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Oberlandesgericht Köln·18 U 33/93·05.05.1993

Berufung gegen zweites Versäumnisurteil – Pflicht des Anwalts zur Wahrnehmung der Parteirechte

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAnwaltsberufsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügte die Ergehen eines zweiten Versäumnisurteils, weil nach seiner Auffassung anwaltliche Gepflogenheiten das Verhalten des Prozessbevollmächtigten rechtfertigten. Das OLG Köln hielt dem entgegen, dass die Pflicht des Anwalts zur Wahrnehmung der Parteirechte standesrechtliche Rücksichtnahmen überwiegt. Eine lokale Gepflogenheit, ein Versäumnisurteil vorab anzukündigen, rechtfertigt nicht die Annahme eines entschuldigten Fernbleibens. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, die Rechte seiner Partei im Zivilprozeß wahrzunehmen, geht anwaltlichen Gepflogenheiten und Rücksichtnahmen von Standes wegen vor.

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Für den Erlass eines Versäumnisurteils genügt nicht allein eine objektive Säumnis; erforderlich ist, daß die Säumnis der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten verschuldet ist.

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Eine Gepflogenheit, dem gegnerischen Anwalt den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils vorab (auch schriftlich) anzukündigen, ist für eine funktionsfähige Rechtspflege nicht unerläßlich und daher standesrechtlich unbeachtlich.

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Ist die Säumnis auf das Verhalten des eigenen Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, hat dieser die Möglichkeit und zumutbarerweise die Pflicht, Gegner und Gericht über die Verhinderung oder Verzögerung des Erscheinens zu informieren (vgl. § 337 ZPO)

Relevante Normen
§ ZPO §§ 513, 345§ RICHTLRA § 23§ STANDESRECHT§ OLGR 93, 168§ 513 ZPO§ 345 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 313/92

Leitsatz

1) Die Pflicht des Anwalts, im Zivilprozeß auch im Rahmen des Verfahrensrechts die Rechte der Partei wahrzunehmen, ist anwaltlichen Gepflogenheiten und Rücksichtnahmen von Standes wegen übergeordnet. 2) Eine Gepflogenheit, dem gegnerischen Anwalt den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils (schriftlich) anzukündigen, ist für eine funktionsfähige Rechtspflege nicht unerläßlich und daher standesrechtlich unbeachtlich.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. Januar 1993 - 11 O 313/92 - wird zurückgewie-sen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist auch unter den besonderen Voraus-setzungen des § 513 ZPO zulässig. Sie richtet sich gegen ein sogenanntes zweites Versäumnisurteil (vom 13. Januar 1993), gegen das der Einspruch deswegen nicht statthaft ist (§ 345 ZPO), weil ihm die aufrechterhaltenden Teil- und Schlußver-säumnisurteile vom 1. Oktober 1992 (Bl. 26 GA) und 26. Oktober 1992 (Bl. 34 GA) unmittelbar vorausge-gangen sind und weil ferner die Berufung darauf gestützt wird (§ 513 Abs. 2 ZPO), daß - vorlie-gend: beim zweiten Versäumnisurteil - ein Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.

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Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten im maßgebli-chen Verhandlungstermin vom 13. Januar 1993 säumig gewesen ist. Dazu ist unstreitig, daß der Verhand-lungstermin in vorliegender Sache auf 9.30 Uhr an-gesetzt gewesen, der Beklagte ordnungsgemäßig ge-laden und zum angegebenen Zeitpunkt nicht im Sit-zungssaal (Nr. 444) anwesend gewesen ist. Der Klä-ger (sein Prozeßbevollmächtigter) hat sodann, als der Beklagte auch um 9.48 Uhr noch nicht erschie-nen war (vgl. das Sitzungsprotokoll, Bl. 59 GA), den Antrag auf Erlaß des (zweiten) Versäumnisur-teils gestellt, dem entsprochen worden ist. Kurz danach trafen sich die beiderseitigen Prozeßbe-vollmächtigten zufällig im Gerichtsgebäude, wo der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten von dem antragsgemäßen Erlaß des zweiten Versäumnisurteils erfuhr, worauf er um 9.52 Uhr im vorbezeichneten Sitzungssaal erschienen ist und seinen Unwillen über diesen Verfahrensablauf geäußert hat.

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Der Beklagte macht geltend, daß er nicht säumig gewesen ist; es sei nämlich, wie auch eine neuerliche Diskussion und Abstimmung im Aache-ner Anwaltverein e.V. (Mitgliederversammlung vom 12. März 1993, vgl. deren Protokoll als Anlage zur Niederschrift über die Verhandlung des Senats vom 1. April 1993) ergeben habe, eine ständige, auch für die zukünftige Praxis unter im Landgerichts-bezirk Aachen zugelassenen Rechtsanwälten beizube-haltende Übung kein Versäumnisurteil zu beantra-gen, sofern dies dem gegnerischen Kollegen vor dem Verhandlungstermin nicht - sogar - schriftlich angekündigt worden ist, was im vorliegenden Falle unstreitig nicht geschehen war. Er habe sich daher darauf verlassen können und dürfen, daß sich der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers an diese Gepflogenheit halten würde.

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Richtig an dieser Auffassung ist nur, daß eine dem Prozeßbevollmächtigten unterlaufene objektive Säumnis allein zum Erlaß eines Versäumnisurteils nicht genügt; erforderlich ist vielmehr weiter, daß diese Säumnis auf einem Verschulden der Par-tei - ihres Prozeßbevollmächtigten - beruht. Un-zutreffend ist jedoch die Annahme des Beklagten, die behauptete - vom Kläger bestrittene, vorlie-gend jedoch als richtig unterstellte - Übung der beim Landgericht Aachen zugelassenen Rechtsanwälte habe den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten dazu berechtigt, unverschuldet annehmen zu dürfen, er könne und dürfe dem Termin einfach (und dies sogar erneut) fernbleiben. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (im Anschluß an seine Entscheidung NJW 1988, 194 niederlegt in NJW 1991, 121 und ANWBl 1993, 34; vgl. neuerdings ebenso NJW 1993, 121) wie auch des BGH (NJW 1991, 42) berechtigen standesrechtliche Richtlinien einen Rechtsanwalt nicht, darauf zu vertrauen, sein den Prozeßgegner vertretender Kollege werde kein Versäumnisurteil beantragen. Erst recht darf er nicht erwarten, daß ein solches Vorgehen zunächst und das auch noch schriftlich angekündigt wird. Maßgebend für die anwaltliche Tätigkeit in einem Zivilprozeß sind grundsätzlich nicht anwaltliche Gepflogenheiten und Rücksichtnahmen von Standes wegen, sondern die übergeordnete, ihnen nämlich bereits und gerade von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht, auch im Rahmen des Verfahrensrechts die Rechte ihrer eigenen Partei wahrzunehmen. Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. erneut jenen Beschluß im ANWBl 1993, 34) für eine Übergangszeit (ab Mitte 1987) Einschränkungen in der anwaltli-chen Berufsausübung durch standesrechtliche Richt-linien für noch zulässig gehalten hat, so doch nur dann, sofern dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege "unerläßlich" ist; § 23 RichtlRA, der bei drohendem Versäumnisurteil einen solchen Hinweis an den die Gegenseite vertretenden Anwaltskollegen für geboten erachtet hat, ist nach dem vorzitierten Beschluß, auf dessen weitere Begründung verwiesen werden kann, für eine funktionsfähige Rechtspflege gerade nicht unerläßlich. Dies wird im besonderen dann und - wie hier - noch daraus ersichtlich, daß der Pro-zeßbevollmächtigte des Beklagten erster Instanz im selben Verfahren vor dem Landgericht bereits drei Versäumnisurteile gegen seine Partei hatte ergehen lassen und im besonderen dann, wenn er letztend-lich nun das verfahrensrechtlich zweite Versäum-nisurteil und die damit verbundenen einschneiden-den Nachteile für die eigene Partei gewärtigen mußte. Umgekehrt sollte vielmehr einem Rechtsan-walt, der der eigentliche Verursacher einer objek-tiven Säumnis ist, eher naheliegen, seinerseits den Prozeßgegner und insbesondere auch dem Gericht mit seinen in § 337 ZPO zur Verfügung stehenden Möglichkeiten davon Kenntnis zu geben, daß er an der Einhaltung des Termins unverschuldet verhin-dert oder trotz möglicher zeitlicher Verzögerung mit seinem Auftreten zu rechnen sei. Stattdessen schlicht zu Schweigen geht unabhängig davon, ob dies auch gegenüber dem Gericht die rechte Verhal-tensweise ist, jedenfalls nicht an.

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Die Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfah-ren und Beschwer des Beklagten: (5.500,00 DM + 717,64 DM + 200,00 DM - für den Feststellungsantrag - =) 6.417,64 DM.