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Oberlandesgericht Köln·18 U 64/94·19.10.1994

Rückzahlung von Schwiegerelternzuwendungen: Darlehen nur bei beweisbarer Rückzahlungsabrede

ZivilrechtSchuldrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Schwiegersohn Rückzahlung mehrerer Geldzuwendungen im Zusammenhang mit Hausfinanzierung und Renovierung. Das OLG bejahte nur hinsichtlich 7.000 DM einen Darlehensrückzahlungsanspruch, weil die 14.000 DM als Zwischenfinanzierung bis zur Bauspardarlehensauszahlung darlehensweise überlassen wurden und eine Erfüllung nicht schlüssig dargetan war. Weitere Rückforderungen scheiterten mangels Beweises einer Darlehensabrede bzw. weil ein Bausparguthaben allein der Tochter zugewendet war. Ansprüche aus Schenkungswiderruf, Zweckverfehlung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage wurden verneint, da weder grober Undank noch ein ehebezogener Zweck/Geschäftsgrundlage feststellbar war.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: 7.000 DM als Darlehensrückzahlung zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Rückzahlungsanspruch aus § 607 Abs. 1 BGB setzt den Nachweis voraus, dass die Geldhingabe auf einer Darlehensabrede mit Rückzahlungsverpflichtung beruht.

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Wer die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Leistung eines Dritten behauptet, hat schlüssig darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Drittleistung dem Gläubiger zur Erfüllung zuzurechnen ist (§§ 362, 267 BGB).

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Wird ein Bausparvertrag wirksam auf eine andere Person übertragen, sind Zuwendungen des bisherigen Inhabers dem neuen Vertragsinhaber zugewendet; Rückzahlungsansprüche bestehen grundsätzlich nur gegen den Empfänger, nicht gegen dessen Ehegatten.

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Finanzielle Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten im Zusammenhang mit Trennung/Scheidung begründen regelmäßig keinen Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks, weil hierin typischerweise keine auf Undankbarkeit deutende Gesinnung liegt (§ 530 BGB).

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Elternzuwendungen an Kind und Schwiegerkind zur Verbesserung oder Renovierung des Familienheims rechtfertigen ohne konkrete Abrede weder einen Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung noch einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage allein aufgrund des Scheiterns der Ehe (§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB; Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage).

Relevante Normen
§ 607 Abs. 1 BGB§ 362, 267 BGB§ 284 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 543 Abs. 1 BGB§ 530 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 0 351/93

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übri-gen das am 2. März 1994 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 0 351/93 - teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juli 1993 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 65 % und der Be-klagte zu 35 %, diejenigen der Berufung der Kläger zu 72,4 % und der Beklagte zu 27,6 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zu einem Teil Erfolg.

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Gemäß § 607 Abs. 1 BGB kann der Kläger Rückzahlung von 7.000,-- DM verlangen, der Hälfte des Betrages von 14.000,-- DM, die er am 27. Mai 1983 seiner Tochter und dem Beklagten zur Verfügung gestellt hat.

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Unstreitig hat der Kläger diesen Betrag überwiesen, weil ein Bausparvertrag erst im August 1983 zutei-lungsreif war, der Beklagte und seine Ehefrau, die Tochter des Klägers, aber schon im Frühjahr 1983 finan-zielle Mittel offenbar wegen des Erwerbs des Hausgrund-stücks benötigten.

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Der Vortrag des Beklagten, den Betrag von 14.000,-- DM habe der Kläger im September 1983 aus dem zuteilungs-reifen Bausparvertrag unmittelbar von der Bausparkasse zurückerhalten, ergibt, daß der Kläger das Geld als Darlehen zur Verfügung gestellt hat. Denn ohne Abspra-che, der Betrag solle an den Kläger zurückgezahlt wer-den, ergibt der Vortrag des Beklagten zur Rückzahlung keinen Sinn.

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Indiz für eine darlehensweise Hingabe dieses Betrages ist ferner, daß das mit Schreiben vom 5. Mai 1983 dem Beklagten und seiner Ehefrau gewährte Bauspardarlehen über 14.651,-- DM erst bei Zuteilungsreife des Bauspar-vertrages im August 1983 ausgezahlt werden sollte. Hatten der Beklagte und seine Ehefrau mithin bereits einen lediglich noch nicht fälligen Anspruch auf diesen Betrag, kann daraus geschlossen werden, daß der Kläger seinerseits den Betrag von 14.000,-- DM gleichsam als Zwischenfinanzierung bis zur Auszahlung des Bauspardar-lehens zur Verfügung gestellt hat. Demgegenüber ist der Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er bestreite auch insoweit den Abschluß ei-nes Darlehensvertrages, ohne rechtliche Bedeutung, zu-mal er eine konkrete andere Vereinbarung bezüglich der Hingabe dieses Betrages nicht vorgetragen hat.

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Eine Erfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Überweisung eines Betrages unmittelbar an den Kläger durch die Bausparkasse, §§ 362, 267 BGB, ist vom hierfür darlegungspflichtigen Beklagten nicht schlüssig vorgetragen.

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Er beruft sich auf eine Gutschrift auf dem Konto des Klägers von 18.000,-- DM mit Wertstellung zum 1. September 1983. Dieser Betrag ist indes nicht dek-kungsgleich mit den dargeliehenen 14.000,-- DM, selbst dann nicht, wenn eine Verzinsung ausbedungen gewesen sein sollte, wofür im übrigen nichts vorgetragen ist. Der Kläger hat im übrigen durch Vorlage eines Über-weisungsbeleges in Ablichtung vorgetragen, bei dieser Gutschrift handele es sich um eine Umbuchung von seinem Festgeldkonto auf sein Girokonto.

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Der Beklagte hat auch nicht erläutert, aufgrund welcher Umstände die Bausparkasse Zahlungen aus dem Bauspar-konto unmittelbar an den Kläger vorgenommen haben sollte. Den Bausparvertrag hatte der Kläger ausweislich der Vertragsübernahmebestätigung der Bausparkasse vom 12. April 1983 auf seine Tochter übertragen. Das Bauspardarlehen hatte die Bausparkasse dem Beklagten und seiner Ehefrau bewilligt, wie deren Schreiben vom 5. Mai 1983 belegt. Gläubiger der Bausparkasse waren mithin hinsichtlich des Bausparguthabens die Tochter des Klägers, hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs aus dem Darlehen der Beklagte und seine Ehefrau.

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Aus dem Schreiben der Bausparkasse vom 20. August 1983 an die Ehefrau des Beklagten in Verbindung mit dem Ver-rechnungsscheck vom gleichen Tage über 25.000,-- DM er-gibt sich denn auch, daß diese das Bausparguthaben und das Darlehen der Ehefrau des Beklagten zur Verfügung gestellt hat. Der Vortrag des Beklagten, seine Ehefrau habe diesen Verrechnungsscheck an den Kläger zur Einziehung weitergegeben, dieser haben den Scheckbetrag auch erhalten, ist beweislos. Der Kontoauszug betref-fend das Konto 300 7... des Klägers bei der Volksbank S. weist jedenfalls bis zum 1. Dezember 1983 kei-ne Gutschrift eines Betrages von 25.000,-- DM aus. Zwar weist auch der vom Beklagten vorgelegte Kontoauszug betreffend sein und seiner Ehefrau Konto 129... bei der Sparkasse A. für den Zeitraum vom 6. Mai 1983 bis 31. Dezember 1984 keine derartige Gutschrift aus. Al-lein dieser Umstand zwingt selbstverständlich nicht zu der Schlußfolgerung, also müsse der Kläger den Scheck-betrag vereinnahmt haben. Denn der Beklagte und seine Ehefrau hatten jedenfalls bei der (damaligen) Volks-bank J. das weitere Girokonto 408..., worauf der Kläger den Betrag von 14.000,-- DM überwiesen hatte. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß die Ehefrau des Beklagten den Scheckbetrag diesem Konto hat gutschreiben lassen. Hierfür spricht auch der von dem Kläger nunmehr in Ablichtung vorgelegte Kontoauszug vom 26. August 1983.

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Besteht danach der Darlehensanspruch weiter, ist der Beklagte verpflichtet, die Hälfte hiervon an den Kläger zurückzuzahlen. Einen höheren Anteil macht der Kläger nicht geltend.

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Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus Verzug, §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.

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Ein weiterer Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.

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5.328,18 DM verlangt der Kläger im Wege der zweitin-stanzlichen Klageerhöhung mit der Begründung, er habe ein Guthaben auf dem bereits erwähnten Bausparvertrag von insgesamt 10.656,37 DM darlehensweise hingegeben, die Hälfte hiervon müsse der Beklagte deshalb zurück-zahlen.

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Das ebenfalls bereits erwähnte Schreiben der Bau-sparkasse vom 12. April 1983 ergibt jedoch, daß der Bausparvertrag allein auf die Tochter des Klägers über-tragen worden ist. Nur dieser ist mithin das Guthaben von seiten des Klägers zugewendet worden. Wenn - wofür im übrigen nichts ersichtlich ist - die Tochter des Klägers in der Folgezeit ihrem Ehemann, dem Beklagten, einen Teil des Guthabens zugewendet haben sollte, er-gibt sich daraus selbstverständlich kein Rückzahlungs-anspruch des Klägers. An dieser rechtlichen Wertung ändert sich nichts dadurch, daß die Bausparkasse selbst dem Beklagten und seiner Ehefrau sodann ein Bauspardar-lehen bewilligt hat. Rückzahlungsansprüche bezüglich des zugewendeten Guthabens können dem Kläger daher al-lenfalls gegen seine Tochter, nicht aber gegen den Be-klagten zustehen.

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Rückzahlung von 13.000,-- DM, nämlich jeweils die Hälfte von unstreitig am 26. April und 25. Juli 1988 jeweils überwiesener 10.000,-- DM und am 25. August 1991 zugewendeter 6.000,-- DM kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen.

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Ein Anspruch aus § 607 Abs. 1 BGB kann nicht bejaht werden, weil der Kläger den Abschluß eines Darlehens-vertrages nicht bewiesen hat. Auf die zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts hierzu nimmt der Senat Bezug, § 543 Abs. 1 BGB. Zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme besteht kein Anlaß. Ergänzend ist noch auszuführen, daß die Zeugenaussage der Ehefrau des Klä-gers gegen eine Vereinbarung spricht, bei Hingabe der Geldbeträge sei deren Rückzahlung vereinbart worden. Sie hat nämlich bekundet, es sei nicht darüber gespro-chen worden, ob jemals an eine Rückzahlung des Geldes gedacht worden sei. Wenn das Verhältnis des Beklagten zu seiner Ehefrau gut geblieben wäre, sei das Geld vielleicht nicht zurückgezahlt worden.

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Zu einer Vernehmung der im zweiten Rechtszug vom Kläger als Zeugen benannten Mutter und Schwester des Beklagten sieht der Senat ebenfalls keine Veranlassung. Diese beiden Zeuginnen sollen davon wissen, im Familienkreis sei besprochen worden, der Beklagte und seine Ehefrau sollten die Geldbeträge zurückzahlen, wenn deren finan-zielle Situation auf absehbare Zeit einmal entspannter sei. Über konkrete Darlehensabsprachen bei der Geld-hingabe können sie also nach dem eigenen Vortrag des Klägers nichts bekunden. Ihre Aussagen könnten daher allenfalls ein Beweisanzeichen für den Abschluß eines oder mehrerer Darlehensverträge ergeben. Das reicht aber gerade im Hinblick auf die bereits geschilderte Aussage der Ehefrau des Klägers nicht aus, um zu der Überzeugung zu gelangen, die Gelder seien darlehenswei-se gegeben worden.

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Ein Zahlungsanspruch aus §§ 530, 531, 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BGB besteht nicht.

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Zwar mag nach dem Vortrag des Beklagten davon ausgegan-gen werden, daß insgesamt 26.000,-- DM schenkweise ihm und seiner Ehefrau zugewendet worden sind. Jedoch ist der Widerruf wegen groben Undanks nicht gerechtfertigt.

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Eine schwere Verfehlung des Beklagten als Voraussetzung hierfür ist nicht darin zu sehen, daß er mit seiner Ehefrau aus Anlaß des Scheidungsverfahrens in finan-zielle Auseinandersetzungen verwickelt ist, hierüber wohl auch Rechtsstreitigkeiten anhängig sind. Denn eine derartige Verfehlung kann nur bejaht werden, wenn in dem Verhalten des Beschenkten eine tadelnswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung offenbar wird. Davon kann bei finanziellen Auseinandersetzungen zwischen Eheleuten im Zuge einer Ehescheidung regelmäßig nicht ausgegangen werden. Denn die Geltendmachung finanziel-ler Ansprüche eines Ehepartners gegenüber dem anderen deutet nicht auf eine tadelnswerte Gesinnung hin.

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Ob die Hinwendung des Beklagten zu einer anderen Frau gegenüber der Tochter des Klägers als schwere Verfeh-lung anzusehen ist (vgl. dazu OLG Köln NJW 1982, 390), kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls stellt dieses Verhalten keinen groben Undank gegenüber dem Kläger dar. Hierfür ist erforderlich, daß die schwere Verfeh-lung gegenüber dem nahen Angehörigen in dem Schenker selbst das Gefühl einer eigenen Kränkung berechtigter-weise erzeugt. Das ist zu verneinen. Die Ehe seiner Tochter geht den Kläger im Grunde nichts an. Der Senat verkennt nicht, daß der Kläger über das Scheitern der Ehe seiner Tochter offensichtlich betroffen ist. Aber ein sittlich tadelnswertes, liebloses und auf Undank-barkeit gegenüber dem Kläger deutendes Verhalten kann dem Beklagten nicht angelastet werden, auch wenn er für das Scheitern der Ehe verantwortlich sein sollte (so auch OLG Karlsruhe NJW 1989, 2136; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232). Auch die Allgemeinheit sieht keine Kränkung der Schwiegereltern dadurch herbeigeführt, daß der Schwie-gersohn sich einer anderen Frau zuwendet.

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Ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB wegen Zweckverfehlung kann ebenfalls nicht bejaht werden.

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Die Geldbeträge sind vom Kläger hingegeben worden, um das Familienheim des Beklagten und seiner Ehefrau zu verbessern und zu renovieren. So sind 20.000,-- DM für die Verklinkerung der Fassade und 6.000,-- DM für die Verfliesung der Terrasse zur Verfügung gestellt worden. Unstreitig ist das Geld für diese Maßnahmen verwendet worden. Damit ist der Zweck der Geldhingabe erreicht worden. Der Beklagte hat das Hausgrundstück mit seiner Familie noch etwa vier Jahre nach Hingabe der 20.000,-- DM als gemeinsames Heim genutzt und noch knapp ein Jahr nach Hingabe der 6.000,-- DM. Die Toch-ter des Klägers bewohnt mit zwei Kindern das Haus nach wie vor, so daß ihr die Aufwendungen hierfür auch wei-terhin unmittelbar zugutekommen.

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Zweck der Geldhingabe war es nicht, den Fortbestand der Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers zu si-chern. Hierüber ist zum Zeitpunkt der jeweiligen Geld-hingaben nicht gesprochen worden, weil keine der Par-teien damals von einer solchen Möglichkeit ausging. Ei-ne Zweckverfehlung kann danach nicht angenommen werden. Den Fallgestaltungen, wie sie in BGHZ 111, 125; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232 und OLG Köln NJW 1994, 1540 ent-schieden worden sind, lagen jeweils in entscheidenden Punkten andere Sachverhalte zugrunde. Dort konnte auf-grund der jeweiligen Umstände festgestellt werden, daß Zweck der Zuwendung der Fortbestand der Ehe war.

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Schließlich steht dem Kläger auch kein Rückzahlungsan-spruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fortfalls der Geschäftsgrundlage zu. Denn der Fortbestand der Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers ist nicht Ge-schäftsgrundlage für die Hingabe der jeweiligen Geldbe-träge gewesen.

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Allerdings mag davon ausgegangen werden, daß der Kläger und dessen Tochter und auch der Beklagte in jenen Zeit-punkten davon ausgingen, die Ehe werde Bestand haben, obgleich Ehescheidungen nicht so selten sind, daß ein Scheitern der Ehe nicht in Betracht gezogen werden müßte. Zur Geschäftsgrundlage werden solche Vorstellun-gen aber erst dadurch, wenn das Verhalten des einen Vertragspartners nach Treu und Glauben als Einverständ-nis und Aufnahme dieser Vorstellung in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist. Anderen-falls bleiben sie rechtlich unbeachtliches Motiv für den Vertragsschluß.

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Nach Auffassung des Senats kann nicht davon ausgegangen werden, die Entgegennahme dieser Geldbeträge durch den Beklagten sei als Einverständnis damit zu werten, er sei zur Rückzahlung verpflichtet, wenn seine Ehe mit der Tochter des Klägers entgegen den unausgesprochenen Erwartungen keinen Bestand haben werde. Dagegen spricht zunächst, daß das Geld dem Beklagten und seiner Ehefrau gemeinsam zugewendet worden ist. Für die einzige Tochter des Klägers bildete aber der Fortbestand ihrer Ehe nicht zwangsläufig die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung. Sie konnte den Anlaß hierfür zumindest auch im Eltern-Kind-Verhältnis sehen. Auch aus der Sicht des Beklagten war nicht die Ehe allein Grundlage der Geldhingabe. Hinzu kam vielmehr eben dieses Verwandt-schaftsverhältnis zwischen seiner Ehefrau und dem Klä-ger, die der ausschlaggebende Umstand für die Zuwendun-gen sein konnte. Nicht unbeachtet kann ferner bleiben, daß mit den zugewendeten Beträgen über einen längeren Zeitraum hin der ausdrücklich beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Die Gebote von Treu und Glauben erfordern nach Ansicht des Senats deshalb nicht, daß darüber hinaus ein weiterer Umstand, nämlich der Fortbestand der Ehe für einen völlig ungewissen, unter Umständen sehr langen Zeitraum als Geschäftsgrundlage anerkannt wird.

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Soweit in der Entscheidung OLG Oldenburg NJW 1992, 1461 ein Anspruch wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage bejaht worden ist, ist darauf hinzuweisen, daß dort die Kläger Geldbeträge in der Erwartung hingegeben hatten, sie würden im Falle ihrer fortschreitenden Pflegebe-dürftigkeit von dem Beklagten und ihrer Tochter in de-ren Haus aufgenommen werden. Das mag eine andere recht-liche Beurteilung zulassen. So liegt indessen der vom Senat zu entscheidende Fall nicht.

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Im Falle OLG Oldenburg NJW 1994, 1539 war die Ehe bereits rechtskräftig geschieden. Abgesehen davon, daß dies hier nicht vorgetragen ist, begegnet diese Ent-scheidung auch Bedenken. Die Bejahung eines Anspruchs wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage würde nämlich im Grunde dazu führen, daß immer dann, wenn Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld zur Finanzierung eines Hausbaus oder von Arbeiten an einem gemeinsam benutzten Haus gegeben haben, der Ehepartner einem Rückzahlungs-anspruch ausgesetzt ist, wenn die Ehe scheitert. Dem kann sich der Senat in dieser Allgemeinheit nicht an-schließen. Abzustellen ist vielmehr stets auf den kon-kreten Einzelfall. Dessen Umstände ergeben hier jedoch keinen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus dem Ge-sichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision war entgegen der Anregung des Klägers nicht zuzulassen, weil die dafür gesetzlich aufgestell-ten Voraussetzungen nicht gegeben sind.

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Streitwert der Berufung: 25.328,18 DM.

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Wert der Beschwer des Klägers: 18.328,18 DM Wert der Beschwer des Beklagten: 7.000,-- DM.