Berufung: Rückabwicklung Kaufwohnung – Zahlung 168.216,08 DM und Rückübertragung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten Rückzahlung des Kaufpreises und Rückübertragung einer Eigentumswohnung. Das OLG Köln verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 168.216,08 DM nebst Zinsen und zur Rückauftragung des Wohnungseigentums; weitergehende Zinsansprüche wurden abgewiesen. Das Gericht berücksichtigte tatsächlich erzielte Mieterlöse, stellte Annahmeverzug fest und traf die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 168.216,08 DM nebst Zinsen und zur Rückauftragung des Wohnungseigentums verurteilt; weitergehende Zinsanträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags sind vom erstattungsfähigen Kaufpreis die tatsächlich vom Käufer erzielten Einnahmeüberschüsse abzuziehen.
Erzielt der Käufer für einen Zeitraum aufgrund des schuldhaften Verhaltens Dritter keine wirtschaftlichen Vorteile und kann er dies glaubhaft darlegen, sind für diesen Zeitraum keine Nutzungsabschläge vorzunehmen.
Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB; bei teilweiser Erledigung ist der Zinsschaden nach § 287 ZPO schätzungsweise (z. B. anhand eines mittleren Endtermins) zu bemessen.
Die Kosten des erledigten Teils eines Anspruchs sind von der Gegenseite zu tragen, wenn die Klage insoweit zunächst begründet war und die Erledigung darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte den Anspruch nicht erfüllt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 369/93
Tenor
Auf Berufung und Anschlußberufung wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Februar 1994 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 168.216,08 DM nebst 8,23% Zinsen von 149.000,00 DM seit dem 26. Oktober 1990, nebst 9,8% Zinsen von 19.216,08 DM seit dem 26. Oktober 1990 und nebst 9,8% Zinsen von 9.112,48 DM vom 26. Oktober 1990
bis zum 15. August 1994 Zug um Zug gegen Rückauf-lassung des im Wohnungsgrundbuch von N. bei dem Amtsgericht G., Blatt ..., eingetragenen Wohnungs-eigentums, H.-B.-Straße 23, 25, 27, zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte sich seit dem 22. Dezember 1990 im Annahmeverzug befindet.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 260.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Die Sicherheiten dürfen jeweils durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Rubrum
T a t b e s t a n d
- T a t b e s t a n d
Der Senat nimmt zunächst auf den Tatbestand seines Grundurteils vom 20. Oktober 1994 (Bl. 136 Rücks. bis 138 d.A.) Bezug. Die Kläger haben im weiteren Verfahren unter Zustimmung der Beklagten die Zahlungsklage in Höhe von 8.671,44 DM nebst Zinsen zurückgenommen. In weiterer Höhe von 9.112,48 DM (also nicht der Zinsen) haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Parteien wiederholen im übrigen die aus dem Tatbestand des Grundur- teils ersichtlichen Anträge. Die Kläger behaupten, sie hätten in der Zeit von Februar 1992 bis Juni 1993 keine Einkünfte aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung erzielt. In dieser Zeit habe der Geschäftsführer der damaligen Verwalterin, Herr C., die Zahlungen der Mieter für sich vereinnahmt und sich auch durch die Androhung strafrechtlicher Folgen nicht zur Abrechnung bewegen lassen. Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens im Betragsverfahren wird auf die weiteren Schriftsätze der Parteien und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Hu. - vgl. dessen schriftliche Beantwortung Blatt 200 bis 203 d.A. - und durch Parteivernehmung des Klägers zu 2), wegen deren Ergebnis auf die Sitzungsniederschrift vom 21. September 1995 (Bl. 228 f. d.A.) verwiesen wird. Die bei den Akten befindlichen Urkunden (Ablichtungen) und sonstigen Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- Entscheidungsgründe
Nachdem der Senat in dem voraufgegangenen Urteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, ist nunmehr noch über die Höhe des Betrages zu befinden, den die Beklagte an die Kläger zurückzuzahlen hat. Die Hauptsumme beträgt 168.216,08 DM und errechnet sich wie folgt:
Der Kaufpreis, den die Kläger aufgewendet hatten, betrug unstreitig 186.000,00 DM. Von diesem Betrage ist der Einnahmeüberschuß in Höhe von 8.671,44 DM abzusetzen, den die Kläger in der Zeit von Februar 1991 bis Januar 1992 erzielt haben. Diesen Betrag lassen die Kläger sich anrechnen - sie haben insoweit die Rücknahme der Klage erklärt -, und auch die Beklagte setzt diesen Betrag für den genannten Zeitraum an (Bl. 188 d.A.).
Von den als Kaufpreis gezahlten 186.000,00 DM sind weitere 9.112,48 DM abzusetzen, die den Klägern in der Zeit von Juli 1993 bis zur letzten mündlichen Verhandlung nach Abzug ihrer Aufwendungen verblieben sind und die die Kläger nicht mehr fordern, da sie insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ein höherer Betrag ist den Klägern in diesem Zeitraum nicht zugeflossen. Wie der schriftliche Mietvertrag ergibt, betrug der von dem Mieter zu zahlende Mietzins zuzüglich der Nebenkostensvorauszahlung monatlich 839,00 DM und die Einnahme insgesamt 27 x 839,00 DM = 22.653,00 DM. Demgegenüber stehen Aufwendungen der Kläger für das restliche Jahr 1993 in Höhe von 1.020,99 DM und für 1994 und Januar 1995 in Höhe von 9.494,28 DM (vgl. Bl. 184 ff. d.A.) sowie für die Monate Febraur bis September 1995 in Form des Wohngeldes, nämlich 8 x 355,00 DM = 2.840,00 DM. Schließlich sind die nutzlos aufgewendeten Notarkosten in Höhe von 185,25 DM abzuziehen. Die genannten Aufwendungen rechnet auch die Beklagte den Klägern an, da sie insoweit nicht mehr auf der Abweisung der Klage bestanden hat. Soweit andererseits die Kläger früher weitere Aufwendungen vorgetragen haben, kommt es darauf nicht an, da sie sich den Betrag von 9.112,48 DM abziehen lassen.
Weitere Abzüge sind von dem Kaufpreisbetrage nicht zu machen. In der übrigen Zeit, also von Februar 1992 bis Juni 1993, haben die Kläger keine wirtschaftlichen Vorteile aus dem gekauften Objekt gezogen. Der Kläger zu 2) hat als Partei bekundet, daß der damalige Verwalter C. für diesen Zeitraum keine Mieteinnahmen an ihn und seine Ehefrau ausgezahlt habe. Diese Aussage ist glaubhaft. Sie wird durch die Aussage des Zeugen Hu., des Geschäftsführers der jetzigen Verwaltungsgesellschaft, wesentlich gestützt. Der Zeuge hat nach seinen Angaben von Mietern erfahren, daß der frühere Verwalter im Jahre 1992, in einigen Fällen bis Anfang 1993, "Mieten vereinnahmt" habe, was nach dem Zusammenhang ersichtlch heißt, er habe die Überschüsse nicht an die Eigentümer weitergeleitet. Die Aussage des Zeugen ergibt ferner, daß er keine Unterlagen über die Verwaltungstätigkeit des Vorgängers erhalten hat, obschon vorhandene Unterlagen selbstverständlich an den nachfolgenden Verwalter weiterzugeben wären. Für die Jahre bis 1992 einschließlich hat der Zeuge nach seiner Bekundung auch die Abrechnungen von Herrn C. erhalten. Die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Hu. unterliegt keinen Bedenken. Der Zeuge hat keinerlei Anlaß, den Klägern in ihrem Rechtsstreit mit der Beklagten mit falschen oder ungeprüften Angaben beizuspringen. Unstreitig hat die neue Verwalterin ihre Tätigkeit erst ab dem 1. Juli 1993 entfaltet. Nach allem ist auch die Aussage des Klägers zu 2) überzeugend, die Kläger hätten für die Zeit bis Juni 1993 nichts von den Einnahmen erhalten.
Die Berechtigung der Zinsforderung folgt aus den Bestimmungen der §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Was den erledigten Teil der Klagesumme angeht, so haben die Kläger einen Zinsschaden in dem Maße vermeiden können, in dem sie ab Juli 1993 Zahlungen erhielten und den aufgenommenen Kredit abtragen konnten. Der Senat hat insoweit auf einen mittleren Endtermin in dem maßgeblichen Zeitraum abgestellt (§ 287 Abs. 2 ZPO).
Soweit Zinsen auf den erledigten Teil in dem Antrage der Kläger unbefristet geblieben sind, war die Forderung abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den Vorschriften der §§ 91 a, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Teil der Klage, den die Kläger zurückgenommen haben, war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlaßt. Die Kosten des erledigten Teils muß angemessenerweise die Beklagte tragen; die Klage war nämlich zunächst auch insoweit begründet und erledigte sich durch den Zeitablauf, nachdem die Beklagte den Klageanspruch nicht hatte erfüllen wollen.
Streitwert der Berufung: 186.000,00 DM, ab 21.09.1995:
168.216,00 DM.
Beschwer der Beklagten: 168.216,00 DM.