Notarbefugnis zur Einholung von Genehmungserklärungen bei vollmachtlosem Vertreter
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Genehmigungserklärung eines Beklagten zu einem notariellen Kaufvertrag an, der von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen worden war. Das OLG Köln bestätigt, dass eine vertragliche Bevollmächtigung des Notars zur Einholung notwendiger Genehmigungen dessen Befugnis umfasst, den Vertretenen zur Erklärung aufzufordern und diese entgegenzunehmen. Ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Erteilung verpflichtet war, blieb offen; die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Beschwerde in der Sache zum Teil stattgegeben; Notarbefugnis zur Einholung von Genehmigungen bejaht; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Schwebende Unwirksamkeit eines mit einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrags nach § 179 Abs. 1 BGB wird durch die Genehmigung des Vertretenen nach § 177 BGB beseitigt.
Ist der Notar in einem notariellen Vertrag mit dem Vollzug beauftragt und zur Einholung aller zur Durchführung notwendigen Genehmigungen bevollmächtigt, so umfasst dies regelmäßig die Befugnis, den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern und dessen Erklärung entgegenzunehmen.
Wird dem Vertretenen eine Aufforderung zur Erteilung der Genehmigung zugegangen, gilt die Genehmigung als verweigert, wenn der Vertretene innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist (im Streitfall zwei Wochen) nicht erklärt.
Die Pflicht des Notars zur unparteiischen Amtsführung (§ 14 BNotO) steht der vertraglichen Ermächtigung, im Namen der Parteien notwendige Genehmigungen einzuholen und entgegenzunehmen, nicht entgegen.
Bleibt im Zeitpunkt der Klageerhebung offen, ob dem Kläger noch ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zustand, rechtfertigt dies die Aufhebung der Kostenentscheidungen zugunsten beider Parteien.
Leitsatz
Recht und Pflicht des Notars, Genehmigungserklärungen einzuholen
Ist in einem notariellen Vertrag, bei dessen Abschluß für eine Vertragspartei ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, der beurkundende Notar mit dem Vollzug des Vertrags beauftragt und bevollmächtigt, die zu dem Vertrag notwendigen Genehmigungen einzuholen und namens der Vertragsschließenden entgegenzunehmen, so folgt daraus regelmäßig seine Bevollmächtigung, den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern und dessen Erklärung hierüber entgegenzunehmen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist fristgerecht eingelegt worden. Denn der angefochtene Beschluß ist ausweislich der Begleitverfügung eines an der Entscheidung mitwirkenden Richters vom 17.03.1994, der Kanzleiverfügung vom 24.03.1994 und der Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Kammer vom 25.03.1994 den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht zugestellt, sondern nur formlos mitgeteilt worden, obwohl § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO in diesem Fall die Zustellung vorschreibt. Ein Zustellungsnachweis ist dementsprechend auch nicht zur Akte gelangt. Die Frist aus § 577 Abs. 2 ZPO hat demzufolge mangels Zustellung nicht zu laufen begonnen. Eine Heilung des Mangels ist gemäß § 187 Satz 2 ZPO ausgeschlossen.
Die Beschwerde hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Allerdings galt im Zeitpunkt der Klageeinreichung am 19.07.1993 die Genehmigung des Beklagten zu den für ihn im notariellen Kaufvertrag vom 23.04.1993 abgegeben Erklärungen bereits als verweigert, § 177 Abs. 2 BGB.
Da für den Beklagten ein vollmachtloser Vertreter den Kaufvertrag abgeschlossen hatte, war der Vertrag gemäß § 179 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam. Zur Beseitigung des Schwebezustandes räumt § 177 Abs. 2 BGB dem anderen Vertragsteil, hier also den Käufern, das Recht ein, den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern. Im Falle der Aufforderung kann diese Erklärung nur gegenüber dem anderen Vertragsteil abgegeben werden.
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß der beurkundende Notar in § 8 Abs. 2 des Kaufvertrages bevollmächtigt worden war, für die Käufer den Beklagten zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern und dessen Erklärung entgegenzunehmen. Denn danach wird der beurkundende Notar mit dem Vollzug des Vertrages beauftragt und bevollmächtigt, alle zu diesem Vertrag notwendigen Genehmigungen einzuholen und namens der Vertragsschließenden formlos entgegenzunehmen. Zu den notwendigen Genehmigungen gehörte auch die Erklärung des Beklagten, ob er die im Vertrag in seinem Namen, jedoch ohne seine Vollmacht abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen genehmige. Denn ohne die Genehmigung gemäß § 177 Abs. 1 BGB konnte der Vertrag nicht in Vollzug gesetzt werden, also insbesondere der Eigentumsübergang nicht herbeigeführt werden.
So hat auch der Notar seine Bevollmächtigung verstanden, wie sein Schreiben vom 27.04.1993 an den Beklagten zeigt. Seinem Inhalt nach diente das Schreiben keinesfalls lediglich der unverbindlichen Information des Beklagten über den Vertragsschluß. Denn dem Beklagten wurde damit zugleich eine vorgefertigte Genehmigungserklärung übersandt mit der Bitte, diese nach Vollzug an den beurkundenden Notar zurückzureichen. Auch der Beklagte hat das Schreiben des Notars als Aufforderung verstanden, sich über die Genehmigung zu erklären, wie sein Schreiben vom 23.05.1993 an den Notar zeigt, in dem er zunächst weitere Aufklärung über bestimmte Punkte wünscht.
Ein derartiges Verständnis vom Umfang der Bevollmächtigung des Notars entspricht auch dem Interesse der Vertragsparteien. Denn dadurch wird sichergestellt, daß eine bestimmte Person sich mit der Einholung aller im Einzelfall erforderlichen Genehmigungen befaßt und damit alsbald abgeklärt wird, ob der Vertrag durchgeführt werden kann.
Diesem Verständnis der Bevollmächtigung des Notars steht nicht entgegen, daß § 8 des Kaufvertrages mit "(Belehrung)" überschrieben ist und in Abs. 1 die den Kaufvertragsparteien erteilten Hinweise des Notars aufführt. Denn die Erteilung der Vollmacht ist ihrem Wortlaut nach nicht beschränkt auf einzuholende behördliche Erklärungen, die ohnehin nur in § 8 Abs. 1 b des Vertrages angesprochen sind.
Diesem Verständnis der Bevollmächtigung des Notars steht schließlich auch nicht entgegen, daß er kraft Gesetzes nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten ist, § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO. Denn die Pflicht zu unparteiischwer Amtsführung verbietet es dem Notar nicht, für die Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages notwendige Erklärungen und Genehmigungen einzuholen und entgegenzunehmen sowie Anträge zu stellen.
Jedenfalls zwei Wochen nach Zugang des Schreibens vom 27.04.1993, also mit Ablauf des 19.05.1993 galt die Genehmigung als verweigert.
Gleichwohl folgt daraus noch nicht, daß die Klägerin zur Zeit der Klageeinreichung und der Zustellung der Klageschrift keinen Anspruch mehr gegen den Beklagten hatte auf Genehmigung der für diesen im Kaufvertrag abgegebenen Erklärungen. Die Käufer selbst waren zu jener Zeit nämlich noch zum Erwerb des Grundbesitzes bereit. Sie hatten mit Anwaltsschreiben vom 02.08.1993 den Beklagten erneut aufgefordert, die Genehmigung zu dem notariellen Kaufvertrag zu erteilen. Das bedeutete aus der Sicht des Beklagten, daß der Miteigentumsanteil zu den Bedingungen des notariellen Kaufvertrages vom 23.04.1993 nach wie vor an die Käufer veräußert werden konnte, sofern auch er dazu nunmehr bereit war. Erst mit Anwaltsschreiben vom 04.11. und 08.12.1993 haben die Käufer die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die verweigerte Genehmigung sei der Vertrag vom 23.04.1993 endgültig unwirksam. Ab diesem Zeitpunkt - also nach Rechtshängigkeit - bestand kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagte auf Erteilung der Genehmigung.
Für die Zeit davor ist offen, ob der Beklagte zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet war.
Die zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts hatte die Klägerin gekündigt, § 723 BGB. In Ansehung des Gesellschaftsvermögens mußten sich die Parteien deshalb auseinandersetzen, § 730 Abs. 1 BGB. Zur teilweisen Durchführung der Auseinandersetzung sollte die freihändige Veräußerung des zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Miteigentumsanteils dienen. Aus der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung des Beklagten, an einer bestmöglichen Verwerrtung mitzuwirken, konnte sich seine Verpflichtung ergeben der Veräußerung des Miteigetumsanteils zu den Bedingungen des Kaufvertrages vom 23.04.1993 zuzustimmen.
Ob die von der Klägerin beabsichtigte Teilauseinandersetzung durch Verkauf des Miteigentumsanteils eine vorteilhaftere Verwertungsmöglichkeit darstellte und die von Gesetzes wegen vorgesehene Teilungsversteigerung, §§ 731, 753 BGB, ist offengeblieben. Der Beklagte hat dazu im einzelnen vorgetragen, der ihm zur Genehmigung vorgelegte Vertrag stelle keine bestmögliche Verwertung dar, insbesondere habe er Interessenten, die einen höheren Kaufpreis als den im Vertrag vom 23.04.1993 genannten zu zahlen bereit seien.
Im Hinblick auf die übereinstimmend erklärte Genehmigung der Hauptsache konnte dieser Punkt nicht mehr aufgeklärt werden.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist damit offen, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet war. Das rechtertigt es, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wert der Beschwerde: die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges.