Beweisanordnung: Einholung amtlicher Auskunft des KBA zur EA288-Fahrkurvenerkennung
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Köln ordnet Beweiserhebung durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Kraftfahrt‑Bundesamtes (KBA) an. Prüfgegenstand ist, ob die Fahrkurven-/Zykluserkennung in der Steuerungssoftware des EA288‑Motors eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt. Das KBA soll Auskunft zum Emissionsverhalten außerhalb des NEFZ sowie zu sonstigen relevanten Erkenntnissen geben. Bei Bestätigung soll es Gründe für das Ausbleiben eines verpflichtenden Rückrufs darlegen.
Ausgang: Gericht ordnet Beweiserhebung durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Kraftfahrt‑Bundesamtes an.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann zur Aufklärung technischer oder verwaltungsrechtlicher Fragestellungen Beweis erheben, indem es eine amtliche Auskunft der zuständigen Behörde einholt.
Die Bewertung, ob eine in einer Motorsteuerungssoftware enthaltene Fahrkurven‑/Zykluserkennung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, kann Gegenstand der gerichtlichen Beweisaufnahme durch eine fachliche Auskunft der zuständigen Behörde sein.
Erteilt die Behörde die Auskunft, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, hat sie möglichst darzulegen, warum dies der Fall ist; insb. ob außergewöhnlich hohe Emissionswerte außerhalb der Prüfbedingungen vorliegen oder sonstige Erkenntnisse die Wirksamkeit der Abgasreinigung betreffen.
Erklärt die Behörde, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, kann das Gericht die Behörde zugleich um Mitteilung bitten, aus welchen Gründen kein verpflichtender Rückruf des betroffenen Fahrzeugs angeordnet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 O 299/19
Tenor
Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung einer amtlichen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes zu folgenden Fragen:
1. Stellt die in der Steuerungssoftware des Motors EA288 im streitgegenständlichen Fahrzeug VW T 6 Multivan Comfortline 2,0 l TDI BlueMotion Technology (Euro 6) mit der FIN A ursprünglich enthaltene Fahrkurven-/Zykluserkennung aus Sicht des Kraftfahrt-Bundesamtes eine unzulässige Abschalteinrichtung dar?
2. Bei Verneinung der Frage zu Ziffer 1: Warum nicht? Traten insbesondere keine außergewöhnlich hohen Emissionswerte außerhalb der Prüfbedingungen des NEFZ auf oder bestehen anderweitige Erkenntnisse, die den Rückschluss darauf zulassen, dass die Fahrkurvenerkennung die Wirksamkeit der Abgasreinigung nicht beeinflusst hat? Wenn ja, welche?
3. Bei Bejahung der Frage zu Ziffer 1: Warum ist kein verpflichtender Rückruf des Fahrzeugs erfolgt?
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.