Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer: Zahlung nur Zug um Zug gegen Freigabe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der GmbH Zahlungen aus zwei Pensionszusagen; die Beklagte berief sich u.a. auf eine Finanzierung ausschließlich über Rückdeckungsversicherungen und rügte den Rechtsweg. Das OLG Köln bejahte den Zivilrechtsweg, da der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG ist. Materiell bestehen die Pensionszahlungsansprüche, sie sind jedoch nur Zug um Zug gegen Freigabe von Versicherungsleistungen aus den verpfändeten Rückdeckungsversicherungen durchsetzbar (§ 273 BGB). Verzugszinsen bleiben geschuldet, weil das Zurückbehaltungsrecht erst nach Eintritt des Verzugs geltend gemacht wurde.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verurteilung zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Freigabe der Versicherungsleistungen; im Übrigen zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein GmbH-Geschäftsführer, der kraft Organstellung zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist, ist kein Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG; für Streitigkeiten aus einer Pensionszusage ist der Zivilrechtsweg eröffnet.
Die bloße Vereinbarung und der Abschluss von Rückdeckungsversicherungen zur (Mit-)Finanzierung einer Pensionszusage begründen ohne ausdrückliche Abrede keine Beschränkung des Pensionsanspruchs auf Versicherungsleistungen.
Ist zur Sicherung von Ansprüchen aus einer Versorgungszusage ein Pfandrecht an Ansprüchen aus Rückdeckungsversicherungen bestellt, kann der Schuldner der Versorgungsleistung nach § 273 BGB die Zahlung bis zur Freigabe der entsprechenden verpfändeten Rechte/Leistungen verweigern (Zug-um-Zug-Leistung).
Ein Zurückbehaltungsrecht lässt einen bereits eingetretenen Schuldnerverzug und hieraus folgende Verzugszinsen nur entfallen, wenn es vor oder bei Eintritt des Verzugs ausgeübt wird; eine spätere Berufung beseitigt den Verzug nicht.
Dass der Wert der Rückdeckungsversicherung hinter der Versorgungsverpflichtung zurückbleibt, schließt das Zug-um-Zug-Verlangen auf Freigabe des Pfandes für die jeweils bewirkte Leistung grundsätzlich nicht aus.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.10.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.360,25 € Zug um Zug gegen Freigabe von Versicherungsleistungen in derselben Höhe aus der Rückdeckungsversicherung bei der C. Lebensversicherung AG (zuvor: T. Lebensversicherung AG), Rückdeckungsversicherung Nr. N01 und/oder der Rückdeckungsversicherung bei der E. Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer N02 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.150,44 € Zug um Zug gegen Freigabe von Versicherungsleistungen in derselben Höhe aus der Rückdeckungsversicherung bei der P. Lebensversicherung-AG (zuvor: N. Lebensversicherung-AG, Vers-Nr. N04), Rückdeckungsversicherung Nr. N05 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.032,75 € seit dem 03.10.2017, 03.11.2017, 03.12.2017, 03.01.2018, 03.02.2018, 03.03.2018, 03.04.2018, 03.05.2018, 03.06.2018, 03.07.2018 und 03.08.2018, aus 422,82 € seit dem 03.03.2017 sowie aus jeweils 689,86 € seit dem 03.04.2017, 03.05.2017, 03.06.2017, 03.07.2017, 03.08.2017, 03.09.2017, 03.10.2017, 03.11.2017, 03.12.2017, 03.01.2018, 03.02.2018, 03.03.2018, 03.04.2018, 03.05.2018, 03.06.2018, 03.07.2018 und 03.08.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.510,69 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen zwei Pensionszusagen.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger war vom 00.00.1992 bis zum 00.00.2008 alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten.
Am 00.00.1995 erteilte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab Vollendung seines 65. Lebensjahres eine Pensionszusage in Höhe von monatlich 3.000,00 DM (Anlage CBH 1, Bl. 10 d. A.).
Unter Ziff. 5 der in dieser Zusage in Bezug genommenen Versorgungsrichtlinien (anlage CBH 2, Bl. 11 d. A.) ist unter anderem Folgendes geregelt:
„Endet Ihr Dienstverhältnis vor Fälligkeit einer Leistung aus dieser Versorgungszusage, so bleiben die Anwartschaften auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung erhalten.
Dabei wird die jeweilige Versorgungsleistung im Verhältnis der bis zum Ausscheidetermin ununterbrochen zurückgelegten Dienstzugehörigkeit zu der von deren Beginn bis zur vereinbarten Altersgrenze möglichen Dienstzugehörigkeit herabgesetzt.“
Unter Ziff. 7 dieser Richtlinie wurde für die Beklagte das Recht zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung vorgesehen, wovon sie Gebrauch machte.
Unter dem 00.00.1995 verpfändete die Beklagte zur Sicherung der Ansprüche aus der vorgenannten Versorgungszusage die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Nr. N01 bei der T. Lebensversicherung AG, Köln, mit folgender Maßgabe an den Kläger (Anlage CBH 6, Bl. 18 d. A.):
„Der Pfandgläubiger ist berechtigt, sich aus dem verpfändeten Anspruch auf die Lebensversicherung zu befriedigen, wenn die Gläubigerin ihre Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht mehr erfüllt, weil sie insolvent im Sinne von § 7 Betriebsrentengesetz ist (Pfandreife).
Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung vor Pfandreife erfolgt die Auszahlung nur an die Gläubigerin und den Pfandgläubiger gemeinschaftlich (§ 1281 BGB). An der mit Auszahlung angelegten Versicherungsleistung ist dem Pfandgläubiger bzw. dessen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ein Pfandrecht einzuräumen (§ 1288 BGB).“
Am 00.00.1998 erweiterte die Beklagte die Pensionszusage um monatlich 2.000,00 DM, wobei unter Ziff. 6 Folgendes vereinbart wurde (Anlage CBH 3, Bl. 12 ff. d.A.):
„Scheiden Sie vor Eintritt des Versorgungsfalles aus unseren Diensten aus, so bleibt Ihnen die Anwartschaft auf Leistungen aus dieser Pensionszusage erhalten.
Sie bzw. Ihre Sie überlebende Ehefrau haben dann bei Eintritt des Versorgungsfalles Anspruch auf einen Teil der ursprünglich zugesagten Leistungen. Dieser Teil bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit zu jener Dienstzeit, die ohne ihr vorzeitiges Ausscheiden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahr erreichbar gewesen wäre.“
Auch insoweit erhielt die Beklagte unter Ziff. 8 der Pensionszusage das Recht zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung. Hierzu wurde ergänzend vereinbart:
„Zur Sicherung Ihrer Ansprüche und der Ansprüche Ihrer Angehörigen aus dieser Pensionszusage verpfänden wir unsere Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an Sie. Sie erwerben mit der Verpfändung das Recht, bei Pfandreife die Versicherungsleistung insoweit für sich in Anspruch zu nehmen, wie dies zur vollen Erstattung der Pensionszusage erforderlich ist.“
In der Verpfändungsvereinbarung vom 00.00.1998 bezüglich der insoweit bei der N. Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung (Anlage CBH 10, Bl. 23 d. A.) heißt es:
„Zur Sicherung aller Ansprüche der Pfandgläubigerin auf Witwenrente aus der Herrn Z. K. am 00.00.1998 erteilten Pensionszusage verpfändet die Gläubigerin aus der mit Wirkung vom 00.00.1998 bei der N. Lebensversicherungs-AG in Köln abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung Nr. N04 ihre Rechte und Ansprüche auf alle im Versicherungsschein genannten Leistungen für den Todesfall. Dieses Pfandrecht ist gegenüber dem Herrn Z. K. an der oben bezeichneten Rückdeckungsversicherung ebenfalls bestellten Pfandrecht zu dessen Lebzeiten nachrangig.
…
Ist die Gläubigerin mit einer fälligen Leistung aus der Pensionszusage länger als 2 Wochen rückständig (Pfandreife) so ist die Pfandgläubigerin nach Maßgabe der §§ 1282, 1283 BGB berechtigt, sich aus der verpfändeten Versicherung zu befriedigen.“
Mit Schreiben vom 19.06.2008 (Bl. 90 d.A.) teilte die Ehefrau des Klägers, die zugleich Steuerberaterin der Beklagten war, dem Steuerberater U. zu der beabsichtigten Veräußerung der Geschäftsanteile an der Beklagten mit: „…es ist richtig, dass zuerst geplant war, dass Herr L. die meinem Mann erteilte Pensionszusage wegen etwaiger finanzieller Belastungen nicht übernehmen sollte. Um jedoch die steuerliche Brisanz zu nehmen beabsichtigen beide das Thema Pensionszusage so zu behandeln, wie in den Verträgen zur Pensionszusage festgelegt. … Vor dem Verkauf ist deshalb geplant, wie Sie auch vorschlugen, abklären zu lassen, ob die Rückdeckungsversicherung werthaltig genug ist, um später daraus die Pensionszahlungen zu bedienen. Wir gehen davon aus, dass dies der einfachste Weg ist damit die GmbH sprich Herr L. später nicht zusätzlich belastet wird. …“
Mit notariellem Vertrag vom 00.00.2008 (Anlage CBH 15, AH Bl. 8 ff. d. A.) verkaufte der Kläger seine Geschäftsanteile im Nennwert von 50.000 DM für 1,5 Mio € an die J. GmbH und schied aus den Diensten der Gesellschaft aus. In Ziff. I. 5. dieses Vertrags wurde in Bezug auf die dem Kläger erteilten Pensionszusagen Folgendes geregelt:
„Die Gesellschaft hat zu Gunsten des Verkäufers eine Pensionszusage zum 65. Lebensjahr ausgereicht.
Zur weiteren Finanzierung der Pensionszusage hat sich der Verkäufer verpflichtet, wegen der bestehenden Rückdeckungslücke der erteilten Versorgungszusage einen Betrag in Höhe von ca. 150.000,00 € in die Gesellschaft einzuzahlen, der sodann von der Gesellschaft als Einmalbetrag in eine entsprechende Rückdeckungsversicherung einzuzahlen ist. …“
Im Zusammenhang damit schloss die Beklagte zur Pensionszusage vom 00.00.1995 zum 00.00.2008 eine entsprechende weitere Rückdeckungsversicherung mit einem Einmalbetrag von 156.145,53 € bei der E. Lebensversicherung AG ab (Anlage B4, AH Bl. 19).
Nach der diesbezüglichen Verpfändungsvereinbarung vom 21.08.2009 zwischen den Parteien (Anlage CBH 8, Bl. 20 f. d. A.) gilt folgendes:
„2. Verpfändungserklärung
Zur Sicherung der Ansprüche des Versorgungsberechtigten und der Hinterbliebenen aus der Versorgungszusage räumt die Firma dem Versorgungsberechtigten sowie den Hinterbliebenen ein Pfandrecht auf alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus der vorgenannten Rückdeckungsversicherung ein. Das Pfandrecht erfasst auch künftige Erhöhungen des Versicherungsvertrages, etwaige Überschussguthaben sowie Leistungen bei Vertragskündigungen.
…
4. Auszahlungen vor Pfandreife
Bei Auszahlung von laufenden Leistungen (Rentenleistungen) aus der Rückdeckungsversicherung vor Pfandreife ist die E. Lebensversicherung AG abweichend von § 1281 BGB berechtigt, diese an die Firma auszuzahlen. Diese Berechtigung der E. Lebensversicherung AG endet, sobald ihr vom Versorgungsberechtigten bzw. nach seinem Tod der / des Hinterbliebenen schriftlich angezeigt worden ist, dass Pfandreife vorliegt.
….
5. Pfandreife
Ist die Firma mit einer fälligen Leistung aus der Versorgungszusage länger als 2 Wochen rückständig oder wird über das Vermögen der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ist ein solches Verfahren mangels Masse abgewiesen worden (Pfandreife), so ist der Versorgungsberechtigte bzw. nach seinem Tod der / die Hinterbliebene(n) gemäß §§ 1282 ff. BGB ermächtigt, sich in Höhe der jeweils fälligen Leistung, aus der Versicherung zu befriedigen.“
Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres am 00.00.0000 erhielt der Kläger von der Beklagten für die Monate April bis September 0000 jeweils einen Betrag in Höhe von 1.039,81 €.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei nicht berechtigt, die laufenden Leistungen aus den zur Verfügung gestellten und auf ein gemeinschaftliches Konto überzuleitenden Rückdeckungsversicherungsbeträgen zu erbringen. Anderenfalls gehe der Sicherungscharakter verloren. Zwar sei anlässlich der Veräußerung der Beklagten darüber gesprochen worden, ob die laufenden Pensionszahlungen aus den Versicherungen erfolgen. Zu einer Einigung sei es jedoch nicht gekommen. Der Kläger blockiere nicht die Auszahlung aus den Versicherungsverträgen, sei aber mit einer Auszahlung an die Beklagte nicht einverstanden.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.492,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3,23 € seit dem 03.04.2017, 03.05.2017, 03.06.2017, 03.07.2017, 03.08.2017, 03.09.2017 sowie aus jeweils 1.043,04 € brutto seit dem 03.10.2017, 03.11.2017, 03.12.2017, 03.01.2018, 03.02.2018, 03.03.2018, 03.04.2018, 03.05.2018, 03.06.2018, 03.07.2018, 03.08.2018 zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 680,00 € zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.261,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 440,36 € brutto seit dem 03.03.2017 sowie aus jeweils 696,36 € brutto seit dem 03.04.2017, 03.05.2017, 03.06.2017, 03.07.2017, 03.08.2017, 03.09.2017, 03.10.2017, 03.11.2017, 03.12.2017, 03.01.2018, 03.02.2018, 03.03.2018, 03.04.2018, 03.05.2018, 03.06.2018, 03.07.2018, 03.08.2018 zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 720,00 € zu zahlen.
Die Beklagte hat zuletzt beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
1. zum Antrag zu 1. die Beklagte nur Zug um Zug gegen Freigabe von Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung bei der T. Lebensversicherung AG, Rückdeckungsversicherung Nr. N01 und Freigabe von Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung bei der E. Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer N02 in Höhe der jeweiligen Zahlungen zu verurteilen;
2. zum Antrag zu 2. die Beklagte nur Zug um Zug gegen Freigabe von Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung bei der N. Lebensversicherung-AG, Rückdeckungsversicherung Nr. N04 in Höhe der jeweiligen Zahlungen zu verurteilen.
Die Beklagte hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gerügt, da die geltend gemachten Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten resultierten.
In der Sache hat die Beklagte vorgetragen, zwischen den Parteien sei schon bei Erteilung der Pensionszusagen und erneut anlässlich der Geschäftsanteilsveräußerung im Jahr 2008 ausdrücklich vereinbart worden, dass die Zahlungen der zugesagten Pensionen nicht aus dem cash-flow der Beklagten, sondern ausschließlich aus den dafür abgeschlossenen Versicherungsverträgen erfolgen sollten. Dies habe auch dem Interesse des Klägers bei Ausreichung der Pensionszusagen durch ihn selbst entsprochen. Im Übrigen würden Rückdeckungsversicherungen üblicherweise zur Finanzierung der Pensionszusagen und nicht zu deren Absicherung verwendet. Zudem treffe die Berechnung des Klägers nicht zu, da er bei Erteilung der Versorgungszusagen Gesellschaftergeschäftsführer der Beklagten gewesen sei, so dass für den Beginn des Anspruchserwerbs nicht auf das Eintrittsdatum, sondern auf das Datum der Zusage abzustellen sei.
Die Beklagte sei jedenfalls nur zur Zug um Zug-Leistung verpflichtet, da sie in Höhe aller fälligen Ansprüche Pfandrückgabe verlangen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 11.360,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.032,75 € seit dem 03.10.2017, 03.11.2017, 03.12.2017, 03.01.2018, 03.02.2018, 03.03.2018, 03.04.2018, 03.05.2018, 03.06.2018, 03.07.2018 und 03.08.2018 sowie 12.150,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 422,82 € brutto seit dem 03.03.2017 sowie aus jeweils 689,86 € brutto seit dem 03.04.2017, 03.05.2017, 03.06.2017, 03.07.2017, 03.08.2017, 03.09.2017, 03.10.2017, 03.11.2017, 03.12.2017, 03.01.2018, 03.02.2018, 03.03.2018, 03.04.2018, 03.05.2018, 03.06.2018, 03.07.2018 und 03.08.2018 zu zahlen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe aus der Pensionszusage vom 00.00.1995 ein monatlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 1.032,75 € und aus der Pensionszusage vom 00.00.1998 in Höhe von 689,86 € monatlich zu.
Die Rückdeckungsversicherungen seien lediglich zur Sicherung der Direktzusagen abgeschlossen worden. Es bestehe keine Konnexität zu dem Zahlungsanspruch. Aus den Pfändungsvereinbarungen ergebe sich der Sicherungszweck. Die Beklagte habe eine davon abweichende Vereinbarung anlässlich der Veräußerung der Geschäftsanteile nicht nachvollziehbar dargetan. Die mögliche Vorstellung des Klägers und der Käuferin, eine finanzielle Belastung der Beklagten durch die Rückdeckungsversicherungen zu verhindern, habe nicht zu einer Änderung der Verpfändungsvereinbarungen geführt.
Der Höhe nach sei der Anspruch ab Beginn der Dienstzugehörigkeit zu berechnen. Eine Zug um Zug-Verurteilung scheide aus, da keine Pfandreife vorliege.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte trägt vor, da der Kläger kein Bezugsrecht bzgl. der Rückdeckungsversicherungen habe, erhalte er nur bei Pfandreife, d.h. bei Insolvenz der Beklagten, Versicherungsleistungen. Daher liege es fern, dass der Kläger dazu 150.000 € aus seinem Privatvermögen gezahlt habe. Die Versorgungszusagen seien vielmehr von den Rückdeckungsversicherungen abhängig. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Versorgungszusage der P. Unterstützungskasse (Anlage CBH 12, Bl. 25 ff. d.A.) und dem Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 19.06.2008. Es sei daher geboten gewesen, die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu vernehmen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.10.2019 (Az. 90 O 123/18) aufzuheben und
1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise,
a) zum Klageantrag zu 1): die Beklagte nur Zug um Zug gegen Freigabe von Versicherungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung bei der C. Lebensversicherung AG (zuvor: T. Lebensversicherung AG), Rückdeckungsversicherung Nr. N01 und Freigabe von Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung bei der E. Lebensversicherung AG, Versicherungsnummer N02 in Höhe der jeweiligen Zahlungen zu verurteilen;
b) zum Klageantrag zu 2): die Beklagte nur Zug um Zug gegen Freigabe von Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung bei der P. Lebensversicherung-AG (zuvor: N. Lebensversicherung-AG, Vers-Nr. N04) Rückdeckungsversicherung Nr. N05 in Höhe der jeweiligen Zahlungen zu verurteilen;
hilfsweise,
die Sache gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er trägt vor, es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis der Ansprüche aus den Pensionszusagen von der jeweiligen Rückdeckungsversicherung. Das Interesse des Klägers an der Einmalzahlung sei die Vermeidung einer erheblichen Einschränkung im Rahmen der Versorgungsleistung aus der Rückdeckungsversicherung. Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Rückdeckungsversicherung ausschließlich zur Finanzierung der Pensionszusage abgeschlossen werden sollte und zwar in der Form, dass die Pensionszahlungen aus den Versicherungsleistungen zu erbringen wären, könne diesem Umstand nicht entnommen werden. Eine Änderung der Pfändungsvereinbarungen sei nicht erfolgt.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Unterlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat lediglich mit den Hilfsanträgen zu 2) Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Zivilrechtsweg eröffnet, weil der Kläger kein Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Gericht für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten gemäß Absatz 1 Satz 3 nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Letzteres trifft auf den Kläger zu, der als Geschäftsführer der Beklagten gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG zur Vertretung der Beklagten berufen war.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von 11.360,25 € für den Zeitraum von Oktober 2017 bis einschließlich August 2018 aus der Pensionszusage vom 00.00.1995 sowie von 12.150,44 € für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis einschließlich August 2018 aus der Pensionszusage vom 00.00.1998, allerdings nur Zug um Zug gegen Freigabe der Versicherungsleistungen in gleicher Höhe aus den zugehörigen Rückdeckungsversicherungen.
a) Die Beklagte kann dem Begehren des Klägers nicht entgegenhalten, die Zahlungen seien unmittelbar aus den Rückdeckungsversicherungen zu erbringen. Soweit die Beklagte geltend macht, die Pensionsansprüche des Klägers gegen die Beklagte seien von den jeweiligen Rückdeckungsversicherungen abhängig, kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden, dass die Parteien bei Abschluss der Pensionsvereinbarungen oder später, insbesondere im Rahmen der Veräußerung der Beklagten, vereinbart haben, dass die Pensionszahlungen ausschließlich aus den Rückdeckungsversicherungen zu erbringen sind.
aa) Aus den erteilten Pensionszusagen ergibt sich zwar das Recht der Beklagten, insbesondere zur Sicherung der Pensionszusagen, Rückdeckungsversicherungen abzuschließen, was die Beklagte auch getan hat. Dem Kläger wurden jedoch lediglich Pfandrechte an den Versicherungsleistungen eingeräumt. Im Gegensatz dazu vereinbarten die Parteien hinsichtlich der – nicht mehr streitgegenständlichen Versorgungszusage vom 04.01.2005 – einen direkten Anspruch gegen die P. Unterstützungskasse e.V. (Anlagen CBH 4, Bl. 16 und CBH 12, Bl. 27 d.A.). Dass nicht der Kläger, sondern die Beklagte Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte der Leistungen aus den Rückdeckungsversicherungen für die streitgegenständlichen Pensionsansprüche ist, ist unstreitig.
bb) Auch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien dahingehend, dass der Kläger Zahlung seiner Pensionsansprüche nur aus den Versicherungsleistungen der Deckungsversicherungen verlangen kann, ist von der Beklagten nicht hinreichend vorgetragen worden. Insbesondere ist der Inhalt einer derartigen Vereinbarung nicht dargelegt worden.
Die Beklagte selbst trägt vor, dass die Pensionsvereinbarungen beim Erwerb der Gesellschaftsanteile Ende 2008 übernommen wurden, nachdem zum 00.00.2008 der weitere Rückdeckungsversicherungsvertrag bei der E. mit einem Betrag von rund 150.000 € abgeschlossen und von dem Kaufpreis für die Übernahme der Beklagten abgezogen wurde. Dies ergibt sich auch aus Ziffer I.5. des Notarvertrags vom 00.00.2008, wonach die Beklagte zu Gunsten des Klägers eine Pensionszusage ausgereicht hat. Dass mit dem Abschluss der weiteren Rückdeckungsversicherung nicht nur eine Sicherung, sondern auch eine Gegenfinanzierung der Pensionsverpflichtungen beabsichtigt war, führt nicht zu Änderung der von der Beklagten geschuldeten Leistung hin zu den Versicherungsleistungen.
Der Umstand, dass der Kläger die Summe von 150.000 € für die anlässlich der Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile abgeschlossene Rückdeckungsversicherung gezahlt hat, lässt keinen Rückschluss darauf zu. Der Umstand, dass diese (auch) zu Finanzierungszwecken geschlossen wurde, zeigt lediglich, dass die Parteien eine finanzielle Belastung der Beklagten wegen der übernommenen Pensionszahlungen verringern oder vermeiden wollten, wie sie sich auch aus dem Schreiben vom 19.06.2008 (Bl. 90 d.A.) ergibt, in dem die Ehefrau des Klägers, die zugleich Steuerberaterin der Beklagten war, dem Steuerberater U. zu der beabsichtigten Veräußerung der Beklagten mitteilte, dass beabsichtigt ist, die Pensionszusagen unberührt zu lassen, aber abzuklären, ob die Rückdeckungsversicherungen werthaltig genug sind, um die GmbH später nicht zusätzlich zu belasten. Allein der Umstand, dass die Rückdeckungsversicherungen im Zusammenhang mit den Pensionsverpflichtungen stehen, führt nicht dazu, dass die Pensionszahlungen lediglich aus den Versicherungen geschuldet sind.
Weiterhin ist zu sehen, dass die Rückdeckungsversicherungen die Pensionszusagen nur partiell abdecken. Der Kläger hätte damit – nach seiner Lebenserwartung und der seiner Ehefrau – bei Beschränkung auf die Versicherungsleistungen auf nicht unerhebliche Pensionsansprüche verzichtet. Die Deckung ist auch nicht kongruent, weil der Kläger zwei monatliche Pensionszahlungsansprüche hat, während die Rückdeckungsversicherungen keine entsprechenden Rentenzahlungen beinhalten. Die Pensionszusage vom 00.00.1995 ist durch zwei Rückdeckungsversicherungen gesichert, von denen diejenige bei der C. Lebensversicherung (vormals T.) eine Kapitalauszahlung und diejenige bei der E. Lebensversicherung AG eine Rentenleistung mit Kapitalwahlrecht vorsieht. Die Pensionszusage vom 00.00.1998 ist durch eine Rückdeckungsversicherung bei der P. Lebensversicherung AG mit einer Kapitalleistung gesichert. Eine Auszahlung der Guthaben aus den Versicherungen bei deren Fälligkeit haben die Parteien aber gerade nicht vereinbart. Dies hätte aufgrund der dann erfolgenden Besteuerung nicht im Interesse des Klägers gelegen, wie sich auch aus dem Schreiben seiner Ehefrau vom 19.06.2008 ergibt. Zudem wäre die im Zusammenhang mit der Veräußerung der Gesellschaftsanteile abgeschlossene und vom Kläger finanzierte weitere Rückdeckungsversicherung mit dem einmaligen Versicherungsbeitrag von rund 150.000 € nicht notwendig gewesen, wenn die Pensionszusagen auf die Versicherungsleistungen beschränkt worden wären.
Ob die Parteien eine Deckelung der Pensionsansprüche auf den Wert der Rückdeckungsversicherungen vereinbart haben, kann dahinstehen, weil die streitgegenständlichen Ansprüche den Wert der Rückdeckungsversicherungen nicht erreichen.
b) Gegen die Höhe der Pensionsverpflichtungen gegenüber dem Kläger erhebt die Beklagte mit der Berufung grundsätzlich keine Einwände. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Berechnungen des Landgerichts Bezug genommen.
c) Der Beklagten stehen jedoch gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers Zurückbehaltungsrechte aus § 273 BGB im Hinblick auf die verpfändeten Ansprüche aus den entsprechenden Rückdeckungsversicherungen zu, weshalb der Kläger Zahlung der Pensionen lediglich Zug um Zug gegen Freigabe der entsprechenden Versicherungsleistungen verlangen kann.
Die Beklagte kann gemäß §§ 1273 Abs. 2, 1223 Abs. 2 BGB die Rückgabe der verpfändeten Ansprüche aus den Rückdeckungsversicherungen gegen Befriedigung der Pensionsansprüche des Klägers verlangen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Pensionen und die Pflicht des Klägers als Pfandgläubiger zur Rückgabe des Pfandes beruhen auf demselben rechtlichen Verhältnis, nämlich einem durch die Verpfändung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.1979 – VIII ZR 284/78, NJW 1979, 1203). Der Umstand, dass die Rückdeckungsversicherungen (versicherungsmathematisch) einen geringeren Wert als die Pensionsansprüche des Klägers haben, führt nicht dazu, dass dem Kläger seinerseits ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und er die gepfändeten Rechte (derzeit) nicht freigeben muss. Denn dass seine Sicherheiten sich durch die kontinuierliche Freigabe der Versicherungsleistungen verringern und er unter Zugrundelegung seiner Lebenserwartung der Höhe nach nicht hinreichend gesichert ist, ist letztlich auf die Höhe der Rückdeckungsversicherungen zurückzuführen, die er als Geschäftsführer der Beklagten und anlässlich der Veräußerung seiner Geschäftsanteile an der Beklagten selbst vereinbart hat.
3. Das der Beklagten zustehende Zurückbehaltungsrecht lässt die vom Landgericht zutreffend ausgeurteilten Zinsansprüche des Klägers unberührt, weil die Beklagte das Zurückbehaltungsrecht erst nach Fälligkeit mit ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21.02.2019 geltend gemacht hat. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB schließt den Verzug mit der Erfüllung der Leistungspflicht und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nur aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird. Beruft sich der Schuldner erst danach auf sein Zurückbehaltungsrecht, wird der bereits eingetretene Verzug dadurch nicht beseitigt. Der Schuldner muss vielmehr durch geeignete Handlungen den Verzug beenden, zum Beispiel seine eigene Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung anbieten (BGH, Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 2/13, NJW 2014, 55 Rn. 46). Vorliegend ist der eingetretene Verzug nicht entfallen, weil die Beklagte sich mit ihrem Hauptantrag gegen ihre Zahlungspflicht wendet und lediglich hilfsweise Zahlung gegen Rückgabe der verpfändeten Recht anbietet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläfige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.