Verkehrsunfall: Haftungsquote 2/3 zu Lasten rechts Überholender und fehlende Rückschau
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall beim Rechtsabbiegen eines LKW und dem Vorbeifahren eines PKW rechts neben dem LKW stritten die Parteien über Schadensersatz und eine Widerklage. Das OLG bejahte wechselseitige Haftung aus §§ 7, 18 StVG, verneinte aber die Unabwendbarkeit auf beiden Seiten. Dem LKW-Fahrer wurde ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO (Rückschau) angelastet, der PKW-Fahrerin ein verbotswidriges Rechtsüberholen (§ 5 StVO). Im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG nahm das Gericht eine Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Klägerseite an und sprach der Widerklägerin 1.698 DM nebst Zinsen zu; im Übrigen wurde die Widerklage abgewiesen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Widerklage in Höhe von 1.698 DM (2/3) zugesprochen, im Übrigen Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG ist nicht bewiesen, wenn ein unfallbeteiligter Fahrer gegen spezifische Sorgfaltspflichten verstößt und der Unfallhergang nicht mit der erforderlichen Sicherheit als unvermeidbar feststeht.
Wer mit einem Gespann (LKW mit Anhänger) nach rechts abbiegt, muss wegen des unterschiedlichen Kurvenlaufs von Zugfahrzeug und Anhänger unmittelbar vor dem Abbiegen den rechten rückwärtigen Verkehrsraum besonders sorgfältig beobachten und ordnungsgemäße Rückschau halten (§ 9 Abs. 1 S. 4 StVO).
Ein „toter Winkel“ im Spiegelbild entlastet den Abbiegenden grundsätzlich nicht; er muss sich vielmehr zusätzlich in anderer geeigneter Weise vergewissern, dass niemand rechts neben ihm fährt.
Das Vorbeifahren rechts an einem verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug auf derselben Fahrbahn stellt ein Überholen dar und ist ohne besondere Rechtfertigung als Rechtsüberholen unzulässig (§ 5 StVO).
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG sind neben den feststehenden Verkehrsverstößen auch Art und Ausmaß der Betriebsgefahr (u.a. bei langen und breiten Fahrzeuggespannen erhöht) zu berücksichtigen; ein kausal wesentliches Rechtsüberholen kann eine überwiegende Haftung des Überholenden begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 339/92
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) und 3) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im üb- rigen das am 9. Februar 1994 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 339/92 - teilweise abgeändert. Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuld- ner verurteilt, an die Beklagte zu 2) 1.698,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. September 1992 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin allein 61,6 %, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 6,6 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 26,8 %, die Beklagte zu 2) allein 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Kläge- rin in erster Instanz tragen die Klägerin selbst zu 68,2 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 5 %, die Beklagte zu 2) allein zu 26,8 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) in erster Instanz tragen die Widerbeklagten zu 2) und 3) selbst zu 56,7 %, die Beklagte zu 2) zu 43,3 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) in erster Instanz tragen die Beklagte zu 2) selbst zu 31,8 %, die Klägerin allein zu 61,6 %, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 6,6 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) in erster Instanz tragen die Beklagten zu 1) und 3) selbst zu 30,3 %, die Klägerin zu 69,7 %. Von den Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin allein 62,7 %, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 6,7 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 27,3 %, die Beklagte zu 2) allein 3,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin selbst 69,4 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 27,3 %, die Beklagte zu 2) allein 3,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) im zweiten Rechtszug tragen die Widerbeklagten zu 2) und 3) selbst 66,7 %, die Beklagte zu 2) 33,3 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) im zweiten Rechtszug tragen die Beklagte zu 2) selbst 30,6 %, die Klägerin allein 62,7 %, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner 6,7 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) im zweiten Rechtszug tragen die Beklagten zu 1) und 3) selbst 30,3 %, die Klägerin 69,7 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist in dem noch in der Hauptsache zu entscheidenden Umfang nur zum Teil begründet. Sie führt insoweit dem Grunde nach dazu, daß ein Schadensersatzanspruch der Beklagten zu 2) gegen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) zu 2/3 besteht.
Aus dem Verkehrsunfall vom 13.5.1992 in E. haften die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, die Widerbe- klagte zu 2) aus § 18 Abs. 1 StVG und die Wider- beklagte zu 3) gemäß § 3 Nr. 1, 2 Pflichtversiche- rungsgesetz der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.
Ebenso haften die Beklagte zu 2) gemäß § 7 Abs. 1 StVG, der Beklagte zu 1) aus § 18 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 3) gemäß § 3 Nr. 1, 2 PflVersG der Klägerin als Gesamtschuldner auf Schadensersatz.
Die Haftungsvoraussetzungen der §§ 57 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG liegen sowohl auf Seiten der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) als auch auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) ohne weiteres vor. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Unfall für die Kläger- oder die Beklagtenseite sich als unab- wendbares Ereignis darstellt.
Das im ersten Rechtszug eingeholte Verkehrsun- fallgutachten des Sachverständigen Dr. P. hat zur Aufklärung des Unfallherganges mangels hinreichend gesicherter Anknüpfungstatsachen nichts beitragen können. Ebenso sind die Zeugenaussagen der Polizei- beamten Sch. und R., die den Unfall aufgenommen, aber das Unfallgeschehen nicht wahrgenommen haben, in der Sache unergiebig.
Aufgrund der Aussage des Zeugen E. kann der den Beklagten obliegende Unabwendbarkeitsnachweis als Voraussetzung für ihre völlige Haftungsfreistellung nicht als geführt angesehen werden.
Nach dieser Aussage stand der LKW mit Anhänger vor dem Abbiegen nach rechts etwa in der Mitte der Kreisstraße. Rechts neben dem LKW blieb deshalb so viel Raum frei, daß sich dort andere Verkehrsteil- nehmer, etwa Rad- oder Motorradfahrer aufhalten konnten. Die Aussage ergibt nicht, daß für einen PKW rechts neben dem LKW nicht mehr genügend Platz gewesen war. Dafür sind die Schätzungen des Zeugen, der LKW habe etwa 1,25 m bis 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand gestanden, naturgemäß zu ungenau. Auch die Aussage des Zeugen, nach dem Unfall habe der PKW der Klägerin mit der halben Fahrzeugbreite auf dem rechten unbefestigten Grünstreifen gestanden, belegt nicht, daß der Abstand neben dem haltenden Lastzug und dem rechten Fahrbahnrand so gering war, daß der Beklagte zu 1) nicht damit rechnen mußte, rechts neben ihm werde noch ein PKW in den freien Straßenraum fahren. Denn es kann nicht ausgeschlos- sen werden, daß der PKW durch den seitlichen Anstoß nach rechts auf den Seitenstreifen gedrückt wurde. Die polizeiliche Unfallskizze bestätigt auch inso- weit die Angaben des Zeugen nicht.
Der Beklagte zu 1) mußte beim Abbiegen nach rechts bedenken, daß der Anhänger des Lastzuges einen kleineren Kurvenradius als das Zugfahrzeug be- schrieb. Deshalb hatte er sich auch nicht möglichst weit rechts eingeordnet, wie es § 9 Abs. 1 S. 2 StVO grundsätzlich vorschreibt. Der Beklagte zu 1) mußte beim Abbiegen darauf achten, ob sich nicht während des Haltevorgangs ein anderer Verkehrsteil- nehmer rechts neben den LKW eingeordnet hatte, um ebenfalls nach rechts abzubiegen. Daß hierfür kein hinreichend breiter Straßenraum mehr zur Verfügung stand, kann - wie dargelegt - nicht festgestellt werden. Der Beklagte zu 1) mußte daher unmittelbar vor dem Abbiegen sorgfältig den rechten rückwärti- gen Straßenraum beobachten und ordnungsgemäße Rück- schau halten, § 9 Abs. 1 S. 4 StVO. Der Vortrag, der PKW der Klägerin habe mutmaßlich beim Anfahren des LKW sich im sogenannten toten Winkel der Rückspiegel befunden und sei deshalb nicht sichtbar gewesen, vermag den Beklagten zu 1) nicht zu ent- lasten. Mit einem toten Winkel beim Blick in den Rückspiegel muß jeder Autofahrer rechnen und sich deshalb zusätzlich auf andere Weise vergewissern, ob ein Fahrvorgang ohne Gefährdung möglicherweise nachfolgender Verkehrsteilnehmer durchgeführt wer- den kann.
Diese Rückschau hat der Beklagte zu 1), wie das Un- fallgeschehen belegt, nicht ordnungsgemäß gehalten. Andernfalls hätte er den PKW der Klägerin nämlich bemerkt. Denn aus der Aussage des Zeugen E. folgt, daß der Anstoß sich schon nach einer ganz kurzen Fahrstrecke des Lastzuges ereignete. Das bedeutet, daß der PKW sich schon im Bereich des Anhängers befunden haben muß, als der Beklagte zu 1) anfuhr. Er wäre deshalb bei einer ordnungsgemäßen Rückschau von dem Beklagten zu 1) auch wahrgenommen worden.
Der danach feststehende Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 4 StVO schließt die Annahme aus, der Unfall sei für die Beklagten unabwendbar gewesen.
Ein Verstoß gegen das Gebot, rechtzeitig vor dem Abbiegen nach rechts den rechten Fahrtrichtungs- anzeiger zu betätigen, § 9 Abs. 1 S. 1 StVO kann hingegen nicht festgestellt werden. Die Aussage des Zeugen E. deutet vielmehr darauf hin, daß der Beklagte zu 1) diese Verpflichtung erfüllt hat. An- dererseits ergibt sie nicht zwingend und jeden ver- nünftigen Zweifel ausschließend, daß der Beklagte zu 1) vor dem Abbiegen nach rechts geblinkt hatte.
Aber auch die Klägerseite hat nicht bewiesen, daß der Unfall für die Widerbeklagte zu 2) unabwendbar war. Vielmehr fällt auch dieser ein Verkehrsverstoß zur Last, weil sie den Lastzug unter Verstoß gegen § 5 StVO rechts überholen wollte.
Straßenverkehrsrechtlich bedeutet Überholen den Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil an einem anderen Fahrzeug, das in derselben Rich- tung fährt oder verkehrsbedingt wartet.
Der Lastzug der Beklagten zu 2) wartete verkehrs- bedingt in derselben Fahrtrichtung wie der PKW der Klägerin an der Haltelinie der Vorfahrtstraße, um in diese nach rechts einbiegen zu können. Da es auf der untergeordneten Kreisstraße keine markier- ten Fahrstreifen für Links- und Rechtsabbieger gibt (Zeichen 297 der StVO), durfte die Widerbeklagte zu 2) nicht an dem haltenden Lastzug rechts vorbei- fahren, sondern mußte, da ein Linksüberholen ausge- schlossen war, hinter diesem warten, so wie auch bereits andere Verkehrsteilnehmer hinter dem Last- zug warteten.
Die Widerbeklagte zu 2) vermag nicht zu entlasten, daß sie glaubte, der Lastzug würde nach links abbiegen. Zu dieser sicheren Annahme hätte sie al- lenfalls dann gelangen können, wenn feststünde, daß an dem Lastzug der linke Fahrtrichtungsanzeiger in Tätigkeit war. Das ist indessen nicht bewiesen, die Aussage des Zeugen E. ergibt das nicht.
Der danach feststehende Verstoß der Widerbeklagten zu 2) gegen § 5 StVO schließt aus, das Unfallereig- nis für die Klägerseite als unabwendbar anzusehen.
Die vorstehenden Darlegungen ergeben zugleich, daß auch der Nachweis fehlenden Verschuldens gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG von der Widerbeklagten zu 2) und dem Beklagten zu 1) nicht erbracht ist.
Im Rahmen der nach alledem gebotenen Abwägung gemäß § 17 StVG sind zunächst die feststehenden Verkehrs- verstöße der beteiligten Fahrer zu berücksichtigen. Auf Seiten der Beklagten ist ferner zu beachten, daß die Betriebsgefahr des Lastzuges wegen dessen Länge von wenigstens 15 m und dessen Breite von 2,50 m höher einzustufen ist als die des PKWs der Klägerin. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, daß der Verstoß der Widerbeklagten zu 2) gegen das Überholverbot hier die wesentliche Ursache für das Unfallereignis war. Der Senat hält danach eine Haftungsverteilung von 2:1 zu Lasten der Klägerin und der beiden Widerbeklagten für angemessen.
Auf dieser Grundlage ergibt sich hinsichtlich der Widerklage zum Schadensumfang: Die Widerklageforderung ist mit insgesamt 2.547,- DM im zweiten Rechtszug unstreitig. 2/3 hiervon, also 1.698,- DM müssen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) der Beklagten zu 2) ersetzen. Das angefochtene Urteil war entsprechend abzuändern.
Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus Verzug, §§ 284, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 a, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Soweit die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO ge- stützt ist, gilt ergänzend, daß die Klageforderung nur in Höhe von insgesamt 6.902,23 DM begründet ge- wesen war.
Der Sachschaden am PKW der Klägerin bedingte einen Reparaturaufwand von netto 14.451,22 DM. Von diesem Betrag kann aufgrund der Abrechnung der Widerbe- klagten zu 3) vom 6.6.1994 ausgegangen werden, da dieser offenbar die Schadensunterlagen vorgelegen haben.
Hiervon sind 290,- DM abzusetzen, weil in diesem Umfang durch die Verwendung von Ersatzteilen eine Werterhöhung des Lastzuges eingetreten ist, wie dem vorgelegten Schadensgutachten des Sachverständigen Böhmer zu entnehmen ist.
Die Sachverständigenkosten betrugen unstreitig 995,39 DM netto. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von 40,- DM.
Die Klägerin hat ein Ersatzfahrzeug angemietet und hierfür neben einer Tagespauschale von 16,- DM für die ersten neun Tage einen täglichen Mietzins von 177,50 DM und ab dem 10. Tag einen solchen von 115,38 DM gezahlt.
Die Instandsetzungsdauer betrug nach dem Schadens- gutachten 10 bis 11 Arbeitstage, also jedenfalls insgesamt 12 Tage wegen des dazwischenliegenden Wo- chenendes.
Die Anmietung des Fahrzeugs für 12 Tage kostet mit- hin 2.135,64 DM (12 x 16,- DM + 9 x 177,50 DM + 3 x 115,38 DM).
Gefahren wurde das Mietfahrzeug 1.443 Kilometer an 17 Tagen bei einem Kilometerpreis von 1,38 DM. Auf 12 Tage umgerechnet ergibt das einen Betrag von 1.405,65 DM.
Die gesamten Mietwagenkosten von netto 3.541,29 DM sind im Wege des Vorteilsausgleichs wegen erspar- ter eigener Aufwendungen für das Unfallfahrzeug pauschal um 15 %, § 287 ZPO, also um 531,19 DM auf 3.010,10 DM zu kürzen.
Von dem gesamten Schaden von 18.206,71 DM standen der Klägerin 1/3, also 6.068,90 DM zu.
Die merkantile Wertminderung des PKWs nach ord- nungsgemäßer Reparatur hat das Schadensgutachten auf 2.500,- DM geschätzt. 1/3 hiervon, also 833,33 DM hätten die Beklagten antragsgemäß dem Fahrzeugeigentümer ersetzen müssen.
Das ergibt einen Gesamtbetrag von 6.902,23 DM, zu dessen Zahlung die Beklagten verpflichtet gewesen wären; im übrigen war die Klage unbegründet mit der Folge, daß insoweit die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen waren.
Streitwert der Berufung bis zur mündlichen Verhand- lung: 25.317,49 DM (Klageforderung 22.770,49 DM, Widerklageforderung 2.547,- DM).
Von der mündlichen Verhandlung an: 2.547,00 DM, Beschwer der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) und 3): 1.698,- DM, Beschwer der Beklagten zu 2): 849,- DM.
Richterin am AG Niepmann ist infolge Beendigung der Ab- ordnung an das OLG verhindert zu unter- schreiben.