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Oberlandesgericht Köln·18 U 211/01·26.06.2002

Freistellung aus Gesellschafterbeschluss umfasst im Fax konkret bezifferte Anwaltskosten

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagte aus abgetretenem Freistellungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten in Anspruch. Streitentscheidend war, wie ein notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss auszulegen ist, der auf eine als Anlage unterzeichnete Fax-Kostenaufstellung verweist, und ob der Beklagten ein Prüfungsrecht hinsichtlich Entstehung und Höhe der Gebühren zusteht. Das OLG bejahte eine Freistellung in Höhe der im Fax konkret ausgewiesenen Beträge und verneinte einen Prüfungsvorbehalt mangels Nachweises einer abweichenden Abrede. Gerichtskosten, die bereits von der Beklagten beglichen waren, wurden abgezogen; im Übrigen wurde die Beklagte zur Zahlung von 4.516,45 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Berufung nur geringfügig erfolgreich; Anschlussberufung überwiegend erfolgreich, Verurteilung zu 4.516,45 EUR, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein in einer notariellen Urkunde enthaltener Freistellungsbeschluss, der auf eine als Anlage einbezogene und von allen Beteiligten unterzeichnete Kostenaufstellung verweist, ist im Wege der Gesamtbetrachtung regelmäßig dahin auszulegen, dass die Freistellung die dort konkret bezifferten Beträge umfasst.

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Soll nach dem Parteiwillen eine Freistellung nur für berechtigte und der Höhe nach geprüfte Gebührenforderungen gelten, bedarf es hierfür hinreichender Anhaltspunkte in Urkunde oder Nebenabrede; fehlt es daran, ist ein allgemeiner Prüfungsvorbehalt nicht anzunehmen.

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Behauptet die in Anspruch genommene Gesellschaft eine von der Auslegung der Urkunde abweichende Vereinbarung (Prüfungsrecht/Vorbehalt), trägt sie die Beweislast für diese abweichende Abrede.

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Wird ein Freistellungsanspruch wirksam an einen Dritten abgetreten, wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch um.

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Auf den aus Freistellung abgeleiteten Zahlungsanspruch sind Positionen nicht anzurechnen, die der Schuldner bereits unmittelbar an den Gläubiger der freizustellenden Forderung erbracht hat (hier: bereits gezahlte Gerichtskosten).

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz§ 284 Abs. 3 BGB a.F., 288 BGB a.F., 247 BGB n.F.§ 92, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 O 214/01

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 5.2.2002 wird teilweise aufgehoben und das Urteil des Landge-richts Köln vom 23.8.2001 - 22 O 214/01 - wird un-ter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.516,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz für die Zeit vom 31.10.2000 bis zum 31.12.2001 und in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 1.1.2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der Säumnis trägt die Beklagte. Die üb-rigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 85% und die Klägerin zu 15%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist form- und fristgerecht eingelegt worden, so dass der Prozess hinsichtlich der Berufung und der Anschlussberufung in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.

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Die formell unbedenkliche Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg, die Anschlussberufung ist überwiegend erfolgreich.

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Nachdem die Beklagte die Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2002 hinsichtlich eines Betrages von 2.882,60 DM (= 1.473,85 EUR) zurückgenommen hat, steht der Klägerin gegen die Beklagte über die insoweit rechtskräftig gewordene Verurteilung des Landgerichts hinaus ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 3.042,60 EUR (= 5.950,80 DM), insgesamt also ein Anspruch in Höhe von 4.516,45 EUR (= 8.833,40 DM) zu.

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Dem früheren Gesellschafter der Beklagten, Herrn S., stand aus dem am 1.9.2000 notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der in dem Fax vom 31.8.2000, welches als Anlage zum notariellen Vertrag genommen worden ist, aufgeführten Kosten in Höhe von insgesamt 10.388,40 DM gegen die Beklagte zu, den dieser wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Durch die Abtretung hat sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGHZ 71, 170).

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Durch den beurkundeten Gesellschafterbeschluss hat die Beklagte die Freistellung des Gesellschafters S. von Kosten in der sich aus dem Fax ergebenden konkreten Höhe von 10.388,40 DM erklärt.

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Soweit die Beklagte demgegenüber vorträgt, dass die damaligen Mitgesellschafter K. und S. nur insoweit freigestellt werden sollten, als die Forderungen der Rechtsanwälte tatsächlich angefallen und der Höhe nach berechtigt seien und ihr insoweit ein Überprüfungsrecht zustehen sollte, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des Beschlusses, in dem es heißt: "Die Herren K. und S. werden von den Anwalts- und Gerichtskosten in dem laut Fax K., vom 31.8.2000, 16.13 Uhr aufgeführten Rechtsberatungen freigestellt", die Reichweite der Freistellung nicht eindeutig, da sich diese auf die "aufgeführten Rechtsberatungen" bezieht und insbesondere ein konkreter Betrag nicht genannt wird. Die danach notwendige Auslegung ergibt aber, dass sich die Freistellung auf die in dem Fax genannten Beträge bezieht. Dabei ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der gesamte Inhalt des Faxes vom 31.8.2000, welches als Anlage zum Notarvertrag genommen und von den Erschienenen gesondert unterzeichnet worden ist, zu berücksichtigen. In diesem Fax sind die Kosten für insgesamt fünf unterschiedliche Rechtsberatungen dreier Anwaltskanzleien sowie Gerichtskosten aufgeführt, wobei jeweils - für die früheren Mitgesellschafter S. und K. separat - konkrete Beträge ausgewiesen sind. Schon die Aufnahme der konkreten Kosten für die einzelnen Rechtsberatungen und die Unterzeichnung der Fax-Anlage seitens aller Beteiligten der notariellen Beurkundung spricht - wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat - dafür, dass sich die Beteiligten auf die Freistellung bezüglich dieser Beträge geeinigt haben. Hinzu kommt, dass die Auflistung konkreter, detailliert aufgegliederter Kosten unter Anführung des jeweiligen Mehrwertsteuerbetrages, getrennt nach den einzelnen Rechtsanwaltskanzleien, Beratungsgegenständen und den früheren Mitgesellschaftern den Schwerpunkt des Faxes bildet, während die Gegenstände der einzelnen Rechtsberatungen nur ganz grob und teilweise kaum individualisierbar bezeichnet sind. So mag der Bezeichnung "Aufzahlung Kapital" (hinter der sich die Anwaltskosten für das Verfahren 87 O 123/00 LG Köln verbergen) für die Parteien noch eine ausreichende Aussagekraft zukommen. Demgegenüber ist das, wie auch der Prozessvortrag der Parteien verdeutlicht, bei der Bezeichnung "Einstw. Verfügung" nicht der Fall, da der Beklagten unklar war, in welchem Zusammenhang eine solche Beratung angefallen ist. Gänzlich pauschal werden die Bezeichnungen dann, wenn es nur noch "Beratung" heißt. Da in der notariellen Urkunde Präzisierungen der Tätigkeitsgegenstände fehlen, für die die Freistellung erklärt werden soll, spricht auch dies dafür, dass die konkret genannten Kosten anerkannt worden sind, da nur in diesem Fall eine nähere Bezeichnung der Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeiten entbehrlich war, weil die auf die Beklagte zukommenden Kosten bereits betragsmäßig feststanden. Hätte der Beklagten demgegenüber eine Überprüfungsmöglichkeit eingeräumt werden sollen, ob die geltend gemachten Gebühren tatsächlich und berechtigterweise angefallenen sind, wäre es erforderlich, zumindest aber sinnvoll und im Hinblick auf die notarielle Beratung zu erwarten gewesen, dass die Tätigkeiten der Anwälte, hinsichtlich derer die Beklagte die früheren Mitgesellschafter freistellt, konkreter bezeichnet werden. Einer Aufnahme der detaillierten Kostenaufstellung in den Notarvertrag hätte es dann nicht bedurft.

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Für ein Anerkenntnis auch der Höhe nach spricht weiterhin, dass auf dem Fax vom 31.8.2000 mit Zustimmung aller an der Beurkundung Beteiligten eine Ergänzung vorgenommen worden ist, wonach die von dem früheren Mitgesellschafter S. bereits erbrachte Zahlung an die Rechtsanwälte F. u.a. in Höhe von 2.436,- DM einschließlich Mehrwertsteuer binnen 10 Tagen seitens der Beklagten an ihn gezahlt werden soll. Auch insoweit hat sich die Beklagte also keine Überprüfung der Berechtigung der Honorarforderung vorbehalten, sondern den Betrag, der sich in der Aufstellung in dem Fax wiederfindet, anerkannt.

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Dass die entsprechende Klausel in dem Notarvertrag einen konkreten Betrag nicht ausweist, steht einem Anerkenntnis der Höhe nach nicht entgegen. Dies ist vielmehr deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, weil - wie sich ebenfalls aus dem Fax ergibt - noch eine weitere Gebührenforderung von Rechtsanwalt W. hinzukommen konnte, so dass eine abschließende betragsmäßige Festlegung im Zeitpunkt der notariell beurkundeten Beschlussfassung noch nicht möglich war.

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Ein Anerkenntnis der Höhe nach liegt auch deshalb nahe, weil bei Einräumung eines Überprüfungsrechts hinsichtlich der Berechtigung der anwaltlichen Forderungen gegenüber den früheren Mitgesellschaftern deren und der Rechtsanwälte Geheimhaltungsbedürfnis tangiert wäre. Aus dem Schreiben des Zeugen Königshausen vom 27.9.2000 an die Beklagte ergibt sich aber, dass er und der Zeuge S. besonderen Wert darauf legten, Einzelheiten und Hintergründe der Beauftragung der Anwälte nicht zu offenbaren.

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Schließlich wird diese Auslegung des Gesellschafterbeschlusses den Interessen beider Seiten gerecht. Durch die betragsmäßige Konkretisierung der Forderungen in der Anlage zum Notarvertrag steht die Zahlungsverpflichtung der Beklagten weitgehend fest. Dadurch werden sowohl die Beklagte als auch die früheren Mitgesellschafter in die Lage versetzt, diese Zahlungsverpflichtung im Rahmen der in dem notariellen Vertrag vorgenommenen Auseinandersetzung, bei der es auch um die Höhe des Kaufpreises für die Geschäftsanteile der früheren Mitgesellschafter und die Rückzahlung und Verzinsung der von diesen gewährten Darlehen geht, sicher zu kalkulieren, was bei dem Vorbehalt einer Überprüfung nicht der Fall wäre.

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Der Beklagten ist auch nicht der Nachweis gelungen, dass sie und die früheren Mitgesellschafter K. und S. im Beurkundungstermin am 1.9.2000 ausdrücklich vereinbart haben, dass der Beklagten eine Überprüfungsmöglichkeit der Forderungen eingeräumt werden soll und dass diese die früheren Mitgesellschafter nur hinsichtlich berechtigter Forderungen der Rechtsanwälte freistellt. Zwar haben die Zeugen K. und T. L. bekundet, dass die Höhe der Anwaltskosten von ihnen und insbesondere dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn B., der für die Gesellschaft gesprochen habe, nicht akzeptiert worden sei und man sich eine Überprüfung vorbehalten habe. Der Zeuge T. L. hat weiter ausgesagt, dass zum Zwecke dieser Überprüfung die Rechnungstellung an die Beklagte vereinbart worden sei; die Mitgesellschafter K. und S. hätten die Übernahme der Kosten auch nicht zur Bedingung für den Verkauf ihrer Geschäftsanteile gemacht. Dem stehen jedoch die Aussagen der Zeugen K. und S. gegenüber, die bekundet haben, dass über die Höhe der Anwaltskosten in dem Notartermin gar nicht gesprochen worden sei und sie ohne Übernahme der in dem Fax - welches der Zeuge K. selbst gefertigt hat - aufgelisteten Kosten durch die Beklagte ihre Gesellschaftsanteile nicht verkauft hätten. Letzteres tragen auch die Parteien übereinstimmend vor und dies hat der Zeuge Freitag ausdrücklich bestätigt. Er hat dazu weiter ausgesagt, dass er deshalb das als Anlage zu der notariellen Urkunde genommene Fax unbedingt habe unterschreiben müssen. Weiter hat der Zeuge F. bekundet, dass die Rechnungstellung an die Beklagte deshalb vereinbart worden sei, damit diese die Mehrwertsteuer geltend machen könne. Den Bekundungen der Zeugen L. steht zudem die Aussage der Zeugin Dr. P., die den Beurkundungstermin als Notarvertreterin wahrgenommen und die den Ablauf der Beurkundung sehr umfangreich, detailliert und lebensnah geschildert hat, entgegen, die bekundet hat, dass nach ihrer Erinnerung nicht davon gesprochen worden sei, dass die Beklagte Gelegenheit erhalten sollte, die Forderungen der Anwälte zu überprüfen. Sie habe die Beteiligten vielmehr so verstanden, dass die Höhe der Forderungen das Ergebnis einer Einigung sei und feststand. Weiterhin hat auch sie ausgesagt, dass die Zeugen K. und S. die Kostenübernahme zur Bedingung für ihr Ausscheiden gemacht haben.

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Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aussagen der Zeugen L. denjenigen der anderen Zeugen vorzuziehen sind. Vielmehr bestehen insbesondere an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin Dr. P., die am Ausgang dieses Rechtsstreits kein Interesse hat und die sich an den Ablauf des Beurkundungstermins gut erinnern konnte, keine Zweifel. Danach ist der Beweis, dass die Freistellung von den Beteiligten unter den Vorbehalt der Überprüfung der Rechnungen gestellt worden sei, nicht geführt. Das geht zu Lasten der Beklagten. Im Hinblick darauf, dass die Auslegung der notariellen Urkunde, - wie ausgeführt - ergibt, dass die Freistellung sich auf die in dem Fax vom 31.08.2000 genannten Beträge bezieht und nicht unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Forderungen steht, trägt sie die Beweislast dafür, dass eine davon abweichende Vereinbarung getroffen wurde, wonach ihr eine Überprüfungsmöglichkeit eingeräumt worden ist und sie nur berechtigte Forderungen übernehmen sollte.

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Soweit sich aus der Aufstellung in dem Fax vom 31.8.2000 ein Gesamtbetrag von 10.388,40 DM (= 5.311,50 EUR) ergibt, sind die darin enthaltenen Gerichtskosten in Höhe von 1.555,- DM (= 795,06 EUR) abzuziehen, da die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, dass diese von ihr bereits an die Gerichtskasse gezahlt worden sind, nicht entgegen getreten ist. Es verbleibt danach ein Zahlungsanspruch in Höhe von 8.833,40 DM (= 4.516,45 EUR).

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 284 Abs. 3 BGB a.F., 288 BGB a.F., 247 BGB n.F.)

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 Abs. 1, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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Streitwert für das Berufungsverfahren bis zum 25.4.2002: 5.311,50 EUR, danach 3.837,65 EUR.