Aussetzung des Zivilverfahrens wegen ungeklärter Haftung nach Einsturz des Stadtarchivs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen des Einsturzes des Stadtarchivs; die Beklagte räumt vorgelegte Höhenmessungen und einen Abgleich ein, bestreitet jedoch schuldhafte Pflichtverletzungen. Das Gericht hält fest, dass Fragen der Weiterleitung der Messdaten, möglicher Sicherungsmaßnahmen und der Kausalität besonderer Sachkunde bedürfen. Eine Klageabweisung kommt mangels geklärter Kausalität nicht in Betracht; das Verfahren wird bis zum Abschluss staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und eines Sachverständigengutachtens ausgesetzt.
Ausgang: Zivilverfahren bis zum Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen und eines Sachverständigengutachtens ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ergeben Messungen Hinweise auf Gebäudebewegungen oder bleiben diese unklar, kann eine unverzügliche Weiterleitung der Ergebnisse an die für die Gebäudeverwaltung zuständige Stelle geboten sein.
Zur Beurteilung, ob eine Pflicht zur Weiterleitung oder zur Veranlassung weiterer Messungen bestand, ist häufig besondere Sachkunde erforderlich.
Die Haftung wegen Pflichtverletzung setzt die Feststellung der Kausalität zwischen dem beanstandeten Verhalten und dem eingetretenen Schaden voraus; ist die Kausalität nicht geklärt, kommt eine sofortige Klageabweisung nicht in Betracht.
Zivilgerichte können das Verfahren bis zum Abschluss einschlägiger strafrechtlicher Ermittlungen und der Einholung von Sachverständigengutachten aussetzen, wenn diese für die Klärung von Kausalität und Pflichtverletzungen von wesentlicher Bedeutung sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5 O 257/09
Tenor
I. Unter Berücksichtigung insbesondere auch des ergänzenden Vorbringens der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 weist der Senat auf Folgendes hin:
Rubrum
1. Auch ausgehend von den weiter ausgeführten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Beklagten kann nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass eine Haftung mangels einer für den Schaden ursächlichen, schuldhaften Pflichtverletzung ausscheidet. Denn die Beklagte hat eingeräumt, dass ihr zum einen die Ergebnisse einer am 5. Februar 2009 vom Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster (23) im privatrechtlichen Auftrag der L. durchgeführten Höhenmessung, zum anderen die Ergebnisse einer am 26. Januar 2009 im Auftrag der B. von einer Bauunternehmung durchgeführten Höhenmessung am 17. Februar 2009 zwecks Plausibilitätskontrolle und Abgleichs zur Verfügung gestellt wurden (S. 8 f. des Schriftsatzes vom 29. Oktober 2010).
Danach kommt es zum einen darauf an, ob die bei dem Abgleich für die Zeit vom 26. Januar bis zum 5. Februar 2009 ermittelten, unterschiedlichen Gebäudebewegungen von 0,8 mm an der Vorderseite und 5,2 mm an der Rückseite auch wegen des zunächst nicht näher eingrenzbaren Bewegungszeitraums und der deshalb unklaren Geschwindigkeit der Gebäudebewegungen jedenfalls aus Sicht der mit dem Abgleich der Messergebnisse betrauten Mitarbeiter des Amtes 23 eine unverzügliche Weiterleitung der teilweise selbst erhobenen Daten sowie der Ergebnisse des Abgleichs insbesondere auch an die für die Verwaltung des Gebäudes des Stadtarchivs zuständige Stelle, also etwa an die Gebäudewirtschaft der Beklagten, nahelegten oder gar geboten. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es insofern besonderer Sachkunde, als eine Weiterleitung etwa dann nahelag, wenn die festgestellten Bewegungen erkennbar Auswirkungen auf die Standsicherheit des Gebäudes des Stadtarchivs haben konnten. Der Senat vermag diese Frage einerseits aus eigener Sachkunde nicht zu beantworten, hält es andererseits aber nicht für fernliegend, Erkenntnisse über Gebäudebewegungen jedenfalls dann an die für die Verwaltung der betroffenen Gebäude zuständigen Stellen weiterzugeben, wenn die Erkenntnisse entweder auf Gefahren hinweisen oder auch nur unklar sind.
Zum anderen kann von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob die Gebäudewirtschaft der Beklagten in Kenntnis der aufgetretenen Gebäudeschäden und mit Rücksicht auf die hier vorhandene Sachkunde, Anlass hatte, Höhenmessungen zu veranlassen und deren Ergebnisse gemeinsam mit den im Gebäude aufgetretenen Schäden einem geeigneten Gutachter zugänglich zu machen oder aber mangels solcher Messergebnisse in Kenntnis der unvollständigen Beurteilungsgrundlage zu vorläufigen Sicherungsmaßnahmen zu greifen. Aus eigener Sachkunde vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob sich die Gebäudewirtschaft der Beklagten mit Rücksicht auf ihre Sachkunde trotz fehlender Höhenmessungen mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens zufriedengeben durfte.
2. Da auch die Frage der Kausalität eventueller Pflichtverletzungen für den schadenursächlichen Einsturz des Gebäudes des Stadtarchivs nicht geklärt ist, kommt eine Klageabweisung, wie sie das Landgericht befürwortet hat, derzeit nicht in Betracht. Vielmehr bedarf es in verschiedener Hinsicht der Beweiserhebung, nämlich zum einen zur Frage der Kausalität, zum anderen im Hinblick auf die Pflichtverletzungen.
Wie bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung erörtert beabsichtigt der Senat auch mit Rücksicht auf die im Zuge der Beweiserhebung entstehenden, ganz erheblichen Kosten, zunächst das Ergebnis der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zur Frage der Kausalität abzuwarten und das Verfahren bis zum Abschluss derselben auszusetzen. Selbst wenn das Beweisergebnis danach im Sinne der Kläger ausfiele, bedürfte es indessen der Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den vorgenannten Fragen in Zusammenhang mit einer eventuellen Pflichtverletzung der Beklagten. Ferner wäre gegebenenfalls zu klären, welche Maßnahmen die Beklagte bzw. die bei ihr zuständigen Stellen bei pflichtgemäßem Verhalten hätten ergreifen müssen und ob diese den Schaden abgewendet hätten.
II. Das Verfahren wird im Hinblick auf die im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln zum Aktenzeichen 83 UJs 36/09 laufende Beweisaufnahme und bis zur Fertigstellung des entsprechenden Sachverständigengutachtens ausgesetzt.