Teilausstattungsausgleich unter Miterben: Schätzung des Verkehrswerts nicht börsennotierter Aktien
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner miterbenden Schwester im Wege der Feststellungsklage einen Teilausstattungsausgleich wegen ihr 1968 zugewandter, nicht börsennotierter Aktien. Streitentscheidend war die Bewertung der Zuwendung (Verkehrswert) und die Frage, ob mangels aufklärbarer Unterlagen auf den Steuerkurs abzustellen ist. Das OLG schätzt nach § 287 ZPO den Verkehrswert nicht mit dem Steuerkurs (181 %), sondern anhand dokumentierter Vergleichsverkäufe mit 210 % und spricht einen höheren Ausgleichsbetrag zu. Neues, kurz vor Schluss vorgetragenes Gegenvorbringen der Beklagten zu niedrigeren Kursen weist es als verspätet und unsubstantiiert zurück; Zinsen werden ab Verzug zugesprochen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; höherer Ausstattungsausgleich (72.258,12 DM zzgl. Zinsen) festgestellt, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert einer Zuwendung in nicht börsennotierten Aktien ist, wenn ein Börsenkurs fehlt, im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO anhand tragfähiger Anknüpfungstatsachen zu bestimmen.
Der Steuerkurs kann bei der Bewertung nicht börsennotierter Aktien lediglich eine Untergrenze des gemeinen Werts darstellen und ist nur heranzuziehen, wenn andere verlässliche Bemessungsgrundlagen weitgehend ausscheiden.
Für die Schätzung des Verkehrswerts können zeitnahe, dokumentierte Vergleichsverkäufe geeignete Anknüpfungstatsachen liefern; einzelne Sonderverkäufe mit atypischen Umständen sind hierfür nicht ohne weiteres maßgeblich.
Neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist nach § 528 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn er verspätet, nicht hinreichend substantiiert und bei gehöriger Prozessförderung früher möglich gewesen wäre.
Verzugszinsen sind auf einen festgestellten Ausgleichsanspruch ab dem Zeitpunkt zuzusprechen, in dem der Schuldner nach ablehnender Erklärung in Verzug gerät (§§ 288, 291 BGB).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 309/86
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 24. April 1991 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 0 309/86 - teilweise, wie folgt, abgeändert und neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß dem Kläger gegen die Beklagte zu 1. ein Ausstattungsausgleichsanspruch zusteht, dessen Wert 72.258,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juli 1982 beträgt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits, soweit über sie nicht wegen des früheren Beklagten zu 2. bereits im Urteil des Landgerichts vom 18. März 1987 sowie zur Revision der Beklagten zu 1. im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1988 - IV a ZR 352/87 - entschieden worden ist, werden dem Kläger 17/22 und der Beklagten zu 1. 5/22 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. wegen. der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zu 1. vor ihrer Zwangsvollstreckung Sicherheit in der selben Höhe erbringt.
Der Beklagten zu 1. bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheit in Höhe von 11.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor seiner Zwangsvollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1., seine Schwester, die neben ihm zu ebenfalls 1/2 Miterbin nach der Mutter der Parteien ist, im Wege der Feststellungsklage auf Teilausstattungsausgleich in Anspruch.
Die Beklagte zu 1. hat unstreitig in der zweiten Hälfte des Jahres 1968 nicht an der Börse gehandelte. Aktien der H AG im nominellen Wert von 136.900,-- DM erhalten, die für das Jahr 1968 einen Steuerkurs von schließlich 181 % hatten, worauf der Kläger den unumstrittenen Wert selbst im Jahre 1977 vorempfangener Wertpapiere verrechnet, so daß er sich im Ergebnis nunmehr einem Teil-Ausstattungsausgleichsanspruch von 236.042,-- DM zurechnet.
Das Landgericht hat die ursprünglich auch gegen den Testamentsvollstrecker, einen Notar, als Beklagten zu 2. gerichtete Klage abgewiesen, der Senat sie jedoch gegenüber der im Rechtsstreit verbliebenen beklagten Schwester (im folgenden kurz: "Beklagte") für den Grunde nach gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof nicht angenommen.
Zur Höhe hat der Kläger sich einen Anspruch von im Ergebnis zumindest nunmehr 236.042,-- DM errechnet. Die der Beklagten zugekommenen H-Aktien hätten im Zeitpunkt der Zuwendung einen Kurswert von mindestens 300,-- DM gehabt, was sich aus mehreren Umständen, so u. a. daraus ergebe, daß der Vater der Parteien diese Aktien - was unstreitig ist -Anfang 1970 an H für die Beklagte zum Kurs von 300 % veräußert hat. Hinzuzurechnen sei der Kaufkraftschwund bis zur endgültigen Auseinandersetzung. Dem stünden aus eigenem Vorerwerb jener Wertpapiere 455.445,-- DM gegenüber.
Demgegenüber hat die Beklagte schon früher eingewandt, der Wert ihres Vorerwerbs sei wesentlich tiefer anzusetzen. Wie unter den Parteien an sich unumstrittenen sei der Verkehrswert maßgebend. Lasse dieser sich nicht mehr ermitteln, so komme es auf den Steuerkurswert an, der seinerzeit unbestritten auf 181 % festgesetzt worden ist. Demgegenüber hat der Kläger schon damals eingewandt, die Steuerkurse entsprächen bei weitem nicht den Verkehrswerten, letztere seien auch ohne sonderliche Schwierigkeiten ermittelbar.
Das Landgericht hat gemäß mehreren Beschlüssen (B1. 386, 490, 529 d. A.) ein Gutachten über den Verkehrswert durch einen Wirtschaftsprüfer - nämlich erst durch den Sachverständigen I, sodann durch den Sachverständigen T - einholen wollen, die beide auf die voraussichtlich sehr hohen Kosten hingewiesen haben. Das hat die Kammer dazu veranlaßt, einen Kostenvorschuß von 100.000,-- bzw. 50.000,-- DM vom Kläger einzufordern. Dieser hat nur einen Bruchteil davon eingezahlt, weil es einer derart aufwendigen Begutachtung aus seiner Sicht nicht bedürfe. Vielmehr genüge es, wenn ein Wirtschaftsprüfer oder auch nur eine noch geübtere und daher preiswertere Großbank damit betraut werde, die von ihm vorgelegten alten Unterlagen in Verbindung mit dem schon erwähnten Verkaufserlös der Beklagten zu überprüfen, um den von ihm für richtig gehaltenen Kurswert von jedenfalls 300 %, mit dem er sich begnügen wolle, zu bestätigen.
Dem ist die Beklagte mit weiteren Ausführungen entgegengetreten.
Durch das angefochtene Urteil hat die Kammer für den Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage nur einen Anspruch von 24.683,51 DM festgestellt. Der Steuerkurs von 181 % sei nämlich die allein noch mögliche und nicht zu beanstandende Feststellungsgrundlage. Den Beweis für eine ihm günstigere Wertermittlung habe der Kläger durch Nichtzahlung des vollen Kostenvorschusses vereitelt, die von ihm in bezug genommenen und zu den Akten gereichten Unterlagen würden für die Wertermittlung nicht genügen.
Gegen diese Entscheidung hat - nur - der Kläger Berufung eingelegt mit den Anträgen,
1. a)
festzustellen, daß dem Kläger ein Ausstattungsausgleichsanspruch zusteht, dessen Wert (unter Einbeziehung des vom landgerichtlichen Urteil zugesprochenen Betrages von 24.683,51 DM) ingesamt 236.042,-- DM beträgt,
b)
hilfsweise für den Fall, daß das Gericht der diesseitigen Rechtsauffassung (Zeitpunkt für die Bewertung der Zuwendung (Kaufkraftausgleich) = Zuwendungszeitpunkt der entsprechenden Auseinandersetzung) nicht folgt:
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4 % Zinsen aus 195.519,-- DM seit dem 29. Juli 1982 zu zahlen;
2.
im Rahmen des Vollstreckungsschutzes als Sicherheitsleistung auch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zuzulassen.
Die Beklagte hingegen bittet,
um Zurückweisung der Berufung.
und stellt wegen der Art und Weise der Sicherheitsleistung den selben Antrag wie der Kläger.
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen zur Höhe des festzustellenden Anspruchs.
In der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist den Parteien nachgelassen worden, auf den jeweils letzten Schriftsatz der Gegenseite bis zum 5. Dezember 1991 zu erwidern, wovon beide Parteien fristgerecht Gebrauch gemacht haben.
Zum sonstigen Sach- und Streitstand nebst den dazu überreichten mannigfachen Unterlagen (teils in gesonderten Hüllen) wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - wegen des näheren Tatbestandes insbesondere auf das vorzitierte Grundurteil des Senats - verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Da das dem Kläger günstige Grundurteil des erkennenden Senats vom 5. November 1987 zufolge Nichtannahme der Revision durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig geworden ist, geht es in der Sache nur noch um die Höhe des Klageanspruchs, und dies, weil die Beklagte keine Berufung eingelegt hat, auch nur insoweit, als zugunsten des Klägers über-das feststellende Zuerkenntnis von 24.683,51 DM hinaus ein weitergehender Teil-Ausstattungsausgleichungsbetrag festzustellen sein könnte. Das ist in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen, allerdings nur geringerem Umfange auch der Fall.
Im Kern geht es hierbei um die Entscheidung, welchen Wert die der Beklagten im Oktober 1968 - zum Zeitpunkt der satzungsrechtlich erforderlichen und erteilten Genehmigung der Übertragung auf die Beklagte - zugekommenen nominell 136.900,-- DM H-Aktien gehabt haben. Alsdann und ab diesem Zeitpunkt ist der Kaufpreisschwund bis zum Eintritt des Erbfalles (am 22. Oktober 1981) zu ermitteln und hinzuzurechnen, davon der mit insgesamt 394.153,77 DM unumstrittene Wert des dem Kläger (im Jahre 1977) Zugewandten. abzuziehen. Die Hälfte dieses Restbetrages macht schließlich den Teilanspruch des Klägers auf Ausstattungsausgleich gegen seine Schwester aus, dessen Feststellung er im vorliegenden Rechtsstreit erstrebt. Das hat an sich auch das Landgericht gemäß seinem angefochtenen Urteil zutreffend erkannt und berechnet. Der Unterschied zwischen seiner Berechnung und derjenigen des Senats liegt lediglich darin, daß das Landgericht als Schätzwert gemäß § 287 ZPO einen Verkehrswert von 181 % -- nämlich gleich dem einstigen Steuerwert - angenommen hat, der Senat es indessen auf Grund dazu hinreichender Anhaltspunkte für gerechtfertigt hält, einen mittleren Verkehrswert von 210 % anzuwenden.
Zunächst ist es jedoch erforderlich, aus der Berechnung des Landgerichts (Urteilsausfertigung auf Seite 11 = Bl. 611 d. A.) einen Betrag (von 20.761,44 DM; Goldzertifikat) auszusondern, der nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Vorliegend geht es um eine Teilausgleichung, die darauf beschränkt ist, daß einerseits die Beklagte jene nominellen 136.900,-- DM H-Aktien erhalten hat und andererseits sich der Kläger demgegenüber die ihm im Jahre 1977 zugekommenen Wertpapiere anrechnen lassen will - aber auch um nichts weiter Gewiß ist es richtig, daß in diesem mit Vorwürfen und ständigen Wiederholungen überlasteten Prozeß auch verschiedene weitere Leistungen erwähnt werden, die jeweils der anderen Seite zugute gekommen sein sollen; sie haben hier in der Sache jedoch nichts zu suchen.
Die der Beklagten im Oktober 1966 zugekommenen H-Aktien sind unstreitig an der Börse nicht gehandelt worden, so daß sich der Verkehrswert am Stichtag nicht aus einem Börsenkurs entnehmen läßt. Mithin ist nur eine möglichst angenäherte Schätzung gemäß § 287 ZPO vorzunehmen. Das ist auf verschiedenen Wegen möglich.
Der Kläger meint, mehrere von ihm aus früherer Zeit vorgelegte urkundliche Erklärungen und Berechnungen - so (vgl. die Zusammenstellung wie Bl. 488 f. GA) u. a. das sogenannte D-Gutachten aus dem Jahre 1968, das E-Gutachten sowie eine Notiz des Vaters der Parteien vom 24. Juni 1987 - wie auch die unstreitige Tatsache, daß die hier in Rede stehenden Aktien der Beklagten im Jahre 1970 intern zum Kurs von 300 % verkauft worden sind, böten eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung, da die dort angegebenen Werte teils noch deutlich über dem hier geforderten Kurs von lediglich 300 % liegen. Insoweit hat bereits das Landgericht eingehend und zutreffend ausgeführt, daß weder anläßlich der Veräußerung der Aktien der Beklagten eingeräumte Kurs noch die sonst vom Kläger herangezogenen Unterlagen dazu geeignet sind, einen Verkehrswert von 300 Punkten auch nur annäherend sicher anzunehmen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Außerdem ist zu bemerken, daß die - sofern überhaupt als substantiiert zu wertende - Behauptung des Klägers (Bl. 184 d. A.), im Jahr 1970 habe der ehemalige Aufsichtsratvorsitzende Dr. T2 für gleichartige Aktien einen Verkaufserlös von 280 % erwirkt, von der Beklagten bestritten und nicht mit einem Beweisantritt versehen ist und auch nicht in der Aufstellung vom 5. November 1982 (Bl. 485 d. A.) verzeichnet ist, auf die später noch zurückzukommen sein wird. Die weitere beweislose Klagebehauptung (u. a. Bl. 488, 489, 501 d. A.; neuerdings wieder Bl. 731/32 und 755 d. A.), der Aktionär S habe Anfang 1969 - was unstreitig sei - einen Kurs von 300 % erzielt, hat die Beklagte bestritten (B1. 505 d. A.), in jener Liste ist davon im übrigen auch nichts vermerkt. Die Wiederholung dieser Behauptung in der Berufungsbegründung als "unstreitig" (B1. 655 d. A.) ist also aktenwidrig, der Beweisantrag "Sachverständigengutachten" (B1. 656 d. A.) ohnehin verspätet (§ 528 Abs. 2 ZPO) und offensichtlich ungeeignet. Dem neuerlichen. Antrag auf Vernehmung der Beklagten als Partei (B1. 732 d. A.) war nicht zu entsprechen, weil nicht - wie dazu erforderlich - einiger Beweis für die Richtigkeit des diesbezüglichen Klagevorbringens erbracht ist.
Damit bieten sich in Übereinstimmung mit der Auskunft der Industrie- und Handelskammer vom 3. Januar 1989 (B1. 347 d. A.), deren Gehalt von den Parteien auch nicht angegriffen wird, nur noch zwei Wege:
Zum einen die Feststellung des Unternehmenswertes zum - über drei Jahrzehnte zurückliegenden -- Stichtag im Herbst 1968 etwa durch einen Wirtschaftsprüfer. Diese vom Landgericht (ab Beweisbeschluß Bl. 341 d. A.) versuchte Methode scheidet aus zwei für sich selbständigen Gründen aus. Sie ist bereits daran gescheitert, daß der Kläger den von beiden nacheinander bestimmten Gutachtern vorausgeschätzten hohen Kostenvorschuß nicht gezahlt hat. Außerdem sind die für ein solches Gutachten erforderlichen Unterlagen der Firma H, was ohnehin naheliegt, nach dem Vorbringen der Beklagten (61. 407 d. A.) nicht mehr vorhanden und der Kläger hat dem nicht widersprochen. Stattdessen ist er ja auch in diesem Zusammenhang (Bl. 412 f. d. A.) auf die wiederholte Behauptung zurückgekommen, die von ihm vorgelegten und eben schon als unzureichend gekennzeichneten Meinungsäußerungen und vermeintlichen Belege aus jener Zeit böten bereits eine genügende Schätzgrundlage. Nach alledem bietet endlich auch eine von der Berufung als billiger vermutete Schätzung durch ein Kreditinstitut, insbesondere eine Großbank, keinen gangbaren Weg, wie sich schließlich auch aus dem Schreiben des Bundesverbandes deutscher Banken vom 28. September 1989 (61. 469 d. A.) ergibt.
Vielmehr bliebe nur der von der Industrie- und Handelskammer (a.a.O.) im Benehmen mit der Börsenabteilung eines namhaften, wenn auch nicht namhaft gemachten Kreditinstituts als in solchen Fällen üblicher Weg für eine Berechnung, die Bewertung anhand des sogenannten Steuerkurses vorzunehmen, der vorliegend 181 % betragen hat und so auch vom Landgericht zugrundegelegt worden ist. Da er aber nur den - steuerbehördlich geschätzten - gemeinen Wert wiedergibt und die betreffenden Unternehmen zudem - wie auch vorliegend die H AG für das Jahr 1968 - eher eine möglichst geringe Bewertung bevorzugen, hält der Senat den Steuerkurs in Fällen wie dem hier zu entscheidenden für die Untergrenze. Angesichts dessen sollte auf ihn als Grundlage für eine Schätzung nur zurückgegriffen werden, wenn andere Bemessungsgrundlagen ganz oder doch fast völlig ausscheiden. Maßstab dafür ist der auch § 287 ZPO innewohnende Zweck, gerade in Fällen, die sich einer genauen Klärung verschließen, eine möglichst gerechte Lösung anzustreben.
Eben deswegen greift der Senat - insoweit vom Landgericht abweichend - doch wieder auf die Verkaufskurse - mit Ausnahme des Sonderfalles der Beklagten im Jahre 1970 - zurück. Dazu hat die Beklagte selbst dem Landgericht die schon erwähnte Liste vom 5. November 1982 (Bl. 485 d. A.) vorgelegt. In ihr ist an erster Stelle ein Verkauf von Q (dem Namen nach wohl die Mutter der Parteien) an H vom 25. Juli 1967 zum Kurs von 210 % vermerkt, also bereits gut ein Jahr vor dem vorliegend die Ausgleichung auslösenden Vorgang. In den folgenden Jahren bis Mitte der siebziger Jahre sind durchgängig Kurse von 200 und 220 erzielt worden. Der Senat hält es für sachgerecht, hiervon den Mittelwert, also 210 % anzusetzen, was zugleich dem eben zitierten Eingangswert vom 25. Juli 1967 entspricht.
Daran ändert sich auch nichts zufolge der Tatsache, daß die Beklagte mit einem zwei Tage vor dem Verhandlungstermin des Senats eingereichten Schriftsatz (B1. 745 d. A.) hat vortragen lassen, sie "habe erst jetzt" erfahren, daß der Großaktionär H und seine Familie im Jahre 1968 sechsmal H-Aktien angekauft habe, und dies sämtlich zum Kurs von nur 170 Punkten. Dazu hat sie - sämtlich in Fotokopie - zwei Briefe einer Frau N H vom 30. Oktober und 13. November 1991 "nebst Detail--Übersicht" der Verkäufe vorgelegt und sich auf das Zeugnis der Schreiberin berufen. Der Kläger bestreitet diesen Vortrag.
Er ist zum einen als nicht substantiiert, zum anderen auch wegen Verspätung gemäß § 528 Abs. 2 ZPO nicht verwertbar. Es mag unterstellt werden, daß jene Übersicht, eine Liste, von Frau N H stammt. Das ist aber auch alles. Es fehlt jegliche Darstellung dazu, auf welchen Erkenntnismöglichkeiten diese Liste beruhen soll. Dies darzulegen mußte sich gerade deswegen für die Beklagte aufdrängen, weil sie selbst, wie bereits dargelegt, dem Landgericht mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1989 (Bl. 479 d. A.) - also vor zwei Jahren - die Liste vom 5. November 1982 (B1. 485 d. A.) vorgelegt hat, und dies zu dem erklärten Zweck darzutun, wie gering seinerzeit die Erlöse aus Verkäufen von H-Aktien gewesen sind. Auch jene Liste betrifft ausnahmslos Verkäufe "an Familie H", darunter sogar viermal an "N H". An sie indessen ist erst ab dem Jahr 1971, für das Jahr 1968 jedoch überhaupt kein Kaufvorgang erwähnt, wohl aber - wie bereits dargelegt - ein solcher schon vom 25. Juli 1967 an H. Dieser auffällige Widerspruch im eigenen Sachvortrag und sogar in aus Sicht der Beklagten wesentlichen Urkunden fordert selbst dann, wenn man geringe Anforderungen an einen sorgfältigen, verwertungsfähigen Sachvortrag stellt, auch im mannigfachen Interesse der Beklagten (sowie der angebotenen Zeugen) eine klarstellende Auseinandersetzung geradezu heraus.
Das gilt im besonderen Maße noch dann, wenn - wie hier - die Gefahr äußerst naheliegt, daß dieser Vortrag wegen Verspätung zurückgewiesen wird und es gilt, dem Gericht auseinanderzusetzen, warum mit alledem erst jetzt prozessiert wird. Der Vortrag ist neu, von diesen Verkäufen ist bis zur mündlichen Verhandlung des Senats nie die Rede gewesen. Daß dies erst jetzt behauptet wird, gereicht der Beklagten auch zum groben Verschulden. Der vorliegende Prozeß ist bereits seit Juni 1986 - also rund 5 1/2 Jahre - anhängig. Selbst wenn man berücksichtigt, daß zunächst mehr - aber durchaus nicht nur - um den Grund des Klageanspruchs gestritten worden ist: Das der Beklagten ungünstige Grundurteil des Senats ist am 5. November 1987 - mithin vor rund 4 Jahren - verkündet, die Revision durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1988 nicht angenommen worden, so daß es für eine auch nur einigermaßen sorgsame Partei spätestens von nun abgalt, sich mit der Höhe des Anspruchs genau zubefassen, insbesondere Erkenntnisquellen zu sichern und dies in den Prozeß einfließen zu lassen. Es kommt also nicht einmal darauf an, ob die Beklagte – wie unklar vorgetragen - "erst jetzt" zu dieser Kenntnis gekommen ist. Erschwerend kommt hinzu, daß die Zeugin eine nahe ("Deine Tante ...") Verwandte ist, die offenbar ohne weiteres und schon längst erreichbar war und letztlich auch noch, wenn der Parteivortrag der Beklagten zutrifft, mit Vorgängen bei den H-Werken und der Familie H gerade bezüglich von Aktienerwerben vertraut war. Es bot sich also an, daß die Beklagte sich schon längst bei ihr vergewisserte, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse diese Verwandte zum Beklagtenvortrag einbringen konnte. Stattdessen ist deren behauptete Kenntnis angesichts der offenbaren Urteilsreife der Sache erst in einem Schriftsatz enthalten, der dem Senat so spät zugegangen ist, daß die Zeugin - eine hinreichende Spezifizierung des neuen Vorbringens, im übrigen auch Kenntnis des Senats vom Inhalt dieses Schriftsatzes noch vor dem Termin, unterstellt - nicht einmal mehr hätte geladen werden können. Schließlich hält der Kläger in seinem nachgelassenen Schriftsatz zu Recht entgegen, daß die behaupteten Verkaufsvorgänge mit von der Beklagten ungenannt gebliebenen Dritten derart geringe Beträge/Stückzahlen - etwa im Vergleich zu denen gemäß jener Liste vom 5. November 1982 und insbesondere dem hier interessierenden Erwerbsvorgang - betreffen, daß sie auf die Schätzung so gut wie keinen Einfluß haben können. Es hat somit bei einer Berechnung auf der Grundlage eines Kurses von 210 % zu verbleiben, was - aufbauend auf der Berechnung im angefochtenen Urteil - umgesetzt von 181 auf nunmehr 210 Punkte im einzelnen ergibt:
Der Beklagten anrechenbar:
Der an sich unstreitige Betrag auf Kurs 181 nebst Kaufkraftschwund bis zum Erbfall 464.282,24 DM.
Dazu (210 - 181 =) 29 Punkte = 464.282,24 x 29 =
181 + 74.387,76 DM
538.670,-- DM.
Dem Kläger anrechenbar:
unstreitige 394.153,77 DM
nicht hinzuzunehmen noch 20.761,44 für Zertifikat (vgl. oben), so daß eine Differenz verbleibt von 144.516,23 DM
wovon die Hälfte, also 72.258,12 DM
in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils im Wege der Feststellung zuzusprechen ist.
An Zinsen sind gemäß dem Hilfsantrag 4 % aus Verzug zuzusprechen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB), der mit Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 29. Juli 1982 (Bl. 450 d. A.) vermutlich am folgenden Tage eingetreten sein dürfte.
Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 236.042,-- DM
./. vom Landgericht bereits zuerkannter 24.683,51 DM
211.358,49 DM
Beschwer
a) der Beklagten zu 1.: 72.258,12 DM
- 24.683,51 DM
47.574,61 DM;
b) des Klägers: 211.358,49 DM
- 47.574,61 DM
163.783,88 DM.