Berichtigungsbeschluss (§319 ZPO) zur Korrektur von Tenor und Urteilsgründen
KI-Zusammenfassung
Der Oberlandesgericht Köln berichtigt sein Urteil vom 27.4.2006 gem. § 319 Abs.1 ZPO. Berichtet werden zwei Formulierungsfehler: im Tenor wird ‚Kläger‘ durch ‚Beklagte‘ ersetzt; in den Gründen wird die Bezugnahme auf die Berufung korrigiert. Die Berichtigung beseitigt Schreib- bzw. Übertragungsfehler ohne inhaltliche Änderung der Entscheidung.
Ausgang: Urteil des Senats gemäß § 319 Abs.1 ZPO berichtigt (Korrektur von Parteiangaben im Tenor und Formulierungsfehler in den Gründen)
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger Schreib- oder Übertragungsfehler in Urteilen und Beschlüssen ohne Änderung des inhaltlichen Entscheids.
Eine Berichtigung darf vorgenommen werden, wenn aus dem Urteilstext oder dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei der vom Gericht gewollte Wortlaut hervorgeht.
Die Korrektur von Parteiangaben oder Bezeichnungsfehlern im Tenor und in den Entscheidungsgründen dient der Klarstellung und wirkt nicht als inhaltliche Wiederaufnahme der Sache.
Berichtigungen sind zulässig, soweit sie keine neuen Sachverhalts- oder Rechtsfragen aufwerfen und die Entscheidung selbst nicht inhaltlich ändern.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 16 O 13/04
Tenor
Das Urteil des Senats vom 27.4.2006 (18 U 90/05) wird gem. § 319 Abs.1 ZPO wie folgt berichtigt:
1.
Im Tenor heißt es statt
„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
richtig:
„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“
2.
Auf S. 13 heißt es unter II. der Gründe statt
„Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.“
richtig:
„Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.“