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Oberlandesgericht Köln·18 U 278/97·21.10.1998

Werklieferungsvertrag: Vertragsaufhebung und Rückzahlung von Anzahlungen (§§ 346 ff. BGB)

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach Abbruch von Verhandlungen über zwei Maschinenlieferungen die Rückzahlung geleisteter Anzahlungen. Streitig war, ob ihr Schreiben als Kündigung nach § 649 BGB oder als Angebot auf einvernehmliche Vertragsaufhebung zu verstehen war und ob die Beklagte hierfür Aufwendungen anrechnen kann. Das OLG bejahte eine rechtzeitige Annahme der Aufhebung durch die Beklagte und wandte auf die Rückabwicklung §§ 346 ff. BGB entsprechend an. Anzahlungen sind deshalb vollständig zurückzugewähren; Aufwendungen des Unternehmers bleiben ohne besondere Abrede unberücksichtigt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Rückzahlung der Anzahlungen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Werklieferungs-/Werkvertrag mit Auslandsbezug ist nach Art. 28 EGBGB regelmäßig das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Unternehmer als Erbringer der vertragscharakteristischen Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Ein auf „Annullierung/Stornierung“ gerichtetes Schreiben ist nach §§ 133, 157 BGB als Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags auszulegen, wenn es aus Empfängersicht eine einvernehmliche Beendigung des Vertragsverhältnisses erstrebt und nicht die Voraussetzungen oder Rechtsfolgen einer Kündigung nach § 649 BGB in den Vordergrund treten.

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Erklärt der Vertragspartner in zeitlichem Zusammenhang, er betrachte die Aufträge als „annulliert/storniert“, kann darin die Annahme des Aufhebungsangebots liegen; die Annahme erfolgt rechtzeitig i.S.d. § 147 Abs. 2 BGB, wenn sie innerhalb der nach den Umständen zu erwartenden Frist zugeht.

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Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung eines noch nicht erfüllten Werklieferungsvertrags kann rückwirkend ein Rückgewährschuldverhältnis begründen; auf dessen Abwicklung sind mangels besonderer Abrede §§ 346 ff. BGB entsprechend anzuwenden und nicht die §§ 812 ff. BGB.

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Bei Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB sind empfangene Anzahlungen unabhängig vom Stand der begonnenen Werkleistung zurückzugewähren; Aufwendungen des Unternehmers sind ohne ausdrückliche Abwicklungsvereinbarung grundsätzlich nicht anzurechnen und nicht als „Dienste“ nach § 346 Satz 2 BGB zu vergüten.

Relevante Normen
§ 649 BGB§ 346 ff. BGB§ 346 Satz 1 BGB§ Art. 28 EGBGB§ 133 BGB§ 157 BGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des landgerichts Köln vom 01.10.1997 - 90 O 64/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

OBERLANDESGERICHT KÖLN

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I M   N A M E N   D E S   V O L K E S

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U r t e i l

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In dem Rechtsstreit

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hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 20.08.1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., den Richter am Oberlandesgericht H. und den Richter am Landgericht U.

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für Recht erkannt:

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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des landgerichts Köln vom 01.10.1997 - 90 O 64/97 - wird zurückgewiesen.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

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Das urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine mit der Fertigung von Kupferrohren befaßte Kapitalgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in P./Italien. sie verlangt von der Beklagten, die auf die Herstellung von Verpackungsmaschinen spezialisiert ist, Rückzahlung zweier Anzahlungen in Höhe von 38.000,-- DM und 67.500,-- DM (insgesamt: 105.500,-- DM).

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Die Klägerin beabsichtigte, für ihren Gewerbebetrieb von der Beklagten mehrere Maschinen zu erwerben. Der Kontakt zwischen den Parteien wurde von einer für die Beklagte tätigen italienischen Handelsvertretung, der Firma M. aus W., hergestellt und unterhalten. die Firma M. übersetzte u.a. den Schriftverkehr der Parteien ins Deutsche bzw. Italienische. Die Beklagte bestellte zunächst im Oktober 1994 bei der Klägerin eine sogenannte Klebebandbündelanlage zum Preis von 190.000,-- DM. Technische und kaufmännische Einzelheiten des Geschäfts ergaben sich aus der seitens der Beklagten erteilten auftragsbestätigung Nr. N02 vom 18.10.1994 (Bl. 52 ff. Anlagenheft). U.a. war auf Seite 7 der deutschen Fassung der Auftragsbestätigung als Liefertermin der 01.09.1995 genannt, wohingegen an entsprechender Stelle in der italienischen Übersetzung der Firma M. (Bl. 7 anlagenheft) vermerkt ist „inizio luglio 1995“ (dt.: Anfang Juli 1995). Aufgrund einer Besprechung vom 06.12.1994 beauftragte die Klägerin die Beklagte desweiteren mit der Herstellung einer aus mehreren Maschinen bestehenden vollautomatischen sogenannte Verpackungslinie zum Gesamtpreis von 450.000,-- DM. Hierüber erteilte die Beklagte der Klägerin die Auftragsbestätigung Nr. N03 vom 09.12.1994 (Bl. 38 ff. Anlagenheft). Danach gehörte zu dem anlagenkomplex eine automatische Einwickelmaschine des Typs N01. Mit Hilfe dieser Maschine sollten Kupferrohrringe mit Packmaterial umwickelt werden können. Zu den Abmessungen des Verpackungsgutes heißt es auf Seite 2 der Auftragsbestätigung u.a.:

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„...

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Außendurchmesser:              500 mm - 1000 mm

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Innendurchmesser:              250 mm -  800 mm

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...“

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Im Januar 1995 verlangte die Beklagte von der Klägerin Abschlagszahlungen in Höhe von 38.000,-- DM für den Auftrag Nr. N02 vom 18.10.1994 (Klebebandbündelmaschine) und 67.500,-- DM für den Auftrag Nr. N03 vom 09.12.1994 (Verpackungslinie). Die Klägerin bezahlte diese Rechnungen unverzüglich. In der folgezeit bemühten sich die Parteien in Verhandlungen und wechselseitigen Konsultationen ihrer Betriebe um Abstimmung technischer Einzelheiten der zur Verpackungslinie gehörenden Einwickelmaschine. Dabei erwies sich insbesondere die Variabilität des Verhältnisses der Innen- und außenradien der zu verpackenden Kupferringe als problematisch.

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Mit dem durch die Firma M. der Klägerin auf Italienisch übermittelten Schreiben der Beklagten vom 28.04.1995 (Bl. 29 f. Anlagenheft), das von der Klägerin in der deutschen Übersetzung einer öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzerin vorgelegt worden ist (Bl. 32 f. d.A.), heißt es u.a.:

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„...

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Im Laufe aller unserer Besuche bei Ihrem Werk wurde immer wieder darüber diskutiert, welche Abmessungen die Wicklungen haben sollten. Dabei wurde insbesondere am Tag der Auftragserteilung erneut erläutert, daß der Innendurchmesser parallel zum Außendurchmesser steigt. ...

21

...

22

Über weitere Durchmesser wurde während unseres letzten Besuchs gesprochen, und Herr J. hatte sich bemüht, die Machbarkeit solcher Abänderungen zu überprüfen. Diese erfordern leider einige technische Änderungen, deren Kosten sich auf ca. 55.000,-- DM belaufen würden, sowie eine Verlängerung der Lieferfrist um ca. 2 Monate. ...

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...

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Ferner müssen wir Ihnen mitteilen, daß aufgrund der durchgeführten Studien zu den möglichen Varianten der Anlage und wegen einiger Verspätungen unserer Zulieferer die Lieferung der Anlage mit einer Verspätung von ca. 2 Monaten erfolgen wird.

25

...“

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Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 03.05.1995 (Bl. 37 d.A.). In dessen beglaubigter deutscher Übersetzung (Bl. 36 d.A.) heißt es:

27

„...

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Betreff: Bestellungen von T.-Wickelmaschinen

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Aufgrund unserer unbeantwortet gebliebenen Anfragen zu den Unterlagen und technischen Spezifikationen der Ihnen in Auftrag gegebenen Anlagen bedauern wir, Sie hiermit um die Rückgabe unserer Anzahlung sowie die Stornierung unserer Bestellungen bitten zu müssen.

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Dies vorausgeschickt, möchten wir ... darauf hinweisen ... daß die möglichen bestellten Anlagen ... sowohl in den technischen Fragen als auch hinsichtlich der entsprechenden Liefertermine in keinster Weise den bei der Bestellung getroffenen Vereinbarungen entsprechen.

31

...“

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Bereits mit Schreiben vom 10.05.1995 (Bl. 32 f. Anlagenheft) erklärte die Beklagte u.a.:

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„...

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Die neuen ringabmessungen haben wir zur Kenntnis genommen. Wir prüfen, ob ohne Mehrkosten diese neuen Dimensionen verarbeitet werden können.

35

Bitte präzisieren Sie: Sollen die ringe nur eingewickelt werden? ...

36

Bitte geben sie uns diese Information so schnell als möglich.

37

Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, daß die Aufträge nach wie vor gestoppt sind und wir die aufträge als annulliert betrachten.

38

...“

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Nach einem Zusammentreffen der Parteien am 17.05.1995 bei der klägerin äußerte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23.05.1995 (Bl. 38 f. d.A.) u.a. wie folgt:

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„...

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Stornierte Bestellungen N02, sowie N03, N04, N05

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...

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Wir danken Ihnen für das am 17.5.95 bei Ihnen stattgefundene Gespräch. Dabei hatten wir Gelegenheit, noch einmal im einzelnen auf die Situation einzugehen.

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... Im folgenden möchten wir Ihnen zwei Vorschläge machen:

45

Vorschlag A

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Die Stornierung der Aufträge bleibt gültig und wir trennen uns wie Gentlemen.

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Vorschlag B

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1.              Die Anlagen werden auf der Grundlage neuer Bedingungen geliefert und zwar :

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...

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Aufgrund der von uns erhaltenen Stornierungen der Bestellungen fühlen wir uns nun vollkommen ohne Sicherheit und bitten Sie höflich, uns eine Anzahlung über 200.000,-- DM  zukommen zu lassen. ...“

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Nach weiterem Schriftwechsel der parteien wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.1995 (Bl. 36 f. Anlagenheft) erneut u.a. wie folgt an die Klägerin:

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„...

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T.-Verpackungsanlage

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...

55

1. Wir halten fest, daß die bisherigen Aufträge nach wie vor annulliert sind.

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...

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Die Klägerin macht geltend, die Parteien hätten bereits bei der Auftragsvergabe im Dezember 1994 sämtliche maßgeblichen technischen Parameter der Verpackungslinie festgelegt. grund des zwischen ihnen entstandenen Zerwürfnisses seien die von der Beklagten unter Berufung auf erforderliche Planungsänderungen angekündigten Preissteigerungen und Lieferverzögerungen gewesen.

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Die Klägerin hat die ansicht vertreten, die Verträge vom 18.10.1994 und 09.12.1994 seien aufgrund der Schreiben der Parteien vom 28.04.1995 und 23.05.1995 einvernehmlich aufgehoben worden, so daß ihr nunmehr ein anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Anzahlungen zustehe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 105.000,-- DM nebst 10% Zinsen seit dem 16.04.1997 (Rechtshängig- keit) zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die klage abzuweisen.

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Sie hat behauptet, die Klägerin habe nachträglich auf technische Änderungen gedrungen. Bereits bei der auftragserteilung habe sie die Klägerin darauf hingewiesen, daß die Innen- und Außenradien der mit der einwickelmaschine zu verpackenden ringe ausgehend von den in der auftragsbestätigung angegebenen Minimalwerten von 500 mm (außen) und 250 mm (innen) nur proportional gesteigert werden könnten. Nachträglich habe die Klägerin verlangt, ringe mit disproportional kleinem Innenradius und großem außenradius verpacken zu können.

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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe durch das Schreiben vom 03.05.1995 nicht den Abschluß eines Aufhebungsvertrages angeboten, sondern die Verträge nach Maßgabe von § 649 BGB gekündigt. Selbst wenn man in dem Schreiben vom 03.05.1995 ein Angebot zum abschluß eines Aufhebungsvertrages sehen wollte, sei dieses von der Beklagten nicht angenommen worden. Ihr Schreiben vom 23.05.1995 sei im Hinblick auf die darin alternativ unterbreiteten Vorschläge inhaltlich zu unbestimmt und bereits deshalb keine vertragsbegründende Willenserklärung. außerdem sei es als Annahmeerklärung verfristet. Wolle man das Schreiben vom 23.05.1995 als eigenständiges Angebot zum Abschluß eines aufhebungsvertrages ansehen, so sei dieses von der Klägerin nicht angenommen worden, weil sie sich nicht hinreichend bestimmt für eine der offerierten Alternativen entschieden habe.

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Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht gewesen, die Anzahlungen der Klägerin seien durch die von ihr, der Beklagten, zu beanspruchende Vergütung „abgedeckt“. Zu berücksichtigen seien die von ihr zur Herstellung der Anlagen bisher gemachten aufwendungen. Insofern hat die Beklagte behauptet, sie habe an die Firma E., die mit der Konstruktion der von der Klägerin bestellten Maschinen beauftragt gewesen sei, Vergütungen in Höhe von insgesamt 161.976,-- DM gezahlt. Außerdem habe sie im eigenen Betrieb für das Projekt der Klägerin 100 Stunden à 110,-- DM investiert. Ferner stehe der firma M. für das Zustandekommen der Lieferverträge zwischen den Parteien eine Provision in Höhe von 25.000,-- DM zu. Schließlich habe sie, die Beklagte, für 12 durch Besprechungstermine mit der Klägerin veranlaßte Flüge von F. nach W. insgesamt 20.000,-- DM aufgewandt.

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Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 01.10.1997, auf das wegen aller einzelheiten bezug genommen wird, der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Auslegung des zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehrs ergebe, daß das Schreiben der Klägerin vom 03.05.1995 als antrag auf Vertragsaufhebung auszulegen sei. Die Beklagte habe dieses Stornierungsverlangen der Klägerin angenommen, wie sich aus ihren Schreiben vom 23.05.1995 und 16.06.1995 ergebe. Aufgrund der Vertragsaufhebung seien die empfangenen Leistungen entsprechend §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren. Im Hinblick darauf sei für aufrechenbare Gegenansprüche der Beklagten nach § 649 BGB kein Raum.

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Gegen das ihr am 14.10.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.11.1997 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit einem am 15.01.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Beklagte erstrebt im Berufungsverfahren die abweisung der Klage auch im übrigen. Sie wiederholt und vertieft mit ihrem vorbringen in der Berufungsinstanz ihre bisherigen Rechtsausführungen zur Beendigung der zwischen den Parteien geschlossenen Lieferverträge. Unter vorlage einer weiteren Übersetzung des Schreibens vom 03.05.1995 (Bl. 187 f. d.A.) vertritt sie wiederum die auffassung, die Klägerin habe sich einseitig von den zwischen den Parteien bestehenden Verträgen gelöst. Sie behauptet, sie habe der Klägerin im Gespräch vom 17.05.1995 erklärt, eine Rückzahlung der Anzahlungen komme mit Rücksicht auf die bereits erbrachten Aufwendungen nicht in Betracht. Nach einem Streit zwischen den Geschäftsführern der Parteien seien gemeinsam die im Schreiben vom 23.05.1995 enthaltenen Lösungsvorschläge erarbeitet worden, ohne daß bereits am 17.05.1995 Einigkeit über das weitere Vorgehen erzielt worden wäre.

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Die Beklagte beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt ergänzend die Auffassung, daß der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 23.05.1995 vor dem Hintergrund der darin in Bezug genommenen Besprechung der Parteien vom 17.05.1995 gesehen werden müsse. Danach sei davon auszugehen, daß die Lieferverträge bereits am 17.05.1995 aufgehoben worden seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

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I.

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Die Klägerin hat in entsprechender Anwendung von § 346 Satz 1 BGB anspruch auf Rückgewähr der ihrerseits an die Beklagte geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von 38.000,-- DM und 67.500,-- DM.

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1. Auf den Streitfall ist gemäß Art. 28 EGBGB deutsches Recht anwendbar. Nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB unterliegt ein schuldrechtlicher Vertrag dem Recht des staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist, wobei gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung vermutet wird, daß es sich dabei um den Staat handelt, in dem die Partei, die die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen aufenthalt hat. Danach ist die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung nach deutschem Recht zu beurteilen, denn bei Werkverträgen bzw. Werklieferungsverträgen über nicht vertretbare Sachen, wie sie hier in Rede stehen, wird die charakteristische Leistung durch den Unternehmer (vgl. Palandt/Heldrich, 57. Auflage <1998> Art. 28 EGBGB Rz. 14), hier also durch die in Deutschland ansässige Beklagte erbracht.

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2. Die beiden zwischen den Parteien geschlossenen Werklieferungsverträge vom 18.10.1994 und 09.12.1994 sind einvernehmlich aufgehoben worden. Dies ergibt die auslegung der zwischen den Parteien gewechselten Schreiben. Aus diesen geht hervor, daß die Parteien nach dem durch das Schreiben vom 03.05.1995 verursachten Zerwürfnis die beiden ursprünglichen Verträge nicht durchführen wollten.

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a) Das Schreiben der Klägerin vom 03.05.1995 war nach Auffassung des Senats gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines verständigen Empfängers als Angebot zum abschluß eines Aufhebungsvertrages anzusehen. Es ist auch von der Beklagten so und nicht als Bestreben der Klägerin, sich durch Kündigung gemäß § 649 BGB oder Rücktritt gemäß § 636 BGB oder § 326 Abs. 1 BGB einseitig vom Vertrag zu lösen, verstanden und behandelt worden.

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aa) Maßgeblich war dabei zum einen, daß die Klägerin mit den Worten "a ritenere annullati i nostri ordini", mit denen sie sich auf Italienisch an die Beklagte gerichtet hatte, eine Wendung gebraucht hat, die geeignet war, beim Empfänger den Eindruck hervorzurufen, sie wolle sich unter mitwirkung ihrer Vertragspartnerin von den beiden zwischen ihnen bestehenden Verträgen lösen. Das italienische Verb "annullare" bedeutet in der deutschen Sprache "aufheben", wobei Langenscheidts Taschenwörterbuch als Beispiel für seine Anwendung ausgerechnet den Ausdruck "Vertrag aufheben" nennt. Eine Vertragsaufhebung aber ist ein einvernehmliches Vorgehen der an dem betreffenden Rechtsgeschäft Beteiligten. Zum andern gab es ohne eine auf einer gemeinsamen Entschließung der Parteien beruhende Vertragsaufhebung für die Klägerin auch keine Handhabe, sich auch aus dem Vertrag über die Klebebandmaschine vom 18.10.1994 zu lösen. dessen Durchführung zu keinem Zeitpunkt gefährdet war. anhaltspunkte für auch bei dieser Maschine aufgetretene Konstruktionsschwierigkeiten sind von den Parteien nicht aufgezeigt worden. Unzweifelhaft beabsichtigte die Klägerin, auch diesen Vertrag zu beenden. Das Schreiben vom 03.05.1995 bezieht sich auf die Aufhebung beider Lieferverträge, denn die Klägerin hat nicht zwischen den Aufträgen differenziert, sondern insofern konsequent den Plural verwendet.

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bb) Gegen das von der Beklagten favorisierte Verständnis des Schreibens vom 03.05.1995 als Kündigungserklärung nach Maßgabe von § 649 BGB spricht, daß eine derartige Kündigung mit dem erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Ziel der Klägerin, die ihrerseits geleisteten Anzahlungen vollständig zurückzuerhalten, unvereinbar gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne auch BGH WM 1970, 1421). § 649 BGB gewährt dem Besteller zwar das Recht, jederzeit den Werkvertrag bzw. Werklieferungsvertrag zu kündigen. Zum ausgleich für diese gewissermaßen voraussetzungslose Möglichkeit, von der Vertragsdurchführung Abstand nehmen zu können, bleibt der Besteller jedoch nach der Kündigung grundsätzlich in vollem Umfang zur Werklohnzahlung verpflichtet. Der Unternehmer muß sich lediglich Aufwendungen, die er mit Rücksicht auf die nicht (vollständig) erbrachte Werkleistung erspart hat, anrechnen lassen. Im Falle einer Kündigung der Werklieferungsverträge wäre der Klägerin die Rückforderung der Anzahlungen demnach verwehrt gewesen. Weiterhin nennt die Klägerin Gründe für die Vertragsbeendigung, die aus ihrer Sicht von der Beklagten zu vertreten waren, nämlich die Verteuerung und die Verzögerung der Werkherstellung. Auch dies zeigt, daß die Klägerin eine grundlos mögliche und deshalb für sie ungünstige Kündigung des Vertrages gemäß § 649 BGB nicht gewollt hat.

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Ein anderes Verständnis des Erklärungsverhaltens der Klägerin ist auch nicht aufgrund ihrer Schreiben vom 01.06.1995 (Bl. 128 ff. d.A.) und 08.06.1995 (Bl. 136 ff. d.A.) geboten. Lediglich das Schreiben vom 01.06.1995 enthält mit der formulierung „... Die B. stellte ... die Aufträge ein ...“ einen anklang an eine einseitige Vertragsbeendigung. Mit Rücksicht auf den durchgehend einheitlichen Sprachgebrauch der Parteien in den vorausgehenden Schreiben, in denen ausschließlich von „Annullierung“ bzw. „Stornierung“ die Rede ist, kann dem Schreiben vom 01.06.1995 jedoch kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.

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cc) Die Beklagte hat die Bedeutung des Schreibens vom 03.05.1995 als angebot zur umfassenden einvernehmlichen Auflösung der zwischen den Parteien bestehenden Verträge zu keinem zeitpunkt mißverstanden. Vielmehr hatte sie erklärtermaßen auch stets den Willen, an einer einvernehmlichen Vertragsauflösung mitzuwirken. Dies ergibt sich aus ihren Schreiben vom 10.05.1995, 23.05.1995 und 16.06.1995. Anknüpfend an die Wortwahl der Klägerin in deren Schreiben vom 03.05.1995 ist darin in keinem Fall von Kündigung oder Rücktritt, sondern stets von "Annullierung" bzw. "Stornierung" die Rede. Darüberhinaus hat die Beklagte die zwischen den Parteien geschlossenen Lieferverträge auch als beendet behandelt. Das folgt ebenfalls aus dem Inhalt der genannten Schreiben, in denen die Annullierung bzw. Stornierung beider Verträge als gegeben angesehen wird, sowie aus dem Bestreben der Beklagten, neue Verträge abzuschließen und neue Sicherheiten zu erhalten.

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b) Das angebot der Klägerin zur Vertragsauflösung hat die Beklagte angenommen. Als Annahmeerklärung ist bereits das Schreiben der Beklagten vom 10.05.1995 (Bl. 32 f. anlagenheft) zu verstehen, in dem die Beklagte - den Sprachgebrauch der Klägerin im Schreiben vom 03.05.1995 aufgreifend - erklärt hat, daß sie die Verträge als „annulliert“ betrachte. Bestätigt wird dieses Verständnis der Beklagten durch ihr Schreiben vom 23.05.1995. Sowohl der Gebrauch des Partizip Perfekt im Betreff des Schreibens („Stornierte Bestellungen ...“) als auch die Verwendung der Formulierung „Die Stornierung der aufträge bleibt gültig.“ im weiteren Text des Schreibens weisen auf einen abgeschlossenen Sachverhalt hin. Gestützt wird dieses Verständnis weiter durch die im selben Schreiben geäußerte Bitte um Gestellung einer neuen sicherheit in Form einer Anzahlung von 200.000,-- DM. Damit bestätigt die Beklagte insgesamt den Eindruck, als sei eine einigung über die Stornierung der Verträge bereits vor dem Schreiben vom 23.05.1995 herbeigeführt worden. Unmißverständlich meint auch die Beklagte beide aufträge. Dies zeigen die ausdrückliche Erwähnung beider Auftragsbestätigungen im Betreff des Schreibens und die konsequente Verwendung des Plurals im übrigen Text.

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Dem widerspricht auch nicht der sonstige Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 23.05.1995. Ausgehend davon, daß die Beklagte auf die eindeutige Willensäußerung der Klägerin in deren Schreiben vom 03.05.1995 zustimmend Bezug genommen hat, waren die Vorschläge A und B nicht als echte, also einander ausschließende Handlungsalternativen, sondern vielmehr als eine Art „kleine“ und „große“ Lösung des Vertragsdilemmas zu verstehen. Der „Vorschlag A“ bildete dabei für der Behandlung der beiderseitigen Interessen den aufgrund der bisherigen Vereinbarungen auf jeden Fall gültigen Minimalkonsens, nämlich die Beilegung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses. Der „Vorschlag B“ widersprach dem nicht, sondern baute fakultativ darauf auf, indem der Klägerin darin die anregung zum abschluß eines neuen Vertrages unterbreitet wurde.

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c) Die annahme des angebots der Klägerin zur Vertragsaufhebung erfolgte auch rechtzeitig (§ 147 Abs. 2 BGB). Angesichts des bereits mit Schreiben vom 10.05.1995 angezeigten Einverständnisses der Beklagten mit einer Vertragsaufhebung kann von einer verspäteten Annahme des angebots vom 03.05.1995 nicht die Rede sein.

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3. Folge der Vertragsaufhebungen ist die Überführung der zwischen den Parteien geschlossenen Werklieferungsverträge in Rückgewährschuldverhältnisse, auf die §§ 346 ff. BGB entsprechend anwendbar sind. Der Senat folgt darin der vom Landgericht vertretenen Auffassung.

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a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Werklieferungsverträge vom 18.10.1994 und 09.12.1994 sind durch die rechtsgeschäftliche Vertragsaufhebung mit anfänglicher Wirkung in Rückgewährschuldverhältnisse überführt worden. Ob eine Vertragsaufhebung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück oder erst ab dem Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung wirkt, ist vom Einzelfall abhängig (BGH NJW 1978, 2198). Im Gegensatz zu aufgehobenen Dauerschuldverhältnissen, bei denen mit Rücksicht auf den bereits abschnittsweise erfolgten Leistungsaustausch eine Beendigung für die Zukunft naheliegt, war im Streitfall nur eine rückwirkende Vertragsbeendigung sachgerecht, denn die noch nicht fertiggestellten Maschinen waren für die Klägerin nicht verwendbar.

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b) Die solchermaßen entstandenen Rückgewährschuldverhältnisse berechtigen die Klägerin zur uneingeschränkten Rückforderung der ihrerseits geleisteten Anzahlungen nach Maßgabe von § 346 Satz 1 BGB. Welchen Regeln die abwicklung des Rückgewährschuldverhältnisses unterliegt, wird nicht einheitlich beantwortet. Nach überwiegender Meinung (Thode in Münchener Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, 3. Auflage <1994>, § 305 BGB Rz. 27 a.E.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 305 BGB Rz. 7; Larenz, Schuldrecht I, 14. Auflage <1987>, S. 272 f.; Gernhuber, Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Auflage <1994>, S. 399), der sich der Senat anschließt, gelten für einvernehmlich aufgehobene Schuldverhältnisse vorbehaltlich speziell getroffener Abwicklungsvereinbarungen nicht die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. d.A.), sondern in entsprechender Anwendung die §§ 346 ff. BGB, also die Regeln des Rücktrittsrechts. Die Vertragsaufhebung läßt sich verstehen als beiderseits erklärter Rücktritt der Vertragspartner von dem von ihnen begründeten Vertragsverhältnis. Dadurch entfällt nicht im Sinne des Bereicherungsrechts der Rechtsgrund für bisher erbrachte Leistungen. Vielmehr wird im Wege einer das vertragsziel ändernden Vereinbarung - wie beim rücktritt - der Inhalt der beiderseits zu erbringenden Leistungen geändert.

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Gemäß § 346 Satz 1 BGB sind daher bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren, unabhängig davon, ob sie für den Rückgewährgläubiger werthaltig sind. Die zur Leistungserbringung gemachten Aufwendungen des Rückgewährschuldners sind demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet: Befindet sich bei einem aufgehobenen Werkvertrag das vom Unternehmer begonnene Werk zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages in einem Zustand, in dem es noch nicht gebrauchsfähig ist und damit auch keinen Wert hat, trägt das Risiko dieser Wertlosigkeit der Unternehmer, der etwaige naturgemäß werthaltige anzahlungen zurückgewähren muß, seinerseits aber nur Anspruch auf die wertlose Werkleistung hat.

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Die bisherigen Anstrengungen des Unternehmers sind auch nicht als „Dienste“ im sinne von § 346 Satz 2 BGB zu vergüten, denn nicht sie, sondern erst das daraus hervorgehende Werk repräsentieren den Wert der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung (RG Gruchot Bd. 56, Seite 113 ff.; siehe auch Soergel in Münchener Kommentar, a.a.O. <1997>,  § 636 BGB Rz. 18 und Soergel/Teichmann, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage <1998>, § 636 BGB Rz. 22 a.E.).

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Auch nach Maßgabe von §§ 327 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB ist eine Berücksichtigung der Aufwendungen der Beklagten nicht möglich, denn § 327 Satz 2 BGB, der für den Fall, daß der Rücktrittsgegner den Rücktritt nicht zu vertreten hat, auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereichung verweist, ist auf die Durchführung der Vertragsaufhebung nicht ergänzend anwendbar. Die Interessenlage bei der Vertragsaufhebung ist vergleichbar der bei der Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts. Dort gilt nach allgemeiner ansicht - ohne besondere Vereinbarung - § 327 Satz 2 BGB nicht (Emmerich in Münchener Kommentar, a.a.O. <1994>, § 327 BGB Rz. 4; Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Auflage <1994>, § 327 BGB Anm. 1 b aa). Die Frage, ob der Rückgewährschuldner den Rücktrittsgrund zu vertreten hat oder nicht, stellt sich dort nicht, denn maßgebliche Grundlage der Rücktrittsberechtigung sind nicht - wie beim gesetzlichen Rücktrittsrecht - bestimmte gesetzlich vorgegebene Sachverhaltskonstellationen wie Verzug (§ 326 BGB), Unmöglichkeit (§ 325 BGB), Verfristung (§ 636 BGB), sondern eine bereits zu beginn des Vertragsverhältnisses freiwillig erfolgte Rechtsgewährung des potentiellen rücktrittsgegners. Letztlich hat der Rücktrittsgegner die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts stets zu vertreten, indem er an seiner Begründung durch die von ihm erteilte Bewilligung maßgeblich mitgewirkt hat. Bei der Begründung eines vertraglichen Rücktrittsrechts nimmt der potentielle Rücktrittsgegner in Kauf, zum Zeitpunkt der Ausübung dieses Rücktrittsrechts im Vertrauen auf die Vertragsdurchführung Aufwendungen gemacht zu haben, die ihm im Zuge der rückgewähr der Leistungen nicht ersetzt werden können. Dem entspricht die Lage bei der Vertragsaufhebung. Die rückabwicklung des Vertrages beruht auch hier auf einer entsprechenden Entschließung der vertragsparteien. Der Rückgewährschuldner kann zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung sogar klar übersehen, welche aufwendungen er bisher gemacht hat. Er hat es in der Hand, anläßlich der Verhandlung über die Vertragsaufhebung entsprechende Vereinbarungen über die Anrechenbarkeit seiner Aufwendungen zu treffen. Tut er das nicht, geschieht ihm kein Unrecht, wenn sich die Rückabwicklung des Vertrages programmgemäß auf die Rückgewähr der bereits erbrachten Leistungen beschränkt und die aufwendungen, die die Vertragspartner in der Erwartung der Vertragsdurchführung gemacht haben, unberücksichtigt bleiben.

95

II.

96

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB, § 352 HGB.

97

III.

98

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

99

IV.

100

Streitwert und Beschwer für die Beklagte 105.000,-- DM.

101

K. H. U.