Berufung: Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Mitwirkungspflichten zur Handelsregisteranmeldung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten beantragten in der Berufungsinstanz die Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Das OLG Köln gab dem Antrag teilweise statt und änderte die erstinstanzliche Entscheidung insoweit ab, dass für die Mitwirkungspflichten bei Handelsregisteranmeldungen eine Sicherheitsleistung von 500.000 € festgesetzt wurde; für den übrigen Teil 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Das Gericht stützte sich auf § 718 ZPO, §§ 708 ff., § 709 ZPO und § 16 HGB.
Ausgang: Antrag auf vorzeitige Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit teilweise stattgegeben; Sicherheitsleistungen von 500.000 € für Mitwirkungspflichten und 110 % für den übrigen Teil festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz ist gemäß § 718 ZPO vorab zu verhandeln; die Prüfung beschränkt sich auf die richtige Anwendung der §§ 708 ff. ZPO, ohne materielle Entscheidung der Hauptsache.
Ein Urteil, das die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister feststellt, löst die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB aus und kann nach § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Die Festsetzung der vorläufigen Vollstreckbarkeit durch das Prozessgericht ist auf die vom Gericht bestimmten Teilbereiche zu begrenzen; für Feststellungs- oder Gestaltungsurteile mit Mitwirkungspflichten ist eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit erforderlich.
Bei Geldforderungen (einschließlich Kostenentscheidungen) kann die Vorläufige Vollstreckbarkeit durch Sicherheitsleistung in Höhe von regelmäßig 110 % des zu vollstreckenden Betrags abgesichert werden; für nicht-monetäre Mitwirkungspflichten kann das Gericht eine gesondert bemessene Pauschalsicherheit anordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 89 O 4/07
Tenor
Das am 8.7.2011 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 89 O 4/07 – wird in Bezug auf die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Soweit auf die Widerklage festgestellt worden ist,
- dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Entzugs seiner Vertretungsmacht für die H zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA 7281) mitzuwirken, und
- dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Eintritts des Beklagten zu 3) in die H und der Anmeldung der Vertretungsmacht des Beklagten zu 3) als geschäftsführender Gesellschafter der H zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA 7281) mitzuwirken,
ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 € vorläufig vollstreckbar.
Im Übrigen das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien, die Gesellschafter der H sind, streiten insbesondere darüber, ob die Abberufung des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter und der Entzug seiner Vertretungsmacht, die in der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 beschlossen worden sind, wirksam sind, ob der zum 1.1.2007 erfolgte Eintritt des Beklagten zu 3) in die Gesellschaft wirksam ist und ob der Beklagte zu 3) am 17.1.2007 wirksam zum geschäftsführenden Gesellschafter bestellt worden ist. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Auf die Widerklageanträge zu 3) und 4) der Beklagten hat das Landgericht festgestellt,
- dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Entzugs seiner Vertretungsmacht für die H zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA 7281) mitzuwirken, und
- dass der Kläger verpflichtet ist, bei der Anmeldung des Eintritts des Beklagten zu 3) in die H und der Anmeldung der Vertretungsmacht des Beklagten zu 3) als geschäftsführender Gesellschafter der H zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Köln (HRA 7281) mitzuwirken.
Im Übrigen hat das Landgericht die Widerklage und die Klage, von der Feststellung der Nichtigkeit eines Teils des in der Gesellschafterversammlung vom 17.1.2007 unter TOP 5 gefassten Beschlusses abgesehen, abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 3) haben Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel begründet. Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragen die Beklagten zu 1) und 3) über die vorläufige Vollstreckbarkeit vorab zu entscheiden.
II.
Der Antrag der Beklagten zu 1) und 3) ist begründet.
In der Berufungsinstanz ist gemäß § 718 ZPO über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und entscheiden. Die Vorschrift ermöglicht eine Korrektur einer fehlerhaften erstinstanzlichen Entscheidung vor zweitinstanzlicher Sachentscheidung. Dabei ist ohne Beurteilung der Hauptsache lediglich zu prüfen, ob die §§ 708 ff. ZPO richtig angewendet worden sind. Die Entscheidung ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Teilurteil (Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 718 Rdn. 1, 3 m.w.Nachw.).
Die vom Landgericht getroffene Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, nach der das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar ist, bezieht sich nur auf die Kosten des Rechtsstreits. Eine Vollstreckung wegen einer Geldforderung kommt ansonsten nicht in Betracht.
Soweit das Landgericht den Widerklageanträgen zu 3) und 4) stattgegeben hat, war das landgerichtliche Urteil mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB nach § 709 Satz 1 ZPO gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Denn sofern durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsverhältnis, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Beteiligten festgestellt ist, genügt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Beteiligten. Neben Leistungsklagen reichen auch – wie im vorliegenden Fall – Feststellungsurteile oder Gestaltungsurteile aus, um die Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB auszulösen (Münchener Kommentar/Krafka, HGB 2. Aufl. § 16 Rdn. 2; Schaub, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB § 16 Rdn. 11, 14; Staub/Koch, HGB 5. Aufl. § 16 Rdn. 16; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. Rdn. 3).