Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·18 U 217/97·06.05.1998

Architektenhaftung: Keine Pflicht zur Grundwasserermittlung ohne Vereinbarung

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen Feuchteschäden in einer Souterrainwohnung und stützte sich auf mangelhafte Architektenleistungen (§ 635 BGB a.F.). Zwar war Bimsmauerwerk bei den tatsächlichen Grundwasserverhältnissen ungeeignet, jedoch verneinte das OLG ein Vertretenmüssen des Architekten. Ohne besondere Vereinbarung schuldet der Architekt nicht die Ermittlung der Grundwasserverhältnisse; diese obliegt dem Bauherrn nach Beratung durch den Architekten durch Einschaltung eines Sonderfachmanns. Für Fehler des vom Bauherrn beauftragten Bodengutachtens haftet der Architekt nur bei unzureichender Aufgabenstellung, Auswahlverschulden oder Erkennbarkeit des Mangels; zudem lagen keine nachvertraglichen Pflichtverletzungen vor.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; Schadensersatzanspruch gegen den Architekten verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ohne besondere vertragliche Vereinbarung schuldet der planende Architekt nicht die eigenständige Ermittlung der Boden- und Grundwasserverhältnisse; diese hat der Bauherr nach entsprechender Beratung durch Einschaltung eines Sonderfachmanns zu veranlassen.

2

Für Fehler eines Baugrund- oder Grundwassergutachtens haftet der Architekt nur, wenn sie auf unzureichenden Vorgaben beruhen, der Sonderfachmann ungeeignet ausgewählt wurde oder die Mängel für den Architekten nach dem zu erwartenden Fachwissen erkennbar waren.

3

Ein Architekt darf grundsätzlich auf die Plausibilität eines vorliegenden Sonderfachgutachtens vertrauen, wenn dieses nachvollziehbar auf eigene Erkundungen und externe Grundlagen (z.B. Kartenmaterial) Bezug nimmt und keine Anhaltspunkte für außergewöhnliche Schwankungen erkennbar sind.

4

Nachvertragliche Betreuungspflichten begründen eine Haftung des Architekten wegen unterlassener Aufklärung über Fehler eines Sonderfachgutachtens nur, wenn der Architekt den Fehler aufgrund seines Fachwissens erkennen konnte.

5

Ist dem Bauherrn bekannt, dass der Architekt seine Planung auf ein an den Bauherrn adressiertes und von diesem weitergegebenes Sonderfachgutachten stützt, besteht regelmäßig keine zusätzliche Hinweispflicht des Architekten auf diese Grundlage.

Relevante Normen
§ 635 BGB§ 288 ZPO§ 635, 638 BGB§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 124/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Juli 1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-richts Aachen - 11 0 124/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

3

Dem Kläger steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB wegen mangelhafter Architektenleistungen nicht zu.

4

Allerdings ist davon auszugehen, daß es nicht lediglich aufgrund von Mängeln der Bauausführung, sondern infolge der Planung von Bimsmauerwerk für die - versetzt über dem in wasserdichtem Beton ausgeführten Keller liegende - Souterrainwohnung zu Feuchteschäden gekommen ist. Der Sachverständige Dipl.-Ing. P. hat zwar bei dem Ortstermin im Beweisverfahren am 4.4.1995 lediglich Feuchtigkeitsfolgeschäden in Form von Verfärbungen und Ausblühungen festgestellt und in seinem Gut-achten festgehalten, daß zur Sanierung die Fugen der Kalksand-steinschichten der Deckenstirnseitenabmauerung verpreßt wurden.

5

Damit steht aber nicht fest, daß die zur Feuchtigkeit führenden Mängel behoben waren. Der Beklagte hat selbst in der Klage-erwiderung vom 28.5.1997 (Bl.29) vorgetragen, immer wenn der Grundwasserspiegel in regenreichen Zeiten über das Niveau der Schnittstelle zwischen Kellergeschoß und Souterrain hinaus ansteige und der Kläger die Pumpe nicht anstelle, komme es zu Feuchtigkeitsschäden. Danach dringt trotz Beseitigung des Mangels im Bereich der Fuge bei Ansteigen des Grundwasserspiegels Feuchtigkeit in diesem Bereich ein . An dieses Geständnis ist der Kläger nach § 288 ZPO grundsätzlich gebunden.

6

Durch das Gutachten des Sachverständigen P. ist bewiesen, daß bei den tatsächlichen Grundwasserverhältnissen auf dem Grundstück des Klägers Bimsmauerwerk im Bereich der Souterrain-wohnung nicht hätte verwandt werden dürfen, sondern die Her-stellung aller Bauteile im Erdreich aus wasserdichtem Beton geboten war. Diesen Mangel des Bauwerks hat der Beklagte jedoch nicht zu vertreten. Der Kläger macht zwar zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung (OLG Köln BauR 1993, 756; OLG Düsseldorf BauR 1992, 536) geltend, daß es zu den zentralen Aufgaben des planenden Architekten gehört, in Gebieten mit Grundwasserproblemen, wie sie bei dem in der Rurniederung liegenden Grundstück des Klägers vorhanden sind, die Grund-wasserverhältnisse zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers schuldet der Architekt im Rahmen der Bauplanung ohne entsprechende Vereinbarung jedoch nicht die Ermittlung der Grundwasserverhältnisse. Vielmehr obliegt diese - freilich nach entsprechender Beratung durch den Architekten - dem Bauherrn, der einen Sonderfachmann einzuschalten und dem Architekten die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat (vgl. Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 6 Rn. 5 ff.). Die Parteien sind so auch verfahren. Der Beklagte hat vor Beginn seiner Planung für den Kläger das Gutachten des Sachverständigen für Baugrundfragen Dipl.-Ing. H. vom 19.3.1990 eingeholt (lose Anlage Beiakte 11 0 H 2/95) und dabei unstreitig als Vertreter des Klägers gehandelt.

7

Deshalb stellt sich hier - anders als in dem vom BGH durch Urteil vom 19.12.1996 (BauR 1997,488) entschiedenen Fall, in dem der Architekt den Sonderfachmann im eigenen Namen beauftragt hatte - nicht die Frage, ob die Ermittlung der Boden - bzw. Grundwasserverhältnisse zu dem von dem Architekten geschuldeten Werkerfolg gehört.

8

Dem Beklagten ist bei der Aufgabenstellung an den Sonder-fachmann keine Pflichtverletzung anzulasten. Das Gutachten ist zwar nicht ausdrücklich zur Klärung der Grundwasserverhält-nisse für die Gründungsplanung in Auftrag gegeben worden. Vielmehr sollte der Sachverständige zu den hydrogeologischen Voraussetzungen zur Verrieselung von Abwässern im Untergrund Stellung nehmen. Für diese Stellungnahme war es aber erforderlich, die Grundwasserverhältnisse zu ermitteln. Das Gutachten enthält auch entsprechende Ausführungen, die der Kläger zur Grundlage seiner Gründungsplanung machen durfte.

9

In dem Gutachten ist die Höhenlage des Grundstücks beschrieben und die Entfernung vom nächsten offenen Gewässer - der Rur - mit 100 m sowie zur nächsten Wassergewinnungsanlage angegeben. Zum Baugrund heißt es u.a., daß der Grundwasserspiegel bei 2 Nutsondierungen in 1.87 bzw. 1.91 m Tiefe unter Gelände ange-troffen wurde und daß dies mit dem Angaben der Grundwasserkarte von 1987 übereinstimme, nach der der Grundwasserspiegel auf NN +33 m , d.h. 2 m unter Gelände mit einer nordwestlichen Stromrichtung zu erwarten war.

10

Der Sachverständige Dipl.-Ing. P. hat dazu allerdings bemerkt, daß in der Rurniederung, in der das Grundstück des Klägers liegt, der Grundwasserspiegel sehr stark schwanke und in niederschlagsreichen Jahreszeiten der Grundwasserspiegel über den bei der Bohrerkundung festgestellten Wert ansteigen könne. Für den Bereich H. seien in den Jahren 1995 und 1994 Schwankungen des Grundwasserspiegels zwischen 35,12 NN und 37,02 NN festgestellt worden.

11

Wie in dem Gutachten P. weiter ausgeführt ist, hätte für das Haus des Klägers eine gleiche Schwankungsbreite angenommen oder zumindest durch Rückfrage beim Erftverband festgestellt werden müssen. Dies sei bei der Bearbeitung des Bodengutachtens offensichtlich nicht geschehen, so daß es zu der falschen Einschätzung der Grundwasserverhältnisse gekommen sei.

12

Für diesen Fehler des Gutachtens des Sachverständigen H. würde der Beklagte aber nur haften, wenn diese auf seinen unzureichenden Vorgaben beruhten, wenn er einen unzuverlässigen Sonderfachman ausgewählt hätte oder wenn die Mängel für ihn nach den von ihm zu erwartenden Fachwissen erkennbar gewesen wären (BGH BauR 1997, 488,490).

13

Anhaltspunkte für ein solches Auswahlverschulden oder unzu-reichende Vorgaben des Beklagten sind nicht vorgetragen oder ersichtlich. Auch wenn die Aufgabenstellung lediglich die Möglichkeit der Verrieselung von häuslichem Abwasser und Regenwasser auf dem Grundstück betraf, hatte der Sonderfachmann die zur Gründungsplanung benötigten Ermittlungen zun den Grundwasserverhältnissen anzustellen. Daß die Erschließung der Straße durch einen Abwasserkanal im Abwasserplan der Stadt Heinsberg für das Jahr 1993 vorgesehen war und die Verrieselung jedenfalls der häuslichen Abwässer dann entfallen sollte, ändert daran nichts. Das Gutachten hatte auch für den Fall zu gelten, daß es in dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht zu der Erschließung kam und die Verrieselung über einen längeren Zeitraum erfolgen mußte.

14

Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Mangel des Gutachtens H. für den Beklagten nach den von ihm zu erwartenden Fachwissen erkennbar war.

15

Dem - bestrittenen - Hinweis der Nachbarn auf einen hohen Grundwasserspiegel hatte der Beklagte durch die Einholung des Gutachtens H. Rechnung getragen. Nach dem Gesagten war er nicht verpflichtet, die Grundwasserstände selbst abzufragen.

16

In dem Gutachten H. ist nicht lediglich das Ergebnis der eigenen Grundwassersondierungen des Sonderfachmannes angegeben. Es heißt auch, daß die festgestellte Tiefe von 1.87 bzw. 1.91 m mit der Grundwasserkarte von 1987 übereinstimme, nach der der Grundwasserspiegel auf NN + 33 m, d.h. 2 m unter Gelände mit einer nordwestlichen Stromrichtung zu erwarten gewesen sei.

17

Nach dieser Formulierung hat der Beklagte davon ausgehen dürfen, daß die Tiefenangabe aus dem Jahre 1987 auf der Beobachtung des Grundwasserspiegels über einen längeren, aussagekräftigen Zeitraum beruhte und mit großen Schwankungen nicht zu rechnen war.

18

Daß in der Grundwasserkarte 1987 lediglich der mittlere Grund-wasserspiegel des Jahres 1987 angegeben sein soll, wie der Kläger nunmehr behauptet, hat der Beklagte nach dem Gutachten H. nicht annehmen müssen. Bei Herausgabe der Grundwasser-karte mit den Wasserständen nur eines Jahres hätte in dem Gut-achten vom 19.3.1990 die Bezugnahme auf eine Grundwasserkarte des Jahres 1989 erwartet werden können.

19

Der Beklagte hat die Bezugnahme auf die Grundwasserkarte vielmehr dahin verstehen dürfen, daß die Entwicklung der Grundwasserstände über den maßgeblichen Zeitraum berücksichtigt war. Genauere Angaben hierzu oder gar zu den Grundwasserständen der letzten 100 Jahre mußte er nicht verlangen. Entgegen der Auffassung des Klägers dürfte im übrigen selbst der Sachverständige nicht gehalten gewesen sein, die Grundwasserstände von zehn Jahrzehnten heranziehen. Denn die Grundwasserverhältnisse wurden zwischenzeitlich durch vielfältige Eingriffe in die Natur nachhaltig verändert. Zu dem mit Schriftsatz vom 27.3.1998 auszugsweise vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. Ha. ist dieser Gesichtspunkt nicht berücksichtigt und der Beobachtungszeitraum von 100 Jahren allein mit der Lebensdauer des zu begutachtenden Hauses begründet worden. Die vorgelegte DIN 4020 besagt dazu nichts.

20

Anders als in dem vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.3.1990, BauR 4/1992) entschiedenen Fall, in dem ein höherer Grundwasserspiegel 10 bis 15 Jahre zuvor im Baugrundgutachten erwähnt war, hat der Beklagte aufgrund des Gutachtens H. von großen Schwankungen der Grundwasserstände nicht ausgehen müssen.

21

Schließlich hat auch der Sachverständige Dipl.-Ing. P. nicht feststellen können, daß der Mangel des Gutachtens H. für den Beklagten nach den von ihm zu erwartenden Fachwissen erkennbar war. Das im Beweisverfahren eingeholte Gutachten kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß die Planung des Beklagten nicht mangelhaft war und daß der Beklagte den Bauwerksmangel und die dadurch entstandenen Schäden nicht zu vertreten hat.

22

Eine für den Schaden des Klägers ursächliche Verletzung der nachvertraglichen Betreuungspflichten ist ebenfalls nicht ersichtlich.

23

Der Kläger trägt dazu vor, der Beklagte habe bei der Unter-suchung und Behebung von Mängeln beratend tätig werden, gegebenfalls Fachleute zur Überprüfung heranziehen und dem Kläger dabei mitteilen müssen, daß das Gutachten H. keine geeignete Grundlage war.

24

Eine Verletzung der Beratungspflichten des Beklagten wäre gegeben, wenn dieser aufgrund seines Fachwissens den Mangel des Gutachtens H. erkennen konnte. Nach dem Gesagten war dies aber nicht der Fall.

25

Der Beklagte war auch nicht gehalten, den Kläger darauf hinzuweisen, daß er sich bei der Planung nach dem Gutachten H. gerichtet hatte. Dies war dem Kläger bekannt, hatte er doch selbst das an ihn adressierte Gutachten erhalten und an den Beklagten weitergegeben (Bl.44).

26

Daß der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hätte, die mögliche und gebotene fachliche Hilfe bei der Einschaltung eines Sachverständigen zur Erforschung der Mängelursache zu leisten, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Beauftragung des Dipl.-Ing. D. ist laut Schreiben des Klägers vom 23.9.1993 (Bl.13,14 BA) nach Absprache mit dem Beklagten erfolgt, der für Rückfragen zur Verfügung stand und an dem von diesem Sachverständigen wie auch an dem im Beweisverfahren durchgeführten Ortstermin teilgenommen hat.

27

Wenn der Sachverständige D. das Gutachten H. nicht erhalten hat, ist dies dem Beklagten nicht anzulasten. Nach dem Beweisgutachten des Sachverständigen P. war es der Kläger, der zur Erstattung dieses Gutachtens das Gutachten H. und die sonstigen Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

28

Angeblich durch den Beklagten verursachte Verzögerungen von wenigen Monaten bei der Beauftragung des Sachverständigen D. sind für die Verjährung der Ansprüche gegen den Gutachter H., von der angesichts der in einem derartigen Fall nach §§ 635,638 BGB maßgeblichen Verjährungsfrist von 5 Jahren (BGH NJW 1979, 214) allerdings auszugehen ist, nicht ursächlich. Inwiefern der Beklagte dafür verantwortlich sein soll, daß das Beweisverfahren erst nach Eintritt der Verjährung der Ansprüche gegen Dipl.-Ing. H. durchgeführt wurde, ist nicht ersichtlich.

29

Im Ergebnis hat es daher bei der Entscheidung des Landgerichts zu verbleiben.

30

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

31

Berufungsstreitwert und Beschwer des Klägers : 24.684,74 DM