PKH für vorläufigen Insolvenzverwalter: Beiordnung für Klage über 12.782,29 €
KI-Zusammenfassung
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung zur Klage gegen einen Gesellschafter. Das OLG Köln gab die Beschwerde teilweise statt: PKH und Beiordnung wurden für eine Forderung über 12.782,29 € bewilligt, sonstige Klagepositionen aber nicht als erfolgversprechend angesehen. Die Einziehungs- und Klageermächtigung des Insolvenzgerichts begründet die Prozessführungsbefugnis, die das Prozessgericht nicht zu prüfen hat. Eine Verweigerung der PKH mit dem Hinweis auf zumutbare Finanzierung durch Gläubiger war nicht gerechtfertigt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH und Beiordnung für Klage über 12.782,29 € bewilligt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Klage hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs zumindest teilweise hinreichend erfolgversprechend erscheint.
Die vom Insolvenzgericht erteilte Einziehungs- und Klageermächtigung begründet materiell-rechtlich die Prozessführungsbefugnis des (vorläufigen) Insolvenzverwalters; die Überprüfung der Ermächtigung durch das Prozessgericht ist ausgeschlossen.
Zur Abwehr eines PKH-Antrags reichen allgemein gehaltene Einwendungen des Beklagten ohne substantiierte Darlegung der Verwendung angeführter Zahlungen nicht aus, um die Plausibilität des Klagevortrags zu erschüttern.
Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung, andere Gläubiger könnten die Prozesskosten tragen, ist nicht zulässig, wenn die zu erwartende Kostenbelastung die für diese Gläubiger zu erzielenden Erlöse übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 91 O 149/03
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (91 O 149/03) vom 12.3.2004 teilweise abgeändert.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T. aus T. bewilligt, soweit mit der beabsichtigten Klage eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 12.782,29 € nebst Zinsen angestrebt wird.
Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
1.
Die beabsichtigte Klage erscheint hinsichtlich eines Teilbetrags über 12.782,29 € nebst Zinsen erfolgversprechend. Insoweit lässt der Klagevortrag den Schluss zu, dass der Antragsgegner seine Stammeinlage nicht wirksam erbracht hat aufgrund der unmittelbaren Rückzahlung. Dessen Einlassung im Rahmen des PKH-Verfahrens ist mangels näherer Angaben zu dem Verwendungszweck der Zahlung und der angeblich späteren Rückerstattung unbeachtlich. Anders verhält es sich mit der Klageforderung im Übrigen. Hier ist hinsichtlich der Barabhebungen vom 20.1.1995 über 1.200 DM, vom 9.2.1995 über 2.000 DM sowie in Höhe von 20.000 DM nicht hinreichend ersichtlich, dass es sich um Rückzahlungen an die Gesellschafter gehandelt hat und nicht um Barzahlungen im normalen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft, wie von dem Antragsgegner eingewandt worden ist. Der Antragsteller stützt seine Vermutung, dass die genannten Beträge "aller Wahrscheinlichkeit nach" an die Gesellschafter "zurück geflossen" seien, auf ein Schreiben des Beklagten vom 10.6.2003. Dieses enthält zwar einen Hinweis darauf, dass in der dem Antragsteller vorliegenden Bilanz von 1995 eine Kautionszahlung in Höhe von 40.000 DM ausgewiesen sei. Daraus lässt aber nicht entnehmen, dass es sich bei den genannten Zahlungen um solche an die Gesellschafter gehandelt hat.
- Die beabsichtigte Klage erscheint hinsichtlich eines Teilbetrags über 12.782,29 € nebst Zinsen erfolgversprechend. Insoweit lässt der Klagevortrag den Schluss zu, dass der Antragsgegner seine Stammeinlage nicht wirksam erbracht hat aufgrund der unmittelbaren Rückzahlung. Dessen Einlassung im Rahmen des PKH-Verfahrens ist mangels näherer Angaben zu dem Verwendungszweck der Zahlung und der angeblich späteren Rückerstattung unbeachtlich.
- Anders verhält es sich mit der Klageforderung im Übrigen. Hier ist hinsichtlich der Barabhebungen vom 20.1.1995 über 1.200 DM, vom 9.2.1995 über 2.000 DM sowie in Höhe von 20.000 DM nicht hinreichend ersichtlich, dass es sich um Rückzahlungen an die Gesellschafter gehandelt hat und nicht um Barzahlungen im normalen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft, wie von dem Antragsgegner eingewandt worden ist. Der Antragsteller stützt seine Vermutung, dass die genannten Beträge "aller Wahrscheinlichkeit nach" an die Gesellschafter "zurück geflossen" seien, auf ein Schreiben des Beklagten vom 10.6.2003. Dieses enthält zwar einen Hinweis darauf, dass in der dem Antragsteller vorliegenden Bilanz von 1995 eine Kautionszahlung in Höhe von 40.000 DM ausgewiesen sei. Daraus lässt aber nicht entnehmen, dass es sich bei den genannten Zahlungen um solche an die Gesellschafter gehandelt hat.
2.
Der Antragsteller ist zur Führung des beabsichtigten Prozesses befugt aufgrund des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 3.7.2003, mit dem er als vorläufiger Insolvenzverwalter ermächtigt worden ist, "im Wege einer Klage die Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter auf Zahlung der Stammeinlage sowie potentielle Unterbilanzansprüche geltend zu machen".
Die grundsätzliche Frage, ob dem sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter seitens des Insolvenzgerichts (isoliert) wirksam eine Prozessführungsbefugnis verliehen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Wie auch das Landgericht einräumt ist jedenfalls mit einer durch das Insolvenzgericht erteilten Einzugsermächtigung die Prozessführungsbefugnis kraft gewillkürter Prozessstandschaft gegeben. Der zitierte Ermächtigungsbeschluss vom 3.7.2003 beinhaltet seiner Natur nach jedoch zugleich – über den Beschluss vom 28.5.2003 hinaus - eine auf bestimmte Forderungen bezogene Einziehungsermächtigung - und begründet damit insoweit materiell-rechtlich die Prozessführungsbefugnis.
Dabei unterliegt es nicht der Beurteilung des Prozessgerichts, ob diese vorbehaltlos ausgesprochene Ermächtigung sich im Rahmen bloßer Sicherungsmaßnahmen hält oder darüber hinausgeht. Es obliegt allein dem Insolvenzgericht, die aus seiner Sicht gebotenen Anordnungen zu treffen. Dabei steht es ihm frei, durch Verhängung eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) dem vorläufigen Insolvenzverwalter die umfassende Dispositionsfreiheit zu übertragen, die ihm als sogenannten starken vorläufigen Insolvenzverwalter zugleich eine umfassende Prozessführungsbefugnis verleiht, welche seitens des Prozessgerichts nicht zu hinterfragen ist. Es ist dem Insolvenzgericht aber unbenommen, stattdessen gemäß § 22 Abs. 2 InsO die Pflichten und Befugnisse des "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalters bis hin zur Grenze derjenigen des mit einem begleitenden Verfügungsverbot bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter auszudehnen (BGH NZI 2002, 543 ff., 546). Eine solche Entscheidung hat das Insolvenzgericht getroffen in Gestalt einer uneingeschränkten Einziehungs- und Klageermächtigung, konkretisiert auf bestimmte Forderungen (wie vom BGH a.a.O. gefordert). Auch hier verbietet sich für das Prozessgericht – wie bei der Übertragung der "starken Verwalterstellung" - eine Überprüfung auf die Richtigkeit der Ermächtigung.
3.
Schließlich kann die Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, die Finanzierung des Prozesses sei den Gläubigern U. und S. Dachbau GmbH zumutbar.
Die für die Gerichtsgebühren und eigenen Anwaltsgebühren anfallenden Kosten einer Klage mit dem Gegenstandswert 12.782,29 € belaufen sich in der ersten Instanz auf etwa 2.550 € und übersteigen damit bereits den für die genannten Gläubigern erzielbaren Erlös. Bei einem Obsiegen beläuft sich die Insolvenzmasse auf 14.851,30 € (12.782,29 € + 2.069,01 €). Dem stehen Massekosten von etwa 11.300 € gegenüber (Verwaltervergütung von 1.490 € und 5.960 €; Gerichtskosten etwa 850 €; Lagerungs-/Transport-/Steuerberaterkosten <vorsichtig geschätzt:> 3.000 €), so dass eine frei Masse von 3.551,30 € verbleibt. Daraus errechnen sich die Gläubigerbeträge von 1.456 € (41%) und 781,28 € (22%).