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Oberlandesgericht Köln·18 U 204/09·15.04.2010

Berufung mangels Aussicht auf Erfolg nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen

ZivilrechtGesellschaftsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt Ansprüche aus einem Aktienumtausch gegen die Beklagte. Das OLG Köln beabsichtigt, die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da sie nach vorläufiger Prüfung keine Erfolgsaussichten hat. Der Kläger hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass die Beklagte die in der Urkunde genannte Veräußerin war, und es fehlt an Anhaltspunkten für einen durch den Umtausch verursachten Schaden. Es werden keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufgeworfen.

Ausgang: Berufung des Klägers wegen fehlender Erfolgsaussichten gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung ist nach §522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nach vorläufiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzlichen, entscheidungserheblichen Fragen aufwirft.

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Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus einem Aktienumtausch muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er die streitgegenständlichen Aktien von der beklagten Partei erworben hat; fehlt dieser Nachweis, scheidet eine Haftung der beklagten Partei aus.

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Behauptungen zur Identität einer Vertragspartei genügen nicht; entscheidungserhebliche Tatsachen müssen belegt werden, insbesondere wenn aus der Aktenlage unterschiedliche Firmenbezeichnungen oder Stempel ersichtlich sind.

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Eine Berufungsbegründung, die neue Behauptungen ohne Beweisanbote oder substantiierten Vortrag aufstellt, begründet keine Aussicht auf Erfolg gegen eine zutreffend begründete Klageabweisung des Erstgerichts.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 22 O 545/08

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 15.12.2009 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.

Rubrum

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18 U 204/0922 O 545/08LG Köln
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Oberlandesgericht Köln

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B E S C H L U S S

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In dem Rechtsstreit

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pp.

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hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

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durch den Vorsitzenden Richter am Oberlanddesgericht Dr. Gehle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt und den Richter am Amtsgericht Dr. Sarhan

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am 16.04.2010

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beschlossen:

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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 15.12.2009 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

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I.

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Die zulässige Berufung hat nach derzeitiger Beurteilung durch den Senat keine Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Es steht nicht fest, dass der Kläger seine Beteiligung an der Z., die in dem als Anlage K 1 zu Akte gereichten Dokument vom 01.01.2001 beurkundet ist, von der Beklagten erworben hat. In erster Instanz hat er der Behauptung der Beklagten, dass es sich bei der in dem Dokument als „Z.A. S.“ bezeichneten Veräußerin der Beteiligungen um die Z1. A.S. gehandelt habe, nicht widersprochen. Seine in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Beklagte sei die in dem Dokument bezeichnete „Z.A. S.“ hat er nicht unter Beweis gestellt. Das wäre aber erforderlich gewesen, denn dem Senat ist aus einer Vielzahl von Verfahren aus diesem Komplex bekannt, dass die Beklagte in der Regel als „Z.-Holding“ auftritt, während die Z1. A.S. die Kurbezeichnung „Z.A. S.“ führt. Gerade dies ergibt sich auch aus den Firmenstempeln beider Gesellschaften auf der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Akte gereichten Vollmacht.

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Unabhängig hiervon hat die Klage aber auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger durch den am 01.01.2001 erfolgten Aktienumtausch einen Schaden erlitten hat. Sein Kapital in Höhe von 50.000 DM hatte er bereits beim Erwerb der ersten Aktien, der angeblich im Jahre 2000 erfolgt ist, weggeben. Es ist aber völlig offen, ob der Kläger bei dieser Gelegenheit Aktien von der Beklagten erworben hat. Nur dann käme aber deren Haftung in Betracht.

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II.

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Es besteht keine Veranlassung, durch Urteil über diese Berufung zu entscheiden. Der Fall wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

18

Dr. GehleDr. SarhanDr. Schmidt