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Oberlandesgericht Köln·18 U 90/05·21.05.2006

Berichtigungsbeschluss (§319 ZPO) zur Korrektur von Tenor und Urteilsgründen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Oberlandesgericht Köln berichtigt sein Urteil vom 27.4.2006 gem. § 319 Abs.1 ZPO. Berichtet werden zwei Formulierungsfehler: im Tenor wird ‚Kläger‘ durch ‚Beklagte‘ ersetzt; in den Gründen wird die Bezugnahme auf die Berufung korrigiert. Die Berichtigung beseitigt Schreib- bzw. Übertragungsfehler ohne inhaltliche Änderung der Entscheidung.

Ausgang: Urteil des Senats gemäß § 319 Abs.1 ZPO berichtigt (Korrektur von Parteiangaben im Tenor und Formulierungsfehler in den Gründen)

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger Schreib- oder Übertragungsfehler in Urteilen und Beschlüssen ohne Änderung des inhaltlichen Entscheids.

2

Eine Berichtigung darf vorgenommen werden, wenn aus dem Urteilstext oder dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei der vom Gericht gewollte Wortlaut hervorgeht.

3

Die Korrektur von Parteiangaben oder Bezeichnungsfehlern im Tenor und in den Entscheidungsgründen dient der Klarstellung und wirkt nicht als inhaltliche Wiederaufnahme der Sache.

4

Berichtigungen sind zulässig, soweit sie keine neuen Sachverhalts- oder Rechtsfragen aufwerfen und die Entscheidung selbst nicht inhaltlich ändern.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 16 O 13/04

Tenor

Das Urteil des Senats vom 27.4.2006 (18 U 90/05) wird gem. § 319 Abs.1 ZPO wie folgt berichtigt:

1.

Im Tenor heißt es statt

„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“

richtig:

„Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.“

2.

Auf S. 13 heißt es unter II. der Gründe statt

„Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.“

richtig:

„Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.“