Sicherungseinrichtung der Genossenschaftsbanken: Beitragsmaßstab und Regionalprinzip wirksam
KI-Zusammenfassung
Eine Genossenschaftsbank griff Satzungs- und Statutsregelungen des Spitzenverbands zur Sicherungseinrichtung (Garantiefonds) an, insbesondere den Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Hilfe, den Beitragsmaßstab (§ 6 SE-Statut) und das Regionalprinzip bei Sonderbeiträgen. Das OLG Köln unterwarf das Regelwerk wegen monopolartiger Stellung einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB, sah aber keine unangemessene oder unbillige Benachteiligung der Mitglieder. Der Ausschluss eines Rechtsanspruchs, die pauschalierte Beitragsbemessung nach Kreditbeständen sowie die regionale Sonderbeitragserhebung wurden als wirksam angesehen. Das landgerichtliche Urteil wurde teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen; über die Widerklage war mangels Entscheidungsreife noch nicht zu befinden.
Ausgang: Auf die Berufung des Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Satzungs- und Statutsbestimmungen eines wirtschaftlich mächtigen Verbands können im Verhältnis zu Mitgliedern einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB unterliegen, wenn der Verband eine überragende Machtstellung bis hin zu einem faktischen Monopol innehat.
Im Rahmen der verbandsrechtlichen Inhaltskontrolle ist eine Regelung nur dann zu beanstanden, wenn sie schutzwürdige Belange von Mitgliedern unangemessen und unbillig beeinträchtigt, ohne dass ein überwiegendes sachliches Interesse des Verbands die Regelung rechtfertigt.
Der Ausschluss eines Rechtsanspruchs von Mitgliedsinstituten auf Unterstützungsleistungen aus einer Sicherungseinrichtung ist nicht unangemessen, wenn das Sicherungssystem als bedingter Institutsschutz ausgestaltet ist und mit dem Verzicht auf einen Rechtsanspruch sachlich begründete Ziele (u.a. Vermeidung von Fehlanreizen und Versicherungscharakter) verfolgt.
Eine pauschalierende Beitragsbemessung zu einem Sicherungsfonds verstößt nicht bereits deshalb gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie nicht sämtliche individuellen Risikofaktoren abbildet; die Grenze liegt erst bei willkürlicher oder unbilliger Ausgestaltung.
Ein Regionalprinzip, das Sonder- und Wiederauffüllungsbeiträge bei Sanierungsfällen auf den Bereich des betroffenen Prüfungsverbands beschränkt, ist verbandsrechtlich zulässig, wenn eine bundesweit gleich erhobene Sockelausstattung besteht und die regionale Lastentragung sachlich an die Prüfungsverbandsstruktur anknüpft.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 117/90
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Januar 1992 verkündete Ur-teil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 117/90 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Januar 1992 verkündete Ur-teil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 117/90 - wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Beklagte ist die als eingetragener Verein ge-gründete Spitzenbank der Kreditgenossenschaften in der Bundesrepublik. Zu seinen Mitgliedern gehö-ren die regionalen Prüfungsverbände des Genossen-schaftswesens.
Die Klägerin ist ein genossenschaftlich organi-siertes Kreditinstitut und war früher als Pflicht-mitglied des dem verklagten Verband angehören-den "W ." in Münster gemäß § 5 Abs. 3 alter Fassung der Satzung des Beklagten zugleich Mitglied des verklagten Verbandes. Diese Zwangsmitgliedschaft ist durch den Wegfall der genannten Bestimmung entfallen und die Mitgliedschaft beruht nunmehr auf freiwilliger Basis.
Der Zweck des verklagten Verbandes besteht unter anderem in der Errichtung und Verwaltung von Ein-richtungen zur Sicherung und Förderung der Kredit-genossenschaften und dem genossenschaftlichen Kre-ditwesen nahestehender Institute (§ 4 II der Sat-zung). Die Mittel zur Durchführung der Verbands-aufgaben werden durch jährliche Beiträge aufge-bracht (§ 13 Abs. 1). Die Höhe der Beiträge be-schließt der Verbandsrat (§ 13 Abs. 2). Dies gilt auch für die Beiträge hinsichtlich eines ins Leben gerufenen Garantiefonds (§ 24 Abs. 2 d in Verbin-dung mit § 13 Abs. 1).
Im Jahre 1977 faßten die Mitglieder des verklagten Verbandes mehrheitlich den Beschluß, einen Garan-tiefonds und eine Garantieeinrichtung zu gründen. Die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen wurden im sogenannten SE-Statut 1977 niedergelegt. Der Zweck des Garantiefonds besteht darin, etwaige wirtschaftliche Schwierigkeiten der in den Fonds einbezogenen Banken abzuwenden oder zu beheben. In den Garantiefonds einbezogen sind u.a. die Kredit-genossenschaften, die einem regionalen Prüfungs-verband angehören, welcher Mitglied des verklagten Verbands ist (§ 31 a).
Ein Rechtsanspruch der Mitgliedsbanken auf Über-nahme von Bürgschaften und Garantien oder auf Be-reitstellung von Mitteln aus dem Garantiefonds be-steht nicht (§ 35 Abs. 3 der Satzung des Beklagten sowie § 30 Abs. 1 SE-Statut).
Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Kredit-genossenschaften und Banken anderer Rechtsform, die Mitglied eines angehörenden Prüfungsverbandes sind, ist die Summe im einzelnen näher bezeich-neter Kredite nach dem jeweils vorletzten Jah-resabschluß (§ 6 Abs. 1). Hierzu gehören Wechsel mit Ausnahme der bundesbankfähigen Wechsel und der zwischen Banken gem. § 3 girierten Wechsel, Forderungen an Kunden mit Ausnahme der Forderungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4 KWG sowie mit Ausnahme der durch ein zum Garantiefonds beitragspflichtiges Verbundsinstitut finanzierten, grundbuchrechtlich gesicherten Forderungen, soweit das Verbundinstitut das Obligo übernommen hat, eigene Ziehungen im Umlauf, soweit diese nicht bundesbankfähig oder zwischen Banken gem. § 3 gi-riert sind und Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewähr-leistungsverträgen-Avale. Bei genossenschaftlichen Zentralbanken, der X. und Banken anderer Rechtsform liegt eine andere Bemessungsgrundlage zugrunde. Erhebungssätze, die über Grunderhebungssätze hinausgehen, werden vom Verbandsrat des Beklagten auf Vorschlag des Vor-standes des Beklagten festgesetzt. Die Festsetzung muß für alle Mitgliedsbanken im gleichen Verhält-nis vorgenommen werden, wobei die Grenze gem. Abs. 6 zu beachten ist (§ 6 Abs. 3). Reichen die von einem Prüfungsverband treuhänderisch verwalte-ten Garantiefondsmittel zur Abdeckung des in einem Verbandsbereich vorhandenen Sanierungsbedarf nicht aus, so erhebt der Beklagte bei den Mitgliedsban-ken dieses Prüfungsverbands einen zumutbaren Son-derbeitrag (§ 6 Abs. 4). Bei Entnahme von Garan-tiefondsmittel sind die Banken des jeweils betrof-fenen Verbandsbereich verpflichtet, die Garantie-fondsmittel nach dem System wiederaufzufüllen, daß der Verbandsrat des Beklagten beschlossen hat. Än-derungen dieses Systems beschließt der Verbandsrat des Beklagten auf Vorschlag des Vorstandes des Beklagten, der der vorherigen Zustimmung der Mehr-heit der Prüfungsverbände bedarf (§ 6 Abs. 5).
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der vorstehend ausgeführten Regelungen mit Hilfsanträgen, auf de-ren näheren Inhalt verwiesen wird (Bl. 535 R bis 536 R).
Sie hat einen weiteren Feststellungsantrag, nicht verpflichtet zu sein, für die Jahre 1984 - 1989 einen über den Betrag von 658.287,50 DM hinausge-henden Betrag an die Sicherungseinrichtung des Be-klagten zu zahlen, bis dieser nach der Abschaffung der unterschiedlichen Beitragsverpflichtungen der Mitgliedsbanken in den einzelnen Regionalverbänden und der Abschaffung ihrer Benachteiligung gegen-über den Verbundsinstituten über die Beiträge neu abgerechnet hat, im Hinblick auf die von der Be-klagten erhobene Widerklage, die Klägerin zur Zah-lung von 228.583,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.05.90 zu verurteilen für erledigt erklärt.
Die Klägerin ist der Auffassung, der in § 35 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Beklagten sowie in § 30 Abs. 1 des SE-Statut geregelte Ausschluß eines Rechtsanspruchs der Mitgliedsbanken auf Hil-feleistung durch die Sicherungseinrichtung sei un-wirksam, weil er gegen den im Vereinsrecht gelten-den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, insbeson-dere im Hinblick darauf, daß in der Satzung und in dem SE-Statut keine Kriterien aufgeführt seien, nach denen die Entscheidung über eine Hilfelei-stung zu treffen sei. Derartige Kriterien gehör-ten zu den die Sicherungseinrichtung bestimmenden Grundentscheidungen, die deshalb in Satzung und Statut geregelt sein müßten. Die fehlende Festle-gung benachteilige insbesonders die kleineren Kre-ditinstitute, die damit den Verbandsinteressen des Beklagten oder gar einer Verbandswillkür ausgelie-fert seien. Es bestehe die Gefahr, durch sachlich nicht zwingend gebotene Verschmelzungsauflagen in Sanierungsfällen die Anzahl der selbständigen Pri-märbanken im Rahmen eines Konzentrationsprozesses zu verringern. Bei fehlendem Rechtsanspruch der Mitgliedsbanken auf Hilfeleistung und nicht fi-xierten Kriterien für die Vergabe von Fondsmittel benachteilige die derzeitige Ausgestaltung der Si-cherungsfonds die einzelnen Mitgliedsbanken wegen der fehlenden Kontrollierbarkeit der Entscheidung der zuständigen Gremien über die Gewährung von Unterstützungsleistungen in unangemessener Weise, zumal die Sicherungseinrichtung auch finanziell nicht annähernd in der Lage sei, einen Institu-tionsschutz im Einzelfall beim Zusammenkommen meh-rerer ungünstiger Faktoren auch nur theoretisch zu erfüllen, wie der derzeit bestehende Stützungsbe-darf der DG-Bank zeige.
Die Beitragsregelung in § 6 des SE-Statuts sei unwirksam, da sie nicht das sich aus dem Gleich-behandlungsgrundsatz ergebene Gebot, die Beiträge zum Sicherungsfonds strukturell nach dem von dem einzelnen Institut gesetzten Risiko zu bemessen, berücksichtigte, da die Beitragsregelung in § 6 pauschal auf die Höhe der ausgeliehenen Kredite abstelle, ohne das Eigenkapital der einzelnen Institute zu berücksichtigen, dessen Höhe maß-geblich für die Bemessung des Insolvenz-Risikos sei. Außerdem benachteilige die Beitragsregelung die kleineren Genossenschaftsbanken, weil der pro-zentuale Anteil der genossenschaftlichen Zentral-banken und der DG-Bank an Forderungen an Kunden weit geringer sei als bei den kleineren Banken und und demzufolge auch die Beitragshöhe. Bei größeren Mitgliedsbanken ergebe sich ein nicht berücksich-tigtes Risiko durch Beteiligung an Unternehmen, Wertpapiergeschäften, Devisen- und Termingeldge-schäfte. Die Summe der ausgelegten Kredite erfasse mithin nur einen kleinen Teil des von den einzel-nen Mitgliedsbanken ausgehenden Risikopotentials.
Ferner verstoße das in § 6 Abs. 4 und 5 der Satzung der Beklagten verankerte Regionalprinzip gegen das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit, da sachliche Gründe für die Anwendung des Regional-prinzips nicht gegeben seien. Der Beklagte sei ein bundesweit organisierter Verband und die Banken innerhalb eines einzelnen Prüfungsverbands bilde-ten weder in sich einen abgeschlossenen Markt noch könnten sie aufeinander Einfluß nehmen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und den bereits er-wähnten Widerklageantrag gestellt.
Er hält die von der Klägerin angegriffenen Be-stimmungen seiner Satzung bzw. des SE-Statuts für wirksam und ist der Auffassung, die Regelung, wonach ein Rechtsanspruch der Mitgliedsbanken auf Hilfeleistung nicht bestehe, sei inhaltlich aus-reichend und rechtlich unbedenklich. Der Ausschluß eines Rechtsanspruchs sei gerechtfertigt, weil die theoretisch denkbaren Risiken so hoch seien, daß sie durch die Sicherungseinrichtung nicht durch Gewährung eines Rechtsanspruchs auf Hilfeleistung abgedeckt werden könnten. Hinzu komme, daß die Sicherungseinrichtung bei Einräumung eines Rechts-anspruchs auf Hilfeleistung Versicherungscharakter bekomme, was dazu führe, daß in diesem Fall Bei-träge erhoben werden müßten, die ein Vielfaches der derzeitigen Beitragssätze ausmachten. Hinzu komme in diesem Falle schließlich noch eine steu-erliche Mehrbelastung, die ebenfalls zwangsläufig zu einer Beitragserhöhung führe. Ebensowenig sei die in § 6 SE-Statut enthaltene Beitragsregelung zu beanstanden, weil die Summe der ausgelegten Kredite der geeignetste Gesichtspunkt zur Heran-ziehung der einzelnen Mitgliedsbanken entsprechend dem Risiko einer möglichen Schadensverwirklichung sei. Außerdem seien vorhandene stille Reserven, wirtschaftlich also Eigenkapital, regelmäßig in der Bilanz von den Forderungen am Kunden abge-setzt, wodurch die Bemessungsgrundlage für die Ga-rantiefondsbeiträge um die Eigenkapitalbestandteil in Gestalt stiller Reserven gekürzt werde. Über-dies spiele die Höhe des haftenden Eigenkapitals einer Bank für die Beurteilung des Risikopotenti-als keine ins Gewicht fallende Rolle; ausschlag-gebend seien vielmehr die Risikofreudigkeit einer Bank bei der Kreditvergabe und die Bewertung der Kreditforderungen in der Bilanz.
Das in § 6 Abs. 4 und 5 SE-Statut enthaltene Regionalprinzip führe auf Dauer statistisch zu keiner höheren Inanspruchnahme der einzelnen Mit-gliedsbanken und trage dem Umstand Rechnung, daß die Mitgliedsbanken innerhalb eines Prüfungsver-bandes zueinander in engerem Kontakt ständen.
Die Klägerin sei damit auch zur Entrichtung der mit der Widerklage geltend gemachten rückständigen Beitragsleistungen für die Jahre 1984 - 1990 ver-pflichtet.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sach-verständigengutachtens festgestellt, die in § 6 des SE-Statuts des Beklagten enthaltene Beitrags-regelung sowie das in § 35 Abs. 5 c und d der Satzung des Beklagten sowie § 6 Abs. 4 und 5 des Statuts der Sicherungseinrichtung des Beklagten enthaltene Regionalprinzips seien unwirksam, letz-teres, soweit sie die Erhebung von Sonderbeiträgen auf Banken auf den Bereich eines Prüfungsverban-des, dessen Garantiefondsmittel zur Abdeckung des in seinem Verbandsbereich vorhandenen Sanierungs-bedarfs nicht ausreichen, beschränken. Es hat ferner den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Klägerin Feststellung beantragt hat, nicht verpflichtet zu sein, für die Jahre 1984 - 1989 einen über 658,287,50 DM hinaus-gehenden Beitrag an die Sicherungseinrichtung des Beklagten zu zahlen, bis dieser nach Änderung des § 6 des Statuts seiner Sicherungseinrichtung sowie von § 35 Abs. 5 c und d seiner Satzung sowie von § 6 Abs. 4 und 5 seines Sicherungsstatuts nach Maßgabe der Gründe dieses Urteils über die Beiträ-ge neu abgerechnet habe. Im übrigen hat das Land-gericht die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Das Landgericht hat den in § 35 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Beklagten und in § 30 Abs. 1 des SE-Statuts geregelten Ausschluß eines Rechts-anspruchs der Mitgliedsbanken auf Hilfeleistung für die Sicherungseinrichtung für wirksam gehalten mit der Begründung, es sei nicht unbillig und sachlich ungerechtfertigt, daß der Institutsschutz nur prinzipiell bestehe und der Anspruch der Mitgliedsbanken faktisch auf die Einhaltung der im Vereinsrecht immanenten Regel der Gleichbehand-lung und des Vertrauensschutzes beschränkt und gesichert sei. Der nach Ausgestaltung in Satzung und SE-Statut gewährte begrenzte und bedingte Institutsschutz sei ein ökonomisch sinnvoller Kom-promiß zwischen Sicherung und Begrenzung der von seiner Sicherung ausgehenden schädlichen Nebenwir-kungen. Dieser bedingte, begrenzte Institutschutz sei mit einem Rechtsanspruch der Mitgliedsbanken auf Hilfeleistung unvereinbar und nicht erfüllbar. Einschränkungen des Institutschutzes durch Satzung und SE-Statuts beständen in mehrfacher Hinsicht. Diese Beschränkungen und Konditionierungen des von der Sicherungseinrichtungen des Beklagten gewähr-ten Institutsschutzes, mit denen die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Hilfeleistung der Mit-gliedsbanken durch die Sicherungseinrichtung aus den aufgezeigten Gründen nicht vereinbar wäre, stellten einen ökonomisch sinnvollen Kompromiß dar. Der Institutschutz könne in einer Wettbe-werbswirtschaft kein Selbstzweck sein und sei deshalb nur unter bestimmten Bedingungen mit einer marktwirtschaftlichen Ordnung zur Vereinba-rung, deren Wettbewerbsprinzip die Auslese und das Ausscheiden von Grenzunternehmen einschließe. Ein absoluter Institutschutz würde dieses Ausschei-den verhindern. Ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einem nur beschränkten und konditio-nierten Institutschutz ergebe sich auch daraus, daß sonst leicht die Möglichkeit bestehen würde, daß die absolut geschützten Institute auf Kosten der Solidargemeinschaft handeln könnten und Mit-gliedsbanken bei ihrer Geschäftspolitik in der Erwartung damit verbundener höherer Ertragschancen weitreichender Risiken eingingen in der Gewiß-heit, bei Verlusten notfalls einen Rechtsanspruch auf Sanierung zu haben. Dies würde im Ergebnis zu einer Subventionierung riskanter Kreditvorhaben führen. Schließlich sei der Institutschutz nur ein Mittel des Einlegerschutzes und diesen speziell bei den Genossenschaftsbanken auch dem Schutz des Eigenkapitals, damit dieses in ausreichendem Maße beschafft werden könne. Das Gesamtrisiko einer Bank als Ganzes sei nicht versicherbar. Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag, festzustellen, daß der Ausschluß eines Rechtsanspruchs der Banken auf Hilfeleistung durch die Sicherungseinrichtung unwirksam sei, solange nicht gleichzeitig in der Satzung des Beklagten, im SE-Statut oder in ei-ner Anlage dazu angemessene Verfahrensregeln und Kriterien festgelegt seien, nach denen die Ent-scheidung über die Vergabe von Stützungsmaßnahmen zu treffen sei, sei ebenfalls unbegründet. Das Fehlen derartiger Kriterien stelle keine unwilli-ge Beeinträchtigung schützenswerter Interessen der Mitgliedsbanken dar. Materielle Kriterien für das Eingreifen der Sicherungseinrichtungen seien prak-tisch nicht sinnvoll abstrakt zu formulieren, ohne daß es sich dann um bloße Leerformeln handele. Ebensowenig ließen sich sachgerechte Kriterien abstrakt vorab festlegen, unter welchen Vorausset-zungen in Sanierungsfällen Verschmelzungsauflagen erfolgen könnten, da es sich auch hierbei um eine nicht standardisierbare unternehmerische Entschei-dung im Einzelfall handele. Präzisierungen und Objektivierungen seien allenfalls in verfahrensmä-ßiger Hinsicht denkbar, in welchem Stadium und un-ter welchen Beteiligten die Entscheidung über das ob und wie von Stützungsmaßnahmen vorbereitet und getroffen werden muß oder soll. Insoweit würden Verbesserungen der vorhandenen Regelungen möglich erscheinen, deren Regelungen beeinträchtige jedoch die schutzwürdigen Belange der Mitgliedsbanken nicht unbillig.
Das Landgericht hat die in § 6 des Statuts der Sicherungseinrichtung festgelegte Beitragsre-gelung wegen Verstoßes gegen den vereinsrechtli-chen Gleichbehandlungsgrundsatz für unwirksam er-klärt mit der Begründung, die Beitragsregelung erfasse das von den einzelnen Mitgliedsbanken jeweils gesetzte Insolvenzrisiko strukturell nicht sachgerecht, weil die als Bemessungsgrundlage berücksichtigten Umstände das von den einzelnen Mitgliedsbanken ausgehende Risiko nicht in aus-reichender Weise erfasse. Als weitere Bemessungs-grundlage kämen daneben insbesondere das vorhande-ne Eigenkapital in Relation zu den Risikobestän-den, das Risiko des Ausfalls von Großkrediten sowie die aus dem Einsatz neuartiger Finanzinstru-mente sich ergebenden besonderen Risiken in Be-tracht.
Ebenso seien die in § 35 Abs. 5 c und d der Sat-zung des Beklagten sowie in § 6 Abs. 4 und 5 des SE-Statuts enthaltenen Regelungen insoweit unwirk-sam, als sie die Sonderbeitragserhebung auf Banken im Bereich eines Prüfungsverbandes, in dem ein Sanierungsbedarf aufgetreten sei, beschränkten. Hierin liege eine durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung einer bestimmten Gruppe von Mitgliedern der Beklagten, die auf mehrere Jahre bezogen an die Grenze der Zumutbarkeit reichen könne. Es erscheine unbillig, das grundlegende Prinzip der Solidar- und Risiko-gemeinschaft bei der Finanzierung von Insolvenzen regional zu durchbrechen.
Im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Beitrags-regelung sei daher auch die Widerklage nicht be-gründet.
Wegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Beide Parteien haben unter Wiederholung und Ergän-zung ihres erstinstanzlichen Vorbringens Berufung eingelegt.
Die Klägerin verfolgt ihren Hilfsantrag, festzu-stellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den im Statut der Sicherungseinrichtung geregelten Insti-tutsschutz in einen der Höhe nach begrenzten Ein-lagenschutz umzuwandeln, nicht mehr (Bl. 599) und hat hinsichtlich der übrigen Anträge eine Korrek-tur wie Bl. 624 ersichtlich, vorgenommen. Sie hält im übrigen den Ausschluß eines Rechtsanspruchs der Mitgliederbanken auf Hilfeleistung durch die Sicherungseinrichtung für unwirksam. Der Beklag-te besitze in seinem Bereich ein tatsächliches Monopol und der Interessenkonflikt zwischen ihm und den beteiligten Banken dürfe nicht einseitig zugunsten des Beklagten gelöst werden. Das Landge-richt habe zwischen dem in § 35 Abs. 3 angespro-chenen Institutsschutz und der in § 1 des SE-Sta-tuts angesprochenen Einlagensicherung nicht nach-haltig differenziert und die vom Beklagten unter-haltene und betriebene Sicherungseinrichtung be-zwecke lediglich eine Einlagensicherung und keinen Institutsschutz. Weder Einlagensicherung noch In-stitutsschutz dürften im Hinblick auf die wesent-lichen Entscheidungen, an welche Bank und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen Hilfelei-stungen erfolgen, in das pflichtgemäße Ermessen der Leitungsorgane gestellt werden. Diese könnten einseitig, parteiisch oder gar willkürlich getrof-fen werden, ohne daß sich die Klägerin hiergegen im vorgerichtlichen Raum zur Wehr setzen könne. Der Gleichheitsgrundsatz sowie der Vertrauens-schutz verlange eindeutige und nachprüfbare Ver-fahrenskriterien und der grundliegende Mangel der angefochtenen Entscheidung liege darin, daß der das Vereinsrecht beherrschende Gleichbehandlungs-grundsatz überhaupt nicht erwähnt werde, obwohl dieser zum Kernbestandteil des Vereinsrechts gehö-re und notwendigerweise sowohl in der Satzung als auch im Statut der Sicherungseinrichtung reflek-tiert werden müsse. Schließlich sei der Gesichts-punkt des Vertrauensschutzes vernachlässigt und es sei für die Klägerin unerträglich zu wissen, daß sie auf der einen Seite erhebliche Beitragszahlun-gen zum Sicherungsfonds leisten müsse, welche für die unstrittig gegebenen Sanierungsfälle in der Vergangenheit verwendet worden seien, ohne daß für sie transparent werde, unter welchen sachlichen oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Prüfungsverband oder der Vorstand des Beklagten eine Sanierung oder Fusion beschließen würde. Schließlich verstoße die Regelung der Beklagten gegen § 9 AGB-Gesetz, weil sein Statut der Siche-rungseinrichtung lediglich einseitige Pflichten der einzelnen Banken begründe, nicht aber korre-spondierende Recht vorsehe. In jedem Fall sei dem Hilfsantrag stattzugeben, weil weder in der Sat-zung noch im Statut der Sicherungseinrichtung ver-fahrensmäßige Vorkehrungen getroffen worden seien, daß Ungleichbehandlung oder Willkür ausgeschlos-sen seien. Vor allem gehe es darum, Kriterien für die erforderliche Gleichbehandlung einzelner Mitgliedsbanken, festzulegen, was nicht geschehen sei.
Die gutachterlichen Ausführungen des Sachverstän-digen seien nicht stimmig und zum Teil unrichtig, weil sie nicht in der Lage seien, die "Diskrepan-zen" und Widersprüche zwischen Satzung und Statut Sicherungseinrichtung einerseits und dem tatsäch-lichen Verhalten des zuständigen Prüfungsverbandes oder des Vorstandes des Beklagten andererseits zu erklären und plausibel zu machen. Im übrigen seien die Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Hilfsantrages geeignet, einen Mindeststandard zu erreichen, die gröbste Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes so-wie des zu Gunsten der Klägerin streitenden Ver-trauensschutzes abzumildern.
Der Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt mit dem Antrag auf Klageabweisung insgesamt und Verur-teilung der Klägerin im Wege der Widerklage zur Zahlung von 228.583,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.05.1990.
Er hält die in § 6 des SE Statuts enthaltene Beitragsregelung und das dort vorgesehene Regio-nalprinzip für wirksam u.a. mit der Begründung, der Bundesgerichtshof sei bereits im Vorprozeß in seinem Urteil vom 24.10.1988 erkennbar von der Wirksamkeit dieser Bestimmungen ausgegangen, da er diese nicht bemängelt habe. Ebenso gehe der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13.11.1991 mit seiner Entscheidung, für künftige Beiträge zum Garantiefond des Beklagten könnten die Mitglieds-banken keine Rückstellungen bilden, inzidenter von der Wirksamkeit der in § 6 SE-Statut enthaltenen Regelungen aus.
Die in § 6 Abs. 1 SE-Statut enthaltene Beitrags-bemessungsgrundlage halte einer richterlichen In-haltskontrolle stand und beeinträchtige nicht die schutzwürdigen Belange der Klägerin.
Soweit im angefochtenen Urteil beanstandet werde, daß in dem Katalog des § 6 Abs. 1 SE-Statuts die neuartigen Finanzierungsinstrumente nicht aufge-führt und nicht herangezogen würden zur Bemessung der Beiträge, sei dies ungerechtfertigt, weil dies bei genossenschaftlichen Ortsbanken wegen völli-ger Bedeutungslosigkeit nicht erfaßbar sei. Der Gesamtbeitrag der genossenschaftlichen Ortsbanken und Zentralbanken würde sich nur geringfügig erhö-hen, so daß die aus den neuartigen Finanzinstru-menten resultierenden Risiken eine absolut zu ver-nachlässigende Höhe ausmachten und eine völlig un-tergeordnete Rolle spielten.
Ebensowenig sei das in § 6 Abs. 4 und 5 SE-Statut und in § 35 Abs. 5 c und d der Satzung enthalte-ne Regionalprinzip unwirksam. Auch insoweit sei der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.10.1988 von der Wirksamkeit dieser Regelung ausgegangen. Er habe dort das SE-Statut einer umfassenden Inhaltskontrolle unterzogen und damit auch das Regionalprinzip als angemessenes sachge-rechtes Beitrags-Belastungskriterium anerkannt. Im übrigen würden hierdurch die schutzwürdigen Inter-essen der Mitgliedsbanken nicht unangemessen und unbillig beeinträchtigt.
Beide Parteien beantragen unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der gegnerischen Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags beider Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen beider Parteien sind zulässig und statthaft.
Sachlich begründet ist lediglich die Berufung des Beklagten, abgesehen von ihrem noch nicht ent-scheidungsreifen Antrag zur Widerklage.
Die Kontrolle der von der Klägerin angegriffenen Bestimmungen in der Satzung des Beklagten und seines SE-Statuts - es handelt sich um drei Bestimmungen: Ausschluß eines Rechtsanspruchs auf Hilfeleistung aus dem Garantiefond in § 35 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Beklagten sowie in § 30 Abs. 1 des SE-Statuts, die Kriterien für die Bemessung der Beitragshöhe in § 6 des SE-Statuts und das Regionalprinzip bei der Wiederauffüllung der Garantiefondmittel - im Rahmen der zulässigen gerichtlichen Nachprüfung hat keine Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit oder Änderungs- bzw. Er-gänzungsbedürftigkeit ergeben.
1.
Das SE-Statut und die Satzung des Beklagten sind der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH NJW 1989, 1726). Der Satzungsautonomie sind nicht nur gegenüber außenstehenden Dritten, sondern auch im Verhältnis zu den Vereinsangehörigen selbst gem. § 242 BGB Grenzen gesetzt (BGH a.a.O.). Die Frage der Zulässigkeit und Erforderlichkeit ei-ner Inhaltskontrolle verbandsinterner, die Rechts-stellung der Mitglieder regelnder Normen ist jedenfalls für diejenigen Vereine und Verbände, die im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehaben, zu bejahen. So wenig wie es solchen Vereinigungen freigestellt werden kann, Bewerber, die auf die Mitgliedschaft bei ihnen angewiesen sind, willkürlich abzuweisen, so wenig kann es ihnen freistehen, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen.
Das Regelwerk des Beklagten unterliegt damit einer Überprüfung auf seine inhaltliche Billigkeit. Der verklagte Dachverband besitzt vor allem wegen der von ihm unterhaltenen Sicherungseinrichtungen nicht nur eine überragende wirtschaftliche Macht-stellung, sondern in seinem Bereich sogar ein tatsächliches Monopol (BGH a.a.O.). Deshalb ist vorliegend eine Situation gegeben, die auch eine Überprüfung des verbandrechtlichen Regelwerkes auf seine inhaltliche Angemessenheit hin sachlich ge-rechtfertigt erscheinen läßt (BGH a.a.O.).
2.
Die im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin angegriffenen Bestimmungen unterliegen damit nur der Prüfung, ob sie unangemessen und unbillig die schutzwürdigen Belange der Mitgliedsbanken be-einträchtigen, ohne daß hierfür ein überwiegendes sachliches Interesse des verklagten Verbandes an einer derartigen Regelung geltend gemacht werden könnte (BGH a.a.O.).
a)
Der Senat ist in Übereinstimmung mit der Kammer der Auffassung, daß der in § 35 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Beklagten sowie in § 30 Abs. 1 seines SE-Statuts enthaltene Ausschluß eines Rechtsan-spruchs der Mitgliedsbanken auf Hilfeleistungen durch die Sicherungseinrichtung sich nicht als sachlich nicht gerechtfertigte, unangemessene und unbillige Beeinträchtigung der schutzwürdigen Be-lange der Klägerin darstellt.
Es ist nicht unbillig, daß der Institutsschutz nur prinzipiell besteht und der Anspruch der Mit-gliedsbanken damit faktisch auf die Einhaltung der dem Vereinsrecht immanenten Regeln der Gleichbe-handlung und des Vertrauensschutzes beschränkt und durch weitere im SE-Statut enthaltene Einzelrege-lungen gesichert wird.
Zwar hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit durchaus beachtenswerte Umstände vorgetragen, die für einen Rechtsanspruch sprechen könnten; diese sind jedoch nicht derart schwerwiegend und erheb-lich, daß die Versagung des Rechtsanspruchs sich als unbillig und unangemessen darstellt, und nur hierauf kommt es vorliegend an.
Der Beklagte hat im Rahmen der Satzungsautonomie das Recht, sich in freier Selbstbestimmung seine eigene innere Ordnung zu geben und das Verhältnis zu seinen Mitgliedern zu regeln. Hierbei ist, soweit es den Ausschluß eines Rechtsanspruchs betrifft, eine der richterlichen Inhaltskontrol-le unterliegende Überschreitung seiner Befugnis (Unangemessenheit, Unbilligkeit) nicht erkennbar.
Ausgehend von den überzeugenden und erschöpfenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. September 1991 (Bl. 286 f. d.GA) spricht die Abwägung der beiderseits schützenswerten Inter-essen der Parteien für die Wirksamkeit des Aus-schlusses des von der Klägerin begehrten Rechtsan-spruchs.
Aufgabe der Sicherungseinrichtung des Beklagten ist im Unterschied zur direkten Einlagensicherung bei den privaten Banken die sog. indirekte Einla-gensicherung über einen Institutsschutz, wie sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ergibt. Der von der Sicherungseinrichtung des Beklagten gewährte Schutz wird als "modifizierter Bankenschutz" be-zeichnet, weil die Möglichkeit gegeben ist, vom vollständigen Schutz der Einleger "in einem ex-tremen Ausnahmefall" auch einmal abzusehen. Damit der Verweis auf den "extremen Ausnahmefall" kein Freibrief für das Nichteingreifen der Sicherungs-einrichtung werden kann, erfolgt im Statut eine inhaltliche Präzisierung des Begriffs. Zur Konkre-tisierung und inhaltlichen Begrenzung dieser Modi-fikation ist in § 1 Abs. 2 des Statuts ausdrück-lich festgelegt, welche Einlagen unkonditioniert geschützt sind. Im Institut der Sicherungseinrich-tung des Beklagten wird der Gefahr einer bedenken-losen oder sogar strategisch auf die Inanspruch-nahme der Sicherungseinrichtung zielenden Einla-genexpansion durch eine Modifikation des Begriffs des Institutsschutzes im Sinne einer Bedingung vorgebeugt, die der Sachverständige als "modifi-zierten Bankenschutz" bezeichnet (Bl. 269). Ande-rerseits beinhaltet der Institutsschutz keinen un-bedingten Bestandschutz für die einzelne Bank. Es gibt keinen Bestandsschutz für die Organisation, die Entscheidungskompetenzen der betreffenden Bank oder ihre Unabhängigkeit. Es besteht aber (und das im Gegensatz zur Einlagensicherung des Bundesver-bandes Deutscher Banken) regelmäßig die Absicht, das betroffene Institut nicht über ein Konkursver-fahren abzuwickeln.
Wie der Begriff des Institutsschutzes in dieser Hinsicht konkretisiert und abgesichert werden kann, ist nach Darstellung des Sachverständigen viel weniger präzise formulierbar als im Falle des Einleger- und Eigenkapitalgeberschutzes (Bl. 270). Während also hinsichtlich der Ansprüche der Einle-ger und Eigentümer im Statut und den Verfahrensre-geln der Sicherungseinrichtung weitgehend präzise Vorgaben über die Ausfüllung des Begriffs der Institutssicherung beim Einsatz der Sicherungsein-richtung formuliert worden sind, findet man solche Präzisierungen im nicht die Kapitalbeziehungen der Banken betreffenden Bereich nur rudimentär (Bl. 270). So sind nach § 21 Abs. 6 des Statuts die Banken verpflichtet, die Forderungen personel-ler und/oder personeller sachlicher Art unverzüg-lich zu erfüllen, die der Vorstand des Beklagten im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Beklag-ten oder der zuständige Prüfungsverband in Vertre-tung des Beklagten zur Vermeidung der in Anspruch-nahme des Garantiefonds oder des Garantieverbandes erhebt, nachdem Sorgfaltspflichten gem. § 19 ver-letzt oder Tatsachen bekannt geworden sind, aus denen sich eine Inanspruchnahme des Garantiefonds oder des Garantieverbundes abzeichnet.
Der Sachverständige zieht zusammenfassend aus der Literaturanalyse den überzeugenden Schluß, daß gegen einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung im "Insolvenzfall" grundsätzliche marktwirtschaft-liche Überlegungen sprechen sowie mögliche An-reizeffekte, die zu einer besonders risikoreichen Geschäftspolitik der gesicherten Banken führen (Bl. 279). Wenn diese Gründe schon ökonomisch gegen einen Rechtsanspruch der Einleger sprechen würden, dann erst recht gegen einen solchen An-spruch der Institute selbst.
Schließlich sprechen gegen einen Rechtsanspruch steuerliche, versicherungsrechtliche und versiche-rungskonstruktionsbedingte Hinderungsgründe. Wie der Sachverständige in seinen Ausführungen vom 20. September 1971 (Bl. 287 f. d.GA) zutreffend hervorgehoben hat, besteht insbesondere aus steu-erlichen Gründen ein Interesse am Ausschluß eines Rechtsanspruchs, damit die Sicherungseinrichtung keinen Versicherungscharakter bekommt und einer steuerlichen Zusatzbelastung unterliegt.
Bei seiner mündlichen Anhörung (Bl. 384) hat der Sachverständige ergänzend erklärt, der Instututs-schutz sei ein Ausfluß der Besonderheiten inner-halb der Gruppe der Raiffeisen- und Volksbanken und habe in diesem Rahmen eine Doppelfunktion. Neben dem mittelbaren Einlegerschutz beinhalte er auch den Schutz des Mitglieds im Verein. Ein über-wiegendes sachliches Interesse an der vorliegenden Regelung sei, daß weniger Sicherheit für die Einzelbank für die Gruppe mehr Sicherheit bewirke. Mit weniger Sicherheit sei weniger Sicherheit auf Unterstützung gemeint und dieser Effekt sei daraus zu erklären, daß dann, wenn die angelegten Gelder sicher sind und das Management um die Sicherheit der Bank nicht besorgt zu sein brauche, dann weniger zu verlieren ist, durch riskante Operationen aber viel zu gewinnen. Es fehle zu-sätzlich die Bindungsfunktion des Eigenkapitals. Überrissene Sicherungssysteme führten praktisch zu einem riskanten Kreditvorhaben und dies sei eine Erfahrung, die sich seit Anfang der 80er Jahre in den Vereinigten Staaten bestätigt und dort zu einer Untergrabung der Marktdisziplin geführt habe. Dieser Gesichtspunkt gelte auch beim Insti-tutsschutz, auch wenn dieser nur beschränkt und bedingt sei (Bl. 387). Wenn sich das Management über die Bonität der Anlagen nicht allzusehr den Kopf zu zerbrechen brauche (Risikoprüfung), würden im Wettbewerb weniger risikoarme Geschäfte vorgenommen. Diesem Gesichtspunkt sei ein ganz entscheidenes Gewicht beizumessen, der schon des-halb grundsätzlich dazu führe, daß ein überwiegen-des sachliches Interesse an dem Ausschluß eines Rechtsanspruchs bestehe (Bl. 387). Ferner sei von Bedeutung, daß dann, wenn ein Rechtsanspruch auf Unterstützung fehle, ineffiziente Banken frühzei-tig ausgeschieden werden könnten. Die Zubilligung eines beschränkten Rechtsanspruchs sei ökonomisch nicht durchführbar und willkürlich, soweit dies unter dem Gesichtspunkt Erschöpfung der Fondsmit-tel geschehen solle. Dies sei ein rein zufälliges Ereignis und würde beinhalten, daß die zu stützen-de Mitgliedsbank dann als erste im nächsten Jahr Anspruch auf Unterstützung hätte; dies würde die Beschränkung wieder aufheben.
Standards für die Notwendigkeit des Eingreifens der Sicherungseinrichtung seien schwer zu ent-wickeln (Bl. 387). Ein möglicher Standard wäre der Verlust des Eigenkapitals in Höhe von 50 %, der aber nicht in allen Fällen eine sinnvolle Größe sei. Allgemein könne man sagen, daß ein Eingreifen dann geboten sein müßte, wenn die Bank einen Verlust erlitten habe, den sie aus eigenen Mitteln nicht mehr decken könne. Es könne aber nicht allein der Verlust maßgebend sein in jedem Einzelfall; beispielsweise könne auch der Ausfall von 3 Großkunden, oder daß es zu einem erheblichen Verlust komme, die Notwendigkeit erfordern, eine neue wirtschaftliche Basis zu finden (Bl. 388). Die Voraussetzungen eines Eingreifens sowie die Erwägung ob zu liquidieren oder weiterzuführen sei, sei eine nicht standardisierbare unternehme-rische Entscheidung im Einzelfall.
Ein Versicherungssystem, das bei einem Rechtsan-spruch zwangsläufig gegeben wäre, sei für eine Gruppe, wie es die Volks- und Raiffeisenbanken darstellten, sachlich praktisch undurchführbar. Wenn eine solche Versicherung ihren Zweck erfüllen sollte, müßte eine staatliche Sicherung instal-liert werden (Bl. 388).
Diese Ausführungen des Sachverständigen sind über-zeugend und nachvollziehbar und lassen im Inter-esse aller Mitglieder der Beklagten den Ausschluß eines Rechtsanspruchs jedenfalls nicht unbillig und unangemessen erscheinen. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin sind berücksichtigt und es besteht kein überwiegendes sachliches Interesse der Klägerin an der von ihr gewünschten Regelung. Die vom Sachverständigen aufgezeigten Nachteile bei der Gewährung eines Rechtsanspruches sind erheblich. Wenn auch daran gedacht werden könnte, der Klägerin einen Rechtsanspruch auf Leistungen, die sie mit ihren Beiträgen bezahlt, zu gewähren, so stehen diesem Begehren nicht zuletzt deshalb erhebliche Bedenken entgegen, weil dies zu einer Steigerung der Beiträge führen könnte und es muß der Entscheidung aller Mitglieder überlassen bleiben, welche Regelung insoweit im einzelnen getroffen werden soll. Es erscheint gegenüber den anderen Mitgliedern des Beklagten unbillig und unangemessen, gegen ihren Willen - zumindest gegen den Willen der Mehrheit - eine Änderung der in § 35 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Beklagten sowie in § 30 Abs. 1 des SE-Statuts enthaltenen Regelung herbeizuführen.
Der Institutsschutz kann in einer Wettbewerbs-wirtschaft kein Selbstzweck sein. Er ist deshalb nur unter bestimmten Bedingungen mit einer markt-wirtschaftlichen Verordnung zu vereinbaren, deren Wettbewerbsprinzip die Auslese und das Ausschei-den von Unternehmen einschließt. Ein absoluter Institutsschutz würde dieses Ausscheiden gerade verhindern. Institutsschutz ist deshalb mit der marktwirtschaftlichen Ordnung nur kompatibel, wenn er beschränkt und bedingt ist und dabei insbeson-dere die Möglichkeit eröffnet, daß die im Rahmen der Unternehmenssicherung gestützten Institute in der Sanierung mit anderen fusioniert werden. Überzeugend ist schließlich der Hinweis, daß leicht die Möglichkeit entstehen würde, daß die absolut geschützten Institute auf Kosten der So-lidargemeinschaft handeln und risikoträchtige Ge-schäfte vornehmen könnten. Dies würde im Ergebnis zu einer Subventionierung riskanter Kreditvorhaben führen und hierbei ist auch an den Schutz organi-sationsfremder Banken zu denken, da auch hier der Institutsschutz auf Kosten der Solidargemeinschaft unterlaufen werden könnte, wenn eine Mitgliedsbank in erheblichem Umfang bei organisationsfremden Banken Gelder aufgenommen und für risikoreiche, verlustbringende Kreditengagements verwendet hat.
Hinzu kommt, daß die Klägerin wie jedes andere Mitglied im Falle einer Notlage abgesehen von den vom Sachverständigen insoweit gemachten Ausführun-gen bereits deshalb nicht der Willkür der Beklag-ten ausgesetzt ist, weil, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert, breit gestreute Entschei-dungsgremien bei der Prüfung der Sanierungsbedürf-tigkeit einer Bank tätig werden; der Regionalver-band bei einem Bedarf bis 2 Millionen DM, bei ei-nem höheren Bedarf der Vorstand der Beklagten ein- schließlich der Beteiligung des Verwaltungsrats und aller übrigen Verbände.
Die weiteren Ausführungen der Klägerin in der Be-rufungsbegründung geben keinen Anlaß zu einer vom Landgericht abweichenden Feststellung.
Die Kammer hat entgegen der Auffassung der Klä-gerin die anerkannten Regeln der richterlichen Inhaltskontrolle nicht verletzt und insbesondere zwischen dem Institutsschutz und der Einlagenver-sicherung nachhaltig differenziert. Davon abge-sehen hat der Sachverständige Prof. Dr. R. in seinen schriftlichen Erläuterungen (Bl. 261 f., insbesondere Bl. 263) den Unterschied zwischen Institutsschutz und Einlagensicherung ausdrücklich berücksichtigt und auch in seiner mündlichen Anhörung hierauf nochmals Bezug genommen und ist eingehend auf deren unterschiedliche Behandlung eingegangen (Bl. 399 d.GA). Er hat schließlich bei seiner mündlichen Anhörung das von der Beklag-ten eingehaltene Sicherungssystem als funktionsfä-hig bezeichnet (Bl. 386 d.GA) und ein überwiegen-des sachliches Interesse an dem Ausschluß eines Rechtsanspruchs bejaht (Bl. 387 d.GA).
Ebensowenig ist es erforderlich, daß der Beklagte in seinen Statuten im einzelnen nachprüfbare Ver-fahrenskriterien aufstellen muß. Dies würde eine Überforderung bedeuten, und eine abschließende Regelung ist nicht möglich. Insoweit hat der Sach-verständige Prof. Dr. R. bei seiner mündli-chen Anhörung (Bl. 387 d.GA) überzeugend erklärt, die Notwendigkeit eines Eingreifens der Siche-rungseinrichtungen seien schwerlich zu entwickeln, so daß aus diesem Grund auch den von der Klägerin gestellte Hilfsanträgen ein Erfolg zu versagen ist.
Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegrün-dung ist auch kein Verstoß gegen den Gleichbehand-lungsgrundsatz erkennbar (Bl. 592 d.GA). Der Aus-schluß eines Rechtsanspruchs braucht im Einzelfall keine unangemessene und unbillige Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Mitglieds darzu-stellen.
Ebensowenig ist ein Verstoß gegen den Vertrau-ensschutz erkennbar und kann die Regelung als "unerträglich" angesehen werden. Nach den Aus-führungen des Sachverständigen ist bei anderen Banken der Einlagenschutz die Regel und auch der Institutsschutz kann keinen unbedingten Bestands-schutz beinhalten, da es keinen Bestandsschutz für die Organisation, die Entscheidungskompetenzen der betroffenen Bank oder ihrer Unabhängigkeit gibt (Bl. 269 d.GA).
Ebensowenig steht die Bestimmung von § 9 AGB-Ge-setz der vom Beklagten getroffenen Regelung ent-gegen. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Gebo-ten von Treu und Glauben unangemessen benachteili-gen. Eine derartige unangemessene Benachteiligung der Klägerin ist, wie ausführlich dargetan, vor-liegend nicht zu erkennen.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren mit ihrem geänderten Hilfsantrag erneut geltend macht, im SE-Statut angemessene Verfahrensregelung und Kriterien festzulegen, kann sie auch hiermit kei-nen Erfolg haben. Nach den überzeugenden Ausfüh-rungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. sind Standards für die Notwendigkeit eines Eingreifens der Sicherungseinrichtung nur schwer zu entwik-keln (Bl. 387 d.GA). Materielle Kriterien für das Eingreifen der Sicherungseinrichtung lassen sich nicht sinnvoll abstrakt formulieren und im übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Verbesserungs-vorschläge (wie von der Klägerin im Berufungsver-fahren verlangt, vgl. Bl. 599) zu machen. Abgese-hen davon, daß hierzu nicht einmal die Ausführun-gen des Sachverständigen Prof. Dr. R. Anlaß geben, ist dies Sache der autonomen Entschei-dung der Mitgliederversammlung. Wenn diese einen Rechtsanspruch aus wirtschaftlichen und banktech-nischen Überlegungen nicht gewährt, so kann es nicht - soweit keine Unangemessenheit und Unbil-ligkeit vorliegt - Sache des Gerichts sein, hier einzugreifen.
3.
Soweit die Kammer die in § 6 des SE-Statuts ent-haltene Beitragsregelung und das Regionalprinzip für unwirksam erklärt hat, war der Berufung des Beklagten stattzugeben.
a)
Die Kammer hat in § 6 des SE-Sicherungsstatutes einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkannt, weil die Beitragsregelung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage das von den einzelnen Mit-gliedsbanken gesetzte Insolvenzrisiko strukturell nicht sachgerecht, das heißt proportional erfasse.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei-tragsbemessungskriterien müssen zwangsläufig pau-schaliert erfaßt werden und haben damit notwendi-gerweise Abweichungen von der Gleichbehandlung zur Folge.
Auch hier unterliegt der richterlichen Inhaltskon-trolle nur die Prüfung der Frage, ob die in § 6 des SE-Sicherungsstatuts enthaltenen Bemessungs-grundlagen für die Klägerin eine unbillige, will-kürliche, den Grundsätzen von Treu und Glauben wi-dersprechende Satzungsgestaltung enthalten.
Dies ist vorliegend zu verneinen.
Nach § 6 Abs. 1 SE-Statut sind Bemessungsgrundla-gen für die Beiträge der Kreditgenossenschaften, zu denen auch die Klägerin gehört, die jeweiligen Kreditbestände im weiteren Sinne, und zwar Wech-sel, Forderungen an Kunden, eigene Ziehungen und Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsver-trägen.
Zwar sind die in § 6 des SE-Statuts definierten Bemessungsgrundlagen für die Beiträge im Hinblick auf das mögliche Risiko einer Inanspruchnahme der Sicherungseinrichtungen pauschal bemessen, so-fern die Beiträge in etwa proportional zum abzu-deckenden Risiko angesetzt sein sollen. In den letzten Jahren haben sich insbesondere wegen des vermehrten Einsatzes von Finanzinnovationen nach Darstellung des Sachverständigen Prof. Dr. R. (Bl. 302, 391 d.GA) neuartige Risiken ergeben, die aufsichtsrechtlich noch nicht erfaßt waren.
Die Einbeziehung dieser Finanzinnovationen bei der Bemessung des Beitragssatzes ist damit wirtschaft-lich vorstellbar und vertretbar, ihre Nichtberück-sichtigung führt jedoch nicht zu einer derzeit unangemessenen Beitragsregelung, wie der Sachver-ständige Prof. Dr. R. zutreffend ausgeführt hat (Bl. 477 f., hier: Bl. 482). Denn die derzei-tige Regelung läßt eine die kleineren Banken be-sonders belastende Beitragspflicht nicht feststel-len und der höchste Grad der Gleichbehandlung kann ohnedies nur bei einer individuellen Bemessung erreicht werden und jede Pauschalierung bringt Abweichungen von der Gleichbehandlung notwendiger-weise mit sich. In Übereinstimmung mit den Ausfüh-rungen des Sachverständigen sind damit - zumindest derzeit - die Kreditbestände als Bemessungsgrund-lage geeignet. Ob eine umfassende Bestandsaufnah-me aller Risikobestände zu einer sachgerechteren Beitragsregelung führt, kann zutreffen, muß jedoch der zukünftigen Entwicklung und der Entscheidungs-freiheit des Beklagten und der ihm angeschlossenen Mitglieder überlassen bleiben.
Insbesondere bedarf es hier einer umfassenden Risikoabwägung und der Schaffung eines Interessen-ausgleichs, zumal der Sachverständige darauf hin-gewiesen hat (Bl. 389 d.GA) daß die kleineren und mittleren Genossenschaftsbanken durch diese neuar-tigen Risiken kaum berührt würden und diese ledig-lich im Bereich der DG-Bank und einzelner anderer Institute eine Rolle spielten.
Ebenso hat der Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen, daß in der Prämienbemessungsform des § 6 SE-Statut nicht enthaltene Eigenkapital habe für Insolvenzen keine allzugroße Bedeutung und sei lediglich eher als Kostenfaktor zu berücksichtigen (Bl. 390 d.GA). Eine Differenzierung nach Risiko-klassen sei derzeit eine wissenschaftlich ungelö-ste Frage und deren Fehlen könne dem Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden (Bl. 390 d.GA).
Mit Recht hat schließlich der Beklagte - auch er-neut in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - erneut darauf hingewiesen, daß unabhängig von der Frage, ob der Grundsatz I zu § 10 KWG auf die besondere Situation der genossenschaftlichen Orts-banken und Zentralbanken zugeschnitten sei, ihm ein entsprechender zeitlicher Vorlauf zugestanden werden muß, bevor er verpflichtet sein kann, die neuartigen Finanzinstrumente in die Bestimmung des § 6 Abs. 1 SE-Statut aufzunehmen.
Die Berücksichtigung dieser neuen Umstände bei der Bemessung des Beitrags muß dem autonomen Kompe-tenzbereich der Beklagten vorbehalten sein und es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, der Entwick-lung, den Erfahrungen und dem Einfluß dieser Ent-wicklungen auf die Geschäftsentwicklung der Mit-glieder des Beklagten vorgreifend, neue Kriterien für die Bemessung der Beitragshöhe festzusetzen. Die Feststellung, daß die Belange der Klägerin durch die in § 6 enthaltene Beitragsregelung im Vergleich zu den übrigen Banken derzeit unangemes-sen und unbillig beeinträchtigt werden, läßt sich derzeit nicht treffen.
b)
Ebensowenig folgt der Senat der Kammer, soweit diese das in § 35 Abs. 5 c und d der Satzung des Beklagten sowie in § 6 Abs. 4 und 5 SE-Statut ver-ankerte Regionalprinzip für unwirksam erklärt hat.
In diesem Regionalprinzip ist der Grundsatz ent-halten, daß die Erhebung von Sonder- und Wieder-auffüllungsbeträgen auf Banken aus dem Bereich desjenigen Prüfungsverbandes, in dem der Sanie-rungsfall auftritt, beschränkt ist. Reichen die von einem Prüfungsverband treuhänderisch verwalte-ten Garantiefondmittel zur Abdeckung des in einem Verbandsbereich vorhandenen Sanierungsbedarf nicht aus, so erhebt der Beklagte bei den Mitgliedsban-ken dieses Prüfungsverbandes einen zumutbaren Son-derbeitrag.
Auch hierin kann keine unbillige und unangemes-sene gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßende Beeinträchtigung der Klägerin erkannt werden.
Zunächst ist davon auszugehen, daß die Sockel-Aus-stattung der Sicherungseinrichtung des Beklagten bei allen Mitgliedsbanken gleichmäßig erhoben wird (§ 6 Abs. 2 SE-Statut). Nur dann, wenn dieser Sok-kel für die Deckung eines Sanierungsbedarfs in ei-nem Verbandsbereich nicht ausreicht, wird von den Mitgliedsbanken dieses Prüfungsverbandes ein Son-derbeitrag erhoben.
Grundsätzliche Bedenken gegen Sonderbeiträge zur Deckung eines entstehenden Sanierungsbedarfs be-stehen nicht (vgl. BGH in seiner Entscheidung vom 24.10.1988). Der Sachverständige Prof. Dr. R. hat zutreffend die Parallele zu den Sparkassen ge-zogen (Bl. 392 d.GA), bei denen Umlagen ebenfalls nach Regionen aufgebracht werden.
Schließlich entspricht das Regionalprinzip dem natürlichen Aufbau des Prüfungswesens im Genossen-schaftsgesetz, Volksbanken und Raiffeisenbanken gehören jeweils regionalen Prüfungsverbänden an und bilden somit eine Interessengemeinschaft, de-ren Eintritt zur Unterstützung eines betroffenen Mitglieds nicht als unbillig und unangemessen angesehen werden kann. Die geschäftlichen Aktivi-täten der Mitgliedsbanken sind vorrangig konzen-triert auf den angestammten durch Sitz und Zweig-stellen bestimmten Geschäftsbereich und die Auf-teilung in 14 Regionalverbänden in den alten Län-dern und zwei Regionalverbänden in den neuen Län-dern - identisch mit den Prüfungsverbänden - läßt keine grundsätzlichen Bedenken dahingehend erken-nen, daß die einzelnen Verbände überfordert sind.
4.
Hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Widerklage ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, da es insoweit noch weiterer Aufklärung zur Höhe des geltend gemachten Betrags bedarf.
Die weiteren Ausführungen der Klägerin im Schrift-satz vom 08.10.1992 sowie das beigefügte Privat-gutachten von Prof. Dr. B. geben dem Senat keinen Anlaß zu einer abweichenden Entscheidung oder Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Nach den Überlegungen von Prof. B. soll das Verfahren der Sanierungsentscheidung insbe-sondere dadurch objektiviert werden, daß bei allen genossenschaftlichen Bank laufende, von aku-ten Problemen unabhängige Bonitätsanalysen statt-finden, womit ein präventiv wirkendes Steuerungs- und Kontrollsystem zur Verfügung stehe. Es liegt auf der Hand, daß dieses ein völlig anderes Siche-rungssystem bedeutete als das gegenwärtige, daß die Verwirklichung des Vorschlages eine oder meh-rere starke Kontrollinstanzen erforderte und das Problem zu lösen wäre, wie bei der sich ergebenden Nachstellung des Verbandes die nicht nur förmli-che, sondern wirkliche Selbständigkeit der Banken gewhart werden könne. Ein solches Konzept anzu-nehmen oder zu verwerfen ist Sache der Verbands-mitglieder; es kann nicht durch Richterspruch ok-troyiert werden. Die Beitragserhebung sollte nach Prof. Dr. B. in stärkerem Maße als bisher risikobezogen bestimmt werden. Das noch zu lösende Problem besteht darin, die maßgeblichen von den unbedeutenden Risikofaktoren zu sondern und in ih-rem Verhältnis untereinander richtig zu gewichten. Auch das ist eine Frage, die der Entscheidung der Verbandsmitglieder, vielleicht auf der Grundlage des Gutachtens und einer dadruch angestoßenen wis-senschaftlichen Diskussion, unterliegt, die aber nicht in diesem Rechtsstreit zu lösen ist.