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Oberlandesgericht Köln·18 U 231/93·09.10.1994

Berichtigung des Tatbestands nach § 319 ZPO wegen Schreibversehens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von Urteilen/§ 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt den Tatbestand des bereits verkündeten Urteils dahingehend, dass die im Satz genannte Zahl von 250.000,00 DM durch 255.000,00 DM ersetzt wird. Die Berichtigung erfolgt nach § 319 ZPO, weil die Zahl ein Schreibversehen darstellt. Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass die Zahlungen tatsächlich 255.000,00 DM betrugen. Die Berichtigung dient der sachgerechten Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestands gemäß § 319 ZPO: Zahl 250.000,00 durch 255.000,00 ersetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern in Urteil und Beschluss, wenn diese offenkundig sind.

2

Ein in einem Urteil enthaltenes Zahlendreher- oder Schreibversehen kann berichtigt werden, wenn sich aus dem Prozessstoff oder übereinstimmender Parteivorträge die richtige Angabe eindeutig ergibt.

3

Die Berichtigung des Tatbestands richtet sich danach, die schriftliche Urteilsform dem bei Verkündung tatsächlich Gemeinten anzugleichen, ohne in die Entscheidungsfindung selbst einzugreifen.

4

Bei übereinstimmendem Vortrag der Parteien über den tatsächlichen Umfang von Zahlungen genügt dies als Nachweis für ein Schreibversehen und berechtigt zur Berichtigung.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 791/92

Tenor

wird der Tatbestand des am 01. September 1994 verkündeten Urteils des Senats auf S. 4 in der 12. Zeile von oben dahin berichtigt, daß die Zahl "250.000,00" ersetzt wird durch die Zahl "255.000,00".

Gründe

2

Der Tatbestand war an der angegebenen Stelle gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da die Zahl "250.000,00" ein Schreibversehen darstellt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien haben die Zahlungen der Beklagten in der Zeit vom 23.04.1983 bis zum 31.12.1988 255.000,00 DM betragen.