Einstweilige Verfügung zur Beweissicherung abgelehnt – selbständiges Beweisverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung, um die Antragsgegnerin von Nachbesserungsarbeiten an einem Bauwerk abzuhalten und damit ein Beweismittel zu erhalten. Das Gericht prüft, ob ein materiell-rechtlicher Individualanspruch schlüssig behauptet ist. Es verneint dies und weist darauf hin, dass zur Sicherung eines Beweismittels das selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) vorgesehen ist. Ein Unterlassungsanspruch gegen Nachbesserungen ist materiellrechtlich nicht gegeben.
Ausgang: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung von Nachbesserungen am Bauwerk als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Individualanspruch schlüssig behauptet.
Richtet sich ein Begehren darauf, den gegenwärtigen Zustand einer Sache zur Erhaltung eines Beweismittels zu sichern, kommt der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht; stattdessen ist das selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) vorgesehen.
Das materielle Recht verpflichtet den Besteller eines Werks nicht, Nachbesserungsarbeiten zu unterlassen; ob und inwieweit Veränderungen am Werk vorgenommen werden, entscheidet der Besteller.
Eine Verweisung auf praktische Verzögerungen des selbständigen Beweisverfahrens rechtfertigt nicht die Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Beweiserhebungsverfahrens; der Antragsteller hat die Besorgnis des Verlustes oder der Vereitelung des Beweismittels darzulegen (vgl. § 485 Abs. 1 ZPO).
Leitsatz
Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Individualanspruch schlüssig behauptet. Ist Ziel des Antrags, den gegenwärtigen Zustand einer Sache zum Zweck der Erhaltung eines Beweismittels zu sichern, kommt der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht insoweit nur das selbständige Beweisverfahren zur Verfügung.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat.
Einstweilige Verfügungen dienen der Sicherung von sogenannten Individualansprüchen. Das sind Ansprüche, die nicht auf eine Geldforderung gerichtet sind und demzufolge nicht durch Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen befriedigt werden können, sondern die nach § 883 ff. ZPO vollstreckt werden.
Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist neben dem Bestehen eines Verfügungsgrundes im Sinne von § 935, 940 ZPO deshalb, daß der Antragsteller einen derartigen materiell-rechtlichen Anspruch schlüssig behauptet.
Die Antragstellerin berühmt sich eines Anspruchs gegen die Antragsgegnerin, wonach diese es zu unterlassen habe, Arbeiten an einem Bauvorhaben in Auftrag zu geben und bereits begonnene Arbeiten an diesem Bauvorhaben einzustellen habe. Zur Begründung macht die Antragstellerin geltend, sie habe für die Antragsgegnerin das Bauvorhaben errichtet. An dem Objekt seien Feuchtigkeitsschäden eingetreten, über deren Ursache zwischen den Parteien Streit bestehe. Die Antragsgegnerin habe beauftragt bzw. wolle andere Unternehmen mit der Beseitigung dieser Schäden beauftragen, dadurch sei eine Beweisvereitelung durch die Antragsgegnerin zu befürchten.
Mit dieser Begründung ist ein auf die begehrte Rechtsfolge gerichteter Unterlassungsanspruch, der durch einstweilige Verfügung gesichert werden könnte, nicht schlüssig dargetan. Das materielle Recht enthält keine Norm, die den Besteller eines Werks verpflichtet, die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten an dem von dem Unternehmer erstellten Werk zu unterlassen. Nach dem materiellen Recht ist es allein Sache des Bestellers, ob er an dem von dem Unternehmer hergestellten Werk Veränderungen vornehmen will.
Das Landgericht hat deshalb zutreffend erkannt, daß mangels eines Individualanspruchs auf materiell-rechtlicher Grundlage der Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung nicht in Betracht kommt.
Das Begehren der Antragstellerin ist vielmehr darauf gerichtet, den Verlust eines Beweismittels abzuwehren. Sie befürchtet nämlich, daß infolge der Vornahme von Nachbesserungsarbeiten die Ursache der Feuchtigkeitsschäden nicht mehr festgestellt werden kann und ihr dadurch Rechtsnachteile erwachsen könnten, weil der Nachweis, daß die Ursache für die Schäden nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt, vereitelt oder erschwert werden könnte.
Um einen drohenden Rechtsnachteil durch den zu befürchtenden Verlust eines Beweismittels abzuwehren, sieht das Gesetz in §§ 485 ff. ZPO den Antrag auf Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren vor. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin auch bereits gestellt.
Der Vortrag der Beschwerde, das selbständige Beweisverfahren reiche in der Praxis zur Beweissicherung nicht aus, weil über den Antrag nur mit zeitlicher Verzögerung entschieden und mit der Beweissicherung erst geraume Zeit nach Erlaß des Anordnungsbeschlusses begonnen werde, rechtfertigt es nicht, in Abweichung vom Gesetz einstweilige Verfügungen zu erlassen, den ein zu sichernder materiell-rechtlicher Anspruch nicht zugrundeliegt. Denn der Antragsteller muß ohnehin, wenn der Gegner der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zustimmt, die Besorgnis des Verlustes oder der erschwerten Nutzung des Beweismittels darlegen, vgl. § 485 Abs. 1 ZPO und kann dabei auch die Umstände schildern und glaubhaft machen, die aus seiner Sicht eine sofortige Beweiserhebung erforderlich machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert der Beschwerde: 50.000,-- DM: