Kostenentscheidung nach Erledigung bei einstweiliger Verfügung (Datenschutz/Unterlassung)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das OLG Köln entschied nach § 91a ZPO über die Kosten und setzte den Streitwert (bis 13.02.2012: 6.000 EUR). Die Kosten wurden der Verfügungsbeklagten auferlegt, da diese in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung abgab und andernfalls die einstweilige Verfügung ergangen wäre. Datenschutzrechtliche Einwände (§ 35 Abs. 4 BDSG) und die behauptete Löschung der Daten entkräfteten die Wiederholungsgefahr nicht.
Ausgang: Kostenentscheidung nach Erledigung: Kosten erster und zweiter Instanz der Verfügungsbeklagten auferlegt; Streitwert bis 13.02.2012 auf 6.000 EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, kann das Gericht über die Kosten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 91a ZPO entscheiden.
Die Auferlegung der Kosten kann nach billigem Ermessen erfolgen, insbesondere wenn die Parteien durch Erklärung die Hauptsache beenden und die unterlegene Partei maßgeblich zur Erledigung beigetragen hat.
Unterlassungsansprüche, die auf künftiges Unterbleiben gerichtet sind, stehen selbständig neben datenschutzrechtlichen Beseitigungsansprüchen und bedürfen für die Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung keiner vorherigen Abmahnung.
Die bloße Löschung der streitgegenständlichen Daten zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. pauschale Behauptungen einer dauerhaften Entfernung reichen nicht aus, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen.
Erklärungen oder eidesstattliche Versicherungen, die lediglich bereits vorgetragenen Sachverhalte wiederholen, sind untauglich, die Wiederholungsgefahr im Einzelfall zu entkräften.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 288/11
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Verfügungsbeklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 13.02.2012: 6.000,00 EUR
danach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Hätte die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung nicht die vom Verfügungskläger geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, hätte der Senat die beantragte einstweilige Verfügung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erlassen.
Zur Begründung wird auf die Hinweise des Senats im Beschluss vom 05.01.2012 Bezug genommen, an denen auch die Ausführungen im Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 23.01.2012 nichts ändern:
Der Hinweis der Verfügungsbeklagten auf § 35 Abs. 4 BDSG ist nicht geeignet, den Verfügungsgrund in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn man mit der Verfügungsbeklagten davon ausginge, dass der Sperrungsanspruch nach dieser Vorschrift eine genaue Bezeichnung der angeblich unrichtigen Daten voraussetzt, lässt sich das nicht auf die hier streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche übertragen. Diese sind auf die Zukunft gerichtet und stehen selbständig neben den spezifischen, auf Beseitigung gerichteten datenschutzrechtlichen Ansprüchen. Ihre Geltendmachung im Wege der einstweiligen Verfügung setzt eine vorherige außergerichtliche Aufforderung im Wege der Abmahnung nicht voraus. Eine bloße Korrektur der Daten durch die Verfügungsbeklagte hätte und hat hinsichtlich der Angaben zur J AG zudem den Verfügungsgrund nicht entfallen lassen.
Der neue Vortrag der Verfügungsbeklagten zur Löschung der Daten widerlegt auch nicht die Vermutung der Wiederholungsgefahr. Die pauschale Behauptung, die Wiederaufnahme der fehlerhaften Daten aufgrund technischer Fehler oder eines Zugriffs auf die Quellen, aus denen sie ursprünglich entnommen worden sind, scheide aus, reicht nicht aus. Dass die Daten derzeit in der Datenbank der Verfügungsbeklagten nicht mehr vorhanden sind, schließt gerade nicht aus, dass sie erneut aufgenommen werden. Dass sie in den Quellen, aus denen die Verfügungsbeklagte sie entnommen hat, nicht mehr vorhanden sind, hat sie nicht vorgetragen. Ob die Daten etwa in Form von Ausdrucken o.ä. verkörpert oder nur digital vorhanden sind, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.
Angesichts dessen führt auch die den Vortrag der Verfügungsbeklagten schlicht wiederholende eidesstattliche Versicherung des Herrn H nicht weiter