Fristlose Kündigung des GmbH‑Geschäftsführers wegen überhöhter Vergütung; Anfechtung Aufhebungsvertrag
KI-Zusammenfassung
Der Geschäftsführer einer Krankenhaus‑GmbH verlangte u.a. Feststellung des Fortbestands seines Anstellungsverhältnisses sowie Abfindung, Weihnachtsgeld und Pension. Das OLG verneinte einen Anspruch auf Weihnachtsgeld und hielt die fristlose Kündigung wegen jahrelang bezogener erheblich überhöhter Vergütung für wirksam. Zudem bestätigte es die Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen der Überzahlungen, wodurch der Abfindungsanspruch entfiel. Auf die Anschlussberufung wies das Gericht den Feststellungsantrag ab und versagte Pensionszahlungen für Dezember 1992 bis November 1995; ab Dezember 1995 sei die Pension der Höhe nach begrenzt.
Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; auf Anschlussberufung Feststellungs- und Pensionsantrag (12/1992–11/1995) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vertragsklausel, die „allgemeine Tariferhöhungen“ in Bezug nimmt, erfasst nicht ohne Weiteres tarifliche Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, sondern nur Entgeltsteigerungen für die vereinbarte Arbeitsleistung.
Eine mündliche Zusage zusätzlicher Vergütungsbestandteile ist unwirksam, wenn nach der internen Kompetenzordnung der Gesellschaft hierfür ein Beschluss des zuständigen Gremiums erforderlich ist und ein solcher nicht dargelegt ist.
Der langfristige Bezug erheblich überhöhter, nicht geschuldeter Vergütung durch einen GmbH‑Geschäftsführer stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB begründen.
Wer bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag Umstände verschweigt, die für die Bemessung einer Abfindung ausschlaggebend sind und deren Offenbarung nach Treu und Glauben erwartet werden muss, täuscht arglistig und eröffnet die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB.
Ist ein Aufhebungsvertrag wirksam angefochten, ist er gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig; Ansprüche (insb. Abfindung) aus diesem Vertrag entfallen und eine Beendigung bedarf dann ggf. einer (fristlosen) Kündigung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 58/93
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Dezember 1993 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 58/93 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung wird dieses Urteil abgeändert. Der Feststellungsantrag der Klage wird abgewiesen. Der Klageantrag auf Zahlung einer monatlichen Pen-sion für die Monate Dezember 1992 bis einschließlich November 1995 wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger war als Beamter des O. Kreises seit 1965 Verwaltungsdirektor des Kreiskrankenhauses W..
Zum 01.01.1973 wurde die Beklagte gegründet, die seitdem das Krankenhaus betreibt. Der Kläger wurde unter Beibehaltung seiner Eigenschaft als Beamter des Kreises zum gleichen Zeitpunkt zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt.
Er vereinbarte durch Vertrag vom 09.02.1973 mit der Beklagten, daß er zur Abgeltung aller über den Rahmen der Tätigkeit als Geschäftsführer hinausgehenden Belastungen ab 01.01.1973 eine monatliche Zahlung von zunächst 2.300,00 DM und ab 01.05.1973 von 2.000,00 DM erhalten sollte, wobei allgemeine Tariferhöhungen im Rahmen des Bundesangestelltentarifs prozentual vom Zeitpunkt der jeweiligen Erhöhung hinzuzurechnen seien.
Seine ihm vom Kreis weitergezahlten Dienstbezüge als Beamter erstattete die Beklagte dem Kreis aufgrund Vertrages vom 05.01.1973.
Mit Schreiben vom 16.10.1974 teilte der damalige Vorsitzende des Verwaltungsrates der Beklagten dem Kläger mit, er interpretiere die Auffassung des Verwaltungsrates dahin, daß die Geschäftsführerzulage dem Kläger wegen dessen besonderer Verantwortung ungemindert zufließen solle. Da
- wie der Kläger mit Schreiben vom 15.10.1974 mitgeteilt habe - für die Zulage Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen seien, sehe er keine Bedenken, wenn diese Beträge rückwirkend ab 01.01.1973 von der Beklagten übernommen würden.
Aufgrund Beschlusses des Verwaltungsrates der Beklagten vom 18.04.1977 wurde dem Kläger in Abänderung des Vertrages vom 09.02.1973 weiterhin eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gewährt. Der Verwaltungsratsvorsitzende teilte dem Kläger mit, die Aufwandsentschädigung werde mit 400,00 DM monatlich ab 01.01.1977 gezahlt, auch hierfür gelte die Anpassungsklausel im Vertrag vom 09.02.1973.
Schließlich schlossen die Parteien am 27.10.1978 einen Vertrag über ein Pensionsversprechen, wonach der Kläger nach Maßgabe näherer Einzelheiten eine Pension von der Beklagten erhalten sollte. Die Pensionsansprüche sollten entfallen, wenn einer der Pensionsberechtigten grob gegen die Interessen der Beklagten verstößt.
Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird insoweit auf die jeweiligen Urkunden Bezug genommen.
Im Jahre 1991 wurden im Krankenhaus der Beklagten tätige Ärzte öffentlich angegriffen, die Suspendierung des Klägers wurde gefordert.
Am 13.12.1991 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Aufhebung des Anstellungsverhältnisses des Klägers, worin vereinbart wurde, dieses werde einvernehmlich zum 30.11.1992 beendet, ab dem 01.01.1992 verrichte der Kläger keinen Dienst mehr. Bis zum 30.11.1992 sollte der Kläger seine bisherige Vergütung als Geschäftsführer erhalten, nicht jedoch die steuerfreie Aufwandsentschädigung. Ab 01.12.1992 sollte der Kläger Versorgungsbezüge nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. dem Pensionsversprechen vom 27.10.1978 erhalten. Ferner wurde die Zahlung eines Betrages von 190.000,00 DM zum Ausgleich des Einkommensverlustes und zur Wahrung des sozialen Besitzstandes vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen. Die Höhe des Abfindungsbetrages war festgesetzt worden aufgrund der Bezüge des Klägers im Jahre 1991.
1992 veranlaßte die Beklagte eine Überprüfung der an den Kläger gezahlten Vergütungen durch eine W., die S. R.. Die Prüfung gelangte zu dem Ergebnis, der Kläger habe in dem Zeitraum von 1973 bis November 1992 rund 670.000,00 DM zuviel an Sondervergütung und Aufwandsentschädigung erhalten.
Mit Schreiben vom 03.09.1992 beauftragte die Beklagte die S. ferner mit einer Überprüfung der gegenüber den Kostenträgern des Krankenhauses angegebenen Kosten auf ihre Richtigkeit. Der Bericht vom 16.11.1992 gelangte für das Jahr 1990 zum Ergebnis, im Kosten- und Leistungsnachweis seien die Kosten nicht zutreffend angegeben.
Am 27.11.1992 beschloß daraufhin der Verwaltungsrat der Beklagten, das Anstellungsverhältnis des Klägers fristlos zu kündigen und den Aufhebungsvertrag vom 13.12.1991 anzufechten. Mit Schreiben vom 28.11.1992, dem Kläger zugegangen am 29.11.1992 wurde diesem gegenüber die fristlose Kündigung und die Anfechtung ausgesprochen. Beides wurde darauf gestützt, daß der Kläger die Krankenkassen über den tatsächlichen Finanzbedarf des Krankenhauses infolge manipulierter Kosten und Erlöse getäuscht und daß er sich Vergütungen für seine Tätigkeit als Geschäftsführer überwiesen habe oder habe überweisen lassen, die mit den vertraglichen Regelungen nicht in Einklang stünden.
Mit der Klage hat der Kläger Feststellung des Fortbestandes seines Anstellungsverhältnisses sowie Zahlung begehrt.
Dazu hat er vorgetragen, die Kündigung sei unwirksam, weil sie nicht fristgerecht erfolgt sei. Die angeblichen Kostenmanipulationen seien dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates bereits seit dem 25.06.1992 bekannt gewesen. Der Inhalt des Prüfberichtes vom 16.11.1992 sei seit etwa Ende Oktober 1992 dem Verwaltungsrat, bzw. dem neuen Geschäftsführer der Beklagten bekannt.
Die Höhe und Aufschlüsselung seiner Vergütung sei dem jeweiligen Vorsitzenden des Verwaltungsrates bekannt gewesen. Jedenfalls habe seit November 1991 der Vorsitzende Dr. A. entsprechende Kenntnis gehabt.
Kündigung und Anfechtung seien aber auch unwirksam, weil er die Kostenträger über den tatsächlichen Finanzbedarf des Krankenhauses nicht getäuscht habe. Der Prüfbericht sei fehlerhaft.
Auf die Höhe seiner Gehaltszahlungen habe er weder direkt noch indirekt Einfluß genommen. Dies sei allein Sache der Personalabteilung gewesen.
Für 1992 habe er einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes, denn der frühere Verwaltungsratsvorsitzende Dr. G. habe gegenüber der Personalabteilung in seinem Beisein deutlich gemacht, die Sondervergütung solle so behandelt werden wie das reguläre Gehalt des Klägers als Beamter. Demzufolge habe er auch in der Vergangenheit stets Weihnachtsgeld bezogen.
Schließlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, der Pensionsanspruch ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen hierzu und beantragt,
1.
festzustellen, daß das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung seitens der Beklagten mit Schreiben vom 28.11.1992 beendet worden ist, sondern ungekündigt über diesen Termin hinaus fortbesteht,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 190.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.02.1993 zu zahlen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.685,13 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1992 zu zahlen,
4.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Pension für die Monate Dezember 1992 bis Oktober 1993 in Höhe von 69.166,24 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
5.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.287,84 DM brutto an jedem 1. eines Monats, nebst 4 % Zinsen seit diesem Tage, beginnend mit dem 01.12.1993 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und im Wege der Widerklage
den Kläger zu verurteilen, an sie 15.329,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1992 zu zahlen.
Sie hat vorgetragen, über des Ergebnis des Berichts vom 16.11.1992 sei ihr Geschäftsführer drei oder vier Tage zuvor unterrichtet worden, über das vollständige Ergbnis der Überprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 erst am 24.11.1992. Am 25.11.1992 habe dieser den Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterrichtet, der daraufhin den Verwaltungsrat für den 27.11.1992 einberufen habe.
Der Kläger habe zwar im Rahmen der Verhandlungen über seine Abfindung eine Aufstellung seiner Bezüge im November 1991 vorgelegt. Dieser seien aber Manipulationen hinsichtlich der jährlichen Anpassungen nicht zu entnehmen gewesen. Ein Verdacht sei erst aufgekommen, als der Kläger - nicht vor dem 15.11.1992 - die Zahlung seines 13. Gehaltes angemahnt habe. Die daraufhin eingeleitete Überprüfung habe erst am 26.11.1992 zu einem vorläufigen Ergebnis geführt.
Der Kläger habe bei Aufstellung der Kosten- und Leistungsnachweise bewußt falsche Zahlen eingesetzt. Ob und in welcher Höhe dadurch Schäden entstanden seien, könne noch nicht abschließend beurteilt werden.
Die Zahlung überhöhter Bezüge habe der Kläger durch entsprechende Anweisungen an die damalige Leiterin der Personalabteilung, die Zeugin M., selbst veranlaßt.
Weihnachtsgeld für 1992 stehe dem Kläger mangels vertraglicher Vereinbarung nicht zu. Ebenso stünden ihm keine Pensionsansprüche zu, weil er in grober Weise gegen ihre Interessen verstoßen habe.
Mit Schriftsatz vom 21.10.1993 hat die Beklagte ihre fristlose Kündigung und die Anfechtung ferner darauf gestützt, sie sei im Oktober 1993 aufgrund von Hinweisen auf eine Schwarzgeldkasse gestoßen und habe einen Subventionsbetrug des Klägers entdeckt.
Zur Widerklage hat die Beklagte vorgetragen, der Kläger habe in dieser Höhe sich zu Unrecht Kosten seines Rechtsanwaltes für die Vertretung im Zusammenhang mit der Aufhebung seines Anstellungsverhältnisses erstatten lassen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, ihm sei die Übernahme seiner Anwaltskosten von dem Verwaltungsratsvorsitzenden zugesagt worden.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme dem Feststellungsantrag stattgegeben, 2/3 der begehrten Pensionszahlungen - allerdings auf anderer Berechnungsgrundlage - zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat Erfolg gehabt.
Die Kammer hat die Auffassung vertreten, die fristlose Kündigung sei unwirksam, da der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für die kurze Zeit bis zur vereinbarten Beendigung habe zugemutet werden können. Die Abfindung könne der Kläger nicht verlangen, da die Beklagte den Vertrag im Hinblick auf die dem Kläger zugeflossene überhöhte Vergütung wirksam angefochten habe. Weihnachtsgeld für 1992 stehe dem Kläger nicht zu. Der Pensionsanspruch sei wegen dessen Pflichtverletzung um 1/3 zu kürzen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge im abgewiesenen Umfang weiter, wendet sich jedoch nicht gegen seine Verurteilung auf die Widerklage.
Er trägt vor, den Abfindungsvertrag vom 13.12.1991 habe die Beklagte nicht wirksam angefochten, denn ihm sei nicht bekannt gewesen, daß er höhere als die vertraglich vereinbarten Bezüge erhalten habe. Er habe auf die Festsetzung zu keiner Zeit Einfluß genommen. Der Abfindungsbetrag stehe ihm daher zu.
Weihnachtsgeld für 1992 stehe ihm aufgrund der Zusage des damaligen Verwaltungsratsvorsitzenden Dr. G. aus dem Jahre 1973 zu. Diese mündliche Absprache sei im Hinblick auf die tatsächliche Zahlung eines 13. Gehaltes über nahezu zwei Jahrzehnte von der Beklagten anerkannt worden.
Pflichtverletzungen, die eine Kürzung seines Pensionsanspruches rechtfertigten, habe er sich nicht zu schulden kommen lassen, im übrigen scheide aus Rechtsgründen eine solche Kürzung aus.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen, soweit die Ansprüche auf Zahlung von Abfindung, Weihnachtsgeld und Pension abgewiesen worden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und im Wege der Anschlußberufung unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen
und den Kläger zur Zahlung weiterer 671.431,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.07.1993 zu verurteilen.
Sie trägt vor, aufgrund seiner Beweiswürdigung sei das Landgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, die überhöhten Vergütungszahlungen seien in Abstimmung mit dem Kläger und mit seiner Kenntnis erfolgt. Hätte sie hiervon gewußt, hätte sie sich jedenfalls nicht auf die Zahlung eines Abfindungsbetrages von 190.000,00 DM eingelassen.
Im übrigen sei sie aber auch zur Anfechtung berechtigt gewesen wegen der Manipulation des Klägers in den Kosten- und Leistungsnachweisen, wegen der Führung einer schwarzen Kasse und wegen eines von dem Kläger 1985 bis 1988 begangenen Subventionsbetruges. Jedenfalls sei der Abfindungsbetrag anzupassen.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie auch ein überragendes Interesse daran gehabt, die Zusammenarbeit mit dem Kläger durch fristlose Kündigung zu beenden. Diese Kündigung sei auch wegen der Führung einer schwarzen Kasse und des Subventionsbetruges gerechtfertigt gewesen. Schließlich habe der Kläger, wie sie Ende 1993 festgestellt habe, bei dem Erwerb von Dienstfahrzeugen auf ihre Rechnung nicht korrekt abgerechnet und die Fahrzeuge ohne ihre Genehmigung auch privat genutzt.
Wegen der wirksamen Anfechtung des Aufhebungsvertrages seien auch die Pensionsansprüche des Klägers entfallen. Im übrigen ließen die groben Pflichtverletzungen des Klägers diese Ansprüche entfallen.
Eine Zusage auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes habe Dr. G. nicht abgegeben, diese sei jedenfalls nicht wirksam. Von den tatsächlichen Zahlungen hätten die späteren Vorsitzenden des Verwaltungsrates auch nichts gewußt.
Der Kläger habe in der Zeit von 1973 bis 1992 insgesamt 671.431,46 DM zuviel an Bezügen erhalten, die er zurückzahlen müsse.
Der Kläger beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Angaben der S. zu überhöhten Zahlungen seien unrichtig. Tatsächlich sei die Beklagte nicht geschädigt worden, zumal die Zahlungen an ihn aufgrund eines entsprechenden Budgets von den Krankenkassen gezahlt worden seien. Im übrigen erhebt er die Einrede der Verjährung.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlußberufung ist entscheidungsreif, soweit sie die Abweisung des Feststellungsantrags und des Anspruchs auf Zahlung einer monatlichen Pension für den Zeitraum Dezember 1992 bis einschließlich November 1995 begehrt. Der Senat hat im Umfang der Entscheidungsreife daher von § 301 ZPO Gebrauch gemacht.
1.
Ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 1992 in Höhe von 7.685,13 DM steht dem Kläger nicht zu.
Die Vereinbarung vom 09.02.1973 weist einen Anspruch auf eine derartige Sonderzahlung nicht aus. Die Vereinbarung, der geschuldete Monatsbetrag erhöhe sich um allgemeine Tariferhöhungen im Rahmen des BAT, bedeutet nicht, daß eine tarifvertragliche Vereinbarung über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes ohne weiteres auch zu Gunsten des Klägers wirken sollte. Denn eine Vereinbarung der Tarifvertragsparteien über die zusätzliche Zahlung eines Weihnachtsgeldes stellt selbstverständlich keine allgemeine Tariferhöhung dar. Hierunter sind nur solche zu verstehen, die zu einer Erhöhung der ursprünglich zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Entgelte für bestimmte Arbeitsleistungen führen, also Lohn- oder Gehaltserhöhungen.
Der Kläger kann einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes auch nicht aus seinem Vorbringen herleiten, der frühere, inzwischen verstorbene Vorsitzende des Verwaltungsrats der Beklagten, Dr. G., habe ihm mündlich eine solche Zahlung zugesagt. Dagegen spricht zunächst, daß die Beklagte ihre finanziellen Zusagen an den Kläger stets schriftlich festgehalten hat. Eine solche schriftliche Dokumentation war aus Gründen der Vertragsklarheit und einer ordnungsgemäßen Buchhaltung geboten.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Beklagten allein für die Zusage eines Weihnachtsgeldes nicht zuständig. Hierfür war vielmehr nach § 17 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten der Verwaltungsrat in seiner Gesamtheit berufen. Der Kläger behauptet nicht, der Vorsitzende Dr. G. habe die angebliche Zusage aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Verwaltungsrates abgegeben. Nach seinem ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung des Senats hat er als Geschäftsführer an den Sitzungen dieses Gremiums teilgenommen. Über jede Sitzung wurde eine Niederschrift angefertigt, die zu den Unterlagen der Beklagten genommen und in der jeweils folgenden Sitzung im Verwaltungsrat vorgelegt wurde. Sofern also der Verwaltungsrat die Zahlung eines Weihnachtsgeldes an den Kläger beschlossen hätte, wäre diesem ohne weiteres ein entsprechender Vortrag möglich gewesen. Danach muß davon ausgegangen werden, daß eine angebliche Zusage des Vorsitzenden Dr. G. jedenfalls nicht aufgrund einer Beschlußfassung des Verwaltungsrates erfolgt ist.
Gegen die behauptete Zusage spricht nicht die Art und Weise, wie sein Stellvertreter bezüglich des Weihnachtsgeldes erhalten behandelt worden ist. Dieser war zunächst Beamter des O. Kreises und hat von der Beklagten offenbar keine zusätzliche Vergütung neben seinen Bezügen als Beamter erhalten. Zu einem späteren Zeitpunkt soll nach dem Vortrag des Klägers sein Stellvertreter aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Vertrages angestellt gewesen sein, wobei auf den Vertrag die Bestimmungen des BAT Anwendung gefunden haben sollen. Sofern dieser Stellvertreter nach den tarifvertraglichen Bestimmungen ein Weihnachts- und Urlaubsgeld erhalten hat, kann der Kläger daraus für sich nichts herleiten. Denn die für Angestellte geltende Tarifverträge sind nicht in ihrer Gesamtheit in der Vereinbarung vom 09.02.1973 für entsprechend anwendbar erklärt worden.
Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß er über viele Jahre hinweg Weihnachtsgeld bezogen hat. Die Zahlungen beruhten letztlich auf einer entsprechenden Anweisung des Klägers selbst. Das eigene Verhalten des Klägers kann aber nicht dessen Vertrauen darauf begründen, er habe aufgrund der jahrelangen Zahlungen einen dahingehenden Anspruch erworben. Daß der Verwaltungsrat der Beklagten Kenntnis von den jährlichen Zahlungen eines Weihnachtsgeldes hatte, ist vom Kläger nicht konkret vorgetragen.
2.
Der Feststellungsantrag ist entgegen der Auffassung des Landgerichts unbegründet, so daß auf die Anschlußberufung der Antrag abzuweisen ist.
Die Beklagte hat das mit dem Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 09.02.1973 bestehende Vertragsverhältnis berechtigterweise aus wichtigem Grund gekündigt, so daß mit Zugang des Kündigungsschreibens am 29.11.1992 das Vertragsverhältnis beendet worden ist, § 626 Abs. 1 BGB.
Als wichtiger Grund für die Kündigung ist anzusehen, daß der Kläger seit dem 01.01.1973 sich eine erheblich überhöhte Vergütung hat auszahlen lassen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 09.02.1973 standen dem Kläger für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten vom 01.01.1973 bis 30.04.1973 monatlich 2.300,00 DM zu, ab 01.05.1973 monatlich 2.000,00 DM. Allgemeine Tariferhöhungen im Rahmen des BAT sollten vom Zeitpunkt der Tariferhöhungen prozentual der Vergütung hinzugerechnet werden.
Das bedeutet, daß nur solche Tariferhöhungen zu einer Änderung der Vergütung führen sollen, die nach Vertragsschluß wirksam werden. Die Vereinbarung einer betragsmäßig bestimmten Vergütung läßt den übereinstimmenden Willen der Vertragspartner erkennen, daß zunächst nur dieser Betrag monatlich geschuldet werden soll. Da die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten für einen längeren unbefristeten Zeitraum vorgesehen war, mußten die Parteien in Betracht ziehen, daß zukünftig eine Anpassung der monatlichen Vergütung in Betracht kommen konnte. Denn bei Dauerschuldverhältnissen stellt sich regelmäßig nach Ablauf einer gewissen Zeit die Frage der Anpassung der Vergütung für die geschuldete Leistung infolge der sich verändernden Umstände. Diese Anpassung der Vergütung muß normalerweise Gegenstand neuer vertraglicher Verhandlungen sein. Zur Vermeidung solcher zukünftig stets notwendig werdender Verhandlungen haben die Parteien im Vertrag vom 09.02.1973 die bereits erwähnte Anpassungsklausel vereinbart, die automatisch zu einer Erhöhung der Bezüge des Klägers führt. Aus diesem Verständnis der Vertragsvereinbarung wird deutlich, daß nur solche Tariferhöhungen zu einer Erhöhung der Vergütung des Klägers führen sollten, die nach Vertragsschluß wirksam wurden. Denn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses waren den Parteien sämtliche Umstände bekannt, die für die vom Kläger geschuldete Leistung und für die dafür zu zahlende Vergütung maßgebend waren, so daß davon auszugehen ist, daß in diesem Zeitpunkt Leistung und Gegenleistung auch aus der Sicht der Parteien in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander standen. Dem Vortrag des Klägers, eine bereits zum 01.01.1973 rückwirkend in Kraft getretene Tarifvertragserhöhung nach dem BAT sei schon bei der ab Januar 1973 geschuldeten Vergütung zu berücksichtigen, vermag sich der Senat danach nicht anzuschließen.
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, die von Januar 1973 bis April 1973 geschuldete Vergütung habe in Abweichung der Vereinbarung vom 09.02.1973 monatlich 2.500,00 DM betragen. Zwar hat er einen handschriftlichen Vermerk vom 28.02.1973 (Bl. 145 Anlagenheft) vorgelegt, der diesen Betrag ausweist und den unter anderem die Zeugin M. paraphiert hat. Hierdurch ist aber die Vereinbarung vom 09.02.1973 nicht abgeändert worden, weil die Zeugin M. nicht befugt war, für die Beklagte insoweit rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben.
Danach stand dem Kläger für 1973 insgesamt eine Vergütung von 25.200,00 DM zu (4 x 2.300,00 DM + 8 x 2.000,00 DM). Ausgezahlt bekommen hat er unstreitig 29.695,00 DM.
Aufgrund der am 01.01.1974 in Kraft getretenen Erhöhung des Bundesangestelltentarifes um 11 % standen dem Kläger für 1974 26.640,00 DM zu (12 x 2.220,00 DM). Ausgezahlt wurden ihm unstreitig 32.402,57 DM.
Aufgrund der am 01.01.1975 in Kraft getretenen Erhöhung des Bundesangestelltentarifes um 6 % standen dem Kläger für 1975 28.238,40 DM zu (12 x 2.353,20 DM). Ausgezahlt wurden ihm unstreitig 37.540,00 DM.
Mit Wirkung vom 01.02.1976 wurde der Bundesangestelltentarif linear um 5 % erhöht. Dem Kläger stand daher eine Vergütung für dieses Jahr von 29.532,66 DM zu (2.353,20 DM + 11 x 2.470,86 DM). Ausbezahlt wurden 40.086,00 DM.
Mit Wirkung vom 01.02.1977 wurde der Bundesangestelltentarif um 5,3 % erhöht. Dem Kläger stand daher für dieses Jahr eine Vergütung von 31.090,88 DM zu (2.470,86 DM + 11 x 2.601,82 DM). Ausgezahlt wurden nach dem Vortrag des Klägers jedenfalls 40.350,00 DM, nach dem der Beklagten 44.350,00 DM.
Hinsichtlich der Überzahlungen für den Zeitraum 1978 bis November 1992 nimmt der Senat Bezug auf die Tabelle im angefochtenen Urteil.
Die vorstehenden Darlegungen zu der dem Kläger zustehenden Vergütung und den tatsächlich geleisteten Zahlungen ergeben, daß der Kläger in den Jahren 1973 bis November 1992 mehr als 500.000,00 DM zuviel erhalten hat.
Sein Vortrag, bei den tatsächlichen Auszahlungen sei zu berücksichtigen, daß ihm außer der monatlichen Vergütung eine weitere 13. Vergütung als Sonderzahlung oder Weihnachtsgeld, ferner Urlaubsgeld zugestanden habe, trifft nicht zu. Ein Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes kann - wie bereits ausgeführt - nicht bejaht werden. Ebensowenig hat der Kläger Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes. Auf tarifvertragliche Vereinbarungen kann er sich aus den zuvor dargestellten Gründen nicht berufen. Eine vertragliche Vereinbarung über die Zahlung eines Urlaubsgeldes behauptet er nicht.
Ob der Kläger ferner nahezu 28.000,00 DM mehr an Aufwandsentschädigung bezogen hat, als ihm nach der vertraglichen Vereinbarung zustand, läßt der Senat dahingestellt, weil es hierauf für die Feststellung, die Beklagte habe mit Recht aus wichtigem Grund das Vertragsverhältnis mit dem Kläger fristlos gekündigt, nicht mehr ankommt. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten, der Kläger habe die Kosten- und Leistungsnachweise manipuliert, das Budget des Krankenhauses falsch ermittelt und die Krankenkassen als Kostenträger über den tatsächlichen Finanzbedarf des Krankenhauses getäuscht, er habe eine "schwarze Kasse" führen lassen und den Erwerb von Dienstfahrzeugen nicht korrekt abgerechnet.
Die Entgegennahme von Bezügen, die den tatsächlich bestehenden Anspruch im Verlauf von knapp 20 Jahren um mehr als 500.000,00 DM übersteigen, stellt eine schwere Verletzung der Pflichten des Klägers als Geschäftsführer dar. Als Geschäftsführer war der Kläger gesetzlicher Vertreter der Beklagten, § 35 Abs. 1 GmbHG. Ihm oblag die kaufmännische Leitung des Krankenhauses. Er hatte deshalb die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten zu wahren und durfte keine Handlungen vornehmen, die diesen Interessen zuwiderliefen. Ob das Verhalten des Klägers darüber hinaus auch eine strafbare Handlung zum Nachteil der Beklagten darstellt, bedarf keiner Entscheidung.
Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, daß dem Kläger bekannt war, daß er von Beginn seiner Tätigkeit an höhere Bezüge als vertraglich vereinbart bezog. Schon für die Monate Januar bis April 1973 erhielt er 10.000,00 DM ausbezahlt anstatt der unstreitig vereinbarten 9.200,00 DM. Ab Mai 1973 erhielt er 2.170,00 DM statt der nur geschuldeten 2.000,00 DM. Selbst eine Erhöhung der Bezüge um 6 % ab 01.01.1973 entsprechend dem Bundesangestelltentarif ergibt nicht den jeweils tatsächlich ausgezahlten Betrag.
Soweit das Landgericht aufgrund der Bekundung der Zeugin M. darüber hinaus zu der Überzeugung gelangt ist, diese habe die fehlerhafte Berechnung der Bezüge und deren Auszahlung in Absprache mit dem Kläger veranlaßt, schließt sich der Senat dem an und nimmt auf diese Darlegungen Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO.
Die Aussagen der Zeugen R. und Spies deuten ebenfalls darauf hin, daß die Zeugin M. die Bezüge des Klägers in Absprache mit diesem berechnet hat. Nach den Angaben des Zeugen R. hat die Zeugin M. stets und nur auf Anweisung des Klägers gehandelt, selbst wenn es um die Auszahlung wesentlich geringerer Beträge ging. So hat es auch der Zeuge Spies dargestellt. Beide Zeugen meinten auch gesehen zu haben, daß Gehaltsabrechnungen des Klägers von diesem abgezeichnet worden seien. Derartige Belege finden sich allerdings in der Personalakte des Klägers nicht.
Es ist lebensfremd anzunehmen, der Kläger habe über all die Jahre hinweg kein einziges Mal die Richtigkeit der Auszahlungsbeträge, über die er jeweils eine Verdienstabrechnung erhielt, nachgeprüft, vielmehr unbesehen darauf vertraut, es werde damit schon seine Ordnung haben. Im übrigen bezog der Kläger vom O. Kreis seine Bezüge als Beamter weiter. Diese wurden in den zurückliegenden Jahren häufig um den gleichen Prozentsatz und zum gleichen Stichtag erhöht wie die Löhne und Gehälter aufgrund des Bundesangestelltentarifvertrages. Aufgrund der Erhöhung der Beamtenbezüge konnte der Kläger ohne weiteres erkennen und hat auch erkannt, daß seine zusätzliche Geschäftsführervergütung fehlerhaft, nämlich überhöht angepaßt worden war.
Steht danach zur Überzeugung des Senats fest, daß dem Kläger bekannt war, daß er eine erheblich überhöhte Vergütung erhielt, so führt auch die gebotene Interessenabwägung dazu, einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung anzunehmen. Denn diese Pflichtverletzung wird nicht dadurch aufgewogen oder auch nur relativiert, daß der Kläger in anderen Bereichen seine Tätigkeit als Geschäftsführer durchaus ordnungsgemäß ausgeübt haben mag.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts war der Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht mehr zuzumuten. Zwar ist es richtig, daß die Parteien in dem Vertrag vom 13.12.1991 vereinbart hatten, das Anstellungsverhältnis ende zum 30.11.1992, also nur einen Tag nach dem Zugang der fristlosen Kündigung. Gleichwohl war die Beklagte zur Kündigung berechtigt. Sie hat nämlich zugleich mit der Kündigung im Schreiben vom 28.11.1992 den Aufhebungsvertrag angefochten. Diese Anfechtungserklärung war gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt und innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erfolgt.
Der Senat schließt sich dem angefochtenen Urteil an, daß der Kläger bei Abschluß des Aufhebungsvertrages die Beklagte arglistig getäuscht hat. Er war verpflichtet, bei den Vertragsverhandlungen die Beklagte, vertreten durch den Verwaltungsrat bzw. dessen Vorsitzenden, darauf hinzuweisen, daß er sich seit 1973 überhöhte Bezüge hatte auszahlen lassen.
Nach Treu und Glauben ist jeder Vertragspartner verpflichtet, von sich aus den anderen über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können und die daher für den anderen Vertragspartner von ausschlaggebender Bedeutung sind (Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl., Rdnr. 5 zu § 123 m.w.N.). Auf den Abschluß eines Aufhebungsvertrages hätte sich die Beklagte nicht eingelassen, wenn sie in jenem Zeitpunkt gewußt hätte, daß der Kläger sich eine erheblich überhöhte Vergütung hatte auszahlen lassen. Sie hätte in diesem Fall ohne weiteres die fristlose Kündigung ausgesprochen, wie dadurch belegt wird, daß sie nach Kenntnis dieses Umstandes hiervon Gebrauch gemacht hat. Sie hätte sich ferner keinesfalls auf die Zahlung eines hohen Abfindungsbetrages von 190.000,00 DM eingelassen. Grundlage der Ermittlung dieses Betrages war die tatsächlich erhaltene Vergütung des Klägers im Jahre 1991, die - wie bereits dargestellt - den geschuldeten Betrag - auch ohne Aufwandsentschädigung - erheblich überstieg. Nach Treu und Glauben durfte der Kläger die Beklagte nicht zur Zahlung eines hohen Abfindungsbetrages veranlassen, wenn die Berechnungsgrundlage hierfür
- wie ihm bekannt war - unrichtig war.
Ist danach der Aufhebungsvertrag wirksam angefochten worden, so ist dieser insgesamt nichtig, § 142 Abs. 1 BGB. Damit entfiel die vereinbarte Beendigung des Anstellungsverhältnisses, dieses bestand vielmehr aufgrund der Vereinbarung vom 09.02.1973 fort. Sollte es beendet werden, war deshalb aus Rechtsgründen eine fristlose Kündigung erforderlich. Aufgrund der schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers war der Beklagten eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht mehr zuzumuten. Sie durfte sich vielmehr mit sofortiger Wirkung von dem Kläger trennen.
Die Beklagte hat auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung erklärt, wenn man diese Bestimmung für entsprechend anwendbar hält. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das für die Erklärung der Kündigung zuständige Organ der Beklagten Kenntnis von dem wichtigen Grund hat. Das ist hier gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten deren Verwaltungsrat. Unstreitig haben dessen Mitglieder erst in der Sitzung vom 27.11.1992 von den überhöhten Bezügen des Klägers erfahren und daraufhin beschlossen, das Anstellungsverhältnis zu kündigen. Die Kündigungserklärung vom 28.11.1992 ging dem Kläger am 29.11.1992 zu.
Ob der Vorsitzende des Verwaltungsrates, Dr. A., bereits zu einem frühren Zeitpunkt Kenntnis von der Auszahlung überhöhter Bezüge hatte, ist ohne rechtliche Bedeutung. Im übrigen spricht das Schreiben der S. vom 27.11.1992 dafür, daß erstmals aufgrund dieser Mitteilung davon ausgegangen werden konnte, der Kläger habe sich überhöhte Bezüge auszahlen lassen.
Mithin bleibt festzuhalten, daß aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten beendet wurde, so daß der Feststellungsantrag unbegründet ist.
3.
Ein Anspruch auf Zahlung von 190.000,00 DM als Abfindung steht dem Kläger nicht zu, so daß seine Berufung auch insoweit unbegründet ist.
Grundlage für diesen Anspruch kann nur Ziffer III des Aufhebungsvertrages vom 13.12.1991 sein. Diesen Vertrag hat die Beklagte indes, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt und der Senat in anderem Zusammenhang bestätigt hat, wirksam angefochten. Der Anspruch ist folglich entfallen.
4.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer monatlichen Pension besteht für den Zeitraum Dezember 1992 bis November 1995 nicht und ab Dezember 1995 keinesfalls in Höhe von mehr als den zugesprochenen 1.893,88 DM monatlich.
Zahlung einer Pension für die Zeit von Dezember 1992 bis einschließlich November 1995 kann der Kläger nicht verlangen.
Der Pensionsvertrag vom 27.10.1978 regelt in Nr. 1 zunächst, daß der Kläger bei Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze eine Pension erhält, wobei der maßgebende Zeitpunkt sich nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes NW bestimmt. Das ist gemäß § 44 dieses Gesetzes das Ende des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet. Der Kläger ist am 15.11.1930 geboren, so daß der hiernach maßgebende Zeitpunkt der 01.12.1995 ist. Nach dieser Bestimmung steht dem Kläger frühestens ab Dezember 1995 eine Pension zu.
Nach Nr. 2 des Vertrages kann der Kläger eine Pensionszahlung nicht verlangen, weil dies einen Eintritt in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit voraussetzt. Der Kläger ist jedoch nicht infolge von Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten.
Nach Nr. 3 des Vertrages kann der Kläger eine Pensionszahlung ab Dezember 1992 nur dann verlangen, wenn sein Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten nicht aufgrund berechtigter fristloser Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt ist. Das ist indes nach den vorstehenden Darlegungen der Fall. Der Kläger ist mit Zugang des Kündigungsschreibens am 29.11.1992 aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden, weil diese mit Recht fristlos gekündigt hat.
Folglich steht dem Kläger eine monatliche Pension allenfalls ab 01.12.1995 zu. Mithin ist die Anschlußberufung begründet, soweit sie bekämpft, daß dem Kläger in dem angefochtenen Urteil eine Pension für den Zeitraum Dezember 1992 bis November 1995 zugesprochen worden ist.
Ob dieser Pensionsanspruch gemäß Nr. 6.3 des Vertrages entfällt, weil der Kläger grob gegen die Interessen der Beklagten verstoßen hat, wird der Senat noch zu entscheiden haben. Insoweit bedarf es noch Feststellungen über die Berechtigung der von der Beklagten dem Kläger weiter vorgeworfenen Pflichtverletzungen.
Unabhängig von dieser noch vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung kann aber bereits jetzt festgestellt werden, daß wegen der feststehenden Pflichtverletzung des Klägers, nämlich dem Erhalt überhöhter Bezüge, der Pensionsanspruch ab Dezember 1995 keinesfalls mehr als 1.893,98 DM monatlich beträgt. Seine Berufung, mit der er eine höhere monatliche Zahlung erstrebt, ist danach unbegründet.
Auf die ausführlichen Darlegungen des Landgerichts hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Zusätzlich ist dabei zu berücksichtigen, daß der Kläger aus seinem Beamtenverhältnis ein Ruhegehalt bezieht und möglicherweise auch eine Angestelltenrente im Hinblick auf die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung erhalten wird. Die Kürzung seines Pensionsanspruchs um 1/3 entzieht ihm daher nicht die für den Lebensunterhalt benötigten finanziellen Mittel in einer Weise, die mit der Rechtsordnung unvereinbar wäre.
Hinsichtlich der Berechnung des gekürzten Pensionsanspruchs kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die dort angestellten Berechnungen sind richtig. Das gilt auch hinsichtlich der Ausgangsbasis von 4.359,00 DM als die dem Kläger zuletzt zustehende Vergütung für November 1992. Die Anfangsvergütung von 2.000,00 DM ab Mai 1973 hat sich im Hinblick auf die unstreitigen Erhöhungen des Bundesangestelltentarifs auf 4.359,00 DM erhöht, wie eine Nachrechnung des Senats ergeben hat.
Für die Berechnung der Pension müssen solche Tariferhöhungen unberücksichtigt bleiben, die zwischen Dezember 1992 und November 1995 bereits eingetreten sind oder möglicherweise noch eintreten werden. Nach Nr. 1.2 des Pensionsvertrages errechnet sich die Pension aus dem Entgelt, welches die Beklagte im letzten Monat vor Eintritt des Geschäftsführers in den Ruhestand zu zahlen verpflichtet war. Der letzte Monat, für den die Beklagte dem Kläger ein Entgelt zu zahlen hatte, war hier November 1992. Auf das mutmaßliche Entgelt im November 1995 kann nicht abgestellt werden. Denn dabei würde unberücksichtigt gelassen, daß die Beklagte aus wichtigem Grund das Anstellungsverhältnis zu dem Kläger gekündigt hat. Bei der Berechnung der Pension kann der Kläger deshalb nicht verlangen so gestellt zu werden, als habe er bis zum Eintritt in den Ruhestand im Dienst der Beklagten gestanden.
5.
Der Senat wird noch darüber zu entscheiden haben, ob der Pensionsanspruch des Klägers ab 01.12.1995 weiter zu vermindern ist oder sogar gänzlich entfällt und ob die Rückforderung des Betrages von 671.431,46 DM berechtigt ist.
Streitwert der Berufung bis zum 10.11.1994: 1.169.645,07 DM (498.213,61 DM gemäß Beschluß vom 15.08.1994 zuzüglich 671.431,46 DM weitere Widerklageforderung).
Streitwert der Berufung ab 11.11.1994: 739.614,74 DM (68.183,28 DM Wert der zugesprochenen monatlichen Pensionszahlungen zuzüglich 671.431,46 DM).
Wert des Teilurteils und Beschwer des Klägers: 430.030,33 DM (5.000,00 DM Wert des Feststellungsantrags, 7.685,13 DM Weihnachtsgeld 1992, 190.000,00 DM Abfindung, 48.332,46 DM verlangte Pension Dezember 1992 bis Oktober 1993, 20.833,78 DM aberkannter Pensionsanspruch Dezember 1992 bis Oktober 1993, 158.178,96 DM Wert der verlangten zukünftigen weiteren monatlichen Pensionszahlungen).