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Oberlandesgericht Köln·18 U 58/02·28.08.2002

GmbH-Satzungsänderung: Entziehung von Sonderrechten ohne Zustimmung nichtig

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger griffen satzungsändernde Beschlüsse einer GmbH an, die u.a. Erwerbsrechte von Familiengesellschaftern (§ 9) und Regelungen zur Geschäftsführung/Beratervertrag (§ 11) änderten. Zentral war, ob dadurch Sonderrechte entzogen wurden und ob dies ohne Zustimmung der Begünstigten zulässig ist. Das OLG Köln bestätigte überwiegend die Nichtigkeit: Die Streichung des Erwerbsrechts in § 9 und die Änderungen des § 11 betrafen Sonderrechte und bedurften der Zustimmung; ein wichtiger Grund für Entziehung lag jedenfalls nicht vor. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Feststellung der Nichtigkeit der Satzungsänderungsbeschlüsse zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesellschaftsrechtliche Sonderrechte sind mitgliedschaftliche Vorzugsrechte einzelner Gesellschafter oder Gesellschaftergruppen gegenüber anderen Gesellschaftern.

2

Die Entziehung oder Änderung eines Sonderrechts durch Satzungsänderung setzt grundsätzlich die Zustimmung der begünstigten Gesellschafter voraus; bei endgültiger Zustimmungsverweigerung ist der Beschluss nichtig.

3

Ein Sonderrecht kann ohne Zustimmung nur entzogen werden, wenn in der Person des begünstigten Gesellschafters ein wichtiger Grund für die Entziehung besteht.

4

Ein in der Satzung vorgesehenes Erwerbsrecht zugunsten von Familiengesellschaftern bei Kündigung eines Familiengesellschafters stellt ein typisches Sonderrecht dar.

5

Sind mehrere Satzungsänderungen inhaltlich so eng miteinander verknüpft, dass sie eine Einheit bilden, führt die Teilnichtigkeit einzelner Änderungsbestandteile zur Gesamtnichtigkeit des Änderungsbeschlusses.

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 14 GmbH-Gesetz§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 41 O 112/01

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.01.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 112/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Be-klagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 Euro abgewendet werden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von satzungsändernden Beschlüssen, die in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22. August 2001 gefaßt wurden. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestattet ist. Zum Handelsregister angemeldet und eingetragen ist die Satzung in der Fassung vom 24.12.1996. Die F. GmbH ist Komplementärin der Aluminium F. Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. (im folgenden: F. KG).

3

Gesellschafter der F. GmbH sind derzeit der Kläger zu 1) mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 7.300,00 DM, die Klägerinnen zu 2) und 3) mit Geschäftsanteilen in Höhe von jeweils 2.500,00 DM, der Bruder des Klägers zu 1) und Geschäftsführer der Beklagten, Herr B.F., mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 12.200,00 DM sowie die S. Film & C. Beteiligungs-GmbH (im folgenden: Beteiligungs-GmbH) mit Geschäftsanteilen im Nennwert von 12.700,00 DM und 12.800,00 DM.

4

Die §§ 9, 11 der Satzung der Beklagten lauten:

5

"§ 9

6

Kündigung, Ausscheiden

7

1.

8

Die Gesellschaft kann erstmals mit einer Frist von 1 Jahr zum Ende des Geschäftsjahres 2000 und sodann zum Schluß eines jeden dritten Geschäftsjahres von jedem Gesellschafter gekündigt werden.

9

Die Kündigung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief gegenüber der Gesellschaft.

10

Eine Austrittserklärung, auch wenn sie einverständlich ist, steht der Kündigung gleich.

11

Als Nachweis der Rechtzeitigkeit der Kündigung gilt der Posteinlieferungsschein mit Aufgabedatum.

12

Bereits vom Zugang der Kündigung bei der Gesellschaft an ruht das Stimmrecht des kündigenden Gesellschafters, bis sein Ausscheiden durchgeführt ist.

13

2.

14

Die Kündigung führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Der kündigende Gesellschafter hat vielmehr seinen Geschäftsanteil den verbleibenden Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung anzubieten.

15

3.

16

Die Gesellschafterversammlung kann den kündigenden Gesellschafter anweisen, daß er seinen Geschäftsanteil an einen oder mehrere Gesellschafter und/oder an einen oder mehrere von der Gesellschafterversammlung zu benennende Dritte und/oder - sofern der Geschäftsanteil voll eingezahlt ist - an die Gesellschaft selbst gegen Entgelt abtritt oder die Einziehung seines Geschäftsanteils duldet. Kündigt ein Familiengesellschafter, so haben zunächst die übrigen Familiengesellschafter das Recht, die Abtretung an sich im Verhältnis ihrer Beteiligung zueinander zu verlangen.

17

§ 11

18

Geschäftsführung und Vertretung

19

1.

20

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so erfolgt die Vertretung durch diesen allein.

21

Sind mehrere Gesellschafter vorhanden, so wird die Gesellschaft jeweils von zwei Geschäftsführern gemeinsam vertreten.

22

Auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, kann einem Geschäftsführer das Recht der Alleinvertretungsbefugnis und Alleingeschäftsführung erteilt werden.

23

2.

24

Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

25

3.

26

Die Familiengesellschafter auf der einen Seite und die übrigen Gesellschafter auf der anderen Seite sind berechtigt, jeder mindestens einen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu stellen, wenn er Mitgesellschafter ist oder wenn der Vorgeschlagene mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt:

27

a)

28

er muß eine für den Betrieb erforderliche Ausbildung haben,

29

b)

30

er muß mindestens fünf Jahre eine berufliche Tätigkeit in leitender Position nachweisen können,

31

c)

32

er muß mindestens das 28. Lebensjahr vollendet haben.

33

Ist nur ein Familiengesellschafter als Geschäftsführer bestellt, so hat der andere Familiengesellschafter das Recht, unmittelbar im Anschluß an die zweijährige Amtszeit des geschäftsführenden Familiengesellschafters die Übertragung der Geschäftsführung auf sich zu verlangen. Scheidet einer der beiden Familiengesellschafter auf Dauer bzw. endgültig als Geschäftsführer aus, so steht das Recht, Geschäftsführer zu sein, allein dem anderen Geschäftsführer zu.

34

Der Familiengesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, erhält einen Beratervertrag zu den Konditionen des Geschäftsführervertrages hinsichtlich der Bezüge und Vergütungen.

35

4.

36

Im Innenverhältnis bedarf die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen. Das nähere hierzu bestimmt die Gesellschafterversammlung bzw. der Geschäftsführeranstellungsvertrag."

37

Zwischen den Brüdern A. und B.F. bestehen seit Jahren Streitigkeiten, die zu verschiedenen gerichtlichen Verfahren geführt haben: Bis 1996 handelte es sich bei der F. KG um eine reine Familiengesellschaft. Ab 1978 führten die Brüder A. und B.F. die Geschäfte des Unternehmens gemeinsam. Nachdem die F. KG im Jahr 1996 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und Liquidität benötigte, trat die Beteiligungs-GmbH in die KG sowie in die Komplementär-GmbH ein. Im Rahmen der längeren Verhandlungen, die ihren Abschluß in der Neufassung der Satzung vom 24.12.1996 fanden, kam es zunächst auch wieder zu einer Annäherung zwischen den zerstrittenen Brüdern, wobei das Ausmaß und der Inhalt der Annäherung bis heute streitig sind.

38

In der Folgezeit kam es erneut zu Differenzen zwischen den Brüdern im Hinblick auf die Geschäftsführung des Unternehmens. Mit Wirkung vom 31.1.1998 legte der Kläger zu 1) sein Geschäftsführeramt nieder, nachdem man ihm Unregelmäßigkeiten, u.a. in bezug auf Zahlungen an Rechtsanwälte, vorgeworfen hatte. Gleichzeitig wurde zwischen ihm und der Beklagten ein entgeltlicher Beratervertrag "entsprechend der Regelung in § 11, Abs. 3, Satz 3, des Gesellschaftsvertrags der F. GMBH in der Fassung Dezember 1996" geschlossen. Anfang 1998 telefonierte der Kläger zu 1) mit Herrn D., der dem Vorstand der Volksbank D., der Hausbank der Gesellschaft, und bis zum 21.12.1997 auch einem wegen einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens von Banken- und Versicherungsvertretern gebildeten Beirat angehörte, über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften. Über den Inhalt des Gesprächs besteht zwischen den Parteien Streit.

39

Nachdem in der Gesellschafterversammlung vom 18.8.1999 ein Versuch des Klägers zu 1), einen Beschluß über eine Abberufung von B.F. als Geschäftsführer herbei zu führen, gescheitert war, zeigte der Kläger zu 1) mit anwaltlichem Schriftsatz Herrn B.F., dessen Sohn F.F. sowie den Geschäftsführer der Beteiligungs-GmbH, Herrn R.L., am 18.8.1999 bei der Staatsanwaltschaft in Aachen an. Eine entsprechende Anzeige erfolgte am 13.9.1999 in L..

40

Daraufhin wurde mit Schreiben der F. KG vom 29.9.2000 die fristlose Kündigung des Beratervertrags mit dem Kläger zu 1) erklärt. Dagegen hat sich der Kläger zu 1) erfolgreich gewehrt (Urteil des LG Aachen vom 30.10.2001, 41 O 107/00). Wenig später wurde die Einziehung des Anteils des Klägers zu 1) an der Beklagten sowie sein Ausschluß aus der Beteiligungs-KG betrieben. Der Einziehungsbeschluß wurde vom LG Aachen für nichtig erklärt (41 O 92/00); der Senat hat die Entscheidung bestätigt (18 U 137/01). Entsprechendes gilt für den Beschluß der Ausschließung des Klägers zu 1) aus der Beteiligungs-GmbH vom 2.5.2000 (LG Aachen 41 O 101/00; OLG Köln 18 U 136/01). Beide Entscheidungen des erkennenden Senats sind mit der Revision angegriffen worden, über die noch nicht entschieden worden ist. Ebenfalls für nichtig erklärt wurde ein vorsorglicher Abfindungsbeschluß (LG Aachen 41 O 132/00; OLG Köln 18 U 16/01).

41

In der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2001 wurde - gestützt auf einige neuere Vorwürfe - ein weiteres Mal versucht, den Geschäftsanteil des Klägers zu 1) einzuziehen zu drängen. Das LG Aachen verneinte für die Ausschließung aus der Beteiligungs-KG das Vorliegen eines wichtigen Grundes (41 O 106/01). Ebenfalls zugunsten des Klägers zu 1) beurteilte das LG Aachen die Parallelproblematik bei der GmbH (41 O 89/01). In beiden Verfahren hat der erkennende Senat mit Urteilen vom 27.6.2002 (OLG Köln 18 U 50/02; OLG Köln 18 U 42/02) die Entscheidungen des LG Aachen zugunsten des Klägers zu 1) bestätigt.

42

Am 23.7.2001 lud die Beklagte ihre Gesellschafter zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auf den 22.8.2001 ein. Nach der beigefügten Tagesordnung sollte es im wesentlichen um Änderungen der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 24.12.1996 gehen. Auf die Forderung des Klägers nach einer Erläuterung der Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen erwiderte die Beklagte u.a. wegen der Strukturänderungen im Unternehmen seien "überflüssige Regelungen gestrichen und veraltete Regelungen an die aktuelle Sach- und Rechtslage angepaßt" worden, im übrigen seien die Änderungen "der einzelnen Satzungsbestimmungen aus sich selbst heraus verständlich". Auf der notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung am 22.8.2001 wurden gegen die Stimmen der Kläger (der Kläger zu 1) hatte inzwischen Teile seines Geschäftsanteils auf die Klägerinnen zu 2) und 3) übertragen) eine Reihe von satzungsändernden Beschlusses gefaßt. Die Urkunde des Notars Dr. Z. vom 22.8.2001 (UR-Nr. für 2001) lautet insoweit wie folgt:

43

"8) In § 9 (Kündigung, Ausscheiden) Ziffer 1. Absatz 1 wird der Text wie folgt neu gefaßt:

44

"1. Die Gesellschaft kann erstmals mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluß eines jeden dritten Geschäftsjahres von jedem Gesellschafter gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief gegenüber der Gesellschaft."

45

In § 9 Ziffer 3. entfällt der letzte Satz ersatzlos; weiterhin wird hier vor dem Wort "sofern" ein Gedankenstrich eingefügt.

46

...

47

10)

48

In § 11 (Geschäftsführung und Vertretung) Ziffer 1. wird Satz 4 wie folgt neu gefaßt:

49

"Auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, kann bestimmten oder allen Geschäftsführern das Recht der Einzelvertretungsbefugnis und Alleingeschäftsführung durch Gesellschafterbeschluß erteilt werden."

50

Weiterhin wird § 11 Ziffer 2. wie folgt neu gefaßt: "2. Die Gesellschafterversammlung kann bestimmte oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien."

51

In § 11 Ziffer 3. Satz 1 entfällt das Wort "einzelvertretungsberechtigten" ersatzlos.

52

Die Bestimmungen unter Ziffer 3 Buchstaben a), b) und c) werden nunmehr unter Ziffer 3.1, 3.2 und 3.3. geführt.

53

Im übrigen wird der Text im Anschluß an die nunmehrige Ziffer 3.3 unter Ziffer 4. wie folgt neu gefaßt:

54

"4. Die Familiengesellschafter müssen sich hierbei einstimmig auf einen vorzuschlagenden Geschäftsführer einigen. Die gemäß vorstehendem Absatz 3 sowie diesem Absatz 4 zur Geschäftsführung vorgeschlagene Person ist sodann von der Gesellschafterversamlung durch Gesellschafterbeschluß zu bestellen."

55

Die Bestimmungen unter der bisherigen Ziffer 4. werden nunmehr unter Ziffer 5. geführt."

56

Die Kläger sind gegen die Beschlüsse vom 22.8.2001 mit der Begründung vorgegangen, daß sie in ihnen durch die Satzung eingeräumte Sonderrechte eingreifen, was nur mit ihrer Zustimmung möglich sei. Diese Zustimmung sei nicht gegeben worden. Teilweise sei der Beschluß zu § 11 auch nicht so, wie er gefaßt worden sei, beurkundet worden.

57

Die Kläger haben beantragt,

58

festzustellen, daß der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22. August 2001 gefaßte und festgestellte und beurkundete Beschluß zu TOP 3.8 (Änderung des § 9 (Kündigung, Ausscheiden)) mit dem Beschlußinhalt: In Ziffer 1, Absatz 1 wird der Text (der Satzung der F. GmbH in der Fassung vom 24.12.1996) wie folgt neu gefaßt: "Die Gesellschaft kann erstmals mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres 2002/2003 und sodann zum Schluß eines jeden dritten Geschäftsjahres von jedem Gesellschafter gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt mittels eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft. "In § 9 Ziffer 3 enfällt der letzte Satz ersatzlos; weiterhin wird hier vor dem Wort "sofern" ein Gedankenstrich eingefügt, nichtig ist;

  1. festzustellen, daß der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22. August 2001 gefaßte und festgestellte und beurkundete Beschluß zu TOP 3.8 (Änderung des § 9 (Kündigung, Ausscheiden)) mit dem Beschlußinhalt: In Ziffer 1, Absatz 1 wird der Text (der Satzung der F. GmbH in der Fassung vom 24.12.1996) wie folgt neu gefaßt: "Die Gesellschaft kann erstmals mit einer Frist von 12 Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres 2002/2003 und sodann zum Schluß eines jeden dritten Geschäftsjahres von jedem Gesellschafter gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt mittels eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft. "In § 9 Ziffer 3 enfällt der letzte Satz ersatzlos; weiterhin wird hier vor dem Wort "sofern" ein Gedankenstrich eingefügt, nichtig ist;
59

hilfsweise, den vorbezeichneten Beschluß für nichtig zu erklären;

60

hilfsweise festzustellen, daß der vorbezeichnete Beschluß unwirksam ist;

61

hilfsweise festzustellen, daß der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22. August 2001 gefaßte und festgestellte und beurkundete Beschluß zu TOP 3.8 (Änderung des § 9 (Kündigung, Ausscheiden)) mit dem Teilbeschlußinhalt: In § 9 Ziffer 3 (der Satzung der F. GmbH in der Fassung vom 24.12.1996) entfällt der letzte Satz ersatzlos, nichtig ist;

62

hilfsweise, den vorbezeichneten Teilbeschluß für nichtig zu erklären;

63

hilfsweise festzustellen, daß der vorbezeichnete Teilbeschluß wirksam ist.

64

festzustellen, daß der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22. August 2001 gefaßte und festgestellte und teilweise beurkundete Beschluß zu TOP 3.10 (Änderung des § 11 (Geschäftsführung und Vertretung) Ziffer 1 (der Satzung der F. GmbH in der Fassung vom 24.12.1996) wird Satz 4 wie folgt neu gefaßt: "Auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, kann bestimmten oder allen Geschäftsführern das Recht der Einzelvertretungsbefugnis und Alleingeschäftsführung durch Gesellschafterbeschluß erteilt werden. "Weiterhin wird § 11 Ziffer 2 wie folgt neu gefaßt: ". Die Gesellschafterversammlung kann bestimmte oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien." In § 11 Ziffer 3. Satz 1 entfällt das Wort "einzelvertretungsberechtigten" ersatzlos. Die Bestimmungen unter Ziffer 3 Buchstaben a), b) und c) werden nunmehr unter Ziffer 3.1, 3.2 und 3.3 geführt. In § 11 (Geschäftsführung und Vertretung) Ziffer 3 Buchstabe c) wird die Satzungsbestimmung des § 11 Ziffer 3 Buchstabe c) in der Fassung vom 24.12.1996 dahin geändert, den Text des § 11 Ziffer 3 Buchstabe c) hinter dem Satz: "Er muß mindestens das 28. Lebensjahr vollendet haben", zu streichen (nicht beurkundeter Teil). Im übrigen wird der Text im Anschluß an die nunmehrige Ziffer 3.3 unter Ziffer 4 wie folgt neu gefaßt: "4: Die Familiengesellschafter müssen sich hierbei einstimmig auf einen vorzuschlagenden Geschäftsführer einigen. Die gemäß vorstehendem Absatz 3 sowie diesem Absatz 4 zur Geschäftsführung vorgeschlagene Person ist dann von der Gesellschafterversammlung durch Gesellschafterbeschluß zu bestellen." Die Bestimmungen unter der bisherigen Ziffer 4 werden nunmehr unter Ziffer 5 geführt, nichtig ist;

  1. festzustellen, daß der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22. August 2001 gefaßte und festgestellte und teilweise beurkundete Beschluß zu TOP 3.10 (Änderung des § 11 (Geschäftsführung und Vertretung) Ziffer 1 (der Satzung der F. GmbH in der Fassung vom 24.12.1996) wird Satz 4 wie folgt neu gefaßt: "Auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, kann bestimmten oder allen Geschäftsführern das Recht der Einzelvertretungsbefugnis und Alleingeschäftsführung durch Gesellschafterbeschluß erteilt werden. "Weiterhin wird § 11 Ziffer 2 wie folgt neu gefaßt: ". Die Gesellschafterversammlung kann bestimmte oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien." In § 11 Ziffer 3. Satz 1 entfällt das Wort "einzelvertretungsberechtigten" ersatzlos. Die Bestimmungen unter Ziffer 3 Buchstaben a), b) und c) werden nunmehr unter Ziffer 3.1, 3.2 und 3.3 geführt. In § 11 (Geschäftsführung und Vertretung) Ziffer 3 Buchstabe c) wird die Satzungsbestimmung des § 11 Ziffer 3 Buchstabe c) in der Fassung vom 24.12.1996 dahin geändert, den Text des § 11 Ziffer 3 Buchstabe c) hinter dem Satz: "Er muß mindestens das 28. Lebensjahr vollendet haben", zu streichen (nicht beurkundeter Teil). Im übrigen wird der Text im Anschluß an die nunmehrige Ziffer 3.3 unter Ziffer 4 wie folgt neu gefaßt: "4: Die Familiengesellschafter müssen sich hierbei einstimmig auf einen vorzuschlagenden Geschäftsführer einigen. Die gemäß vorstehendem Absatz 3 sowie diesem Absatz 4 zur Geschäftsführung vorgeschlagene Person ist dann von der Gesellschafterversammlung durch Gesellschafterbeschluß zu bestellen." Die Bestimmungen unter der bisherigen Ziffer 4 werden nunmehr unter Ziffer 5 geführt, nichtig ist;
65

hilfsweise, den vorbezeichneten Beschluß für nichtig zu erklären;

66

hilfsweise festzustellen, daß der vorbezeichnete Beschluß unwirksam ist;

67

hilfsweise festzustellen, daß die in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22. August 2001 gefaßten und teilweise beurkundeten Teilbeschlüsse zu TOP 3.10 (Änderung des § 11 (Geschäftsführung und Vertretung)) mit den Beschlußinhalten: (1) in § 11 (Geschäftsführung und Vertretung) Ziffer 3 Buchstabe c) wird die Satzungsbestimmung des §v 11 (der Satzung der F. GmbH in der Fassung vom 24.12.1996) Ziffer 3 Buchstabe c) dahin geändert, den Text des § 11 Ziffer 3 Buchstabe c) hinter dem Satz: "Er muß mindestens das 28. Lebensjahr vollendet haben.", zu streichen (nicht beurkundeter Teil). (2) Im übrigen wird der Text im Anschluß an die nunmehrige Ziffer 4.3 unter Ziffer 4 wie folgt neu gefaßt: "4: Die Familiengesellschafter müssen sich hierbei einstimmig auf einen vorzuschlagenden Geschäftsführer einigen. Die gemäß vorstehendem Absatz 3 sowie diesem Absatz 4 zur Geschäftsführung vorgeschlagene Person ist sodann von der Gesellschafterversammlung durch Gesellschafterbeschluß zu bestellen." (3) Die Bestimmungen unter der bisherigen Ziffer 4 werden nunmehr unter Ziffer 5 geführt, nichtig sind;

68

hilfsweise, die vorbezeichneten Teilbeschlüsse für nichtig zu erklären;

69

hilfsweise festzustellen, daß die vorbezeichneten Teilbeschlüsse unwirksam sind.

70

hilfsweise festzustellen, daß sämtliche in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22. August 2001 gefaßten und festgestellten und beurkundeten Gesellschafterbeschlüsse gemäß UR-Nr. /01 vom 22.8.2001 des Herrn Notar Dr. K. Z. mit Amtssitz in D. sowie der nicht beurkundete Teilbeschluß mit dem Beschlußinhalt: In § 11 (Geschäftsführung und Vertretung( (der Satzung der F. GmbH in der Fassung vom 24.12.1996) wird die Satzungsbestimmung des § 11 Ziffer 3 Buchstabe c) dahin geändert, den Text des § 11 Ziffer 3 Buchstabe c) hinter dem Satz: "Er muß mindestens das 28. Lebensjahr vollendet haben.", zu streichen (nicht beurkundeter Teil), nichtig ist;

  1. hilfsweise festzustellen, daß sämtliche in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22. August 2001 gefaßten und festgestellten und beurkundeten Gesellschafterbeschlüsse gemäß UR-Nr. /01 vom 22.8.2001 des Herrn Notar Dr. K. Z. mit Amtssitz in D. sowie der nicht beurkundete Teilbeschluß mit dem Beschlußinhalt: In § 11 (Geschäftsführung und Vertretung( (der Satzung der F. GmbH in der Fassung vom 24.12.1996) wird die Satzungsbestimmung des § 11 Ziffer 3 Buchstabe c) dahin geändert, den Text des § 11 Ziffer 3 Buchstabe c) hinter dem Satz: "Er muß mindestens das 28. Lebensjahr vollendet haben.", zu streichen (nicht beurkundeter Teil), nichtig ist;
71

hilfsweise, sämtliche vorbezeichneten Beschlüsse für nichtig zu erklären;

72

hilfsweise festzustellen, daß die vorbezeichneten Beschlüsse unwirksam sind.

73

Die Beklagte hat beantragt,

74

die Klage abzuweisen.

75

Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Änderungen zu § 9 der Satzung nur klarstellenden redaktionellen Charakter hätten und die Änderungen zu § 11 richtig beurkundet worden seien. § 11 der Satzung in der Fassung vom 24.12.1996 habe den Klägerinnen zu 2) und 3) kein Sonderrecht gegeben. Der Kläger zu 1) habe sich auf ein Sonderrecht deshalb nicht berufen können, da insoweit wichtige Gründe für eine Entziehung vorlägen. Hierzu hat sich die Beklagte unter Hinweis auf die bereits geführten Prozesse auf eine Vielzahl von Vorwürfen gegenüber dem Kläger zu 1) berufen.

76

Das Landgericht hat mit dem am 15.1.2002 verkündeten Urteil der Klage überwiegend stattgegeben und festgestellt, daß die in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 22.8.2001 gefaßten, festgestellten und beurkundeten Beschlüsse nichtig seien, soweit zu TOP 3.8 der Tagesordnung beschlossen worden ist, daß in § 9 Ziffer 3 der Satzung der Beklagten der letzte Satz ersatzlos entfalle sowie zu TOP 3.10 der Tagesordnung beschlossen worden ist, § 11 der Satzung abzuändern. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß § 9 der Satzung allen Klägern Sonderrechte einräume. Da jedenfalls in der Person der Klägerinnen zu 2) und 3) kein wichtiger Grund für eine Entziehung dieses Sonderrechts gegeben gewesen sei, hätte ohne ihre Zustimmung eine Änderung nicht vorgenommen werden dürfen. Zu § 11 hat es ausgeführt, daß diese Regelung jedenfalls dem Kläger zu 1) ein Sonderrecht einräume, für dessen Entziehung der mangels Zustimmung erforderliche wichtige Grund nicht gegeben gewesen sei.

77

Gegen das der Beklagten am 23.1.2001 zugestellte Urteil hat diese am 25.2.2001 Berufung eingelegt und sie rechtzeitig begründet.

78

Sie ist der Auffassung, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 22.8.2001 zu TOP 3.8 und TOP 3.10 hätten gar keine Sonderrechte der Kläger betroffen, so daß eine Zustimmung zur Satzungsänderung nicht erforderlich gewesen sei; jedenfalls habe der Kläger zu 1) auf ein eventuelles Sonderrecht auf einen Beratervertrag gemäß § 11 Absatz 3 der Satzung a.F. bereits im Rahmen der Vereinbarung vom 26.1.1998 verzichtet. Außerdem habe in seiner Person ein wichtiger Grund zur Einziehung etwaiger Sonderrechte vorgelegen. Die Klägerinnen zu 2)/3) seien ohnehin nicht Familiengesellschafter im Sinne der Satzung in der Fassung vom 24.12.1996 gewesen und daher auch nicht Trägerinnen eventueller Sonderrechte.

79

Die Beklagte beantragt,

80

unter Abänderung des am 15. Januar 2002 verkündeten Urteils des LG Aachen - Aktenzeichen 41 O 112/01 - die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

81

Die Kläger beantragen,

82

die Berufung zurückzuweisen.

83

Die Kläger schließen sich der Argumentation des LG Aachen und wiederholen und vertiefen im übrigen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

84

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst eingereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

86

Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG der Klage überwiegend stattgegeben.

87

I.

88

Das LG hat zunächst zutreffend festgestellt, daß die Klägerin mit ihren Hauptanträgen auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse vom 22.8.2001 die richtige Klageart gewählt haben. Zur Änderung oder Entziehung von Sonderrechten ist die Zustimmung der betroffenen Gesellschafter erforderlich, sofern nicht in ihrer Person ein wichtiger Grund für die Entziehung des Sonderrechts besteht (Waldenberger, GmbHR 1997, 49). Wird die somit grundsätzlich erforderliche Zustimmung endgültig verweigert, so führt dies auch zur endgültigen Unwirksamkeit, d.h. zur Nichtigkeit des Beschlusses (Zöllner, Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., Anhang zu § 47 Rn. 10).

89

II.

90

Auch den Ausführungen des LG zur materiellen Rechtslage, d.h. zur Beeinträchtigung von Sonderrechten der Kläger, schließt sich der Senat an. Das LG geht zunächst von einem zutreffenden Verständnis gesellschaftsrechtlicher Sonderrechte aus. Sonderrechte sind nach heute ganz einhelliger Auffassung solche Mitgliedschaftsrechte, die einzelnen Gesellschaftern oder einer Gruppe von Gesellschaftern eine Vorzugsstelle vor anderen gewähren (Scholz/Winter, GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 14 Rn. 19 ff. m.w.N.). Diese Rechte können nur mit Zustimmung der begünstigten Gesellschafter entzogen werden, es sei denn in der Person des jeweilig begünstigten Gesellschafters läge ein wichtiger Grund zur Einziehung vor (Scholz/Winter, § 14 Rn. 27).

91

III.

92

Davon ausgehend hat das LG zutreffend die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 22.8.2001 bejaht, soweit beschlossen worden ist, daß in § 9 Ziffer 3 der Satzung in der Fassung vom 24.12.1996 der letzte Satz ersatzlos entfällt. Der letzte Satz des § 9 Absatz 3 gibt bei Kündigung eines Familiengesellschafters zunächst den "übrigen Familiengesellschaftern" das Recht, die Abtretung an sich im Verhältnis ihrer Beteiligung zueinander zu verlangen. Daß es sich dabei um ein geradezu typisches Sonderrecht der Familiengesellschafter handelt, das nur mit Zustimmung der Begünstigten entziehbar ist, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

93

Der Kläger zu 1) ist unzweifelhaft Träger dieses Sonderrechts in Form eines Erwerbsrechts; er ist schon nach dem Wortlaut des § 4 der Satzung Familiengesellschafter. In Übereinstimmung mit der Auffassung des LG geht der Senat jedoch davon aus, daß auch die Klägerinnen zu 2) und 3) Familiengesellschafter im Sinne von § 9 Ziffer 3, letzter Satz, der Satzung sind. Dafür spricht schon der Wortlaut dieser Regelung. Die Verwendung des Plurals, die sich auch in § 5, Ziffer 2, letzter Absatz, der neugefaßten Satzung wiederfindet, legt bei unbefangener Betrachtungsweise die Deutung nahe, daß die Urheber der Satzung ganz selbstverständlich davon ausgegangen sind, daß es außer A. und B.F. noch weitere Familiengesellschafter geben kann. Warum gerade die Formulierung des § 9 auf einem redaktionellen Versehen beruhen soll, hat die Beklagte nicht plausibel machen können. Dies stände auch im Widerspruch dazu, daß Familiengesellschaften typischerweise auf die Zukunft und damit - schon im Hinblick auf die früher oder später zu bewältigenden Situation eines Erbfalls - auf die Beteiligung anderer oder weiterer Familienmitglieder ausgerichtet sind. Dementsprechend nennt § 4 der Satzung zwar als Familiengesellschafter ausdrücklich nur A. und B.F., sieht aber eben gerade nicht vor, daß nur A. und B.F. Familiengesellschafter sein können, bzw. - näherliegender - daß jeder Familienstamm jeweils nur durch einen "Familiengesellschafter" vertreten sein soll. Warum das Erwerbsrecht des § 9 nur für die beiden Brüder gelten soll, nicht dagegen auch für andere Gesellschafter aus dem Kreis der Familie F. ist aber auch deshalb nicht einsichtig, weil es gerade Sinn und Zweck solcher Erwerbsrechte von Familiengesellschaftern ist, ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, den Familieneinfluß entsprechend dem Anteil ihrer Beteiligung zu erhalten.

94

Damit konnte die Streichung des letzten Satzes des § 9 Absatz 3 der Satzung nur mit Zustimmung aller drei Kläger erfolgen, es sei denn es hätte ein wichtiger Grund für die Entziehung des Sonderrechts bestanden. Ein solcher Entziehungsgrund lag für die Klägerinnen zu 2) und zu 3) nicht vor. Daher kann es dahingestellt bleiben, ob ein wichtiger Grund zur Entziehung des Erwerbsrechts in der Person des Klägers zu 1) gegeben war.

95

IV.

96

Dem LG ist auch insoweit zuzustimmen, als es die Nichtigkeit der Änderungsbeschlüsse zu § 11 der Satzung feststellt. Die vorgenommenen Änderungen des § 11 sind endgültig unwirksam, da sie jedenfalls der Zustimmung des Klägers zu 1) bedurft hätten, die verweigert wird. Sonderrechte werden zwar nur durch einen Teilbereich der Änderungen tangiert. Sämtliche Neuregelungen des § 11 sind aber so eng miteinander verknüpft, daß die Teilnichtigkeit hier zur Gesamtnichtigkeit des Beschlusses und damit zur Unwirksamkeit aller Änderungen des § 11 der Satzung führt.

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Nach § 11 Ziffer 3 letzter Satz der Satzung in der Fassung vom 24.12.1996 erhält der Familiengesellschafter, der nicht Geschäftsführer ist, einen Beratervertrag zu den Konditionen des Geschäftsführervertrages hinsichtlich der Bezüge und Vergütungen. Auch insoweit handelt es sich um ein Sonderrecht, das nur mit Zustimmung des Begünstigten entzogen werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt die allgemein anerkannte Definition des Sonderrechts nicht voraus, daß der Träger der Vorzugsstellung namentlich benannt wird. Die von der Beklagten ins Feld geführte Entscheidung BGH NJW 1969, 131 ist insoweit unergiebig. Gegen die Auffassung der Beklagten, es handele sich um eine bloße "Verfahrensregelung" spricht schon, daß bereits nach dem Wortlaut der K.el die Konstruktion eines "Beratervertrages" vor allem darauf abzielt, dem nicht an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter entsprechende Einkünfte zu verschaffen.

98

Der Kläger zu 1) wird in § 4 der Satzung ausdrücklich als Familiengesellschafter genannt und ist damit ohne weiteres Träger des Sonderrechts aus § 11 der Satzung. Es deutet auch nichts darauf hin, daß er im Rahmen der Vereinbarungen im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden mit Wirkung zum 26.1.1998 auf dieses Recht "verzichtet" hätte. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Vereinbarung "entsprechend der Regelung in § 11, Absatz 3, Satz 3". Die Auffassung der Beklagten, daß "entsprechend" im Sinne dieser Regelung eine andere Bedeutung habe als "aufgrund" oder "gemäß", und dementsprechend darauf hindeute, daß die Abfindungsvereinbarung nicht auf der Grundlage und in Anwendung der Satzungsbestimmung erfolgt sei, überzeugt nicht. Im natürlichen Sprachgebrauch, aber auch in juristischen Zusammenhängen werden die Begriffe häufig synonym verwendet. Hätte man der Formulierung "entsprechend" tatsächlich eine so überraschende, weitreichende Konsequenz beilegen wollen, dann hätte eine Klarstellung nahegelegen. Gegen einen Verzicht des Klägers zu 1) spricht im übrigen auch, daß man nicht etwa als Konsequenz der Vereinbarung vom 26.1.1998 die Satzung geändert hat. Auch die Tatsache, daß Einigkeit bestanden haben soll, daß der Kläger zu 1) nie mehr in der Gesellschaft mitarbeiten würde, spricht nicht gegen ein Fortbestehen seines Sonderrechts. Immerhin wird in § 11 Absatz 3 der Satzung die Konstellation, daß einer der beiden Familiengesellschafter "endgültig" als Geschäftsführer ausscheidet, ausdrücklich erwähnt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, daß die Satzung in § 11 Absatz 3 das "Stammrecht" im Verhältnis zur Vereinbarung vom 26.1.1998 gewährt.

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Da dem Kläger zu 1)in § 11 ein Sonderrecht eingeräumt war, konnte diese Regelung ohne seine (hier nicht gegebene) Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgehoben werden. Ein wichtiger Grund lag jedoch in der Person des Klägers zu 1) nicht vor. Die von der Beklagten gegen den Kläger zu 1) erhobenen Vorwürfe sind weitgehend identisch mit den Behauptungen, die schon den Ausschluß des Klägers aus der F. KG und die Einziehung seines Anteils an der Beklagten in den verschiedenen Verfahren stützen sollten. Insoweit ist der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 27.6.2002 (OLG Köln 18 U 50/02 und OLG Köln 18 U 42/02) nach umfassender Würdigung aller bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 28.5.2002 bekannten Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen für eine Ausschließung des Klägers zu 1) aus der F. KG bzw. eine Einziehung seines Anteils an der Beklagten (noch) nicht gegeben sind, obwohl angesichts der tiefgreifenden Störungen der Beziehungen aller Beteiligten mit einer Versöhnung und damit einem gedeihlichen Zusammenwirken zum Wohle des Unternehmens kaum noch zu rechnen ist. Auseinandersetzungen in Unternehmen können sich zwar früher oder später auch auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens auswirken. Es kann aber nicht außer Betracht bleiben, daß die andauernde Krise nicht allein dem Kläger zu 1) zuzurechnen ist und er mit dem Unternehmen in seinen wichtigsten Berufsjahren so eng verbunden war und dementsprechend auf alle Vorgänge betreffend das Unternehmen sensibel und überspitzt reagiert.

100

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß die Legitimation einer Entziehung von Sonderrechten im Ausgangspunkt unabhängig von der Frage zu beurteilen ist, ob tragfähige Gründe für eine Einziehung des Anteils des Klägers zu 1) an der Beklagten vorliegen. Im konkreten Fall ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum an eine Abschaffung des Sonderrechts gemäß § 11 geringere Anforderungen zu stellen wäre als an eine vollständige Entziehung der Gesellschafterstellung. Die Argumentation der Beklagten, die Stellung eines Beraters eröffne dem Kläger zu 1) mehr Einwirkungsmöglichkeiten auf das Unternehmen als der bloße Status eines Gesellschafters, überzeugt nicht. Dagegen spricht bereits, daß die Beklagte selbst davon ausgeht, daß der Kläger zu 1) nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung nicht mehr mitarbeiten sollte. Dies spricht dafür, daß die Funktion von Beraterverträgen darin liegen sollte, den nicht mehr in der Geschäftsführung des Unternehmens aktiven Gesellschaftern einen Ersatz für das Geschäftsführergehalt zu verschaffen. Aus dem Umstand, daß § 11 Ziffer 3 auch die Konstellation erwähnt, daß eine der beiden Familiengesellschafter endgültig ausscheidet, deutet im übrigen darauf hin, daß die Einkünfte aus einem Beratervertrag ggf. auch Abfindungsfunktion übernehmen können.

101

Damit kann offen bleiben, ob auch die Klägerinnen zu 2) und 3) Trägerinnen der Sonderrechte aus § 11 sind. Wortlaut und systematischer Regelungszusammenhang zwischen Geschäftsführertätigkeit und Beratervertrag sind in erster Linie auf die Situation zugeschnitten, dass nur zwei Familiengesellschafter, nämlich die auch in § 4 genannten Brüder A. und B.F., vorhanden sind. An eine möglichen Erweiterung des Kreises der Familiengesellschafter - sei es aufgrund Vertrages, sei es aufgrund Erbfalls - hat man an dieser Stelle offensichtlich nicht gedacht. Andererseits gibt es aber auch keine Anhaltspunkte dafür, daß man bei Abfassung der Satzung den Zuschnitt des Kreises der Begünstigen von Zufällen abhängig machen, also etwaige Erben der Brüder F. vom Genuß der Sonderrechte ausschließen wollte. Es liegt daher nahe, § 11 im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu deuten, daß Familiengesellschafter im Sinne des § 11 jeweils die jeweiligen Mitglieder eines Familienstammes sind. Dafür spricht wiederum auch die stark finanzielle Motivation des Sonderrechts. Geht man davon aus, daß der Abschluß eines Beratervertrags dem nichtgeschäftsführenden Gesellschafter vor allem feste Einkünfte aus der Gesellschaft sichern sollte, dann liegt der Schluß nahe, daß die Gesellschafter bei Berücksichtigung dieses Problems eine Gleichbehandlung der Familienstämme vereinbart hätten.

102

Da der gesamte Beschluß betreffend § 11 der Satzung nichtig ist, kommt es auf die Frage, ob er unzutreffend beurkundet worden ist, nicht an.

103

V.

104

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

105

Streitwert und Beschwer für die Beklagte: 450.000,00 Euro.

106

Der erkennende Senat schließt sich der Überlegung des LG zur wirtschaftlichen Bedeutung der angefochtenen Beschlüsse an.