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Oberlandesgericht Köln·18 U 60/10·08.12.2010

Aussetzung der Zivilklage nach Einsturz: Haftung, Kausalität und Beweiserhebung

ZivilrechtDeliktsrechtBau- und ArchitektenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht Schadensersatz wegen des Einsturzes eines Stadtarchivegebäudes geltend; die Beklagte beruft sich auf fehlende haftungsbegründende Pflichtverletzung. Das Gericht hält Feststellungen zu Kausalität und Pflichtverletzungen für ungeklärt und verweist auf erforderliche Beweisaufnahme, insbesondere Sachverständigengutachten. Wegen paralleler staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wird das Verfahren ausgesetzt.

Ausgang: Verfahren ausgesetzt zur Abwarten staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und weiterer Beweiserhebung (Sachverständigengutachten)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Haftung wegen eines Einsturzes eines Gebäudes kann nicht ohne weitere Feststellungen ausgeschlossen werden; es bedarf der Klärung schuldhafter Pflichtverletungen und der Kausalität durch Beweiserhebung.

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Technische oder fachliche Fragen, etwa zur Interpretation von Höhenmessungen und Gebäudebewegungen, sind in der Regel durch ein Sachverständigengutachten zu klären; das Gericht darf sie nicht aus eigener Sachkunde entscheiden.

3

Unklare oder auffällige Messergebnisse, die Hinweise auf Gefahren für die Standsicherheit geben oder deren Bedeutung nicht ohne Weiteres bestimmbar ist, rechtfertigen in der Regel eine unverzügliche Weiterleitung an die für die Gebäudeverwaltung zuständigen Stellen.

4

Das Zivilgericht kann das Verfahren im Interesse einer effizienten und wirtschaftlichen Beweisführung sowie zur Vermeidung von Mehrkosten vorläufig aussetzen, bis die Ergebnisse strafrechtlicher Ermittlungen vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 5 O 300/09

Tenor

I. Unter Berücksichtigung insbesondere auch des ergänzenden Vorbringens der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 weist der Senat auf Folgendes hin:

Rubrum

1

1. Auch ausgehend von den weiter ausgeführten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Beklagten kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass eine Haftung mangels einer für den Schaden ursächlichen, schuldhaften Pflichtverletzung ausscheidet. Denn die Beklagte hat eingeräumt, dass ihr zum einen die Ergebnisse einer am 5. Februar 2009 vom Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster (23) im privatrechtlichen Auftrag der L. durchgeführten Höhenmessung, zum anderen die Ergebnisse einer am 26. Januar 2009 im Auftrag der B. von einer Bauunternehmung durchgeführten Höhenmessung am 17. Februar 2009 zwecks Plausibilitätskontrolle und Abgleichs zur Verfügung gestellt wurden (S. 8 f. des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2010).

2

Danach kommt es zum einen darauf an, ob die bei dem Abgleich für die Zeit vom 26. Januar bis zum 5. Februar 2009 ermittelten, unterschiedlichen Gebäudebewegungen von 0,8 mm an der Vorderseite und 5,2 mm an der Rückseite auch wegen des zunächst nicht näher eingrenzbaren Bewegungszeitraums und der deshalb unklaren Geschwindigkeit der Gebäudebewegungen jedenfalls aus Sicht der mit dem Abgleich der Messergebnisse betrauten Mitarbeiter des Amtes 23 eine unverzügliche Weiterleitung der teilweise selbst erhobenen Daten sowie der Ergebnisse des Abgleichs insbesondere auch an die für die Verwaltung des Gebäudes des Stadtarchivs zuständige Stelle, also etwa an die Gebäudewirtschaft der Beklagten, nahelegten oder gar geboten. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es insofern besonderer Sachkunde, als eine Weiterleitung etwa dann nahelag, wenn die festgestellten Bewegungen erkennbar Auswirkungen auf die Standsicherheit des Gebäudes des Stadtarchivs haben konnten. Der Senat vermag diese Frage einerseits aus eigener Sachkunde nicht zu beantworten, hält es andererseits aber nicht für fernliegend, Erkenntnisse über Gebäudebewegungen jedenfalls dann an die für die Verwaltung der betroffenen Gebäude zuständigen Stellen weiterzugeben, wenn die Erkenntnisse entweder auf Gefahren hinweisen oder auch nur unklar sind.

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Zum anderen kann von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob die Gebäudewirtschaft der Beklagten in Kenntnis der aufgetretenen Gebäudeschäden und mit Rücksicht auf die hier vorhandene Sachkunde, Anlass hatte, Höhenmessungen zu veranlassen und deren Ergebnisse gemeinsam mit den im Gebäude aufgetretenen Schäden einem geeigneten Gutachter zugänglich zu machen oder aber mangels solcher Messergebnisse in Kenntnis der unvollständigen Beurteilungsgrundlage zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen zu greifen. Aus eigener Sachkunde vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob sich die Gebäudewirtschaft der Beklagten mit Rücksicht auf ihre Sachkunde trotz fehlender Höhenmessungen mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens zufriedengeben durfte.

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2. Da auch die Frage der Kausalität eventueller Pflichtverletzungen für den schadenursächlichen Einsturz des Gebäudes des Stadtarchivs nicht geklärt ist, kommt eine Klageabweisung, wie sie das Landgericht befürwortet hat, derzeit nicht in Betracht. Vielmehr bedarf es in verschiedener Hinsicht der Beweiserhebung, nämlich zum einen zur Frage der Kausalität, zum anderen im Hinblick auf die Pflichtverletzungen.

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Wie bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtert beabsichtigt der Senat auch mit Rücksicht auf die im Zuge der Beweiserhebung entstehenden, ganz erheblichen Kosten, zunächst das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zur Frage der Kausalität abzuwarten und das Verfahren bis zum Abschluss derselben auszusetzen. Selbst wenn das Beweisergebnis danach im Sinne der Kläger ausfiele, bedürfte es indessen der Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den vorgenannten Fragen in Zusammenhang mit einer eventuellen Pflichtverletzung der Beklagten. Ferner wäre gegebenenfalls zu klären, welche Maßnahmen die Beklagte bzw. die bei ihr zuständigen Stellen bei pflichtgemäßem Verhalten hätten ergreifen müssen und ob diese den Schaden abgewendet hätten.

6

II. Das Verfahren wird im Hinblick auf die im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen 83 UJs 36/09 laufende Beweisaufnahme und bis zur Fertigstellung des entsprechenden Sachverständigengutachtens ausgesetzt.