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Oberlandesgericht Köln·18 U 7/05·28.01.2009

Verwerfung der Nichtigkeitsklage wegen Fristversäumnis und fehlender Aktivlegitimation

VerfahrensrechtZivilprozessrechtNichtigkeitsklageVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Nichtigkeitsklage gegen ein Urteil, weil er die Klägerin für nicht existent hielt. Das OLG verwirft die Klage als unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 586 ZPO erhoben wurde und der Beklagte nicht aktivlegitimiert ist. Das Gericht begründet dies mit früherem Vortrag des Anfechtungsgrundes und dem Grundsatz, dass nur die betroffene Partei klagebefugt ist.

Ausgang: Nichtigkeitsklage als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis und fehlender Aktivlegitimation

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nach § 589 Abs. 1 S. 2 ZPO unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einen Monatsfrist seit Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhoben wird.

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Beginnt der Anfechtungsgrund dem Vortrag nach bereits früher, so richtet sich der Fristbeginn für die Nichtigkeitsklage nach dieser früheren Kenntnis bzw. dem früheren Vortrag.

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Zur Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes wegen mangelnder ordnungsgemäßen Vertretung oder fehlender Existenz der Partei ist nur die betroffene Partei aktivlegitimiert; Dritte sind insoweit nicht klagebefugt.

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Eine Nichtigkeitsklage ist regelmäßig zu verwerfen, wenn sie nicht fristgerecht erhoben wird oder dem Kläger die erforderliche Aktivlegitimation fehlt.

Relevante Normen
§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO§ 589 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 586 Abs. 1, 2 ZPO§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 O 263/07

Tenor

Die Nichtigkeitsklage des Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 06.04.2006 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Nichtigkeitsklage trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Das Unternehmen „Q GmbH“, deren Geschäftsführer der Beklagte war, hat mit Vertrag vom 29.09.2002 (Bd. I Bl. 68 ff. d. A.) von der „X GmbH“ den Warenbestand und weitere Teile ihrer Aktiva zu einem Kaufpreis in Höhe von 750.000 € erworben. In diesem Zusammenhang zeichnete der Beklagte am 14.05.2003 einen von der „Verwaltung X GmbH, L“ ausgestellten Wechsel über 350.000 € (Bd. V Bl. 352 d. A.).

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Nachdem der Beklagte diesen Wechsel bei Vorlage nicht eingelöst hatte, ist er deswegen von der „X GmbH Verwaltung“ auf Zahlung in Anspruch genommen worden. Die Klage war erfolgreich (Bd. I Bl. 170 ff. d. A.); die dagegen gerichtete Berufung hat der Senat durch Urteil vom 06.04.2006 (Bd. III Bl. 560 ff. d. A.) im wesentlichen zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 06.03.2007 (VIII ZR 289/06) als unzulässig verworfen (Bd. IV Bl. 59 d. A.). Wegen der Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf die vorbezeichneten Urteile Bezug genommen. In diesen wird die Klägerin jeweils als „X GmbH“ bezeichnet.

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Mit Schriftsatz vom 03.09.2008 (Bd. V Bl. 444 ff. d. A.) hat der Beklagte persönlich Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Senats vom 06.04.2006 erhoben. Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat sich sein jetziger Prozessbevollmächtigter für ihn bestellt und sich den bis dahin erfolgten Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht. Der Beklagte meint, beim Erwerb des Möbelgeschäfts über das Alter der übernommenen Ware getäuscht worden zu sein. Inzwischen wurde deswegen gegen die damaligen Geschäftsführer der Verkäuferin Anklage wegen Betruges erhoben (Bd. VI Bl. 537 ff. d. A.). Er stützt die Nichtigkeitsklage auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, weil „die klagende Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war und die Prozessführung weder ausdrücklich noch stillschweigend genehmigen konnte, da sie ausweislich des Handelsregisters L zu keinem Zeitpunkt existiert hat“. (Bd. V Bl. 444 d. A.).

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage unter Aufhebung des Urteils des Senats vom 06.04.2006 abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen.

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II.

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1. Die Nichtigkeitsklage war gemäß § 589 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Die Klage ist nicht innerhalb der Frist von einem Monat seit Kenntnis von dem Anfechtungsgrund (§ 586 Abs. 1, 2 ZPO) erhoben worden. Der Beklagte will den Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geltend machen, weil er meint, dass die Klägerin mangels Eintragung im Handelsregister mit den Firmenbezeichnungen, die sich aus der Klage und dem Wechsel ergeben, gar nicht existent gewesen sei. Diese Umstände waren dem Kläger allerdings nicht erst seit Herbst 2008, sondern bereits deutlich früher bekannt, denn er hat sie bereits früher in anderem Zusammenhang in Schreiben an das Gericht vorgetragen, nämlich

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-          mit Schriftsatz vom 20.11.2007:

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„Nun verklagte eine handelsrechtlich nicht eingetragene ‚X GmbH’ den Unterzeichner auf Zahlung aus dem gefälschten Wechsel zugunsten der handelsrechtlich inexistenten ‚Verwaltung X GmbH’.“ (Bd. III Bl. 618 d. A.)

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-          und mit Schriftsatz vom 08.04.2008:

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„Der Beschluss richtet sich an 2 Parteien, von denen die eine, die Klägerin und Antragsgegnerin weder geschäfts- noch rechtsfähig ist oder war. Bei ‚X GmbH’ handelt es sich um eine für illegale Zwecke genutzte ‚Scheinfirma’, die zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen war.“ (Bd. V Bl. 302 d. A.)

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2. Die Klage wäre aber auch unbegründet, denn dem Beklagten fehlt die Aktivlegitimation. Für den von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegt die Aktivlegitimation nur bei der Partei, die nicht ordnungsgemäß vertreten war, weil nur diese beschwert sein kann (BGH NJW 1974, 2283).

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III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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IV.

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Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Entscheidung hat keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

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V.

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Der Streitwert wird auf 350.000,00 € festgesetzt.