Doppelte Einreichung eines Rechtsschutzgesuchs: keine Rücknahme i.S.d. §269 Abs.3 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin reichte dasselbe Gesuch auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zweimal ein, weil sie das erste für verloren hielt; das zweite Gesuch wurde nach Aufklärung des Irrtums nicht als Verzichtserklärung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass hierin keine Rücknahme i.S.v. §269 Abs.3 ZPO liegt und verneint daher eine daraus folgende Kostentragungspflicht. Die Beschwerde blieb in der Sache erfolglos; die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Beschwerde in der Sache ohne Erfolg abgewiesen; Kostenentscheidung nach §97 Abs.1 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rücknahme eines Antrags i.S.d. §269 Abs.3 ZPO setzt eine erklärten Widerruf des Gesuchs und damit den Verzicht auf eine gerichtliche Entscheidung voraus.
Das bloße Zurückziehen einer nach doppelter Einreichung vorgenommenen Eingabe, die aufgrund der Annahme eines Verlusts der ersten Einreichung erfolgt ist, begründet keine Rücknahme i.S.d. §269 Abs.3 ZPO.
Mehrfacheinreichungen desselben Rechtsschutzgesuchs sind nicht als Begehr einer zweifachen gerichtlichen Entscheidung zu werten, wenn ersichtlich ist, dass die Wiederholung der Einreichung nur der Sicherstellung einer Entscheidung dient.
Die Kostenentscheidung über eine erfolglose Beschwerde richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO.
Leitsatz
Wird dasselbe Rechtsschutzgesuch zweimal bei Gericht eingereicht und dem Gegner zugestellt, weil der Antragsteller davon ausging, das erste Gesuch sei in Verlust geraten und nimmt er nach Aufklärung des Irrtums daraufhin das zweite Gesuch zurück, liegt darin keine die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 ZPO auslösende Rücknahme.
Gründe
Die in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO statthafte und mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses auch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob bei Rücknahme eines Antrages auf der Grundlage des § 485 ZPO die Kosten in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO dem Antragsteller auferlegt werden können (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 19. Aufl., Rdn. 13 zu § 91 Stichwort Selbständiges Beweisverfahren m.w.N.). Denn eine Antragsrücknahme liegt nicht vor.
Die Rücknahme stellt sich begrifflich als Widerruf des Gesuchs um Rechtsschutz dar. Der Antragsteller erklärt mit der Rücknahme seines Gesuchs, er verzichte auf eine gerichtliche Entscheidung hierüber.
Eine solche Erklärung hat die Antragstellerin nicht abgegeben. Denn ihren Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens gegen den Antragsgegner zu 1. mit dem in der Antragsschrift vom 4.11.1994 beschriebenen Inhalt hält sie in Form ihres Schriftsatzes vom 25.9.1994 mit demselben Inhalt aufrecht.
Die Antragstellerin hat mit den beiden Antragsschriften vom 25.9. und 4.11.1994 keine zweifache Entscheidung des Landgerichts hierüber begehrt. Die erneute Einreichung der Antragsschrift unter einem anderen Datum beruhte vielmehr darauf, daß die Antragstellerin davon ausgehen mußte, ihr erster Antrag vom 25.9.1994 sei in Verlust geraten, weil sie über dessen Verbleib und verfahrensmäßige Behandlung trotz ihrer Nachforschungen bei Gericht keine Kenntnis erhielt. Das Gesuch vom 4.11.1994 sollte deshalb bewirken, daß überhaupt eine gerichtliche Entscheidung hierüber erging, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer ergebnislosen Nachforschungen hinsichtlich ihres ersten Antrages davon ausgehen mußte, darüber werde nicht entschieden.
Diese Umstände waren auch für den Antragsgegner zu 1. bei Zustellung der Antragsschrift vom 4.11.1994 ohne weiteres ersichtlich, denn seine Prozeßbevollmächtigten wiesen in ihrem Bestellungsschriftsatz sogleich darauf hin, dem Antragsgegner zu 1. sei bereits ein gleichlautender Antrag vom 25.9.1994 zugestellt worden.
Ohne rechtliche Bedeutung ist, daß der Antrag vom 4.11.1994 ein anderes Aktenzeichen erhielt als derjenige vom 25.9.1994, weil die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit verkannt worden war. Bei sachgemäßer Behandlung des Antrags vom 4.11.1994 wäre dieser sogleich an die geschäftsplanmäßig zuständige Kammer gelangt. Dort wäre dann bemerkt worden, daß der Antrag vom 4.11.1994 identisch ist mit demjenigen vom 25.9.1994 und lediglich eine doppelte Einreichung desselben Rechtsschutzgesuches vorliegt, das in der Sache nur auf eine einzige Entscheidung des Gerichts gerichtet war.
Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.885,-- DM