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Oberlandesgericht Köln·18 U 298/11·02.09.2012

Beweiserhebung zur Provisionsmitteilung; Hinweise zum Certificate of Discharge

ZivilrechtVersicherungsrechtMakler-/AgenturrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat ordnet Beweiserhebung zu den tatsächlichen Grundlagen einer E‑Mail vom 24.3.2003 an, in der die Provision für einen Versicherungsvertrag der W zugewiesen wurde. Er sieht derzeit keine Vernehmungsnotwendigkeit für einen weiteren Zeugen, behält dies aber offen. Weiter hält der Senat an seinem vorherigen Wahrscheinlichkeitsurteil zum Certificate of Discharge nicht fest und verweist auf die Gleichstellung von "fraudulent breach of trust" und vorsätzlicher Untreue hinsichtlich des Merkmals "acting dishonestly"; eine Einschränkung des Discharge bei fehlendem Vorsatz scheidet aus.

Ausgang: Anordnung der Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung; Ladungen angeordnet und Zahlung von Auslagenvorschüssen festgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Klärung strittiger tatsächlicher Grundlagen einer Mitteilung kann das Gericht die Vernehmung von Zeugen anordnen, um die Umstände der Provisionszuweisung zu ermitteln.

2

Bei der Prüfung der Wirkung eines Certificate of Discharge ist zu berücksichtigen, dass ein sog. "fraudulent breach of trust" in Bezug auf das Merkmal "acting dishonestly" im Wesentlichen dieselben Anforderungen wie vorsätzlich begangene Untreue haben kann.

3

Eine streitige Einschränkung der Wirkung eines Certificate of Discharge kommt bei fehlendem Vorsatz nicht in Betracht.

4

Das Gericht kann die Ladung von Zeugen an die Leistung von Auslagenvorschüssen koppeln und Zeugen bei ausbleibender Vorauszahlung wieder abladen.

Tenor

I. Nach dem nunmehrigen Stand der Beratung erscheint es dem Senat sachgerecht, über die tatsächlichen Grundlagen der Mitteilung vom 24.3.2003 (Nachricht an die F betr. die Verwendung der Provision zugunsten der W) den angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Was den Zeugen H angeht, sieht der Senat zur Zeit keine Notwendigkeit einer Vernehmung, wird aber eine Ladung veranlassen, wenn hierzu näher vorgetragen wird. An dem im Hinweisbeschluss vom 3.7.2012 am Ende von Ziff. 3 geäußerten Wahrscheinlichkeitsurteil über die Tragweite des Certificate of Discharge hält der Senat nicht fest. Nach dem Inhalt des Urteils in der Sache X ./. V erscheint es nahe liegend, daß an das Vorliegen von fraudulent breach of trust auch unter dem Aspekt des Merkmals „acting dishonestly" keine grundlegend anderen Anforderungen zu stellen sind als an vorsätzlich begangene Untreue (vgl. insbesondere Ziff. 64 bis 70 des bezeichneten Urteils). Jedenfalls scheidet die streitige Einschränkung des Certificate of Discharge bei fehlendem Vorsatz aus.

Die Aufklärung des Sachverhalts könnte je nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Grundlage für eine weitere Begutachtung des Falles bieten.

II.Es soll Beweis erhoben werden über die Frage:

Aufgrund welcher tatsächlichen Zusammenhänge kam es dazu, daß der Beklagte mit E-Mail vom 24.3.2003 der F AG mitteilte, die Provision für den Abschluss des Versicherungsvertrages vom 5.3.2003 zwischen der C AG und der F AG

(Versicherungsschein Nr. 10xxx betr. eine Terrorversicherung über eine Gesamtversicherungssumme von 32.095.325.800,00 €) der W (Re-) Insurance Advisors S.A. in Luxemburg zustehe?

durch Vernehmung der Zeugen:

1.    L, zu laden über die C AG, …, M,

2.    Dr. O, zu laden über die c AG, …, M,

3.    D, M 4, X2,

auf Antrag des Beklagten,

4.    X3, Q-Straße 8, M, auf Antrag der Klägerin.

III. Die Zeugen werden sofort geladen. Falls nicht bis zum Ablauf des Monats September 2012 die jeweils benennende Partei für die Zeugen zu 1, 2 und 3 je 150,00 und für den Zeugen zu 3 den Betrag von 300,00 als Auslagenvorschuss einzahlt, werden die Zeugen wieder abgeladen.

Rubrum

1

 Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.