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Oberlandesgericht Köln·18 U 97/23·21.11.2024

OLG Köln: Vorvertragliche Pflicht zur Zuschlagserteilung im Open‑House‑Verfahren

ZivilrechtVertragsrechtSchadensersatzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte ein Angebot zur Lieferung von 4 Mio. FFP2‑Masken vor; das Landgericht verneinte Vertragsschluss. Der Senat hält zwar Vertragsschluss erst mit Zuschlag für ausgeschlossen, sieht aber durch die Angebotsübersendung ein vorvertragliches Schuldverhältnis und eine Selbstverpflichtung der Beklagten zur Zuschlagserteilung. Die Beklagte hat diese Pflicht verletzt, sodass dem Kläger ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf Naturalrestitution zustehen dürfte; ein Mitverschulden nach § 254 BGB und die Einwendung der Unmöglichkeit sind zu prüfen.

Ausgang: Senat beabsichtigt mündliche Verhandlung, da er in rechtlicher Hinsicht von der Entscheidung des Landgerichts abweicht und vorvertragliche Pflichten zur Zuschlagserteilung bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommen Teilnahmebedingungen den Vertragsschluss ausdrücklich von der Zuschlagserteilung abhängig, begründet die bloße Angebotsübersendung grundsätzlich noch keinen bindenden Kaufvertrag im Open‑House‑Verfahren.

2

Die Übersendung eines den Teilnahmebedingungen entsprechenden Angebots kann jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründen; erklärt sich der Auftraggeber in den Bedingungen zur Zuschlagserteilung verpflichtet, begründet dies eine Pflicht zur Annahme eines entsprechenden Angebots.

3

Verletzt der Auftraggeber eine aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis folgende Pflicht zur Zuschlagserteilung, besteht ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, der nach § 249 BGB auf Naturalrestitution gerichtet sein kann.

4

Ein Anspruch aus Pflichtverletzung ist nach den Grundsätzen der Mitverschuldenshaftung (§ 254 BGB) zu kürzen, wenn der Anspruchsteller durch sein Verhalten (z.B. ungeordnete Kommunikation, unterlassene Nachfragen) zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat.

5

Die Einwendung der Unmöglichkeit der Leistung ist eine rechtsvernichtende Einrede, für deren Substantiierung der Beklagte die Beweislast trägt; Fixgeschäfte können nicht wirksam durch vorformulierte AGB umgangen werden, wenn diese der AGB‑Kontrolle nicht standhalten.

Relevante Normen
§ 97 ff. GWB§ 280 Abs. 1 BGB§ 249 BGB§ 254 BGB

Tenor

Der Senat beabsichtigt nach Vorberatung, in der Sache mündlich zu verhandeln, da er in rechtlicher Hinsicht zu einer vom Landgericht abweichenden Auffassung neigt.

Rubrum

1

I.

2

Der Senat beabsichtigt nach Vorberatung, in der Sache mündlich zu verhandeln, da er in rechtlicher Hinsicht zu einer vom Landgericht abweichenden Auffassung neigt.

3

Zwar dürfte ein Vertrag zur Lieferung von 4 Mio. FFP-2-Masken nicht unmittelbar mit Übermittlung des entsprechenden Angebots durch den Kläger per Email vom 5.4.2020 zustande gekommen sein, da die Teilnahmebedingungen des Open-House-Verfahrens den Vertragsschluss ausdrücklich und eindeutig von der Zuschlagserteilung abhängig gemacht haben. Allerdings geht der Senat davon aus, dass durch Übersendung des entsprechenden Angebots ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist und die Beklagte sich ausweislich der Teilnahmebedingungen (hier Ziffer III) im Wege der wirksamen Selbstverpflichtung dazu verpflichtet hat, den Vertrag mit jedem Lieferanten zu schließen, der ein den seitens der Beklagten vorgegebenen Bedingungen entsprechendes Angebot abgibt. Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls eine Umgehung des sonst nach §§ 97 ff. GWB durchzuführenden Vergabeverfahrens vorliegen würde. Diese Pflicht hat die Beklagte hier verletzt, denn – auch wenn die Kommunikation des Klägers teilweise sehr ungeordnet war – es war jedenfalls hinreichend deutlich, dass der Kläger mindestens ein (den Bedingungen entsprechendes) Angebot über die Lieferung von 4 Mio. FFP2-Masken abgeben wollte und abgegeben hat. Fraglich konnte allenfalls sein, ob darüber hinaus noch weitere (identische) Angebote abgegeben werden sollten. Dieses eine Angebot vom 5.4.2020 hätte die Beklagte – entsprechend ihrer Selbstverpflichtung – annehmen müssen.

4

Da sie dies nicht getan hat, dürfte dem Kläger nach Auffassung des Senats ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen, der gemäß § 249 BGB auf Naturalrestitution gerichtet ist. Der Kläger ist so zu stellen wie er stünde, wenn die Beklagte den Zuschlag pflichtgemäß erteilt hätte. Hieraus folgt ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach erfolgter Lieferung (vgl. § 5, Ziffer 5.1 des Vertrages des Open-House-Verfahrens) der 4 Mio. FFP2-Masken.

5

Allerdings spricht auch einiges dafür, dass der Zahlungsanspruch des Klägers entsprechend § 254 BGB erheblich zu kürzen sein könnte, da der Kläger mit seiner ungeordneten Kommunikation dazu beigetragen hat, dass die Beklagte offenbar den Überblick über die von ihm abgegebenen Angebote verloren hat. Vor allem aber hat er es versäumt, zeitnah bei der Beklagten wegen der Zuschlagserteilung hinsichtlich seines Angebots über 4 Mio. FFP2-Masken nachzufragen, was den Schaden ebenfalls hätte abwenden können. Hierzu hätte zumindest nach Erteilung des weiteren Zuschlags über die Lieferung von 450.000 Masken und die Nachfrage der Beklagten vom 05.04.2020 Anlass bestanden.

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Sofern die Beklagte sich darauf beruft, der Kläger habe im April/Mai 2020 ohnehin nicht liefern können, dürfte es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung gegen den einmal entstandenen Anspruch des Klägers handeln mit der Konsequenz, dass diesbezüglich die Beklagte die Beweislast zu tragen hätte. Einen entsprechenden Beweis hat die Beklagte bislang nicht angetreten. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG Köln vom 21.6.2024 (Az.: 6 U 112/23) und vom 19.7.2024 (Az.: 6 U 101/23) davon aus, dass ein Fixgeschäft nicht wirksam per vorformulierter Vertragsbedingungen vereinbart werden konnte, da es der AGB-Kontrolle nicht standhält. Demgemäß dürfte es darauf ankommen, ob der Kläger tatsächlich binnen einer angemessenen Nachfrist - nach Auffassung des Senats bis Ende Mai 2020 – nicht hätte liefern können.

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II.

8

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.