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Oberlandesgericht Köln·18 U 79/92·05.05.1993

Pflichtteilsergänzung: 10-Jahres-Frist bei Nießbrauch und Veräußerungsverbot

ZivilrechtErbrechtSachenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt als Pflichtteilsberechtigter von der beklagten Alleinerbin Pflichtteilsergänzung wegen früherer Grundstücksschenkungen der Erblasserin. Streitpunkt war, ob die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB abgelaufen ist, obwohl die Erblasserin sich Nießbrauch und weitgehende Verfügungsbeschränkungen vorbehalten hatte. Das OLG bejaht dem Grunde nach einen Ergänzungsanspruch, weil mangels wirtschaftlicher Ausgliederung der Grundstücke die Frist nicht zu laufen begann. Zur Höhe (u.a. Bewertung unter Abzug des kapitalisierten Nießbrauchs) wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Auf die Berufung wurde die Klage dem Grunde nach zugesprochen und zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Beginn der 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB genügt nicht die formale Leistungshandlung; erforderlich ist eine wirtschaftliche Ausgliederung des geschenkten Gegenstands aus dem Vermögen des Erblassers.

2

Behält sich der Erblasser bei einer Grundstücksschenkung einen umfassenden Nießbrauch bis zum Tod vor und beschränkt zugleich die Veräußerungs- und Belastungsbefugnis des Beschenkten erheblich, kann eine wirtschaftliche Ausgliederung fehlen; die Schenkung bleibt dann bei § 2325 Abs. 3 BGB berücksichtigungsfähig.

3

Maßgeblicher Zeitpunkt der „Leistung“ bei Grundstücksschenkungen im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB ist grundsätzlich die Eigentumsumschreibung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB).

4

Bei der Pflichtteilsergänzung sind verschenkte Grundstücke nur mit dem nach § 2325 Abs. 2 BGB maßgeblichen Wert anzusetzen; ist der Wert im Zeitpunkt der Schenkung geringer als im Erbfall, ist der niedrigere Wert maßgeblich.

5

Ist ein Grundstück mit einem Nießbrauch des Erblassers belastet, ist für die Ergänzung nur der Wert des belasteten Gegenstands anzusetzen, insbesondere unter Abzug des kapitalisierten Nießbrauchswerts.

Relevante Normen
§ 2325 Abs. 3 BGB§ 304 ZPO§ 2303 Abs. 1 BGB§ 2325 Abs. 1 BGB§ 873 Abs. 1 BGB§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 250/91

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. April 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 250/91 - mit seinen Feststel-lungen aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Wegen der Höhe wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Tatbestand

3

Die Parteien sind die Kinder der am 13. Juni 1988 in A. verstorbenen Frau A.C., geborene S. Die Eltern der Parteien hatten sich im notariel-len Erbvertrag vom 14. November 1964 gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden eingesetzt. Nach dem Tode des vorverstorbenen Vaters der Parteien im Jahre 1966 verlangte der Kläger den Pflichtteil.

5

Für diesen Fall war in dem Erbvertrag der Eltern bestimmt, daß dem Kläger auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur der Pflichtteil zustehen sollte. Die Beklagte ist damit, wie zwischen den Parteien unstreitig, Alleinerbin der am 13. Ju-ni 1988 verstorbenen Mutter geworden, während der Kläger nur den Pflichtteil verlangen kann, dessen Auszahlung er im vorliegenden Rechtsstreit ver-langt.

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Die Parteien haben bereits mehrere Rechtsstreite geführt.

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Der Rechtsstreit 11 U 423/88 (LG Aachen) wurde hinsichtlich des Auskunftsanspruchs über den Nachlaß von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch anschließendes Urteil vom 15. März 1989 wurde die Beklagte zur entsprechen-den eidestattlichen Versicherung verurteilt.

11

In dem Rechtsstreit 11 U 61/90 (LG Aachen) wurde die Beklagte ferner verurteilt, dem Kläger über alle Grundeigentumszuwendungen, die sie von ihrer Mutter erhalten habe und bei denen die Eigentums-umschreibung seit dem 14.06.1978 auf sie erfolgt sei und/oder an denen sich die Erblasserin über den 14.06.1978 hinaus ein Nießbrauchsrecht vorbe-halten habe, nach Bestand und Wert Auskunft zu erteilen durch Vorlage von Grundbuchauszügen und Verkehrswertgutachten.

13

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger in erster Instanz einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von insgesamt 761.750,00 DM nebst Zinsen geltend gemacht, deren Zahlung die Beklagte verweigert.

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Die Parteien haben insbesondere darüber ge-stritten, ob die Grundstücke der Erblasserin T.-H.-Straße und L. Straße 15 in .... A. dem Nach-laß hinzuzurechnen sind und der Kläger einen Zah-lungsanspruch hinsichtlich des Grundstücks T.stra-ße 8 in .... A. hat. Ferner war streitig, ob dem Nachlaß das gesamte Inventar des Hausgrundstücks L. Straße 15 mit einem Gesamtwert von wenigstens 90.000,00 DM zuzurechnen ist und ob Mieteinnahmen von 337.000,00 DM zu berücksichtigen sind.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Pflichtteilsanspruch sei nicht schlüssig vorgetragen. Die Grundstücke sei-en vor Ablauf der 10-Jahres-Frist geschenkt und umgeschrieben worden, womit eine wirtschaftliche Ausgliederung des Geschenks aus dem Vermögen des Erblassers erfolgt sei. Das Vorbringen des Klägers zur Höhe und zum Verbleib der Mieteinnahmen sei ebenso wie sein Vortrag zu dem Inventar des Hauses L. Straße 15 unsubstantiiert.

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Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Zahlung von 550.736,31 DM nebst 8,5 & Zinsen ab Klagezustellung (18.6.1991).

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Er zieht in die Berechnung seines Pflichtteilser-gänzungsanspruchs das Grundstück T.straße 8 und das Inventar des Hausgrundstückes L. Straße 15 nicht mehr ein und wiederholt zu den Grundstücken T.H.-straße 2 und L. Straße 15 sein bisheriges Vorbringen. Er ist der Auffassung, daß insbeson-dere mit Rücksicht auf den der Erblasserin ein-geräumten Nießbrauch an beiden Grundstücken eine wirtschaftliche Ausgliederung aus dem Vermögen der Erblasserin nicht stattgefunden habe und damit die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht abge-laufen sei. Der Wert des Nachlasses erhöhe sich insoweit daher um 1.475.000,00 DM.

23

Der Nachlaß sei ferner um die Beträge zu ergänzen, die die Beklagte im Laufe der Jahre aus dem Vermögen der Erblasserin für sich entnommen habe bzw. ihr von der Erblasserin geschenkt worden seien. Hierbei handele es sich um einen Betrag von 724.000,00 DM. Hinzu kämen Konten-Guthaben von 3.945,25 DM, so daß sich ein Gesamtbetrag von 2.202.945,25 DM ergebe. Sein Pflichtteilsergän-zungsanspruch (25%) betrage damit 550.736,31 DM.

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Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Be-rufung und tritt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Ausführun-gen des Klägers entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ak-teninhalt sowie die Beiakten 11 O 61/90 LG Aachen und 11 O 423/88 LG Aachen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige und statthafte Berufung des Klägers hatte in der Sache insoweit Erfolg, als der Klageanspruch durch Zwischenurteil (§ 304 ZPO) dem Grunde nach zuzusprechen ist.

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Der Kläger hat hinsichtlich der Grundstücke T.-H.-Straße 2 und L. Straße 15 in .... A. einen Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2303 Abs. 1 BGB, 2325 Abs. 1 BGB). Der abzüglich der Belastungen verbleibende Wert beider Grund-stücke ist dem Nachlaß hinzuzurechnen (§ 2325 Abs. 1 BGB). Entgegen der vom Landgericht vertre-tenen Auffassung war zur Zeit des Erbfalls die Frist von 10 Jahren seit der Leistung des ver-schenkten Gegenstandes nicht verstrichen (§ 2325 Abs. 3 BGB), denn eine wirtschaftliche Ausgliede-rung aus dem Vermögen der Erblasserin war nicht erfolgt.

35

a)

37

Die Beklagte hat die Grundstücke T.-H.-Straße 2 und L. Straße 15 in A. durch notariellen Schen-kungsvertrag vom 11. Dezember 1973 von der Erblas-serin erlangt. Die Eigentumsübertragung für das Objekt L. Straße 15 erfolgte am 20. März 1974, für das Objekt T.-H.-Straße 2 am 8. Mai 1974. Die Er-blasserin ist am 13. Juni 1988 verstorben, so daß rechnerisch die in § 2325 Abs. 3 vorgesehene Frist von 10 Jahren verstrichen war.

39

b)

41

Dennoch liegen die Voraussetzungen von § 2325 Abs. 3 BGB, wonach die Schenkung unberücksichtigt bleibt, wenn zur Zeit des Erbfalls 10 Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes ver-strichen sind, nicht vor.

43

Es reicht für den Beginn der in § 2325 Abs. 3 BGB vorgesehenen Frist von 10 Jahren nicht schon aus, wenn der Erblasser alles getan hat, was von seiner Seite für den Erwerb durch den Beschenkten erfor-derlich ist. Nötig ist vielmehr, daß der Erblasser einen Zustand geschaffen hat, dessen Folgen er selbst noch 10 Jahre lang zu tragen hat und der schon im Hinblick auf diese Folgen von einer bös-lichen Schenkung abhalten kann. Dazu bedarf es der wirtschaftlichen Ausgliederung des Geschenks aus dem Vermögen des Erblassers (BGH MDR 1987, 126, 127). Sinn der Bestimmung des § 2325 BGB ist, nur solche Schenkungen des Erblassers auszunehmen, de-ren Folgen er selbst längere Zeit hindurch zu tra-gen, in die er und seine Familie sich daher einzu-gewöhnen hatten und die deshalb und dadurch eine (gewisse) Sicherheit vor solchen Benachteiligungen der Pflichtteilsberechtigten bieten, die nicht von guten Gründen getragen sind. Darüberhinaus spricht die Begründung des § 2325 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB dafür, daß solche Schenkungen, bei denen der Schenker den Genuß des verschenkten Gegenstandes auch nach der Schenkung tatsächlich nicht entbeh-ren muß, wie es bei Schenkungen unter Ehegatten die Regel sein dürfte, und die den Erblasser des-halb nicht schon wegen ihrer Folgen von böslichen Schenkungen abhalten mögen, auch im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB noch nicht als gelei-stet gelten sollen (BGH a.a.O.).

45

Die gesetzlichen Vorschriften über die Pflicht-teilsergänzung sind darauf angelegt, die Pflicht-teilsberechtigten davor zu schützen, daß der Erb-lasser Teile seines Vermögens wegschenkt und das Recht seiner nächsten Angehörigen auf angemessene Beteiligung an seinem Nachlaß auf diese Weise be-einträchtigt. Von diesem Schutz nimmt die Bestim-mung des § 2325 Abs. 3 BGB nur solche Verfügungen des Erblassers aus, durch die der Erblasser mehr als 10 Jahre vor seinem Tode Gegenstände aus sei-nem Vermögen weggeschenkt hat. Damit ist nicht der schuldrechtliche Schenkungsvertrag (Versprechens-schenkung) gemeint, sondern die Verfügung über den verschenkten Gegenstand. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, von welchem Zeitpunkt an der Be-schenkte sicher sein kann, beispielsweise das ver-sprochene Grundstück demnächst zu Eigentum zu er-langen, sondern darauf, wann der Schenker es auch wirklich an den Beschenkten vollständig verliert; erst dann kann die Zeit der Eingewöhnung und die Folgen der Schenkung zu laufen beginnen, um die es dem Gesetz mit der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB geht (BGH MDR 1988, 296). Maßgebend ist daher die Zeit der Umschreibung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB).

47

b)

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Eine wirtschaftliche Ausgliederung beider Grund-stücke aus dem Vermögen der Erblasserin im Zeit-punkt der Umschreibung ist nicht erfolgt.

51

Die Erblasserin hat sich an beiden Grundstücken jeweils ein mit einer Rückauflassungsvormerkung verbundenes Nießbrauchsrecht bis zu ihrem Tode vorbehalten. Darüberhinaus hat sich die Beklagte der Erblasserin gegenüber verpflichtet, den ihr übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten der Erblas-serin nicht ohne deren vorherige Zustimmung zu veräußern oder zu belasten; sollte sie gegen diese Verpflichtung verstoßen, so stand der Erblasserin das Recht zum Rücktritt, gesichert durch die Ein-tragung einer Auflassungsvormerkung, zu.

53

Durch die Einräumung des Nießbrauchs und das Ver-bot der Veräußerung und Belastung ohne vorherige Zustimmung der Erblasserin war die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Freiheit bezüglich beider Grundstücke derart beschränkt, daß nicht von einer wirtschaftlichen Ausgliederung des Geschenks aus dem Vermögen der Erblasserin ausgegangen werden kann.

55

Die Beklagte konnte ohne vorherige Zustimmung der Erblasserin die Grundstücke weder veräußern, noch belasten und unterlag damit Beschränkungen, die zwar den formalen Eigentumsübergang nicht beein-trächtigten, ihr aber wirtschaftlich nicht die einem Eigentümer zustehende Nutzungsmöglichkeiten eröffneten.

57

Die Beklagte war im Hinblick auf beide Beschrän-kungen nicht in der Lage, die wirtschaftliche Herrschaft auszuüben, deren gewöhnlicher Ausdruck die Nutzungs- und Verwertungsbefugnis ist. Diese Rechtsstellung hatte sich die Erblasserin bis zu ihrem Tode vorbehalten und damit die Beklagte langfristig daran gehindert, auf den Grundbesitz wirtschaftlich einzuwirken, ihn insbesondere zu belasten und zu veräußern. Der Entzug jeglicher Verwertungsbefugnis steht der Annahme einer wirt-schaftlichen Ausgliederung aus dem Vermögen der Erblasserin entgegen, so daß sich die Anwendung der Bestimmung des § 2325 Abs. 3 BGB verbietet und die Schenkung damit nicht unberücksichtigt bleiben kann.

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3.

61

Der Kläger kann damit hinsichtlich beider Grund-stücke als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlasse hin-zugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB).

63

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist nicht der volle Verkehrswert beider Grundstücke im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin entscheidend.

65

Beide Grundstücke kommen nur mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit des Erbfalles hatten; war dieser Wert zur Zeit der Schenkung geringer, so wird nur dieser in Ansatz gebracht (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB).

67

Hinzu kommt, daß beide Grundstücke mit einem umfassenden Nießbrauchsrecht der Erblasserin be-lastet waren, so daß abgesehen von dem noch zu ermittelnden Niederstwert ein weiterer Abzug zu machen ist in Form des zu kapitalisierenden Nießbrauchsrechts. Da lediglich ein belasteter Gegenstand verschenkt ist, kann auch nur dessen Wert ergänzungspflichtig sein. Der Wert des wegge-schenkten Grundstücks ist somit um den Wert der dem Erblasser verbleibenden kapitalisierten Nut-zungen vermindert (und zwar unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Nießbrauchers), wodurch zugleich auch der Wert erfaßt ist, den der künfti-ge Wegfall der Nutzungsmöglichkeiten des Nießbrau-chers für den Beschenkten bereits im Zeitpunkt der Schenkung hat (BGH NJW-RR 1990, 1958, 1959).

69

4.

71

Wegen der Höhe bedarf es weiterer Ermittlungen, die dem Landgericht vorbehalten bleiben. Dieses wird ebenfalls die weiteren im Berufungsverfahren geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf deren Begründetheit zu prüfen haben. Insoweit handelt es sich lediglich um einzelne Rechnungen eines - ein-heitlichen - Pflichtteilsanspruchs, so daß insge-samt der Erlaß eines Grundurteils gerechtfertigt ist.

73

Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzu-behalten, da derzeit nicht abgesehen werden kann, in welchem Umfang der Kläger obsiegt.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 550.736,31 DM.