Konkursanfechtung: Rückgewähr von Inhaberaktien durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Konkursverwalter verlangte nach § 37 KO die Rückgewähr von 400 im Ausland verwahrten Inhaberaktien, die vor Konkurseröffnung an den Beklagten übertragen worden sein sollen. Streitig war u.a., welches Recht für Rückgewähranspruch und Eigentumsübertragung gilt und ob die Abtretung des Herausgabeanspruchs die Rückgewähr erfüllt. Das OLG wendet auf den Rückgewähranspruch deutsches Konkursrecht (Universalitätsprinzip) an, beurteilt die Übereignung der Aktien aber nach der lex rei sitae (Luxemburg). Die Berufung blieb erfolglos, weil der Beklagte durch Rückabtretung des Herausgabeanspruchs den Anspruch erfüllt hat; Wertersatz scheidet mangels Unmöglichkeit der Naturalrestitution aus.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Rückgewähr-/Wertersatzansprüche nach § 37 KO nicht durchgreifend.
Abstrakte Rechtssätze
Der Rückgewähranspruch des Konkursverwalters nach § 37 KO unterliegt bei Auslandsvermögen grundsätzlich deutschem Konkursrecht, wenn der Gemeinschuldner seinen Sitz im Inland hat (Universalitätsprinzip).
Ob eine Übereignung von im Ausland befindlichen Inhaberaktien wirksam erfolgt ist, beurteilt sich im internationalen Sachenrecht zwingend nach dem Recht des Belegenheitsstaates (lex rei sitae); eine Rechtswahl der Parteien ist insoweit unbeachtlich.
Nach luxemburgischem Recht werden Inhaberaktien durch einfache Übergabe des Wertpapiers übertragen; die Übergabe eines gesonderten Aktienzertifikats ist hierfür nicht erforderlich.
Die Rückgewähr nach § 37 Abs. 1 KO ist grundsätzlich in Natur zu leisten; bei Wertpapieren kann sie durch Rückabtretung des abgetretenen Herausgabeanspruchs erfüllt werden, sofern der Anfechtungsgegner lediglich eine solche Rechtsposition erlangt hat.
Ein Anspruch auf Verschaffung unmittelbaren Besitzes besteht im Rahmen des § 37 Abs. 1 KO nicht, wenn der Anfechtungsgegner zu keinem Zeitpunkt unmittelbarer Besitzer war; Wertersatz setzt Unmöglichkeit der Naturalrestitution voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 20 O 289/93
Leitsatz
1. Macht der Konkursverwalter einen Anspruch auf Rückgewähr von Inhaberaktien einer AG mit Sitz im Ausland geltend, die sich in einem Depot im Ausland befinden, ist hierauf deutsches Recht anwendbar, wenn die Gemeinschuldnerin ihren Sitz in der Bundesrepublik hat. 2. Hat die Gemeinschuldnerin die Inhaberaktien vor Konkurseröffnung in der Bundesrepublik an den Beklagten übereignet unter Abtretung des Herausgabeanspruchs, beurteilt sich die Frage, ob der Beklagte hierdurch Eigentümer der Aktien geworden ist, nach dem Recht des Landes, wo sich die Aktien befinden. 3. Nach luxemburgischem Recht werden Inhaberaktien durch einfache Übergabe des Papiers zu Eigentum übertragen. Die Übergabe eines Aktienzertifikats ist hierfür nicht Voraussetzung. 4. Erklärt der auf Rückgewähr der Inhaberaktien in Anspruch genommene Beklagte die Rückabtretung des Herausgabeanspruchs an den Konkursverwalter, hat er den Rückgewähranspruch erfüllt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.11.1993 - 20 O 289/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklag- ten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Be- klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffent- lichrechtlichen Sparkasse erbringen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Rückge- währanspruch gem. § 37 KO geltend. Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der in T. geschäftsansässigen Firma "XXX GmbH".
Der damalige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin L. B. beantragte mit Schreiben vom 30.10.1992 beim Amtsgericht T. die Eröffnung des Vergleichs- verfahrens mit der Begründung, die Gesellschaft sei zahlungsunfähig. Mit Schreiben vom 04.12.1992 nahm der Geschäftsführer B. den Vergleichsantrag zurück und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Durch Beschluß des Amtsgerichts T. vom 10.12.1992 - 23 N 76/92 - wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet (Bl. 1 AH).
Die Gemeinschuldnerin war alleinige Inhaberin des Gesellschaftskapitals der Gesellschaft "XXX" mit Sitz in L.-City und Eigentümerin der 400 Inha- beraktien dieser Gesellschaft im Nominalwert von 100,00 US-Dollar je Aktie. Der Beklagte ist als Mitglied des Verwaltungsrats der Firma I. S.A. de- ren Organ.
Zwischen der Gemeinschuldnerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer L. B., und dem Beklagten wurde unter dem 28.06.1992 ein Vertrag geschlos- sen, durch welchen die Gemeinschuldnerin sämtliche Aktien der Firma "I. S.A." zu einem Kaufpreis von 50.000,00 DM an den Beklagten verkaufte. Die Aktien befinden sich wie auch seinerzeit schon im Depot bei der Firma "I. S.A.". Ausweislich des Vertragstextes erfolgte die Übereignung der Aktien gem. § 931 BGB, indem die Gemeinschuldnerin ihren Herausgabeanspruch an den Beklagten abtrat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertrags- urkunde vom 28.06.1992 Bezug genommen (Bl. 22, 23 AH).
Unter dem gleichen Datum schloß der Beklagte mit dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin einen Treuhandvertrag, durch den die Vertragsparteien ihre Einigkeit darüber zum Ausdruck brachten, daß die Aktien von dem Beklagten treuhänderisch ge- halten werden sollten und daß dieser verpflichtet sei, die Aktien unverzüglich in den Oktober T., XXX Corporation, U. Street P. M. House, J., Ch.I., einzubringen (Bl. 24, 25 AH).
Mit der am 19.05.1993 anhängig gemachten Klage erklärte der Kläger die Konkursanfechtung gem. § 30 Nr. 1 KO, hilfsweise nach § 31 Nr. 1 KO, wei- terhin hilfsweise gem. § 30 Nr. 2 KO, hilfsweise gem. § 32 Nr. 1 KO sowie weiterhin hilfsweise nach § 1 f. Anfechtungsgesetz.
Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.07.1993 die Verlesung eines Klageabweisungsan- trages angekündigt hatte, erkannte er mit Schrift- satz vom 09.07.1993 den Klagenaspruch zu 1) an und trat "den Herausgabeanspruch des Aktionärs be- züglich der Aktien an der Gesellschaft luxemburgi- schen Rechts I. S.A. mit Sitz L. c/o. Rechtsanwalt G. B. betreffend 400 Aktien zu je 100,00 US-Dollar Nominalwert" an den Kläger ab.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, Kaufvertrag und Treuhandvertrag seien rückdatiert worden. Diese Verträge seien erst nach dem 04.12.1992, dem Zeitpunkt der Stellung des Kon- kursantrages, unterzeichnet worden. Dem Beklagten sei damals jedenfalls die Stellung des Vergleichs- antrages durch den Geschäftsführer der Gemein- schulderin bekannt gewesen. Er habe auch gewußt, daß die Gemeinschuldnerin bereits seit Anfang 1992 konkursreif gewesen sei. Der Kläger hat ferner behauptet, der Beklagte habe den Kaufpreis von 50.000,00 DM für die Aktien nicht an die Gemein- schuldnerin gezahlt.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, die gemäß (rückdatierten) Kaufvertrag vom 28. Ju- ni 1992 dem Beklagten übergebenen Inha- beraktien der Gesellschaft I. S.A. Hol- ding-Gesellschaft, eingetragen im Amts- gericht zu L. zu der Register-Nr. XXX in Höhe von 400 Aktien im Nominalwert von 100,00 US-Dollar je Aktie zur Konkurs- masse der Gemeinschuldnerin, der "XXX GmbH" zurückzugewähren, 2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, Wertersatz, deren Höhe nach billigem Ermessen durch das erkennende Gericht festzusetzen ist, in Höhe des Verlustes der im Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Inhaberaktien von nominell 40.000,00 US- Dollar an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens vom 30.10.1992 sowie der Konkurs eröffnende Beschluß des Amtsgerichts T. vom 10.12.1992 seien ihm erstmalig mit der Kla- geschrift bekannt geworden. Die Verträge seien am 28.06.1992 geschlossen und nicht rückdatiert worden. Mit dem treuhänderischen Verkauf der Aktien sei beabsichtigt worden, die Gesellschaft I. S.A. für die gesamten Gesellschaften der Gruppe zu aktivieren, so daß realisierte und versteuerte Gewinne in die Holding einfließen sollten, die ihrerseits in die Lage versetzt werden sollte, Kredite an die Tochtergesellschaften zu verge- ben und ggf. Neuerwerbungen von industriellen Einheiten zu finanzieren. Da die Beteiligung an der Gemeinschuldnerin nicht von der Firma I. S.A. hätte erworben werden können, solange die Gemein- schuldnerin selbst an der Firma I. S.A. beteiligt gewesen sei, sei die Übertragung der Aktien in dem Vertrag vom 28.06.1992 vorgenommen worden. Er, der Beklagte, sei - was unstreitig ist - vorprozessual niemals zur Rückgewähr der Aktien aufgefordert worden.
Durch das dem Kläger am 25.11.1993 zugestellte Urteil vom 10.11.1993, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Land- gericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen- bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anfechtung gem. § 30 f. KO gegeben seien. Der Beklagte habe jedenfalls einen etwaigen Rück- gewähranspruch des Klägers durch die am 09.07.1993 abgegebene Erklärung, er trete den Herausgabean- spruch des Aktionärs bezüglich der Aktien an der Firma I. S.A. an den Kläger ab, erfüllt.
Hiergegen richtet sich die am 14.12.1993 eingeleg- te und mittels eines am 13.01.1994 beim Oberlan- desgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger trägt vor: Der Beklagte schulde gem. § 37 KO die Rückgewähr in Natur. Mit der Abtretung des Herausgabean- spruchs sei dieser Rückgewähranspruch des Klägers nicht erfüllt, da der Besitzer der Aktien dem Klä- ger Einwendungen entgegenhalten könnte, die dieser gegenüber dem Beklagten habe. Hinzukomme, daß etwaige Rechte zum Besitz oder Gegenrechte sich nach luxemburgischen Recht beurteilten. Hinsicht- lich der Übereignung der Aktien sei es kollisions- rechtlich eindeutig, daß luxemburgisches Recht zur Anwendung gelange, weil die Aktien in L. belegen seien. Da nach der Erklärung des Beklagten das Aktienzertifikat nicht im Besitz der Gesellschaft, sondern bei einer luxemburgischen Bank deponiert sei, sei dem landgerichtlichen Urtiel nur dann zu folgen, wenn abgeklärt sei, daß auch nach luxem- burgischen Recht die Abtretung des Herausgabean- spruchs ausreiche, den Klageanspruch zu erfüllen. Klärungsbedürftig sei deshalb die Frage, ob nach luxemburgischem Recht die Übereigung eines Pakets von Inhaberaktien davon abhängig sei, daß gleich- zeitig das Aktienzertifikat übertragen werde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Ur- teils 1. den Beklagten zu verurteilen, die gemäß (rückdatierten) Kaufvertrag vom 28. Ju- ni 1992 dem Beklagten übergebenen Inha- beraktien der Gesellschaft I. S.A. Hol- ding-Gesellschaft, eingetragen im Amts- gericht zu L. zu der Register-Nr. XXX in Höhe von 400 Aktien im Nominalwert von 100,00 US-Dollar je Aktie zur Konkurs- masse der Gemeinschuldnerin, der "XXX GmbH" zurückzugewähren, 2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, Wertersatz, deren Höhe nach billigem Ermessen durch das erkennende Gericht festzusetzen ist, in Höhe des Verlustes der im Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Inhaberaktien von nominell 40.000,00 US- Dollar an den Kläger zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist zunächst der Ansicht, die Voraussetzungen für die Konkursanfechtung seien nicht erfüllt. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers werde weiterhin bestritten. Er ist ferner der Ansicht, das Landge- richt habe mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Der Kläger handele treuwidrig, da er einen unmöglichen Herausgabeanspruch an den Ak- tien, deren unmittelbaren Besitz der Beklagte nie- mals innegehabt habe, weiterverfolge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ge- wechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sa- che selbst hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Sie ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet.
Auf den mit dem Hauptantrag verfolgten Rückgewähr- anspruch des Klägers findet deutsches materielles Konkursrecht und damit § 37 KO Anwendung. Dem steht nicht entgegen, daß sich die 400 Inhaberak- tien, die der Kläger zur Konkursmasse der Gemein- schuldnerin zurückgewährt haben will, im luxembur- gischen Ausland befinden. Neben dem Inlandsvermö- gen gehört auch das Auslandsvermögen des Gemein- schuldners zur Konkursmasse. Die Konkursordnung folgt insoweit dem Universalitätsprinzip (vgl. BGHZ 88, 147; § 238 Abs. 1 KO). Das im Ausland belegene Vermögen des inländischen Gemeinschuld- ners unterliegt dem Konkursbeschlag aber nur in- soweit, wie es der Zwangsvollstreckung unterliegt (vgl. Kilger/Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl. 1993, § 1 Anm. 1 B). Aktien sind aber taugliche Vollstreckungsobjekte und fallen grundsätzlich in die Konkursmasse (vgl. Kilger/Schmidt a.a.O. § 1 Anm. 2 Cbbb). Anknüpfungspunkt für den Rückgewähr- anspruch nach § 37 KO ist bei anfechtbarer Hand- lung mit Auslandsberührung der Wohnsitz bzw. Sitz des Gemeinschuldners (vgl. Kilger/Schmidt a.a.O. § 37 Anm. 16). Da die Gemeinschuldnerin ihren Sitz in T. hat, findet deutsches materielles Konkurs- recht auf den Rückgewähranspruch des Klägers An- wendung.
Es kann offenbleiben, ob die tatbestandli- chen Voraussetzungen der Konkursanfechtung gem. §§ 30 f. KO vorliegend erfüllt sind. Selbst wenn einer oder mehrere der von dem Kläger vorgetrage- nen Anfechtungstatbestände eingreifen würden, ist der Hauptantrag auf Rückgewähr der 400 Inhaberak- tien gem. § 37 Abs. 1 KO unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entschei- dung ausgeführt, daß der Beklagte einen etwaigen Rückgewähranspruch des Klägers gem. § 37 Abs. 1 KO durch die am 09.07.1993 abgegebene Erklärung, er trete hiermit den Herausgabeanspruch des Aktionärs bezüglich der Aktien an der Firma I. S.A. an dem Kläger ab, erfüllt hat.
Im Rahmen des § 37 Abs. 1 KO hat die Rückgewähr grundsätzlich in Natur zu erfolgen. Es ist deshalb zurückzugewähren, was weggegeben worden ist; ei- ne bewegliche Sache ist zurückzuübereignen, eine Forderung zurückzuübertragen (vgl. BGHZ 71, 61, 163; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 10. Aufl. 1986, § 37 Rn. 1; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts- handbuch 1990, § 54 Rn. 6). Die Konkursmasse ist grundsätzlich in die Lage zu versetzen, in welcher sie sich befinden würde, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre (vgl. Kilger/Schmdit a.a.O. § 37 Anm. 2).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beklagte jedenfalls mit der Erklärung der Abtre- tung des Herausgabeanspruchs den aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin veräußerten Gegenstand im Sinne von § 37 Abs. 1 KO an die Konkursmasse zurückgewährt. Insoweit kann offenbleiben, ob nach luxemburgischen Recht tatsächlich eine wirksame Übereignung der 400 Inhaberaktien an den Beklagten erfolgt ist. Auf die Übereigung der 400 Inhaberaktien findet luxemburgisches Recht Anwendung, da sich die Ak- tien unstreitig in L. befinden. Im internationalen Sachenrecht gilt kraft Gewohnheitsrecht grundsätz- lich das Recht des Lageortes (lex rei sitae), und zwar sowohl für bewegliche Sachen wie Wertpapiere (vgl. BGHZ 100, 324; 108, 356; Palandt-Heldrich, BGB, 53. Aufl. 1994 Anh. II zu Art. 38 EGBGB Rn. 2). Unerheblich ist, daß die Gemeinschuld- nerin und der Beklagte in § 4 des Vertrags vom 28.06.1992 das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land für anwendbar erklärt haben. Die Anknüpfung an das Recht der Sachbelegenheit ist zwingendes Recht. Für die Parteiautonomie ist im internatio- nalen Sachenrecht nach ganz herrschender Meinung kein Raum (vgl. BGHZ 45, 95, 97; OLG Köln OLGZ 1977, 201, 209; OLG Köln IPRax 1990, 46; Palandt- Heldrich a.a.O.; Kegel, Internationales Privat- recht, 6. Aufl. 1987, § 19 I).
Sollte nach luxemburgischen materiellen Sachen- recht eine Übereignung entsprechend § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, wie sie in dem Vertrag vom 28.06.1992 erfolgt ist, nicht möglich sein, hat der Beklagte aufgrund des Ver- trags vom 28.06.1992 kein Eigentum an den 400 In- haberaktien der Gesellschaft I. S.A. erlangt. Er hat dann gem. § 37 Abs. 1 KO auch nichts an den Kläger als Konkursverwalter zurückzugewähren.
Wenn nach luxemburgschen Sachenrecht wie nach deutschem Recht (vgl. Staudinger-Wiegand, BGB, 12. Aufl. 1989, § 929 Rn. 102) Inhaberaktien wie andere bewegliche Sachen behandelt und damit durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übereignet wer- den können, hat der Beklagte aufgrund des Vertrags mit der Gemeinschuldnerin vom 28.06.1992 Eigen- tum an den 400 Inhaberaktien erlangt. Durch die Erklärung der Abtretung des Herausgabeanspruchs im Schriftsatz vom 09.07.1993 hat der Beklagte dann aber den Rückgewähranspruch des Klägers gem. § 37 Abs. 1 KO erfüllt. Der Kläger kann dieses fortdauernde Angebot des Beklagten annehmen und so für die Gemeinschuldnerin wieder Eigentum an den Inhaberaktien erlangen. Die Übergabe des Aktien- zertifikats durch den Beklagten ist nach luxembur- gischen Recht für die Übereignung des Pakets von Inhaberaktien nicht notwendig. Gem. § 3 Art. 42 des luxemburgischen Aktiengesetzes vom 10.08.1915 (abgedruckt in: Arendt/Georges, Das luxemburgische Aktienrecht 1968, Seite 51) werden Inhaberaktien durch einfache Übergabe des Papiers übertragen. Eine Übergabe des Aktienzertifikats ist danach für die Übereignung der Inhaberaktien nicht erfor- derlich.
Unbegründet ist der Hauptantrag auch insoweit, als der Kläger gem. § 37 Abs. 1 KO Rückgewähr des un- mittelbaren Besitzes an den 400 Inhaberaktien von dem Beklagten begehrt. Die Verschaffung unmittelbaren Besitzes kann der Kläger nicht verlangen, da der Beklagte unstreitig zu keinem Zeitpunk unmittelbarer Besitzer der 400 Inhaberaktien gewesen ist. Mit der Verschaf- fung unmittelbaren Besitzes würde die Konkursmasse mehr erhalten, als sie vor der anfechtbaren Hand- lung innegehabt hat. Dies ist - wie ausgeführt - nicht Inhalt des Rückgewähranspruchs gem. § 37 Abs. 1 KO.
Auch der Hilfsantrag auf Wertersatz ist nicht be- gründet. Voraussetzung für die Begründetheit des Werter- satzanspruches in Geld ist, daß die Rückgewähr des Erlangten in Natur nicht möglich ist. Der Beklagte hat aber - wie ausgeführt - durch Abtretung des Herausgabeanspruchs an den Kläger den Anspruch des Klägers gem. § 37 Abs. 1 KO erfüllt, sofern der Beklagte überhaupt durch Abtretung des Herausgabe- anspruchs Eigentümer der 400 Inhaberaktien gewor- den ist.
Die Berufung des Klägers war daher mit der Kosten- folge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert und Beschwer des Klägers: 100.000,00 DM