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Oberlandesgericht Köln·18 U 91/99·27.10.1999

Herausgabe des Lebensversicherungsscheins bei Insolvenz — kein unwiderrufliches Bezugsrecht

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Herausgabe eines Kapitallebensversicherungsscheins, den die Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin innehatte. Zentrale Frage war, ob der Beklagte ein unwiderrufliches Bezugsrecht erworben hatte, das die Herausgabe verhindert. Das OLG Köln gab der Berufung statt: Mangels einer eindeutigen Vereinbarung mit dem Versicherer stand dem Beklagten kein unentziehbares Bezugsrecht zu; nach Konkurs fallen die Leistungen der Gemeinschuldnerin zu.

Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Beklagter zur Herausgabe des Versicherungsscheins verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Eigentumsanspruch an einem Versicherungsschein kann sich aus § 952 BGB zugunsten des Gläubigers der zugrunde liegenden Forderung ergeben.

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Versicherungsleistungen fallen nach Eröffnung des Konkursverfahrens dem Versicherungsnehmer/Insassen der Insolvenzmasse zu, wenn vor Insolvenzeröffnung kein einschränkungs- und unwiderrufliches Bezugsrecht gegenüber dem Versicherer erworben wurde.

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Ein unwiderrufliches Bezugsrecht entsteht nur, wenn zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Deckungsverhältnis eine entsprechende, eindeutige Vereinbarung getroffen wurde; interne Absprachen zwischen Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem reichen hierfür nicht aus.

4

Die bloße Nennung von "Unverfallbarkeit" im Versicherungsschein begründet kein unwiderrufliches Bezugsrecht, insbesondere wenn der Bezugsberechtigte nicht die gesetzlichen Arbeitnehmervoraussetzungen des BetrAVG erfüllt.

Relevante Normen
§ 952 BGB§ 17 BetrAVG§ 1 BetrAVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 14 O 167/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.04.1999 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn (14 O 167/98) abgeändert. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Versicherungsschein der V. Lebensversicherung AG D. für die Kapitallebensversicherung T. herauszugeben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

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Die Klage ist begründet. Der Kläger ist berechtigt, die Herausgabe des Versicherungsscheins zu fordern, weil die Gemeinschuldnerin als Gläubigerin der Forderung Eigentümerin des Versicherungsscheins (§ 952 BGB) ist und dem Beklagten keine Rechte zustehen, die Herausgabe des Versicherungsscheins zu verweigern.

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Der Beklagte hat kein unentziehbares Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung erworben. Vielmehr stehen nach Konkurseröffnung die Versicherungsleistungen der Gemeinschuldnerin zu, denn der Beklagte hatte vor der Eröffnung des Konkursverfahrens kein einschränkungsloses unwiderrufliches Bezugsrecht erworben. Der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin war nach dem Versicherungsvertrag vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, sollten das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles enden und die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht vorliegen. Dass der Beklagte als Alleingesellschafter nicht zu den in § 17 BetrAVG definierten Arbeitnehmern gehört und deshalb eine Unverfallbarkeit im Sinne des § 1 des Gesetzes nicht in Betracht kommt, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, mit der Nennung der Unverfallbarkeit nach § 1 BetrAVG im Versicherungsschein hätten im Hinblick auf seine fehlende Arbeitnehmerstellung lediglich die zeitlichen Voraussetzungen des § 1 BetrAVG beschrieben werden sollen, kann dem nicht gefolgt werden. Es mag zutreffen, dass die Gemeinschuldnerin und der Beklagte bei Überschreibung der zuvor von dem Beklagten privat geführten Versicherung in diesem Sinne Einigkeit erzielt hatten, weil der Beklagte vermutlich schon zu diesem Zeitpunkt Alleingesellschafter und Geschäftsführer war und nur wegen der steuerlichen Vorteile die Versicherung auf die GmbH umgeschrieben haben wollte. Entscheidend für die Frage, ob der Beklagte ein unwiderrufliches Recht erworben hat, ist jedoch nicht das Valutaverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin und dem Beklagten als Bezugsberechtigtem, sondern das Deckungsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin und der V. Lebensversicherung AG als Versicherer (vgl. BGH VersR 96, 1089; BAG ZIP 96, 965). Dass mit der V. Lebensversicherung AG etwas anderes vereinbart worden wäre, als sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Versicherungsscheins ergibt, ist nicht ersichtlich. Hätte man mit dieser etwas anderes vereinbaren wollen, wie etwa die Festlegung auf ein von vornherein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, hätte dies ohne weiteres geschehen und entsprechend formuliert werden können.

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Nach alledem war der Berufung mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Beklagten: 16.930,84 DM.