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Oberlandesgericht Köln·18 U 68/97·03.06.1998

Regress des Unfallversicherungsträgers: Hepatitis-B nach Nadelstich im Praxislabor

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Unfallversicherungsträger verlangte vom Praxisinhaber nach § 640 RVO Ersatz bereits erbrachter und künftiger Leistungen wegen einer bei einer minderjährigen Aushilfe anerkannten Hepatitis‑B‑Berufskrankheit. Streitpunkt war u.a. die Bindungswirkung des Anerkennungsbescheids zur Infektionsursache sowie grobe Fahrlässigkeit. Das OLG bejahte eine Bindung nach §§ 642, 638 RVO auch zur haftungsbegründenden Kausalität und sah die Infektion zudem aufgrund Zeugenaussagen und Vermutungen als erwiesen an. Mehrfache Verstöße gegen JArbSchG und Unfallverhütungsvorschriften begründeten grobe Fahrlässigkeit; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung zum Aufwendungsersatz nach § 640 RVO zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bindungswirkung nach §§ 642, 638 RVO erstreckt sich im Rückgriffsprozess des Unfallversicherungsträgers grundsätzlich auch auf die haftungsbegründende Kausalität, soweit diese im Anerkennungsbescheid zur Berufskrankheit festgestellt ist.

2

Bestreitet der Schädiger im Regressprozess eine anderweitige Schadensursache, ist er mit bloßen Vermutungen ausgeschlossen, wenn der bestandskräftige Bescheid des Unfallversicherungsträgers den Kausalverlauf bindend einer versicherten Tätigkeit zuordnet.

3

Mehrfache Verstöße gegen Jugendarbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften in einem erkennbar infektionsgefährdeten Bereich können – bei Schutz vor schwersten Gesundheitsgefahren – grobe Fahrlässigkeit begründen, auch wenn Unkenntnis der Vorschriften behauptet wird.

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Aus einem feststehenden Nadelstich bei Tätigkeiten mit Patientenblut und dem Eintritt der Erkrankung innerhalb der typischen Inkubationszeit kann eine tatsächliche Vermutung für die betriebliche Verursachung der Infektion folgen, die durch unsubstantiierten Alternativvortrag nicht erschüttert wird.

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Ein Verzicht des Unfallversicherungsträgers auf den Regress nach § 640 Abs. 2 RVO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn eine existenzgefährdende Belastung des Schädigers nicht ersichtlich ist, insbesondere bei bestehender Haftpflichtversicherung.

Relevante Normen
§ 638 RVO§ 640 RVO§ 22 Abs. 1 Nr. 3, 5 JArbSchG§ 19, 2a, 4 VBG 103§ 642 RVO§ 640 II RVO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 443/95

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.03.1997 -b 11 O 443/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen sich durch Sicherheits-leistung von 450.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch in Form einer selbstschuld- nerischen Bürgschaft eines deutschen als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kredit-instituts zu erbringen.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen den Beklagten gemäß § 640 RVO Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen geltend, die sie als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung an die Zeugin M.T. geleistet hat bzw. zukünftig erbringen wird.

3

Der Beklagte stellte im Juli 1993 die am 05.09.1977 geborene Schülerin M.T. als Aushilfe während der Schulferien in seiner internistischen Praxis (seinerzeit Gemeinschafts-praxis Dr. J. und W.) in D. ein. Die Tätigkeit der Zeugin T. sollte gleichzeitig als Berufsfindungspraktikum dienen. Der Beklagte beschäftigte die Zeugin T. in seiner Praxis vom 12. bis zum 23.07.1993.

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Die Zeugin T. war dort u.a. auch mit dem Umfüllen von Blut der Patienten aus den noch mit einer Nadel versehenen Entnahmespritzen in die entsprechenden Laborgefäße befaßt. Diese Tätigkeit erfolgte in einem ca. 6 qm großen Raum, dem sogenannten Labor.

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Im September 1993 traten bei der Zeugin T. Beschwerden im rechten Oberbauchbereich auf. Ihr Zustand verschlechterte sich am 23.09.1993 gravierend, es kam zu einer sogenannten fulminanten Hepatitis-B. Aufgrund dieser Erkrankung mußte bei der Zeugin T. am 29.09.1993 eine Lebertransplantation vorgenommen werden. In der Folgezeit zeigte sich eine leichte Leberzellverfettung. Außerdem waren der Gamma-GT und der GPT erhöht; zusätzlich trat eine Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention auf.

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Der Beklagte zeigte die Hepatitis-B-Erkrankung der Zeugin T. mit seiner "Anzeige des Unternehmers über eine Berufskrankheit" (Bl. 15 d.A.) unter dem 10.10.1993 bei der Klägerin an. In dieser Anzeige gab er an, die Zeugin T. sei "14 Tage im Labor tätig" gewesen; in dieser Tätigkeit sah er im Rahmen der Beantwortung der weiteren Frage Nr. 33 im Formular auch die Ursache für die Entstehung der Berufskrankheit. Die Frage (Nr. 24), auf welche Einwirkungen der Versicherte die Beschwerden zurückführe, beantwortete er mit: "Möglicher Stich mit einer Injektionskanüle".

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In einer zusätzlichen, von der Klägerin angeforderten Stellungnahme vom 05.11.1993 (Bl. 78/78 R d.A.) teilte der Beklagte mit, daß die Zeugin T. als Aushilfe im Labor mitgewirkt und dort Blut aus den aufgezogenen Spritzen in Laborröhrchen abgefüllt habe; am 13.07.1993 habe sich der Patient M.R., der an Hepatitis-B in chronisch persistierender Form erkrankt sei, in der Praxis aufgehalten.

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Nach Überprüfung und Feststellung des genannten Befundes erkannte die Klägerin mit Bescheid vom 10.11.1994 (Bl. 16 d.A.) eine Berufskrankheit nach Nummer 3101 der Anlage 1 der BeKV (Hepatitis-B-Erkrankung) bei der Zeugin T. ab dem 23.09.1993 an. Mit demselben Bescheid gewährte die Klägerin darüber hinaus eine Rente ab dem 24.09.1993 bis auf weiteres, ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 %. Diese Rente wurde in der Folgezeit erhöht. Die Bescheide sind inzwischen bestandskräftig geworden.

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Die Klägerin berechnet ihre wegen der Berufskrankheit der Zeugin T.

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unstreitig erbrachten Aufwendungen wie folgt:

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stationäre Heilbehandlung/Rehaaufenthalt 271.718,44 DM

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Berufsunfähigkeitsrente vom 24.09.1993

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bis 31.10.1995 26.412,71 DM

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Injektionslösungen/Medikamente 29.267,18 DM

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Fahrt- und Reisekosten 12.288,37 DM

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Insgesamt: 339.686,70 DM.

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Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 10 ff. der Klageschrift (Bl. 10 ff. d.A.) verwiesen.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die Hepatitis-B-Erkrankung der Zeugin T. grob fahrlässig herbeigeführt.

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Sie hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe die damals erst 15 Jahre alte Zeugin T. unter Verstoß gegen § 22 I Nr. 3 u. 5 JArbSchG und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ( §§ 19, 2 a, 4 VBG 103) damit betraut, im Labor seiner Praxis Blut umzufüllen; naheliegende Vorsorgemaßnahmen, wie etwa eine Impfung, seien nicht durchgeführt worden; die Zeugin sei auf Gefahren, insbesondere das erhebliche Infektionsrisiko, nicht hingewiesen worden; sie sei auch unzureichend überwacht worden.

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Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der Zeugin T. seien zwar Latexhandschuhe für die Labortätigkeiten überlassen worden, diese seien jedoch zu groß gewesen.

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Die Klägerin hat zudem behauptet, die Zeugin T. habe sich bei der Tätigkeit im Labor der Praxis des Beklagten mit einer zuvor bei der Blutabnahme benutzten Kanüle versehentlich in den Finger gestochen; hierbei sei es zu einer Infektion mit Hepatitis-B gekommen, da das Blut des Patienten mit Erregern dieser Krankheit infiziert gewesen sei. Unstreitig wurde auch am 14.07.1993 in der Praxis des Beklagten einem Patienten Blut abgenommen, der früher einmal an Hepatitis-B erkrankt war.

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Daß sich die Zeugin T. im Labor des Beklagten infiziert habe, stehe im übrigen infolge der Bindungswirkung ihres Bescheides vom 10.11.1994 für das vorliegende Verfahren nach §§ 642, 638 RVO fest.

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Nach dem Stich mit der Injektionsnadel seien der Zeugin T., obwohl sie sich an den Beklagten gewandt habe, keinerlei Verhaltensmaßregeln erteilt worden, worin ein ärztlicher Behandlungsfehler zu sehen sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 339.686,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 339.686,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
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30. November 1995 zu zahlen;

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren ab 01. November 1995 wegen der Berufskrankheit der Frau M.T. geleisteten Aufwendungen nach § 640 RVO zu ersetzen.

  1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren ab 01. November 1995 wegen der Berufskrankheit der Frau M.T. geleisteten Aufwendungen nach § 640 RVO zu ersetzen.
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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat erstinstanzlich behauptet, bei der Einstellung der Zeugin T. sei vereinbart worden, daß diese lediglich administrative Tätigkeiten wie Botengänge, EDV-Arbeiten, Sortieren von Post, Ablage etc. in seiner Praxis habe durchführen sollen; erst auf Drängen der Zeugin T. sei deren Aufgabengebiet erweitert worden und habe diese dann schließlich auch Tätigkeiten im Labor ausgeführt.

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Davon habe er, der Beklagte, aber erst im Laufe der Zeit zufällig Kenntnis erlangt, als er die Zeugin T. im Labor gesehen habe; auch damit habe für ihn noch nicht festgestanden, daß die Zeugin T. im Labor gearbeitet habe.

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Zu den unterlassenen Vorsorgemaßnahmen hat der Beklagte vorgetragen, daß er wegen der - unstreitigen - Erkrankung des Vaters der Zeugin T. an chronischer Hepatitis-B in der Vergangenheit mehrfach auf die Notwendigkeit einer aktiven Immunisierung hingewiesen habe, dies sei jedoch von den Angehörigen der Zeugin T., die Anhänger einer alternativen Lebensform seien, immer abgelehnt worden. Auch resultiere aus einer Impfung, die vorliegend schon wegen der Kürze der Aushilfstätigkeit der Zeugin T. nicht habe durchgeführt werden können, keine 100 %ig sichere Immunisierung.

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Aufgrund des Bescheides der Klägerin vom 10.11.1994 stehe auch lediglich bindend fest, daß sich die Zeugin T. in seiner Praxis infiziert habe, nicht aber, daß dies im Labor geschehen sei; es sei durchaus möglich, daß sie sich bei Tätigkeiten außerhalb des Labors, die die - im übrigen damals kurz vor ihrem 16. Geburtstag stehende - Zeugin ohne weiteres habe ausführen dürfen, die Krankheit zugezogen habe.

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Der Beklagte hat weiter behauptet, er habe auch erst im nachhinein von der - bestrittenen - Verletzung der Zeugin T. mit einer Nadel erfahren, wobei jedoch immer nur die Rede von einem Stich mit einer Aspisol-Spritze gewesen sei.

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Die Unfallverhütungsvorschriften seien ihm nicht bekannt gewesen. Keinesfalls könne ihm der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens gemacht haben.

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Das Landgericht Aachen hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T., D., G., N., Sch., M., Dr. Gi. und Dr. W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29. Januar 1997 (Bl. 164 ff. d.A.) verwiesen.

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Das Landgericht Aachen hat durch Urteil vom 12.03.1997 den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

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Zur Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen im wesentlichen Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, der Beklagte habe die Erkrankung der Zeugin grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, daß er gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften gleich mehrfach verstoßen habe, wobei ihn die behauptete Unkenntnis von diesen Bestimmungen nicht entlasten könne. Dem Beklagten als Internisten hätte sich das erhöhte Infektionsrisiko bei dem Umgang mit Patientenblut ohne weiteres aufdrängen müssen. Unabhängig von der Frage, welchen Umfang die Bindungswirkung des § 638 RVO habe, resultiere jedenfalls aus der Verletzung gleich mehrerer Unfallverhütungsvorschriften die Vermutung, daß der Arbeitsunfall dadurch herbeigeführt worden sei, eine Vermutung, die der Beklagte nicht widerlegt habe.

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Gegen dieses seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 17.03.1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit dem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 15.04.1997 Berufung eingelegt, die er nach vorausgegangener Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 22.08.1997 begründet hat.

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Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

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Ergänzend trägt er vor, die Zeugin T. könne sich am 14.07.1993 - auf diesen Tag habe diese die behauptete Stichverletzung mit einer Injektionsnadel letztlich endgültig datiert, weshalb das dem Patienten Rubel am 13.07.1993 entnommenen Blut nicht als Infektionsquelle in Frage komme - nicht mit kontaminiertem Patientenblut infiziert haben. Zwar sei an diesem Tag einem Patienten seiner damaligen Kollegin W., Herrn W.-T., Blut abgenommen worden; an diesem Blut könne sich die Zeugin T. indes nicht infiziert haben, da Herr W.-T. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr infektiös gewesen sei. Davon habe er, der Beklagte, jedoch erst jetzt erfahren, da seine Kollegin, Frau W., bei der Auflösung der Praxisgemeinschaft ihre sämtlichen Patientenunterlagen mitgenommen habe; nur vor diesem Hintergrund sei es erklärlich, daß er in dem Formular zur Anzeige einer Berufskrankheit (Bl. 15 d.A.) am 10.10.1993 die Möglichkeit einer Infektion der Zeugin T. durch einen Nadelstich nicht in Abrede gestellt habe.

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Letztlich könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Zeugin T. bei ihrem Vater, bei dem es sich um einen zwar gesunden, aber nichtsdestoweniger infektiösen Ausscheider von Hepatitis-B-Viren handele, infiziert habe, was im häuslichen Bereich durchaus möglich sei, da bereits der Kontakt mit Blut oder sonstigen Körperflüssigkeiten des Vaters - etwa über ein kontaminiertes Handtuch - eine Infektion herbeiführen könne. Orale und parenterale Übertragungs-möglichkeiten seien im Familienkreis naheliegend. Dazu passe, daß zwischenzeitlich festgestellt worden sei, daß auch ein weiteres Familienmitglied eine Hepatitis-B-Infektion durchgemacht habe. Ferner sei nicht auszuschließen, daß sich die Zeugin T. die Hepatitis-B-Infektion im Rahmen einer während der Inkubationszeit erfolgten operativen Nagelbettbehandlung zugezogen habe.

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In diesem Zusammenhang macht der Beklagte geltend, die Bindungswirkung des § 638 RVO unfasse lediglich die Feststellung, daß die Hepatitis-B als Berufsunfall anerkannt werde, gelte jedoch nicht für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs. Die ihm angelasteten Vorwürfe hinsichtlich der Nichteinhaltung von Sicherheits- und Schutzvorschriften bezögen sich sämtlich auf die Arbeit der Zeugin T. im Labor und dem Umgang mit Blut; solange indes nicht feststehe, daß sich die Zeugin T. in diesem Arbeitsbereich infiziert habe, könne die Klägerin ihn, den Beklagten, nicht in Regreß nehmen.

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Ihm könne auch deshalb nicht der Vorwurf grob fahrlässigen Handelns gemacht werden, weil die Zeugin nicht gänzlich ohne Anweisung und Überwachung gelassen worden sei, diese sei möglicherweise aber unzureichend gewesen. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß er der Zeugin T. und deren Familie einen Gefallen getan habe, als er diese das gewünschte Berufsfindungspraktikum in seiner Praxis habe absolvieren lassen. Ihm sei zum damaligen Zeitpunkt auch nicht bekannt gewesen, daß die Zeugin T. noch keine 16 Jahre alt gewesen sei. Insoweit habe er jedoch auch keinen Aufklärungsbedarf gesehen, da ihm in Unkenntnis der Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften die Altersproblematik nicht bewußt gewesen sei.

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Unter Abwägung sämtlicher Umstände des Falles hätte die Klägerin ihr Ermessen im Sinne des § 640 II RVO fehlerfrei dahingehend ausüben müssen, daß sie auf die Geltendmachung des Regreßanspruchs gegen ihn verzichtet hätte.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

48

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

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Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, der Beklagte habe den Arbeitsunfall der Zeugin T. grob fahrlässig dadurch herbeigeführt, daß er mehrfach gegen Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes verstoßen habe.

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Abgesehen davon, daß die Tätigkeit der Zeugin T. in der Praxis des Beklagten aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 10.11.1994 bindend als Unfallursache feststehe, sei auch auszuschließen, daß sich die Zeugin T. bei ihrem Vater infiziert habe, der in Kenntnis seiner Erkrankung auch im Familienkreis sämtliche Situationen, mit denen ein - wenn auch noch so geringes - Infektionsrisiko verbunden sein könnte, meide. Vielmehr sei die Infektion auf einen Stich mit einer Spritze in den Finger zurückzuführen, wobei die Zeugin heute das Datum dieses Ereignisses naturgemäß nicht mehr mit letzter Sicherheit angeben könne.

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Ein Verzicht auf die Geltendmachung des Regreßanspruches komme deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte durch eine Haftpflichtversicherung abgesichert sei.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung vom 30.04.1998 sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.03.1997 hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht Aachen hat den Beklagten zu Recht verurteilt, der Klägerin die bereits in Zusammenhang mit der Hepatitis-B-Erkrankung der Zeugin T. erbrachten Zahlungen zu ersetzen, und hat richtigerweise auch die Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige Aufwendungen festgestellt.

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Der Beklagte hat zur Überzeugung des Senates die Berufs-krankheit der Zeugin T., die gemäß § 551 I RVO als Arbeitsunfall gilt, grob fahrlässig herbeigeführt, weshalb er

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nach § 640 I RVO der Klägerin als Sozialversicherungsträgerin alle Aufwendungen, die diese infolge des Arbeitsunfalls aufwenden mußte und in Zukunft noch aufwenden wird, zu ersetzen hat.

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Zu Unrecht bestreitet der Beklagte, daß sich die Zeugin T. während ihrer Labortätigkeit im Juli 1993 in seiner Praxis die Hepatitis-B-Infektion zugezogen hat.

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Dem steht bereits die über § 642 II RVO auch für die Haftungsansprüche nach den §§ 640, 641 RVO geltende Regelung des § 638 RVO entgegen, wonach das über die vorgenannten Ansprüche erkennende Gericht an die endgültige Entscheidung gebunden ist, die in einem Verfahren nach der RVO oder dem Sozialgerichtsgesetz darüber ergeht, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung die Leistungen zu gewähren sind.

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Vorliegend hat die Klägerin durch ihren Bescheid vom 10.11.1994 (Bl. 16 d.A.) die bei der Zeugin T. diagnostizierte Hepatitis-B-Erkrankung gemäß § 551 RVO als Berufskrankheit und damit als Arbeitsunfall anerkannt. Der Begriff der Berufskrankheit ist in § 551 I S. 2 RVO dahingehend definiert, daß es sich dabei um solche durch eine Rechtsverordnung bezeichnete Krankheiten handelt, die ein Versicherter u.a. bei einer der in § 539 RVO genannten Tätigkeiten erleidet.

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Daß die Zeugin T. vorliegend gemäß § 539 I Nr. 1 RVO in der Praxis des Beklagten aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt gewesen ist und während dieser Zeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstand, ist zwischen den Parteien unstreitig, steht im übrigen aber auch aufgrund des bindenden Bescheides der Klägerin vom 10.11.1994 fest.

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Die Anerkennung einer Berufskrankheit als Arbeitsunfall durch den Sozialversicherungsträger beinhaltet darüber hinaus aber auch - wie die Verknüpfung von Krankheit und versicherter Tätigkeit in § 551 RVO zeigt - die Prüfung u.a. der Frage, ob die Berufskrankheit kausal durch eine versicherte Tätigkeit herbeigeführt worden ist und der weiteren Frage, ob der aufgetretene Körperschaden kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist (vgl. Wannagat, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Rdnr. 7 zu § 8 SGB VII), wobei für den Nachweis der Kausalität nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt.

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Ausgehend von diesen Kriterien hat die Klägerin vorliegend durch ihren Bescheid vom 10.11.1994 bindend festgestellt, daß die Zeugin T. sich die Hepatitis-B-Infektion während ihrer Aushilfstätigkeit im Juli 1993 in der Praxis des Beklagten zugezogen hat und daß die bei ihr aufgetretenen Krankheitssymptome sämtlich auf diese Infektion zurückzuführen sind, letzteres ist zwischen den Parteien aber auch unstreitig.

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Umfaßt die Feststellung, daß eine Berufskrankheit, somit ein Arbeitsunfall, vorliegt, zugleich aber auch die Feststellung des zugrunde liegenden haftungsbegründenden und haftungsaus-füllenden Kausalverlaufs, erstreckt sich die in §§ 642 II, 638 RVO festgelegte Bindung der ordentlichen Gerichte an die Bescheide der Sozialversicherungsträger auch auf diese Kriterien.

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Es entspricht daher auch der herrschenden Meinung in der Literatur, daß jedenfalls die haftungsbegründende Kausalität, gegen deren Annahme sich der Beklagte vorliegend auch nur wendet, durch einen entsprechenden Bescheid des Sozial-versicherungsträgers bindend festgestellt wird (Kolb in: Geigel, Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., S. 1371, Rdnr. 128; Schloen, Unfallhaftpflichtrecht, Gesamtdarstellung, 14. Aufl., S. 1175, Rdnr. 2587; Ricke, Kasseler Kommentar, Sozial-versicherungsrecht, Band 2, § 638 RVO, Rdnr. 4).

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Es ist allerdings zu beachten, daß diese Bindung nur im Rahmen der Rückgriffsansprüche des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Schädiger gilt und nicht auch im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger, wo die Frage der Kausalität gesondert zu entscheiden ist und das Gericht auch von den tatsächlichen Feststellungen abweichen kann, die im Verfahren nach der RVO getroffen worden sind (OLG Karlsruhe, VersR 60, 129 f., Schloen, a.a.O., Kolb, a.a.O. Rdnr. 126).

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Von daher können die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte hinsichtlich der Frage, ob ein Haftungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Schädiger besteht und ob und in welchem Umfang der Schädiger dem Geschädigten gegenüber haftet, durchaus differieren. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß entgegen der Auffassung des Beklagten der von der Zeugin T. vor dem Landgericht Aachen gegen ihn geführte Schadenersatzprozeß - 11 O 347/95 - nicht vorgreiflich ist und das hiesige Verfahren nicht auszusetzen war.

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Die in den §§ 642 I, 638 RVO festgelegte Bindungswirkung hat im vorliegenden Fall zur Konsequenz, daß aufgrund des Bescheides der Klägerin vom 10.11.1994, der auf der Basis der voraus-gegangenen Anzeigen des Beklagten u.a. vom 10.10.1993 (Bl. 15 d.A.) und 05.11.1993 (Bl. 78/78 R d.A.) und der Versicherten, der Zeugin T., ergangen ist, der Senat an die Feststellung gebunden ist, daß sich die Zeugin T. beim Umfüllen von Blut im Labor des Beklagten mit einer Nadel verletzt und sich dabei die Hepatitis-B-Infektion zugezogen hat.

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Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte mit seinen Vermutungen zu einer anderweitigen Infektionsquelle - Vater der Zeugin T./operative Behandlung einer Nagelbettinfektion/ Bürotätigkeit in seiner Praxis - ausgeschlossen.

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Letztlich kann das aber auch dahinstehen.

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Denn selbst wenn man sich dem Standpunkt des Beklagten anschließen und vorliegend eine Bindungswirkung des Bescheides der Klägerin vom 10.11.1994 verneinen würde, würde dies nichts an der Tatsache ändern, daß der Beklagte nach § 640 RVO zum Ersatz der von der Klägerin an die Zeugin T. erbrachten Leistungen verpflichtet ist, weil er nämlich den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

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Die Zeugin T. hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht ausdrücklich angegeben (Bl. 172, 178 d.A.), daß sie sich bei ihrer Tätigkeit im Labor in den Finger gestochen hat.

74

Mit dieser Aussage der Zeugin korrespondiert die des Zeugen Dr. Girmpas, der bestätigt hat, daß die Zeugin T. eines Tages aus dem Labor gekommen sei und ihm die Stichverletzung am Finger gezeigt habe, die ihren Angaben zufolge von einer Nadel herrührte. Der Zeuge Dr. Gi. wollte bei seiner Vernehmung zudem nicht ausschließen, daß die Zeugin T. ihm bei dieser Gelegenheit ferner erklärt hatte, sie habe sich mit einer gebrauchten Nadel von einer Blutabnahme gestochen, wobei für die Richtigkeit dieser Erinnerung zum einen die Reaktion des Zeugen Dr. Gi. spricht, der eine nachfolgende Blutuntersuchung für unbedingt erforderlich gehalten hat, zum anderen die Tatsache, daß auch der Beklagte selbst vorprozessual an der diesbezüglichen Unfallschilderung der Zeugin keinen Zweifel hatte und diese seiner Anzeige einer Berufskrankheit zugrunde gelegt hat. Es steht auch fest, daß in der Praxis des Beklagten im fraglichen Zeitraum Patienten behandelt wurden, von deren Blut die Gefahr einer Infektion mit Hepatitis-B ausging. So hat der Beklagte selbst in seiner Stellungnahme vom 05.11.1993, Bl. 78/78 R d.A., einen Patienten namens Rubel benannt, der an Hepatitis-B in chronisch persistierender Form leide und am 13.07.1993 in seiner Praxis behandelt worden sei. Wie die Zeugin G. zudem bei ihrer Vernehmung vor der Kammer bekundet hat (Bl. 167, 168 d.A.), hat der Beklagte ihr gegenüber "versichert", daß die Zeugin T. "genau mit dem Blut" eines infizierten Patienten in Kontakt gekommen sei.

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Soweit der Beklagte nunmehr den Patienten Rubel als Infektionsquelle deshalb ausschließen will, weil die Zeugin T. die Stichverletzung auf den 14.07.1993 datiert habe und an diesem Tag lediglich ein nicht mehr infektiöser Hepatitis-B Patient namens W.-T. behandelt worden sei, ist sein Vorbringen angesichts seiner eindeutig anderslautenden, vorprozessual mündlich und schriftlich abgegebenen Erklärungen unsub-stantiiert. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß die Zeugin T. nachvollziehbarerweise das Datum, an dem sie sich die Stichverletzung zugezogen hat, gerade nicht genau festlegen kann, so ihre Aussage vor der Kammer, Bl. 178, 179 d.A..

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Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich die Zeugin T. an einer mit Patientenblut gefüllten Nadel verletzt hat, der Patient namens Ru. konkret als Virusträger benannt ist, dem in der fraglichen Zeit Blut abgenommen worden ist und der daher als Infektionsquelle in Betracht kommt, ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Krankheit bei der Zeugin T. am 23.09.1993 akut geworden ist, somit innerhalb der Inkubationszeit von 30-180 Tagen, gerechnet von dem Zeitpunkt der Aushilfstätigkeit der Zeugin an, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sich die Zeugin während der Labortätigkeit in der Praxis des Beklagten infiziert hat.

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Diese Vermutung hat der Beklagte durch den Hinweis auf eine Ansteckungsmöglichkeit beim Vater der Zeugin, die er selbst vorprozessual gegenüber der Zeugin G. noch als unwahrscheinlich angesehen hat, sowie durch die ohne näheren Tatsachenvortrag in den Raum gestellte Vermutung, die Zeugin habe sich möglicherweise bei anderen Tätigkeiten in der Praxis oder bei einer operativen Behandlung einer Nagelbettentzündung die Hepatitis-B zugezogen, nicht erschüttert.

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Es kommt hinzu, daß der Beklagte gleich mehrfach gegen gesetzliche Jugendschutzbestimmungen und Unfallverhütungs-vorschriften verstoßen hat, woraus ebenfalls eine tatsächliche Vermutung dahingehend resultiert, daß es bei deren Beachtung nicht zu dem Schadensfall gekommen wäre (vgl. zur Problematik: BGH, VersR 1991, 892 f.; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 723 f., Kolb, a.a.O., S. 1379, Rdnr. 18).

79

Die vom Beklagten gegenüber der minderjährigen Zeugin T. zu erfüllenden Vorsorgemaßnahmen ergeben sich aus dem JArbSchG und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin - VBG 103 - in der vom Bundesminister für Arbeit und Sozial-ordnung am 28.06.1982 (Bl. 373 d.A.) genehmigten Fassung.

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Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung und Beweis-würdigung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, im einzelnen ausgeführt hat, hat der Beklagte gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen.

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So hat der Beklagte nicht beachtet, daß er mit einer medizinischen Untersuchung und Behandlung nur eine Person beauftragen durfte, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens hat oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen und beaufsichtigt wird (§ 2 VBG), worunter nach der Durchführungsverordnung zu § 2 VBG zu verstehen ist, daß sachbezogene Übungen und eine einführende und wiederholte Unterrichtung unter anderem über das Verhalten bei Infektionsgefährdung zu erfolgen haben, was nach Aussage der Zeugin T. nicht geschehen und auch von den übrigen Zeugen nicht bekundet worden ist.

82

Der Beklagte hat im Fall der Zeugin T. insbesondere das Beschäftigungsverbot des § 22 JArbSchG und auch § 19 VBG mißachtet, der die Beschäftigung Jugendlicher unter 16 Jahren in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung (z.B. Laboratorien) verbietet. Er hat zudem gegen § 7 VGB verstoßen, indem er der Zeugin keine geeignete Schutzkleidung zur Verfügung gestellt hat, sondern diese mit Handschuhen im Labor hantieren ließ, die ihr zu groß waren und sie bei der Arbeit behinderten.

83

Es handelt sich bei den vorgenannten Bestimmungen um solche, die dem Schutz des (jugendlichen) Arbeitnehmers vor schweren Gesundheitsgefahren dienen. Indem der Beklagte gegen diese gesundheitschützenden Vorgaben verstoßen hat, hat er grob fahrlässig gehandelt, hat er nach den Gesamtumständen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, d.h. einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was sich im gegebenen Fall jedem hätte aufdrängen müssen. Dieser Vorwurf trifft ihn sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, wobei der Senat nicht verkannt hat, daß allein die Tatsache des Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsbestimmungen den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens nicht rechtfertigt.

84

Vorliegend ist dieser Vorwurf dem Beklagten aber unter anderem deshalb zu machen, weil er gleich gegen mehrere Unfallver-hütungsvorschriften verstoßen hat, die sämtlich in einem sensiblen und infektionsgefährdeten Bereich zu beachten sind, und die dem Schutz der Beschäftigten vor schwersten, lebensbedrohlichen Erkrankungen mit zum Teil lebenslangen Folgen dienen. Die Berechtigung und Angemessenheit dieser Bestimmungen wird durch den vorliegenden Fall anschaulich dokumentiert. Der Beklagte hat zudem die besondere Gefährdung, der Jugendliche ausgesetzt sind, die erfahrungsgemäß sich aufdrängende Risiken eher ignorieren oder leichter nehmen als Erwachsene, und zu deren Schutz die Jugendarbeitsschutz-bestimmungen eigens geschaffen sind, verkannt, indem er die völlig unerfahrene Zeugin T. mit Patientenblut im Labor hantieren ließ.

85

Der Beklagte kann sich seiner subjektiven Verantwortung nicht mit der Behauptung entziehen, er habe von der Tätigkeit der Zeugin T. im Labor keine Kenntnis gehabt. Im Gegenteil hat die Zeugin vielmehr bekundet, daß der Beklagte ihr bei dem Einstellungsgespräch selbst das Labor gezeigt und erklärt habe, sie solle dort überwiegend arbeiten (Bl. 170 d.A.).

86

Der Beklagte kann auch nicht mit der erstmals im Berufungs-verfahren erhobenen Behauptung gehört werden, ihm sei das Alter der Zeugin T. nicht bekannt gewesen. Damit ist sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach die Familie T. zu seinen Patienten gehörte, nicht in Einklang zu bringen.

87

Das genaue Alter der Zeugin gehörte zudem zu den von ihm im Rahmen des Einstellungsgespräches abzuklärenden Fragen.

88

Es befreit den Beklagten auch nicht von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, wenn er von den Jugendarbeitsschutzbestimmungen und den Unfallverhütungsvorschriften tatsächlich keine Kenntnis gehabt haben sollte. Abgesehen davon, daß diese Behauptung wenig glaubhaft ist, da die Existenz solcher Vorschriften allgemein bekannt ist, hätte der Beklagte, worauf schon das Landgericht hingewiesen hat, in diesem Fall alle diejenigen Schutzmaßnahmen unterlassen, die sich ihm als Arzt aufdrängen mußten. Es war verantwortungslos, eine unerfahrene Schülerin mit Injektionsnadeln und Patientenblut allein und ohne entsprechende Aufsicht und Anweisung, für die er zumindest Sorge hätte tragen müssen, im Labor hantieren zu lassen. Dem Beklagten als Internist war das Verletzungs- und daraus resultierende Infektionsrisiko auch mit schwerwiegenden Krankheiten (z.B. Hepatitis, HIV) beim Umgang mit Blut besonders bewußt, zumal zu seinen Patienten bereits entsprechend erkrankte und infektiöse Personen zählten und jederzeit neu hinzukommen konnten. Konsequenterweise hat der Beklagte denn auch - siehe die Aktennotiz der Zeugin G. Bl. 80 d.A. - eine Impfung seiner Arzthelferinnen gegen Hepatitis veranlaßt. Das Verhalten des Beklagten läßt nur den Schluß zu, daß er der leichtsinnigen Hoffnung war, während der zweiwöchigen Aushilfstätigkeit der Zeugin T. werde schon alles gut gehen. Diese leichtsinnige, als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizierende Grundeinstellung des Beklagten läßt sich auch aus der Tatsache rückfolgern, daß er die ihm von der Zeugin T. angezeigte Stichverletzung (siehe deren Aussage Bl. 178 d.A.) nicht zum Anlaß genommen hat, unmittelbar die Frage, ob die Zeugin an diesem Tag einem Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen ist, abzuklären und vorsorglich Immunisierungsmaßnahmen einzuleiten. Auch hat er, obwohl sich die Zeugin T. die Stichverletzung bereits zu Beginn ihrer Aushilfstätigkeit zugezogen hatte, offenbar keinen Handlungsbedarf in Bezug auf Schutzmaßnahmen für die Zukunft gesehen, was ebenfalls dokumentiert, daß der Beklagte jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt das Infektionsrisiko sorglos negiert hat.

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Hat daher der Beklagte den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, haftet er der Klägerin nach § 640 RVO auf Ersatz der infolge des Arbeitsunfalls bislang erbrachten Aufwendungen, deren Höhe zwischen den Parteien unstreitig ist, sowie hinsichtlich der zukünftig noch zu erbringenden Leistungen.

90

Der Beklagte kann auch nicht verlangen, daß die Klägerin nach § 640 II RVO auf ihren Ersatzanspruch verzichtet. Dies schon deshalb nicht, weil eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Beklagten, der durch eine Berufshaftpflicht-versicherung abgesichert ist, nicht ersichtlich ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97,

92

708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert und Beschwer:

94

497.186,70 DM