28/94·07.08.1994

Beschwerde gegen einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtEinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel; die Beschwerde gegen die Ablehnung blieb erfolglos. Zentrales Problem war, ob ein solcher Verfügungsanspruch greift, obwohl der Titelerlasse nicht als unrichtig substantiiert behauptet wurde. Das OLG lehnte die Verfügung ab, da die Unrichtigkeit des Titels nicht schlüssig dargetan und Vollstreckungsvereinbarungen vorrangig mit der Klage nach § 767 ZPO zu verfolgen sind.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel setzt voraus, dass die Unrichtigkeit des Titels schlüssig behauptet wird.

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Vollstreckungsbeschränkende oder -ausschließende Vereinbarungen sind grundsätzlich mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.

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Die Befugnis, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO zu erwirken, schließt grundsätzlich den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Zwangsvollstreckung nach § 826 BGB setzt neben der Unrichtigkeit des Titels weitere tatbestandliche Voraussetzungen voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 767 ZPO§ 769 ZPO§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 922, 936, 567 Abs. 1 ZPO§ 727 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 304/94

Leitsatz

1. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel setzt u.a. voraus, daß die Unrichtigkeit des Titels schlüssig behauptet wird. 2. Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen sind grundsätzlich mit der Klage aus § 767 ZPO geltend zu machen. 3. Die Befugnis, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zu erwirken, schließt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. Juli 1994 - 20 O 304/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Gründe

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Die gem. §§ 922, 936, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Be- schwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat die Kammer durch den angefochtenen Beschluß den Er- laß der begehrten einstweiligen Verfügung abge- lehnt.

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Dem Antragsgegner ist zu dem Teil-Versäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. De- zember 1993 - 1 O 21/92 - gem. § 727 ZPO eine Voll- streckungsklausel erteilt worden. Er betreibt nun- mehr wegen der titulierten Forderung aus der voll- streckbaren Ausfertigung die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller.

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Die vom Antragsteller anhängig gemachte oder be- reits erhobene Schadensersatzklage gegen den An- tragsgegner auf der Grundlage von § 826 BGB recht- fertigt nicht den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung.

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Dabei kann offenbleiben, ob im Falle einer Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Her- ausgabe des Titels nicht entsprechend § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrek- kung angeordnet oder ob stattdessen der Anspruch durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 17. Aufl., Rn. 1 zum § 769). Denn der Antragsteller hat einen Schadener- satzanspruch gem. § 826 BGB und damit einen Verfü- gungsanspruch nicht schlüssig dargetan.

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Erste und unabdingbare Voraussetzung hierfür ist, daß der rechtskräftige Titel unrichtig ist (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl., Rn. 46 zu § 826). Denn aus einem rechtskräftigen Urteil kann der Titelgläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, vgl. § 704 Abs. 1 ZPO, weil eben aufgrund der Rechtskraft feststeht, daß der Schuldner den titulierten Betrag schuldet. Die Vollstreckung kann deshalb nur dann eine sittenwid- rige Schädigung des Schuldners darstellen, wenn der Titel unrichtig ist unbeschadet des Umstandes, daß auch in diesem Fall noch weitere Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch vorliegen müssen.

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Die Unrichtigkeit des Titels läßt sich dem Vorbrin- gen des Antragstellers nicht entnehmen. Er trägt nicht im einzelnen vor, das vom Konkursverwalter erwirkte Teilversäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 1993 sei sachlich unrichtig. In diesem Zusammenhang muß im übrigen auch berücksichtigt werden, daß sich der Antragsteller im Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg ausweislich der Entscheidung nicht anwalt- lich hat vertreten lassen und offenbar auch keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt hat, so daß sein eigenes Verhalten für die Existenz die- ser Entscheidung und deren Rechtskraft mitursäch- lich geworden ist.

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Kann danach von einer Unrichtigkeit des Titels nicht ausgegangen werden, stellt die Vollstreckung daraus seitens des Antragsgegners schon deshalb keine sittenwidrige Schädigung des Antragstellers dar.

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Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Begehrens vor, der Antragsgegner habe die Titelfor- derung in sittenwidriger Weise aufgrund kollusiven Zusammenwirkens mit seiner - des Antragstellers - Mutter erworben. Diese habe nämlich dem Antrags- gegner Mittel zum Erwerb der titulierten Forderung zur Verfügung gestellt, damit dieser daraus verein- barungsgemäß ausschließlich in sein Vermögen voll- strecke.

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Dieses Vorbringen kann nach Auffassung des Senats mit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO als speziellem Rechtsbehelf geltend gemacht werden, denn der Antragsteller wendet sich mit Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die dessen zwangs- weiser Durchsetzbarkeit entgegenstehen sollen.

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Der Antragsteller und seine Mutter sind ausweis- lich der Entscheidung des Landgerichts Arnsberg als Gesamtschuldner zur Zahlung der titulierten Forderung verurteilt worden. Sein Vorbringen ist deshalb dahin zu werten, daß seine Mutter und der Antragsgegner nach Urteilserlaß zu seinen Lasten eine Vollstreckungsvereinbarung getroffen haben. Unabhängig von der Frage, ob dieses Vorbringen im Hinblick auf § 421 BGB Aussicht auf Erfolg hat, bleibt jedenfalls festzuhalten, daß Vollstreckungs- vereinbarungen, die zur gänzlichen oder teilwei- sen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen sollen, grundsätzlich mit der Klage aus § 767 ZPO geltend zu machen sind (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., Anm. 7 b zu § 766 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Die Klage auf der Grundla- ge des § 767 ZPO, für die nach § 802 ZPO eine aus- schließliche gerichtliche Zuständigkeit angeordnet ist, ermöglicht in jenem Verfahren einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO zu stellen. Der Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung scheidet danach aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Wert der Beschwerde: 356.278,00 DM (1/3 der titulierten Hauptforderung)