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Oberlandesgericht Köln·18 W 11/95·09.07.1995

Beschwerde gegen Arbeitsgerichtszuständigkeit: Handelsvertreterin nicht als Arbeitnehmerin

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgrenzung Arbeitnehmer/SelbständigerAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Feststellung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mit dem Vorbringen, Arbeitnehmerin zu sein. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück und hielt die Klägerin für selbständige Handelsvertreterin. Ausschlaggebend waren das Gesamtbild der vertraglichen und tatsächlichen Gestaltung, fehlende Weisungsgebundenheit, Kosten- und Risikoübernahme sowie die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung; eine nachträgliche Umqualifikation wurde verneint.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Zuständigkeit der Arbeitsgerichte als unbegründet abgewiesen; Klägerin als selbständige Handelsvertreterin eingestuft

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Arbeitnehmer ist das Gesamtbild der vertraglichen Regelungen und der tatsächlichen Handhabung maßgeblich; Handelsvertreter ist nach § 84 HGB grundsätzlich selbständiger Gewerbetreibender.

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Indizien für rechtliche Selbständigkeit sind insbesondere weitgehende Freiheit in Arbeitszeit und -gestaltung, begrenzte Weisungsgebundenheit sowie Übernahme von Kosten und Geschäftsrisiken; Einbindung in die betriebliche Organisation, feste Arbeitszeiten und Abführung von Lohnsteuer/Sozialabgaben sprechen für Arbeitnehmerstellung.

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Eine nachträgliche Umqualifikation eines zuvor als selbständig behandelten Verhältnisses erfordert überwiegende Gründe; die übereinstimmende frühere Bewertung durch die Parteien und die steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Behandlung sprechen gegen eine nachträgliche Änderung.

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Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach ArbGG entfällt, wenn die tatsächliche Rechtsstellung der Streitpartei als selbständiger Handelsvertreter feststeht; eine darauf gestützte sofortige Beschwerde ist unbegründet, wenn die Selbständigkeit durch die vorgetragenen Umstände bestätigt wird.

Relevante Normen
§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG§ 13 GVG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. ArbGG§ 577 ZPO§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB§ 84 Abs. 1 und 2 HGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 14 O 391/94

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 577 ZPO zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Mit Recht hat das Landgericht hier den ordentlichen Rechtsweg (§ 13 GVG) für zulässig gehalten. Die Klägerin war nach ihrem eigenen Vorbringen Handelsvertreterin, nicht Arbeitnehmerin der Beklagten, so daß eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für das Streitverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. ArbGG ausscheidet.

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Im Unterschied zu Angestellten (Handlungsgehilfen, § 59 HGB) ist der Handelsvertreter selbständiger Gewerbetreibender (§ 84 Abs. 1 und 2 HGB). Selbständig ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei kommt es entscheidend auf das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Handhabung an (BGH BB 1982, 1876, 1877; NJW 1982, 1758; BAG BB 1990, 1064; vgl. auch BAG NJW 1993, 2458, 2459). Für rechtliche Selbständigkeit sprechen insbesondere nur eingeschränkte Weisungsgebundenheit des Vertreters, Übernahme der Kosten und Risiken der Geschäftstätigkeit sowie überwiegende Freiheit in Arbeitsumfang und -gestaltung, dagegen vor allem Einbeziehung in die betriebliche Organisation des Unternehmers mit festen Arbeitszeiten, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. hierzu etwa Baumbach/Hopt, HGB, 29. Auflage 1995, § 84 Rn. 36 m.w.N.).

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Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin im Ergebnis als selbständige Handelsvertreterin anzusehen; dabei ist zu beachten, daß der Handelsvertreter bei der Gestaltung seiner Tätigkeit nur "im wesentlichen" frei zu sein braucht. Weisungsgebundenheit bei der ihr übertragenen Vermittlung von Verträgen nach Art und Inhalt oder einschränkende Kontrollmaßnahmen der Beklagten hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Zur Kostenverteilung zwischen den Parteien ist im wesentlichen nur vorgetragen, daß die Vertreter jeweils Anteile ihrer Provisionen für Gemeinkosten sowie für die Vor- und Nachbearbeitung ihrer Verträge durch andere - sogenannte "B.-O.-Tätigkeit" - abgeben müssen. Das Risiko ihrer Geschäftstätigkeit schließlich lag im Hinblick darauf, daß selbst das vertraglich vereinbarte Provisionsfixum von monatlich 6.000,00 DM nur als Vorauszahlung gewährt war, eindeutig bei der Klägerin.

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Die Klägerin beruft sich demgegenüber darauf, sie habe in den letzten Jahren überwiegend Innendiensttätigkeiten ausgeübt und dabei auch feste Arbeitszeiten (von 9.00 bis 16.30 Uhr) einhalten müssen. Diese Umstände - ihre Richtigkeit unterstellt - fallen gegenüber den vorstehend genannten Kriterien jedoch nicht entscheidend ins Gewicht. Soweit die Innendiensttätigkeit der Klägerin - vom Zeitaufwand her jedenfalls nicht nur unwesentlich - auf sogenannte "B.-O.-Tätigkeit" zugunsten der ebenfalls bei der Beklagten tätigen Handelsvertreter M. und S. entfiel, kam sie ohnehin nicht unmittelbar der Beklagten zugute und begründete daher zu dieser keine persönliche Abhängigkeit, wie sie für Arbeitnehmer charakteristisch und für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Der Umfang dieser Aufgaben zur sonstigen Innendiensttätigkeit der Klägerin (Kundenkorrespondenz, Bearbeitung von Stornofällen, Policenversand, Einarbeitung von Mitarbeitern) läßt sich nach dem Parteivortrag nicht hinreichend abgrenzen, insbesondere ist insofern ein Übergewicht von Arbeiten unmittelbar im Auftrag der Beklagten nicht feststellbar. Schon aus diesem Grunde kommt eine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nicht in Betracht. Es kommt hinzu, daß die Parteien übereinstimmend noch zu Beginn des vorliegenden Rechtsstreits und bis nach der Verweisung der Sache an das Landgericht von einer selbständigen Stellung der Klägerin als Handelsvertreterin ausgegangen sind und sich auf diese Rechtslage beiderseits eingerichtet haben, nicht zuletzt in der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung ihres Vertragsverhältnisses. Bei dieser Sachlage bedürfte es überwiegender Gründe für eine nachträgliche anderweitige Bewertung. Daran fehlt es. Auch dafür, daß die Klägerin trotz Selbständigkeit nach § 5 Abs. 3 ArbGG als Arbeitnehmerin gelten könnte, ist nichts ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Beschwerdewert (entsprechend dem Wert der Hauptsache, vgl. OLG Köln NJW-RR 1993, 639, 640; a.A. OLG Karlsruhe Justiz 1994, 243): 42.871,81 DM