Konkretisierungspflicht bei Klage auf mangelfreies typengleiches Ersatzfahrzeug
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt ein fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug; das OLG rügt die Unbestimmtheit des Antrags und verlangt eine detaillierte Liste der gewünschten Eigenschaften sowie eine Ausstattungsliste des mangelhaften und der aktuellen Serienfahrzeuge. Zur Beurteilung sind zudem Angaben zu Beschaffungskosten und Wiederverkaufswert vorzulegen. Die Klägerin ist keine Verbraucherin; bei Nachlieferung kann Nutzungsersatz nach §§ 346, 439 BGB anfallen. Das Gericht setzt Fristen zur Ergänzung und entscheidet anschließend über den Fortgang.
Ausgang: Senat gibt Hinweise und setzt Fristen zur Konkretisierung des Klageantrags; weitere Entscheidung nach Nachreichung und Stellungnahme
Abstrakte Rechtssätze
Ein Klageantrag auf Lieferung eines mangelfreien fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs ist nur zulässig, wenn die begehrten Eigenschaften des Fahrzeugs hinreichend konkret bestimmt sind.
Der Klägerin obliegt die Darlegung einer Ausstattungs- und Eigenschaftsliste des mangelhaften Fahrzeugs und der in Frage kommenden aktuellen Serienfahrzeuge; das Gericht prüft den Nacherfüllungsanspruch erst nach Konkretisierung.
Für die Frage, ob auch ein Fahrzeug der Folgegeneration geschuldet ist, sind die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie der Wiederverkaufswert des gelieferten Fahrzeugs maßgebliche Gesichtspunkte.
Ist der Erwerber kein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, kann er bei Nachlieferung Nutzungsersatz nach §§ 346 Abs.1, 346 Abs.2 Nr.1, 439 Abs.5 BGB schulden; der Erwerber hat hierzu Umfang und Dauer der Nutzung substantiiert vorzutragen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 472/17
Tenor
(die Entscheidung enthält keinen Tenor)
Rubrum
I.
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Klage unzulässig sein dürfte, weil der Antrag – und dementsprechend auch der Tenor des angefochtenen Urteils – nicht hinreichend konkret gefasst ist. Allein der Angabe „..mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers Volkswagen AG mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug…“ lässt sich schon deshalb nicht entnehmen, welche Eigenschaften das begehrte Fahrzeug haben soll, weil die Details der Ausstattung des gekauften Fahrzeugs weder gerichtsbekannt noch allgemein bekannt sind und weil die Fahrzeuge der aktuellen Serienproduktion, wie sich allgemein zugänglichen Quellen ohne weiteres entnehmen lässt, nicht mehr in jeder Hinsicht mit den Eigenschaften des mangelhaften Fahrzeugs hergestellt werden. Dementsprechend muss die Klägerin zur Bestimmung ihres Klageantrages eine Liste mit all denjenigen Eigenschaften vorlegen, die das begehrte Fahrzeug haben soll. Der Senat kann der Klägerin diese Aufgabe insofern nicht abnehmen, als allein ihr die Entscheidung über die gewünschten Eigenschaften obliegt, z.B. über die begehrte Motorleistung, die Fahrzeugfarbe usw.
Der Senat wird erst im Anschluss an eine Konkretisierung des Antrags in diesem Sinne und auf eine Stellungnahme der Beklagten dazu zu prüfen haben, ob der Nacherfüllungsanspruch das konkretisierte Begehren des Klägers zu rechtfertigen vermag oder ob sein Begehren insgesamt oder in bestimmten Details darüber hinausreicht. Zu diesem Zwecke wird die Klägerin eine Ausstattungsliste sowohl des mangelhaften Fahrzeugs als auch der Fahrzeuge der aktuellen Serienproduktion vorzulegen haben.
II.
Soweit der vorstehend angesprochene Zulässigkeitsmangel behoben werden sollte, werden im Rahmen der Begründetheit weitere Fragen zu klären sein.
1. Nach dem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2019 kommt es für die Entscheidung der Frage, ob ggf. auch die Lieferung eines Fahrzeugs der Folgegeneration geschuldet ist, zumindest auch auf die Kosten der Ersatzbeschaffung an (NJW 2019, 1133 Rn. 36f.). Es dürfte Sache der Beklagten sein, hierzu vorzutragen, sobald die Klägerin ihr Lieferungsbegehren hinreichend konkretisiert hat. Hierfür dürfte es erforderlich sein, zum einen die Beschaffungskosten für das gelieferte und zum anderen die Beschaffungskosten für das zu liefernde Fahrzeug vorzutragen. Darüber hinaus müssten aber auch Angaben zum Wiederverkaufswert des gelieferten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Nachlieferungsanspruchs gemacht werden, weil sich der Aufwand der Ersatzbeschaffung entsprechend reduziert.
2. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist sie nicht Verbraucherin i. S. des § 13 BGB, so dass sie im Falle der Nachlieferung für die Nutzung des gelieferten Fahrzeugs gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 439 Abs. 5 BGB Nutzungsersatz zu leisten haben dürfte. Insoweit wird die Klägerin vorzutragen haben, in welchem Umfang sie das Fahrzeug bislang genutzt hat.
III.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Hinweisen und ggf. Ergänzung des Vortrags
für die Klägerin innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang dieses Beschlusses
für die Beklagte innerhalb eines Monats nach Zugang der Stellungnahme der Klägerin.
IV.
Nach Ablauf der vorstehend gesetzten Fristen wird der Senat über den Fortgang des Verfahrens befinden.
Köln, den 22.10.2019
Oberlandesgericht, 18. Zivilsenat