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Oberlandesgericht Köln·18 U 56/10·08.12.2010

Feststellung: Vergleich über Darlehensrückzahlung €230.000

ZivilrechtSchuldrecht (Darlehen)Zivilprozessrecht (Vergleichsverfahren)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien beendeten den Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich: Die Beklagte erkennt die Rückzahlung von Darlehen in Höhe von 230.000 € an. 115.000 € sind sofort fällig, weitere drei Teilbeträge jeweils zum 01.07.2011–2013; Verzinsung ab 15.07.2010 mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§247 BGB), maximal 5 % p.a. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben und mit dem Vergleich sind sämtliche streitgegenständlichen sowie aus der früheren Gesellschaft herrührenden Darlehensansprüche abgegolten.

Ausgang: Gericht stellt fest, dass der Rechtsstreit durch den nachstehenden Vergleich beendet ist; Vergleichsinhalt (Zahlungs- und Zinsvereinbarungen, Kostenregelung) bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann feststellen, dass Parteien den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet haben; diese Feststellung dokumentiert die Rechtswirkungen des Vergleichs.

2

Ein Vergleich kann verbindliche Zahlungs- und Verzinsungsmodalitäten regeln, einschließlich der Verknüpfung des Zinssatzes mit dem Basiszinssatz gemäß §247 BGB und der Festsetzung eines Höchstzinses.

3

Durch einen umfassenden Vergleich können sämtliche streitgegenständlichen und aus einem bestimmten sachlichen Zusammenhang herrührenden Ansprüche endgültig abgegolten werden.

4

Das Gericht kann im Vergleich eine Kostenentscheidung treffen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufheben.

Relevante Normen
§ 247 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 91 O 18/07

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Parteien den Rechtsstreit durch nachstehenden Vergleich beendet haben:

1. Die Beklagte erkennt an, an die Klägerin insgesamt (d. h. einschließlich der aus Sicht der Klägerin unstreitig noch zu zahlenden 26.280,55 Euro) noch die Rückzahlung von Darlehen, die aus dem Darlehenskonto der früheren T. S. GmbH & Co. KG resultieren, in Höhe von 230.000,00 Euro ("Zahlbetrag") zu schulden. Der Zahlbetrag ist ab dem 15.07.2010 mit 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, höchstens jedoch mit 5 % p.a. zu verzinsen. Zinsen sind jeweils nach Erstellung des Jahresabschlusses der Beklagten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu zahlen. Der Zahlbetrag ist in Höhe von 115.000,00 Euro mit Abschluss dieses Vergleichs fällig. Weitere Teilbeträge in Höhe von jeweils 1/6 des Zahlbetrags werden zum 01.07.2011, 01.07.2012 und 01.07.2013 fällig.

2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

3. Mit diesen Regelungen sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche sowie etwaig darüber hinausgehende Darlehensansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, die aus der Zeit der früheren T. S. GmbH & Co. KG resultieren, abgegolten.