Berufung wegen behauptetem Garantievertrag im Prospekt – Angebot und Essentialia
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz und ersatzweise Erfüllung wegen angeblicher falscher Prospektangaben. Das LG wies den Schadensersatzanspruch zurück, blieb bei der Erfüllung jedoch erfolgreich; das OLG hält den Erfüllungsanspruch indes für unbegründet. Es fehlt an einem Angebot zum Abschluss eines Garantievertrags sowie an wesentlichen Vertragsinhalten, sodass eine vertragliche Garantie nicht anzunehmen ist.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten dürfte überwiegend Erfolg haben; Erfüllungsanspruch mangels Abschlusses eines Garantievertrags zu verneinen.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung eines Anspruchs auf Erfüllung aus einem angeblichen Garantievertrag bedarf es eines wirksamen Vertragsangebots, das die wesentlichen Vertragsbestandteile bestimmt.
Eine Prospektangabe, die auf eine scheinbar bereits bestehende Garantie Bezug nimmt (z. B. ‚garantiert ist‘), ist nicht ohne Weiteres als Angebot zum Abschluss eines neuen Garantievertrags zu verstehen.
Fehlen konkrete Voraussetzungen, unter denen der Garantiefall eintreten soll, fehlen essentialia negotii; ein derart unbestimmtes Angebot ist nicht verbindlich.
Bei der Prüfung, ob Prospektangaben als Angebot zu werten sind, ist auf die objektive Auffassung des durchschnittlichen Lesers und den Gesamtzusammenhang des Prospekts abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 1 O 419/07
Tenor
Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten Erfolg haben dürfte.
Rubrum
Der mit der Klage in erster Linie verfolgte Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Aussagen im Prospekt ist vom Landgericht zu Recht zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger auch kein Rechtsmittel eingelegt.
Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung, der in erster Instanz Erfolg hatte, dürfte aber ebenfalls nicht bestehen. Er setzte voraus, dass die Parteien einen entsprechenden Garantievertrag geschlossen haben; für einen ebenfalls denkbaren Abschluss des Garantievertrages zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zugunsten der Anleger gibt es keine Anhaltspunkte. Der Senat hält es grundsätzlich für denkbar, dass in einer Aussage eines Prospektes ein Angebot liegt, das durch Abschluss des Vertrages angenommen wird. Im konkreten Fall dürfte das jedoch nicht so gewesen sein. Die oben zitierte Aussage lässt sich schon kaum als Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages verstehen, weil sie auf eine – scheinbar - schon bestehende Garantie Bezug nimmt ("garantiert ist"). Hinzu kommt, dass sich daraus nicht ergibt, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Garantiefall eintreten soll. Das gehört aber zu den wesentlichen Punkten eines Garantievertrages und muss deshalb bereits Inhalt eines wirksamen Angebotes sein. Zudem ist die zitierte Aussage vor dem Hintergrund der sonstigen Angaben in dem Prospekt zu sehen. Daraus ergibt sich aber nicht der mindeste Hinweis darauf, dass die Beklagte die Zahlung der Vorzugsausschüttung durch die Gesellschaft gegenüber den Kommanditisten garantieren will. Ein durchschnittlicher Leser des Prospektmaterials konnte deshalb die oben zitierte Aussage nicht als Angebot auf Abschluss eines solchen Garantievertrages verstehen.