Keine Aussetzung nach § 148 ZPO bei fehlendem Unterlassungsanspruch gegen GmbH-Geschäftsführer
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Gesellschafterin einer GmbH, begehrte vom Geschäftsführer Unterlassung eines Dekarbonisierungs-„Engineering Budgets“ wegen kompetenzwidrigen Organhandelns. Das Landgericht setzte das Verfahren wegen Parallelprozessen gegen die Gesellschaft nach § 148 ZPO aus. Das OLG Köln hob die Aussetzung auf, weil es an Vorgreiflichkeit fehlt: Der Anspruch gegen den Geschäftsführer bestehe unabhängig vom Ausgang der Parallelverfahren nicht. Unterlassungsansprüche zur Wahrung von Mitgliedschaftsrechten seien grundsätzlich gegen die Gesellschaft, nicht gegen den Fremdgeschäftsführer zu richten; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde gegen die Aussetzung nach § 148 ZPO stattgegeben und Aussetzungsbeschluss aufgehoben; Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO setzt voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens ist; die bloße Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen genügt nicht.
Ein Mitgliedschaftsverhältnis begründet Treue- und Förderpflichten grundsätzlich nur zwischen Gesellschafter und Verband, nicht als unmittelbares vertragsähnliches Verhältnis zwischen Gesellschafter und Organwalter.
Das Mitgliedschaftsrecht kann als „sonstiges Recht“ i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt sein; eine Innenhaftung von Organen kommt jedoch nur unter engen Voraussetzungen in Betracht und darf die verbandsrechtliche Kompetenzordnung nicht unterlaufen.
Ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch zur Abwehr kompetenzwidrigen Organhandelns ist primär gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen, wenn zur Wahrung der Mitgliedschaftsrechte gesellschaftsrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
Eine unmittelbare, verschuldensunabhängige Unterlassungsinanspruchnahme eines GmbH-(Fremd-)Geschäftsführers durch einen Gesellschafter widerspricht regelmäßig dem Grundsatz der Haftungskonzentration (§ 43 Abs. 2 GmbHG) und ist jedenfalls bei einem innergesellschaftlichen Kompetenzstreit nicht angezeigt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 05.01.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.12.2022 aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Rubrum
Oberlandesgericht Köln
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 24.04.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht V., den Richter am Oberlandesgericht P. und die Richterin am Landgericht Y.
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 05.01.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.12.2022 aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch analog § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen drohender Verletzung ihrer mitgliedschaftlichen Rechte durch kompetenzwidriges Organhandeln des Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer geltend. Sie ist Gesellschafterin der C. („K.“) und an dieser mit einem Geschäftsanteil von 20,6 Millionen Euro beteiligt. Das Stammkapital der K. beträgt insgesamt 103 Millionen Euro. Davon halten neben der Klägerin die Mitgesellschafterinnen E. („N.“), einen Geschäftsanteil von 51,5 Millionen Euro und die M. („X.“) einen Geschäftsanteil von 30,9 Millionen Euro. Der Beklagte ist – zusammen mit den Herren S. und J. – Geschäftsführer der K..
Die K. ist eine Stahlproduzentin und beabsichtigt im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Dekarbonisierungskonzepts u.a. ein Engineering Budget Dekarbonisation in Höhe von 5 Millionen für Planungsleistungen im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben „Dekarbonisierung & Transformation K.“ („Engineering Budget“) aufzuwenden. Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass aufgrund des außergewöhnlichen Charakters der Maßnahme diese der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Trotz wiederholter Aussagen der Klägerin – gegenüber den Mitgliedern der Geschäftsführung und den Mitgesellschaftern –, dass sie sich nicht an Investitionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Engineering Budget beteiligen möchte, wurde mit der Umsetzung der Planungen für das Engineering Budget begonnen. So stimmte der Aufsichtsrat – trotz Widerspruchs der für die Klägerin in der maßgeblichen Aufsichtsratssitzung anwesenden Mitglieder – der Freigabe des Budgets zu.
Die Klägerin veranlasste daraufhin die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, in der sie einen das Budget ablehnenden Beschluss herbeiführen wollte. Ein derartiger Beschluss wurde jedoch formell nicht festgestellt, wogegen sich die Klägerin mit einer Klage vor dem Landgericht Duisburg wendet (Az. 25 O 13/22, Anlage B2, Bl. 309 ff. eA LG). Parallel hierzu nimmt sie sowohl die K. als auch die drei Geschäftsführer – darunter den Beklagten – auf Unterlassung der Durchführung des Vorhabens in Anspruch. Die Klage gegen die K. ist bei dem Landgericht Duisburg anhängig (Az. 23 O 13/22, Anlage B1, Bl. 271 ff. eA LG). Ebenfalls bei dem Landgericht Duisburg nimmt sie den Mitgeschäftsführer des Beklagten, Herrn B. S., in Anspruch (Az. 24 O 12/22; Anlage B3, Bl. 352 ff. eA LG). Gegen den weiteren Mitgeschäftsführer, Herrn U. J., geht sie vor dem Landgericht Koblenz vor (Az. 4 HK O 33/22, Anlage B4, Bl. 391 ff. eA LG). Wegen des genauen Inhalts der jeweiligen Klageverfahren wird auf die mit den vorgenannten Anlagen vorgelegten Klageschriften Bezug genommen.
Der Beklagte hat mit Blick auf die Verfahren Az. 23 O 13/22 (Unterlassungsklage K.) und 25 O 13/22 (Beschlussfeststellungsklage) die Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO beantragt, weil der Ausgang der Verfahren gegen die Gesellschaft für den hiesigen Rechtsstreit vorgreiflich sei. Die Klägerin hat hierzu die Auffassung vertreten, dass es lediglich um gleiche Rechtsfragen gehe, für deren Entscheidung das jeweilige Gericht selbst berufen sei. Der Umstand, dass es zu widerstreitenden Entscheidungen kommen könne, reiche für eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht aus.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13.12.2022 die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und der K. bei dem Landgericht Duisburg, Az. 23 O 13/22, angeordnet. Die Entscheidung im vorgenannten Verfahren habe für den hiesigen Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung. Die Klägerin mache in beiden Verfahren Ansprüche aus dem identischen Sachverhalt geltend. Als Organwalter der Gesellschaft müsse der Beklagte als Geschäftsführer die Rechtsbindung der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern beachten. Das Urteil des Landgerichts Duisburg würde damit auch gegenüber dem Beklagten unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Ohne Aussetzung könnten widersprüchliche Entscheidungen ergehen, die nicht nur zu – für eine Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO irrelevanten – Rechtsreflexen, sondern zu unauflösbaren innergesellschaftlichen Konflikten führen würde.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsansicht beruft sie sich weiterhin darauf, dass keine Vorgreiflichkeit i.S.d. § 148 ZPO gegeben sei. Das Landgericht habe den Begriff der Vorgreiflichkeit überspannt. Es handele sich im Streitfall um eine bloße Reflexwirkung, die eine Aussetzung nicht rechtfertigen könne. In beiden Verfahren sei lediglich die gleiche rechtliche Vorfrage zu klären. Eine Bindungswirkung für das jeweils andere Verfahren gehe aber von der Klärung der Frage nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gem. § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1.
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO sind im Streitfall nicht gegeben, da die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand der Verfahren vor dem Landgericht Duisburg (Az. 23 O 13/22 und 25 O 13/22) bildet. Denn die Klage ist nach Ansicht des Senats bereits deswegen unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten – unabhängig vom Ausgang der vorgenannten Verfahren – nicht besteht. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB analog.
a)
Die Haftung eines Verbandsorgans ergibt sich nicht bereits aus der Verletzung eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Mitglied. Denn das die Grundlage eines quasi-vertraglichen Schadensersatzanspruchs bildende Mitgliedschaftsverhältnis mit den aus ihm entspringenden Treue- und Förderpflichten besteht nur zwischen dem Mitglied und dem Verband, nicht aber auch zwischen dem einzelnen Mitglied und den Verbandsorganen. Jedoch kann das Mitgliedsrecht als sonstiges Recht i.S. des § 823 Abs. 1 BGB im Falle einer schuldhaften Verletzung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüche nach deliktsrechtlichen Grundsätzen berechtigen. Insoweit wird die Mitgliedschaft in einem Verband, etwa einem Idealverein, einer GmbH oder einer AG als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt und deliktsrechtlich geschützt (BGH, Urteil vom 12. März 1990 – II ZR 179/89, BGHZ 110, 323-335 – Schärenkreuzer; genauso bereits RGZ 100, 274, 278; 158, 248, 255). Dieser Schutz erstreckt sich nicht nur auf Eingriffe verbandsexterner Dritter, sondern auch auf das Verbandsinnenverhältnis, also auf pflichtwidriges Verhalten der Verbandsorgane gegenüber dem einzelnen Mitglied oder einer Mitgliedergruppe (dazu die Fälle RGZ 100, 274, 278; 158, 248, 255; insgesamt MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, § 823 Rn. 351). Für Vereinsorgane kommt eine solche Haftung allerdings nur dann in Betracht, wenn sie bei der schädigenden Handlung nicht ausschließlich in Vollzug sie bindender Mehrheitsentscheidung der insbesondere auch durch die Mitgliederversammlung verkörperten Gesamtheit der Mitglieder gehandelt haben. In diesem Fall überlagert ihre Stellung als ausführende Organe der Mitgliederversammlung ihre persönliche Verantwortlichkeit für ihr Handeln. Es wäre im Regelfall unvertretbar und auch mit der verbandsinternen Zuständigkeitsordnung nicht vereinbar, den Vereinsvorständen bei Sanktion der unbeschränkten persönlichen Haftung die generelle Verpflichtung zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Beschlüssen der Mitgliederversammlung aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 12. März 1990 – II ZR 179/89, BGHZ 110, 323, zitiert nach juris Rn. 20).
b)
Darüber hinaus kann aus dem Mitgliedsrecht in bestimmten Fällen ein quasinegatorischer Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch resultieren. Denn das Verbandsmitglied hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Gesellschaft seine Mitgliedsrechte achtet und alles unterlässt, was sie über das durch Gesetz und Satzung gedeckte Maß hinaus beeinträchtigt. Für den Fall der Umgehung bzw. Ausschließung der Hauptversammlung durch den Vorstand einer AG trotz einer mit Blick auf die Geschäftsmaßnahme gebotenen Beteiligung der Mitgliederversammlung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass auch eine Unterlassungsklage des Aktionärs zulässig sein kann (BGH Urteil vom 25. Februar 1982 – II ZR 174/80, NJW 1982, 1703 – Holzmüller). Die Klagebefugnis des Aktionärs beruht in diesem Fall darauf, dass er geltend macht, durch eine unzulässige Ausschaltung der Hauptversammlung in seiner eigenen Mitgliedsstellung betroffen zu sein. Dabei geht es nicht um eine gewöhnliche, vom Vertretungsorgan allein zu verantwortende Geschäftsführungsmaßnahme, sondern um den Vorwurf, der Vorstand habe die Aktionäre bei einer von ihnen intern mit zu entscheidenden Angelegenheit übergangen. Die Klage eines Aktionärs dient insoweit gerade dem Zweck, die vom Vorstand verletzte Ordnung zu erhalten oder wiederherzustellen und damit zugleich eigene Rechte zu wahren. Ein Aktionär muss, soll er nicht rechtlos gestellt sein, diese Klage jedenfalls dann erheben können, wenn zur Wahrung seiner Rechte ebenso geeignete aktienrechtliche Behelfe nicht zur Verfügung stehen oder nur auf schwierigen Umwegen zum Ziel führen könnten. Dem einzelnen Aktionär soll jedoch kein “Ersatzaufsichtsrecht”, d.h. das Recht zugebilligt werden, für die Gesellschaft gegen das geschäftsführende Organ, das seine Grenzen überschreitet und dadurch die Ordnung des Verbandes stört, durch eine Klage vorzugehen, wenn das hierzu in erster Linie berufene Kontrollorgan versagt (so Lutter, AcP 180, S. 142; Timm, AG 1980, 185). Der Gesellschaft hingegen bleibt es unbenommen, der Klage dadurch den Boden zu entziehen, dass sie die fehlende Zustimmung der Hauptversammlung nachträglich herbeiführt (BGH a.a.O. S. 1706).
c)
Aus dieser Entscheidung wird in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur abgeleitet, dass ein Gesellschafter seine Abwehrrechte bei kompetenzwidrigem Organhandeln alternativ oder kumulativ direkt gegen die handelnden Organe richten kann (vgl. OLG Koblenz Urteil vom 9. August 1990 – 6 U 888/90, NJW-RR 1991, 487, 488 f.; MüKoGmbHG/Weller/Reichert, 4. Aufl. 2022, § 14 Rn. 60; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 13 Rn. 26; Raiser ZGR 1989, 1, 31: nur in Extremfällen; Zöllner ZGR 1988, 392, 420 ff.; Lutter AcP 180, 1980, 84, 141 ff.; Saenger GmbHR 1997, 112, 119; K. Schmidt JZ 1991, 157, 160 f.). Eine höchstrichterliche Entscheidung hinsichtlich eines derartigen Anspruchs unmittelbar gegen ein Verbandsorgan, insbesondere einen Fremdgeschäftsführer einer GmbH, ist bislang nicht ergangen (zuletzt explizit offen gelassen: BGH, Urteil vom 08. November 2022 – II ZR 91/21, WM 2023, 376 Rn. 12).
d)
Nach Ansicht des Senats stehen der – kumulativen oder alternativen – Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers durch einen Gesellschafter auf Unterlassung von bestimmten Maßnahmen der Geschäftsführung bereits mit Blick auf die gesellschaftliche Kompetenz- und Haftungsordnung grundsätzliche Bedenken entgegen. Jedenfalls erscheint aber nach den Umständen des Streitfalls ein solcher Anspruch nicht gerechtfertigt.
(1)
Zwischen dem Gesellschafter und dem Geschäftsführer der GmbH bestehen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Der Geschäftsführer ist in seiner Eigenschaft als Gesellschaftsorgan allein der Gesellschaft gegenüber treuepflichtig. Dem entspricht der allgemeine Grundsatz der Haftungskonzentration, nach dem der Geschäftsführer wegen Verletzung seiner organschaftlichen Pflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG nur gegenüber der Gesellschaft haftet und eine Direkthaftung wegen Verletzung seiner Organpflichten gegenüber den Gesellschaftern nicht besteht (BGH, Urteil vom 8. November 2022 – II ZR 91/21, WM 2023, 376 Rn. 21). Auch eine deliktsrechtliche (Innen-)Haftung eines Gesellschaftsorgans kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Nach den höchstrichterlich entwickelten Kriterien kann allenfalls ein nicht nur unerheblicher Eingriff in das Mitgliedsrecht – in Abgrenzung zu gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen – einen solchen Anspruch rechtfertigen. Eine entsprechende Haftung scheidet aus, wenn die Stellung als ausführendes Organ des Entscheidungsgremiums die persönliche Verantwortlichkeit des Organwalters überlagert. Überdies ist eine deliktische Haftbarkeit nur angezeigt, wenn zur Wahrung der Mitgliedsrechte geeignete gesellschaftliche Rechtsbehelfe nicht zur Verfügung stehen oder nur auf schwierigen Umwegen zum Ziel führen. Allenfalls dann kann ein Schadensersatzanspruch (auch) gegen das handelnde Organ (Schärenkreuzer, BGHZ 110, 323-335, zitiert nach juris Rn. 20) oder ein Unterlassungsanspruch gegen die Gesellschaft (BGH in seiner „Holzmüller“-Entscheidung, NJW 1982, 1703, 1706) in Betracht kommen.
Dass ein derartiger Unterlassungsanspruch zugleich oder sogar alternativ gegen das handelnde Organ gerichtet werden kann, ergibt sich nach dem Verständnis des Senats aus der letztgenannten Entscheidung jedoch nicht („Die Gefahr aber, sich gegen eine mutwillig erhobene Leistungs- oder Unterlassungsklage verteidigen zu müssen, kann sie [Anm.: die Gesellschaft] kaum stärker belasten als die Möglichkeit, mit unbegründeten Nichtigkeits- oder Anfechtungsklagen überzogen zu werden“, BGH NJW 1982, 1703, 1706). Ein solcher unmittelbarer Anspruch, insbesondere gegen den GmbH-Geschäftsführer ohne Gesellschafterstellung, erscheint auch mit Blick auf das innergesellschaftliche Verhältnis der Parteien und dem Inhalt des mitgliedschaftlichen Anspruchs nicht angezeigt. Der Geschäftsführer wird hinsichtlich der begehrten Unterlassung in seiner Organstellung angesprochen. Die ihm obliegende Sorgfaltspflicht gegenüber der Gesellschaft verpflichtet ihn, nur den vertraglich vereinbarten oder durch die Gesellschafterversammlung gebildeten Geschäftswillen umzusetzen. Seine Pflicht resultiert demnach aus der rechtlichen Beziehung zur Gesellschaft, nicht aber zu den Gesellschaftern. Selbst bei höchstpersönlichen Pflichten, wie z.B. die Einreichungszuständigkeit in § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wird keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Geschäftsführer und betroffenem Gesellschafter angenommen. Trotz zugleich – in Abweichung vom Grundsatz der Haftungskonzentration – statuierter sekundärrechtlicher Schadensersatzpflicht besteht der primärrechtliche Erfüllungsanspruch nur gegenüber der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 08. November 2022 – II ZR 91/21, WM 2023, 376 Rn. 22). Eine Klage auf dieses Organverhalten ist gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. MüKoGmbHG/Heidinger, 4. Aufl. 2023, § 40 Rn. 158).
Auch im Rahmen seiner “Holzmüller“-Entscheidung vom 25.02.1982 (NJW 1982, 1703, 1706) stellt der Bundesgerichtshof darauf ab, dass der Zweck einer zulässigen Unterlassungsklage analog § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB ist, die vom Vorstand verletzte Ordnung zur Wahrung der eigenen Rechte zu erhalten oder wiederherzustellen, und kein „Ersatzaufsichtsrecht“ zu schaffen. Ein derartiger Anspruch ist nach Ansicht des Senats daher gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen, gegenüber der auch der unmittelbare Anspruch auf Wahrung des Mitgliedsrechts besteht. Dieser obliegt die Pflicht, die geltende Kompetenzordnung einzuhalten und ihre Organe hierzu anzuhalten. Unter den in der „Schärenkreuzer“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.1990 (BGHZ 110, 323-335, zitiert nach juris Rn. 20) genannten Voraussetzungen mögen im Einzelfall bei kompetenzwidrigem und vom Verbandswillen nicht getragenen Organhandeln Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Diese erfordern ein persönliches Handlungsunrecht sowie einen Verschuldensvorwurf, lassen für sich gesehen aber nicht den Schluss auf einen gleichermaßen bestehenden – verschuldensunabhängigen – Unterlassungsanspruch gegen das ausführende Organ zu.
Die Ablehnung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs gegen die Gesellschaftsorgane führt auch nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes der Klägerin. Liegt tatsächlich der von ihr geltend gemachte Kompetenzverstoß vor, wird die Gesellschaft in dem von der Klägerin gegen sie parallel geführten Rechtsstreit entsprechend verurteilt werden. Dieses Urteil werden dann auch die Organe der Gesellschaft zur Vermeidung von ggf. auch gegen sie persönlich gemäß § 890 ZPO zu vollstreckenden Zwangsmaßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2020 – I ZR 126/18 -, NJW 2020, 3386 Rn. 84) zu beachten haben. Der Vorteil der vom Senat vertretenen Auffassung, dass Unterlassungsansprüche allein gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber den Organen bestehen, liegt demgegenüber in der für alle Beteiligten bestehenden Rechtsklarheit, die sich daraus ergibt, dass nur ein Rechtsstreit zu führen ist, sodass widersprüchliche Entscheidungen von vorneherein ausgeschlossen sind.
(2)
Darüber hinaus rechtfertigen nach Ansicht des Senats auch die Umstände des Streitfalls die Annahme eines solchen Anspruchs nicht. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte eine Maßnahme unter völliger Verkennung oder absichtlicher Umgehung des Gesellschafterwillens vornimmt und seine Organstellung in vorwerfbarer Weise überschreitet. Vielmehr befindet er sich in einem zwischen den Gesellschaftern in den Gesellschaftsorganen (Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung) ausgetragenen Kompetenzstreit. Trotz dieser Unstimmigkeiten war es der Klägerin möglich, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen und damit – auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege – ihre Mitgliedsrechte geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund ist im Grundsatz davon auszugehen ist, dass auch seitens der Geschäftsführer das Bemühen vorhanden ist, Mitgliedsrechte durch Einhaltung der gesetzlich und vertraglich vorgesehenen Abläufe zu wahren (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Klageschrift zum Verfahren Az. 25 O 13/22, Anlage B2, dort Rn. 71 ff., Bl. 331 GA LG). Eine Weisung an die Geschäftsführer, von der Umsetzung des Budgets abzusehen, wurde – nach eigenem Vortrag der Klägerin im Rahmen der Klageschrift zum Verfahren Az. 25 O 13/22 (Anlage B2, dort Rn. 84, Bl. 334 GA LG) – von der Mehrheit der Gesellschafter in der Versammlung explizit abgelehnt. Ob in der Versammlung mit den klägerischen Mitgliedsrechten in rechtlich zulässiger Weise umgegangen wurde, ist Gegenstand des Verfahrens Az. 25 O 13/22 vor dem Landgericht Duisburg. Der Aufsichtsrat hat in seiner Eigenschaft als – aus seiner Sicht zuständiges – Organ dem geplanten Vorgehen der Geschäftsführer zugestimmt. Ob er hierzu die alleinige Befugnis hatte, ist ebenfalls in den gegen die Gesellschaft anhängigen Verfahren zu klären. Bei dieser Gemengelage erscheint es aber nicht angezeigt, den Geschäftsführern die Verpflichtung zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Beschlüssen, Abläufen der Gesellschafterversammlung und Erklärungen des Aufsichtsrats aufzuerlegen, um eine persönlichen Inanspruchnahme zu vermeiden. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beklagten eine über seine Stellung als Organ hinausgehende persönliche Verantwortlichkeit vorzuwerfen wäre. Vielmehr ist es der Klägerin unter diesen Umständen zumutbar, mit den gewählten – geeigneten – Mitteln gegen die Gesellschaft vorzugehen, zumal nicht zu befürchten ist, dass der Beklagte eine auf diesem Rechtsweg erstrittene Entscheidung nicht beachten würde. Dass hierdurch ihr Ziel nur auf schwierigen Umwegen erreichbar wäre, ist nicht anzunehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein Prozess gegen die Geschäftsführung wesentlich schneller oder effizienter zu führen wäre als gegen die Gesellschaft.
2.
Eine Kostenentscheidung ergeht im Aussetzungsverfahren nicht (vgl. BGH NJW-RR 2021, 638 Rn 23).
III.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil dies mit Blick auf die Entscheidungen des OLG Koblenz (Urteil vom 9. August 1990 – 6 U 888/90, NJW-RR 1991, 487, 488 f.) sowie des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 12. März 1990 – II ZR 179/89, BGHZ 110, 323 – Schärenkreuzer; vom 25.02.1982 – II ZR 174/80 = NJW 1982, 1703 – Holzmüller; und vom 08.11.2022 – II ZR 91/21, WM 2023, 376 Rn. 12) zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574 Abs. 3 S. 1 ZPO).