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Oberlandesgericht Köln·18 U 241/97·06.05.1998

Berufung: Haftungsquoten bei Verkehrsunfall mit Geschwindigkeitsüberschreitung

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen das Urteil des LG Aachen und verlangte vollen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 13.10.1994. Zentral war die Verteilung der Haftung zwischen dem halter und dem bevorrechtigten, erheblich zu schnellen Sohn des Klägers. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt: Dem Kläger steht ein Drittel des unstreitigen Schadens zu; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Maßgeblich waren die Abwägung nach §§ 7, 17 StVG und die Sorgfalts‑pflicht des Einbiegenden nach § 1 StVO.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Anspruch in Höhe von 4.221,64 DM zugesprochen, die weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Zusammenstößen mehrerer Fahrzeuge bleibt die Ersatzpflicht des Fahrzeughalters grundsätzlich bestehen; nach § 17 StVG sind die jeweiligen Verschuldensanteile abzuwägen.

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Eine grobe Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des bevorrechtigten Fahrzeugs schließt die Haftung des Einbiegenden nicht automatisch aus; dessen Pflicht zur besonderen Sorgfalt nach § 1 StVO ist weiterhin maßgeblich.

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Vorfahrtsrecht begründet eine Wartepflicht des Einfahrenden nur, wenn das berechtigte Fahrzeug beim Beginn des Einfahrens bereits sichtbar war; die bloße Möglichkeit des Herannahens genügt nicht.

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Bei der Haftungsverteilung dürfen nur nachgewiesene oder unstreitige Tatsachen zu Lasten des jeweiligen Unfallbeteiligten berücksichtigt werden.

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Erkennt ein Einbiegender bei beschränkter Sichtpflicht nicht die ihm gebotene Vorsicht (z. B. durch Hineintasten oder Anhalten), erhöht dies die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und führt zu einer anteiligen Haftung.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 StVG§ 3 PflVersG§ 7 Abs. 2 StVG§ 8 StVO§ 1 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 0 54/95

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 21. August 1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 0 54/95 - teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.221,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.1.1995 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und die Beklagten zu zwei Dritteln. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagten zu 42 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist teilweise begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 PflVersG ein Anspruch auf Ersatz von einem Drittel des bei dem Verkehrsunfall vom 13.10.1994 in H. erlittenen, der Höhe nach unstreitigen Schadens von 12.664,92 DM zu.

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Der Kläger begehrt mit der Berufung noch Ersatz von 50 % des Schadens, räumt also ein, daß der Unfall für ihn kein unab-wendbares Ereignis iS von § 7 Abs.2 StVG dargestellt hat und seinem Sohn als Fahrzeugführer auch ein gewisses Mitverschulden anzulasten ist.

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Die nach § 17 StVG gebotene Abwägung der Verschuldensanteile kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zum Aus-schluß der beim Zusammenstoß mehrerer Fahrzeuge grundsätzlich bestehenden Ersatzpflicht des Fahrzeughalters und seiner Haft-pflichtversicherung führen.

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Voraussetzung dafür wäre, daß dem Beklagten zu 1. als Fahrzeugführer kein Mitverschulden angelastet werden könnte und die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gegenüber einem wegen groben Verschuldens ganz überwiegenden Ver- ursachungsanteil des Unfallgegners zurücktreten würde. Dieses Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

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Allerdings ist eine wesentliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Sohn des Klägers bewiesen.

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Die Feststellung des Sachverständigen Dr.-Ing. P., daß das Fahrzeug des Klägers vor dem Unfall mit einer Mindestge-schwindigkeit von 98 km/h gefahren und die zulässige Höchstgeschwindigkeit damit um ca. 96 % überschritten worden ist, wird von dem Kläger nicht angegriffen. Der Kläger meint aber, dem Beklagten zu 1. sei ein erheblicher Verursachungsbeitrag anzulasten. Er habe die Vorfahrt verletzt und bei dem guten Ausbauzustand und der Streckenführung der bevorrechtigten Straße durch unbebautes Gelände mit deutlich höheren Geschwindigkeiten als innerorts zulässig rechnen müssen.

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Von einer Vorfahrtverletzung, d.h einem Verstoß des Beklagten zu 1. gegen § 8 StVO kann allerdings nicht ausgegangen werden. Ein zu beachtendes Vorfahrtrecht besteht nur dann, wenn in dem Augenblick, in welchem der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer mit dem Einfahren in die Vorfahrtstraße beginnt, das berechtigte Fahrzeug bereits sichtbar geworden ist. Die bloße Möglichkeit, daß auf der Vorfahrtstraße ein anderes Fahrzeug herannahen könnte, löst noch keine Wartepflicht aus (BGH NZV 1994, 184 m.w.N.). Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge dürfen nur bewiesene oder unstreitige Tatsachen zu Lasten des jeweiligen Unfallbeteiligten berücksichtigt werden. Der Beklagte zu 1. hat nach den mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffenen Fest-stellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. P. beim Ein-biegen in die Vorfahrtstraße das herannahende Fahrzeug mög-licherweise noch nicht bemerken können, weil seine Sicht durch eine Kuppe eingeschränkt war.

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Auch wenn dem Beklagten zu 1. hiernach keine Verletzung der Wartepflicht nach § 8 StVO anzulasten ist, liegt aber ein fahrlässiger Verkehrsverstoß vor. Wenn der zunächst Warte-pflichtige berechtigt in die Kreuzung bzw. Einmündung eingefahren ist, richten sich die Verhaltenspflichten der beteiligten Kraftfahrer für die nun entstandene Verkehrssituation nach den Grundregeln des § 1 StVO (BGH a.a.O.). Diese verlangen ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht aller Verkehrsteilnehmer.

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Der Einbiegende hat deshalb dem Umstand Rechnung zu tragen, daß das Einfahren in die Fahrbahn des herannahenden Kraft-fahrers besondere Gefahren mit sich bringt, die ihn zu besonderer Sorgfalt verpflichten und ihn dazu nötigen, zur Vermeidung eines Unfalls das ihm Mögliche zu tun (BGH a.a.O.).

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Um dieser Sorgfaltspflicht nachzukommen, hätte der Beklagte zu 1) sich angesichts der durch die Straßenkuppe für ihn begrenzten Sicht in die Vorfahrtstraße hineintasten müssen. Dies war hier ohne weiteres möglich, weil auf dem mittleren, durch die Abbiegespur auf der Vorfahrtstraße gebildeten Fahrstreifen neben der Verkehrsinsel gefahrlos hätte angehalten werden können. Jedenfalls hätte der Beklagte zu 1) an dieser Stelle erneut nach rechts schauen müssen, um sich zu vergewissern, daß kein Fahrzeug nahte. Dabei hätte er bemerkt, daß er vor dem mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug des Klägers nicht mehr gefahrlos davor auf dessen Fahrspur einbiegen konnte. Denn die Fahrzeuge sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. noch im Einmündungsbereich in Höhe des Beginns der Verkehrsinsel auf der Fahrspur des Klägerfahrzeugs kollidiert, bevor der Beklagte zu 1) dort vollständig eingebogen war. Nach seiner Einlassung in der Klageerwiderung hat der Beklagte zu 1). das Fahrzeug des Klägers aber erst wahrgenommen, als er hinter sich ein Bremsenquietschen hörte.

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Der Verstoß des Beklagten zu 1) gegen seine Sorgfaltspflichten erhöht die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs derart, daß sein Verursachungsanteil an dem Unfall nicht völlig hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Sohnes des Klägers zurücktritt.

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Bei der Haftungsverteilung kann die vom Kläger erwähnte Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 7.2.1997 OLGR 1997, 143) nicht herangezogen werden. Dort war dem Kläger lediglich anzu-lasten, daß er die schlechte Einsichtsmöglichkeit des Einbie-genden nicht berücksichtigt hatte. Auch die Entscheidung des BGH (Urteil vom 14.2.1984 , VRS Bd. 67, Nr. 43), auf die sich die Beklagten berufen, betrifft einen anders gelagerten Fall. Der Geschwindigkeitsüberschreitung von 100 % stand dort eine Vorfahrtverletzung aus grober Unaufmerksamkeit gegenüber. Weil die Geschwindigkeit des bevorrechtigten Fahrzeugs nur schwer abzuschätzen war, hat der BGH dem bevorrechtigten Fahrzeug einen Haftungsanteil von 2/3 angelastet.

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Im vorliegenden Fall liegt keine Vorfahrtverletzung vor. Dem Beklagten zu 1) ist nur ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme anzulasten. Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit werden heute u.a. wegen der großen Verkehrsdichte allerdings sehr viel strenger geahndet, als dies noch zum Zeitpunkt der vorgenannten Entscheidung des BGH der Fall war. Dies rechtfertigt es, auch hier von einer Quote von 2:1 zu Lasten des Klägers auszugehen. Die Beklagten sind dem Kläger deshalb in Höhe von 4.221,64 DM nebst Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe schadensersatzpflichtig.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO .

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Berufungsstreitwert: 6.332,46 DM