Kaufpreiszahlung trotz behaupteter kartellrechtswidriger Franchise-Bindungen und Schockwerbung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Zahlung offener Kaufpreisraten aus Textillieferungen (internationaler Warenkauf). Die Beklagte wandte u.a. Nichtigkeit wegen kartellrechtswidriger Preis-/Ausschließlichkeitsbindungen sowie Einwendungen nach § 315 BGB und Aufrechnung mit Schadensersatz wegen „Schockwerbung“ ein. Das OLG wies die Berufung zurück: Etwaige kartellrechtswidrige Rahmenabreden erfassten die späteren Lieferverträge nicht; § 315 BGB sei nicht einschlägig bzw. verspätet gerügt; ein Schaden durch Werbung sei nicht substantiiert. Der Zinsausspruch wurde wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers nach § 319 ZPO berichtigt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Kaufpreiszahlung zurückgewiesen; Urteil im Zinsausspruch nach § 319 ZPO berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtigkeit kartellrechtswidriger Preis- oder Ausschließlichkeitsbindungen in einem Rahmenvertrag erfasst spätere, rechtlich selbständige Lieferverträge nur bei feststellbarem Einheitlichkeitswillen (§ 139 BGB).
Einseitige Preis- oder Vertriebsvorgaben des Lieferanten belegen für sich genommen keinen vertraglichen Abschluss einer kartellrechtswidrigen Preis- oder Ausschließlichkeitsbindung.
§ 315 BGB setzt ein vertraglich eingeräumtes Leistungsbestimmungsrecht voraus; stehen Preise bereits nach allgemein geltenden Preislisten vor Vertragsschluss fest, liegt regelmäßig keine Leistungsbestimmung i.S.d. § 315 BGB für den Einzelvertrag vor.
Der Einwand unbilliger Leistungsbestimmung ist zeitnah geltend zu machen; eine verspätete Berufung kann analog § 121 BGB verfristet bzw. nach § 242 BGB verwirkt sein.
Für eine Aufrechnung mit Schadensersatz wegen absatzbeeinträchtigender Werbung ist der Eintritt und die Kausalität eines Schadens substantiiert darzulegen; eine Lizenzanalogie scheidet aus, wenn dem Aufrechnenden kein geschütztes Kennzeichenrecht zusteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 82 O 73/94
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juni 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 82 O 73/94 - wird zurückgewiesen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß der Tenor in der 5. Zeile im Zinsaus-spruch statt "von weiteren 294.306,00 DM ab 30.09.1994" lautet "von weiteren 492.306,00 DM ab 30.09.1994". Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.050.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bezahlung von Textilien, die sie der Beklagten in der Zeit vom 30.9.1993 bis 8.9.1994 zu einem Kaufpreis von 1.536.980,80 DM für die Waren der Sommersaison 1994 und von 2.003.949,70 DM für die Waren der Herbst/Winterkollektion 1994 geliefert hat. Von den in Raten zu zahlenden Beträgen sind unstreitig folgende Forderungen nicht beglichen worden:
121.742,46 DM fällig am 30.6.1994
396.579,04 DM fällig am 31.7.1994
492.306,00 DM fällig am 30.9.1994
492.306,00 DM fällig am 31.10.1994
509.677,00 DM fällig am 30.11.1994
509.660,70 DM fällig am 31.12.1994
2.522.271,20 DM.
Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 9.9.1994 (Bl. 128 d.A.) die Kündigung der Geschäftsbeziehung zum 31.1.1995 sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die der Klägerin aus Lieferungen zustehenden Ansprüche erklärt, weil die Klägerin an ihrer sittenwidrigen und damit geschäftsschädigenden Werbung festhalte. Von der Beklagten waren seit etwa 10 Jahren verschiedene B.-Geschäfte geführt worden, die nach genauen Vorgaben der Klägerin ausgestattet waren und in denen ausschließlich Produkte der Klägerin und ihr verbundener Unternehmer verkauft wurden. Die Nutzung der entsprechenden Marken- bzw. Kennzeichen war der Klägerin widerruflich und ohne Gewinnzusage oder Alleinvertriebsrecht im Absatzgebiet gestattet. Die Verkaufspreise wurden von der Klägerin durch Preisauszeichnungen an den Waren und von Fall zu Fall durch die Mitteilung von Preisnachlässen bzw. Anhebungen vorgegeben. Die Klägerin hatte sich die Werbung für ihre Produkte vorbehalten und seit 1991 durch eine weltweite Anzeigenkampagne in Form einer nichtproduktbezogenen Image-Werbung betrieben, an der vielfach Anstoß genommen wurde. Der Bundesgerichtshof hat mehrere Werbemaßnahmen für sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG erklärt (NJW 1995, 2488, 2490, 2492 - ölverschmutzte Ente, Kinderarbeit, HIV-Positive).
Die Klägerin hat aufrechenbare Gegenforderungen der Beklagten in Abrede gestellt und dazu vorgetragen, zwischen den Parteien habe kein Franchise-Verhältnis und auch kein anderes auf Dauer angelegtes Vertriebsbindungssystem bestanden, das durch die Anzeigenkampagne verletzt sein könnte. Die Beklagte sei weder zur Zahlung einer Franchise-Gebühr, noch zur Abnahme von Mindestmengen, noch zum Alleinbezug von Waren der Klägerin verpflichtet gewesen. Sie habe von der Klägerin auch kein know-how erhalten. Sie habe das Geschäftsverhältnis einfach dadurch beenden können, daß sie von der Bestellung weiterer Waren abgesehen habe. Die Anzeigenkampagne habe bereits deshalb keine Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten dargestellt, weil die Interessen der Parteien insoweit gleichlaufend gewesen seien und die Anzeigekampagne Erfolg gehabt habe, wie der Anstieg bei den von der Klägerin in Deutschland verkauften Artikeln trotz der Rezession in der Textilbranche belege. Die Anzeigenkampagne sei im übrigen vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.522.271,20 DM nebst 5 % Zinsen von 121.742,46 DM seit dem 30.6.1994, von weiteren 396.579,04 DM seit dem 31.7.1994 und von weiteren 2.003.949,70 DM seit dem 9.9.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung sowie im Wege einer Zwischenfeststellungswiderklage beantragt,
die Preise, die den klageweise geltend gemachten Forderungen zugrundeliegen, durch Urteil auf Null festzusetzen.
Nachdem die Beklagte sich zunächst mit der bereits erklärten Aufrechnung verteidigt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 27.4.1995 in erster Linie einredeweise geltend gemacht, daß die Preise von der Klägerin nicht nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB festgesetzt worden seien. Die Preisbestimmung sei der Klägerin mit der Einigung der Parteien über die Aufnahme franchisemäßiger Geschäftsbeziehungen überlassen worden. Ihre Vorgaben bei den Preisen, bei der Einhaltung der Warenpräsentation und bei den Ordermengen, die ständig hätten gesteigert werden müssen, habe die Klägerin über ihre Generalvertretungen kontrollieren und durch die Drohungen mit Lieferstop durchsetzen lassen. Als Kehrseite ihrer Alleinzuständigkeiten habe der Klägerin bei ihrer Werbung eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten oblegen. Tatsächlich habe die Klägerin ihre Schockwerbung zu einer "Gesundschrumpfung" benutzt, um die notwendige Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes vom kostenintensiven Boutiquen-System zum factory-outlet-System zu fördern. Der Beklagten sei durch die von der Klägerin trotz der ihr bekannten mangelnden Akzeptanz fortgesetzten Schockwerbung ein Schaden entstanden, der die Klageforderung weit übersteige. Die Umsatzeinbrüche hätten sich mit wachsender Tendenz bei ca. 17 % bewegt (Bl. 26 d.A.), ohne den durch die Schockwerbung beeinträchtigten Geschäftsverlauf wäre dagegen mit einer Gewinnmarge von mindestens 15 % zu rechnen gewesen, d.h. von jährlich 211.153,42 DM, wobei die Geschäfte noch mindestens 10 Jahre hätten fortgeführt werden können (Bl. 119 d.A.). Die Billigkeit erfordere es, daß die Klägerin bei der Festsetzung der Einkaufspreise diesen Schaden ausgleiche. Hilfsweise werde die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, der sich aus positiver Vertragsverletzung wie auch aus § 1 UWG und unerlaubter Handlung (§§ 823, 826 BGB) ergebe.
Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt und gemeint, diese sei bereits unzulässig.
Durch Urteil vom 13.6.1995 hat das Landgericht Köln die Beklagte unter Abweisung eines Teils der Zinsforderung und unter Abweisung der Widerklage die Klägerin im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die einzelnen Lieferverträge seien wirksam, bildeten auch mit einem möglicherweise unwirksamen Preis- oder Vertriebsbindungsvertrag keine Einheit. Eine gerichtliche Preisbestimmung sei mit der von der Beklagten gelieferten Begründung nicht gerechtfertigt, weil keine preisbildenden Elemente, sondern Schadensersatzansprüche geltend gemacht würden. Für die Aufrechnungsforderung fehle es bereits an substantiiertem Vortrag zur Kausalität zwischen einer eventuellen Pflichtverletzung der Klägerin und dem behaupteten Umsatzverlust, wie auch zur Höhe des der Beklagten entstandenen Schadens. Die Zwischenfeststellungswiderklage sei unzulässig, weil das Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend regele.
Zur Begründung ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung trägt die Beklagte vor, die für die Klageforderung maßgeblichen Lieferverträge seien nichtig, weil sie mit kartellrechtswidrigen Vereinbarungen verknüpft gewesen seien. Die jeweilige Order der Beklagten habe ihr Einverständnis mit den Vertriebsvorgaben der Klägerin enthalten. Jedenfalls habe es sich bei einem eventuellen Franchise-Rahmenvertrag und den Liefervereinbarungen um einheitliche Rechtsgeschäfte gehandelt, es habe auch der für § 139 BGB erforderliche Einheitlichkeitswille vorgelegen und eine vertragserhaltende Umgestaltung der Geschäftsbeziehungen unter Wegfall der kartellrechtswidrigen Vertriebsvorgaben sei unzumutbar gewesen. Zu diesen Vorgaben habe die Bestimmung der Endverkaufspreise einschließlich Preisnachlässen gehört. Die Beklagte sei damit im Sinne der Nichtigkeitsvorschrift des § 15 GWB in der Freiheit der Gestaltung der Preise bei Verträgen, die sie mit Dritten über die gelieferten Waren schließen würde, beschränkt worden. Sie habe auch Ausschließlichkeitsbindungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a GWB akzeptieren müssen, weil die Waren der Klägerin und der mit ihr verbundenen Unternehmen nur in den B.-typisch eingerichteten Läden an Endverbraucher hätten verkauft werden dürfen, wobei der Vertrieb anderer Waren in diesen Läden ausgeschlossen gewesen sei. Zur Einhaltung auch dieser Vorgaben sei mit Liefersperren gedroht worden. Die nur mündlich getroffenen Vereinbarungen seien deshalb nach § 34 GWB nichtig. Zudem liege ein Verstoß gegen Artikel 85 Abs. 1 EGV vor, weil die Klägerin den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EG durch die Festsetzung der Verkaufspreise und die Einschränkung des Absatzes beeinträchtigt habe. Die Kartellrechtsverstöße hätten auch die Nichtigkeit der Lieferverträge nach § 138 BGB zur Folge. Der Beklagten sei damit praktisch jede unternehmerische Handlungsfreiheit genommen worden. Sie sei durch die hohen Anfangsinvestitionen und den Aufbau einer reinen B.-Kundschaft an die Klägerin wirtschaftlich gebunden gewesen. Der Klägerin könne hiernach lediglich ein Bereicherungsanspruch zustehen, der aber Darlegungen zum objektiven Verkehrswert voraussetze, welcher nicht mit dem vereinbarten Kaufpreis identisch sei, und zwar schon deshalb nicht, weil die Wertermittlung in italienischer Währung zu erfolgen habe.
Die Beklagte ist weiterhin der Meinung, daß sowohl die Einrede der nachträglichen Festsetzung gemäß § 315 BGB, als auch die Einrede der Aufrechnung durchgreife. § 315 BGB sei in "typischen Schadensfällen" anwendbar, zu den preisbildenden Umständen gehöre auch ein vom Vertragspartner verschuldeter Schaden. Einen solchen Schaden habe die Beklagte infolge einer positiven Vertragsverletzung der Lizenzvereinbarung über das Unternehmeskennzeichen "B." durch die Klägerin erlitten. Die Ursächlichkeit der Schockwerbung für den geltend gemachten Schaden folge aus dem Sturm der durch die Werbung ausgelösten Entrüstung. Käuferbefragungen hätten in K. einen Umsatzrückgang von über 22 % ergeben, nach anderen Befragungen sei in den Jahren 1992 bis 1994 die Sympathie um 5,9 % zurückgegangen, der Besitz von Waren der Klägerin sei in diesem Zeitraum nicht mehr gestiegen. 61 % der Befragten hätten sich für ein Verbot der Werbung ausgesprochen. Ihren Schaden müsse die Beklagte als Analoglizenz berechnen, weil die große Zahl der von ihr geführten Läden und der Umstand, daß seit der Kündigung der Geschäftsbeziehungen B.- und Fremdwaren bis Dezember 1994 gemischt verkauft worden seien, eine andere Schadensermittlung nicht mehr möglich sei. Für die Lizenzgebühr seien die Herstellungskosten der Klägerin von ca. 50 % der fakturierten Kosten zugrundezulegen. Bei dem Wareneinsatz der Beklagten in den Jahren 1992 bis 1994 in einer Größenordnung von 26.396.100,- DM ergäbe sich eine Analoglizenzsumme in Höhe von ca. 6.599.025,- DM (Bl. 365 f. d.A.).
Der Aufrechnungsanspruch werde zudem auf eine analoge Anwendung des § 89 b HGB sowie auf unerlaubte Handlung gestützt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beanstandet, daß die Schriftsätze der Beklagten weitgehend aus Verfahren übernommen worden sind, die die Klägerin gegen andere Händler geführt hat, wobei nicht immer deutlich wird, ob sich der Vortrag auf die Beklagte des vorliegenden Verfahrens bezieht. Die Klägerin legt ein Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 15.3.1996 - 25 U 187/95 - (Bl. 422 f. d.A.) vor, durch das in einer gleichgelagerten Sache die Berufung der zur Bezahlung der von der Klägerin bezogenen Waren verurteilten Händlerin zurückgewiesen worden ist. Die Begründung dieser Entscheidung macht sich die Klägerin - teilweise auch nur hilfsweise - zu eigen. Ergänzend trägt sie u. a. vor, kartellrechtliche Verstöße durch eine Preis- und Ausschließlichkeitsbindung entfielen bereits deshalb, weil die behaupteten Beschränkungen nicht auf einem Vertrag, sondern auf einseitigen Maßnahmen der Klägerin bzw. deren Handelsvertreter, die dazu nicht ermächtigt gewesen seien, beruht hätten. Eine etwaige kartellrechtswidrige Rahmenvereinbarung habe mit den einzelnen Lieferverträgen auch keine rechtliche Einheit gebildet. Dies folge bereits daraus, daß die Vereinbarungen zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten getroffen worden seien. Durch ihre Anzeigekampagne habe sie bereits deshalb keine Vertragspflicht verletzt, weil die Beklagte sich in Kenntnis der Werbung dafür entschieden habe, weitere Waren von der Klägerin zu beziehen, wodurch sie sich konkludent mit der Anzeigenkampagne einverstanden erklärt habe. Ihren angeblichen Schaden könne die Beklagte auch nicht als Analoglizenz berechnen, da sie nicht Inhaberin des Kennzeichens gewesen sei.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie kann in der Sache keinen Erfolg haben.
A.
Zuständigkeitsrügen sind - anders als in dem vor dem OLG Frankfurt durchgeführten Verfahren - nicht erhoben worden. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist zu bejahen, soweit sie der Prüfung von Amts wegen bedarf.
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 und 2, 53 des EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968, dem Italien und die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind. Danach kann die Beklagte vor den Gerichten des Staates verklagt werden, in dem sie ihren Sitz hat.
Die von der Beklagten erhobenen kartellrechtlichen Einwendungen machen eine Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 96 Abs. 2, 97 GWB nicht erforderlich. Dabei kann dahinstehen, ob - wie in der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.3.1996 angenommen - § 529 Abs. 2 ZPO Anwendung findet, wonach die ausschließliche Zuständigkeit von dem Berufungsgericht nicht von Amts wegen geprüft wird. Bedenken bestehen insofern, als der hierzu maßgebliche Sachverhalt zwar bereits in erster Instanz vorgetragen worden ist, das Landgericht aber bereits deshalb nicht zur Aussetzung des Rechtsstreits verpflichtet gewesen ist, weil die für Kartellrechtssachen zuständigen Landgerichte unabhängig von ihrer Spruchkörperzuständigkeit vom Aussetzungszwang befreit sind (Immenga/Mestmäcker, GWB 2. Aufl., § 96 Rdz. 8). Dem Landgericht Köln sind durch Verordnung vom 7.1.1958 (GVBl. S. 17) gemäß § 89 GWB die Kartellrechtssachen für den OLG-Bezirk Köln zugewiesen. Damit steht eine Verletzung des § 96 Abs. 2 GWB durch die Vorinstanz, die nicht mehr mit Rechtsmitteln gerügt werden könnte, so daß auch die nächste Instanz nicht mehr auszusetzen braucht (Immenga/Mestmäcker § 96 Rdz. 34; vgl. auch BGHZ 37, 194, 197), hier nicht in Frage. Vielmehr geht es allein um die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die aufgeworfenen Kartellrechtsvorfragen. Voraussetzung des Aussetzungszwangs nach § 96 Abs. 2 GWB ist aber die Vorgreiflichkeit der Kartellrechtsvorfrage, die hier zu verneinen ist, weil der Rechtsstreit auch ohne Klärung dieser Fragen spruchreif ist.
B.
Das Landgericht hat die geltend gemachte Kaufpreisforderung über insgesamt 2.522.271,20 DM zu Recht für begründet erachtet.
I.
Unstreitig hat die Beklagte von der Klägerin für die Sommer-, Herbst- und Winterkollektion 1994 Waren zu diesem Gesamtpreis bezogen, ohne die vereinbarten Kaufpreisraten zu entrichten. Der Anspruch ergibt sich aus den jeweiligen Lieferverträgen, die die Parteien über die von der Beklagten georderte Ware geschlossen haben.
1.
Anspruchsgrundlage sind die Artikel 53, 54 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (BGBl. 1989 II S. 588, berichtigt BGBl. 1990 II S. 1699). Dem für die Bundesrepublik Deutschland am 1.1.1991 in Kraft getretenen Übereinkommen ist auch Italien beigetreten (Bekanntmachungen vom 23.10.1990, BGBl. II S. 1477 bzw. vom 1.4.1991 BGBl. II S. 675). Das UN-Kaufrecht wäre deshalb zumindest als ausländisches Sachrecht anwendbar, denn die Parteien haben es nicht gemäß Art. 6 abbedungen. Es kommt aber bereits als inländisches Sachrecht zur Anwendung. Voraussetzung dafür ist allerdings eine entsprechende Rechtswahl der Parteien, denn nach Artikel 28 EGBGB ist, wenn eine Rechtswahl fehlt, auf den Vertrag das Recht des Staates anwendbar, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat - dies ist beim Kauf der Verkäufer - ihre Hauptniederlassung hat, von der die Leistung zu erbringen ist. Eine Rechtswahl muß nach Artikel 27 EGBGB ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Für eine nachträgliche Rechtswahl kann das Verhalten der Parteien im Prozeß sprechen. Es genügt allerdings nicht, daß die Parteien von der Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung ausgehen, vielmehr müssen beide auch das Erklärungsbewußtsein für eine Rechtswahl haben (BGH NJW 1991, 1292, 1293; Palandt/Heldrich BGB 55. Aufl. Art. 27 EGBGB Rdz. 7). Da das Landgericht sich mit der Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts nicht befaßt hat, hat aus dem Umstand, daß die Parteien das angefochtene Urteil insoweit rügelos hingenommen haben, nicht auf das Erklärungsbewußtsein für die Wahl deutschen Rechts geschlossen werden können. Die Frage des anwendbaren Rechts ist deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Parteien erörtert worden. Beide Prozeßbevollmächtigte haben erklärt, daß der Rechtsstreit nach deutschem Sachrecht entschieden werden soll. Es ist folglich davon auszugehen, daß die Parteien nachträglich das deutsche Recht für ihre Vertragsbeziehung gewählt haben. Damit gilt auch für die Einwendungen der Beklagten gegen die Kaufpreisforderung deutsches Recht.
2.
Das Landgericht hat die über die gelieferten und nicht gezahlten Textilien geschlossenen Kaufverträge zu Recht für wirksam gehalten. Soweit die Absprachen der Parteien kartellrechtswidrig sein sollten, hat dies nicht die Nichtigkeit der Lieferverträge zur Folge.
Die von der Beklagten behaupteten Preis- und Vertriebsbindungen könnten allerdings, wenn sie Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen waren, zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen führen. Die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die §§ 34, 18 GWB ist bereits im Urteil des Landgerichts erwähnt. Nach diesen Bestimmungen sind Verträge, die Ausschließlichkeitsbindungen enthalten, nämlich einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der Verwendung oder der Abgabe der gelieferten Waren oder des Bezugs anderer Waren beschränken, schriftlich abzufassen. Der Verstoß gegen die Schriftform zieht nach § 125 BGB die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Abreden dieser Art lassen aber die Wirksamkeit des Hauptvertrages unberührt, wenn sie als selbständige Rechtsgeschäfte gewollt sind (Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum Kartellgesetz, 2. Aufl., § 34 Rdz. 108, 109).
In Betracht kommt ferner ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikel 85 EGV und des Art. 15 GWB. Nach beiden Vorschriften sind vertragliche Absprachen, die eine vertikale Preisbindung zum Gegenstand haben, grundsätzlich verboten. Die Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30.11.1988 sieht für Verkaufspreisbeschränkungen in Franchise-Vereinbarungen keine Freistellung vor. Auch die Freistellungen im GWB, wie sie etwa für Verlagserzeugnisse gelten, greifen nicht. Vereinbarungen, die gegen Art. 85 Abs. 1 EGV oder § 15 GWB verstoßen, sind unmittelbar kraft Gesetzes nichtig, allerdings nur soweit sie aufgrund ihres Zweckes oder ihrer Wirkungen mit dem Kartellverbot nicht zu vereinbaren sind bzw. eine unzulässige Beschränkung der Inhaltsfreiheit des Vertragsgegners im Sinne des § 15 GWB enthalten. Das Schicksal der übrigen Vereinbarung beurteilt sich bei Anwendbarkeit deutschen Rechts nach § 139 BGB; sie wird von der Nichtigkeit der kartellrechtswidrigen Abrede insgesamt dann z.B. nicht erfaßt, wenn die Parteien in einer salvatorischen Klausel die Fortgeltung der wirksamen Teile vereinbart haben (Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EG-Kartellrecht Band I 4. Aufl., Rdz. 1709, 1711, 1715; Immenga/Mestmäcker § 15 GWB Rdz. 77, 78).
Der Vortrag der Beklagten läßt bereits nicht erkennen, welche konkreten Absprachen zwischen den Parteien getroffen worden sind, die die behaupteten Preis- und Vertriebsbindungen zum Gegenstand hatten. Der Sachvortrag ist offenbar in weiten Teilen wörtlich aus den Verfahren übernommen worden, die bei dem Oberlandesgericht Frankfurt anhängig gewesen sind und Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und hessischen Händlern betreffen (vgl. etwa Bl. 41: für Hessen zuständige Handelsvertreterin; Bl. 123 Vertragslaufzeit seit Anfang 1992; Bl. 392 Umsatzrückgang bei den Kunden der Beklagten durch Schockwerbung in K.). Die zu den Akten gereichten Unterlagen - die Blankoerklärung über die Nutzungsmöglichkeit der Marken - bzw. Kennzeichen der Klägerin (Bl. 133 d.A.), die Preisschilder und die Schreiben der Generalagenturen der Klägerin zur Einhaltung, Absenkung oder Anhebung von Preisen (Bl. 142 d.A., Anlagen 4/3 bis 4/5 zur Berufungsbegründung) wie auch die anderen Schreiben der Generalagenturen (Anlagen 4/6 bis 8 zur Berufungsbegründung) lassen allerdings erkennen, daß die Klägerin die Verkaufspreise vorgegeben und durchgesetzt hat, daß sie den Verkauf ihrer Waren nur in den nach ihren Vorgaben ausgestatteten Läden zugelassen und den Verkauf von Fremdwaren untersagt hat. Auf welche Weise sie die Beklagte dazu veranlaßt hat, sich an diese Vertriebsvorgaben zu halten, bleibt offen. Die vorgelegten Rundschreiben der für die Beklagte zuständigen D. Generalagentur betreffen konkrete Preissenkungs- oder Anhebungsmaßnahmen. Sie belegen einseitige Vorgaben der Klägerin, nicht aber den Abschluß von Verträgen mit Preis- und Ausschließlichkeitsbindung.
Daß die jeweiligen Lieferverträge derartige Vereinbarungen
mitenthalten, ist nicht dargetan. Der Vortrag der Beklagten bleibt dazu ganz vage und allgemein. In der Berufungsbegründung (Bl. 336 d.A.) heißt es, die Beklagte habe wie alle anderen Händler gewußt, daß die Klägerin die georderten Waren nur lieferte, wenn sich die Händler an ihre die Preise und den Vertrieb reglementierenden Lieferbedingungen hielten. Nachdem die Beklagte seit Jahren bei der Klägerin geordert habe, hätten die Order, die zu den streitigen Lieferungen führten, die konkludente Einverständniserklärung der Beklagten mit der Einhaltung dieser Lieferbedingungen enthalten. Man könne es auch umgekehrt so sehen, daß die Klägerin aus der Order der Beklagten das Angebot entnahm, die Beklagte würde sich an die ihr bekannten Lieferbedingungen halten. Bei diesem Vortrag bleibt ausgeklammert, wie es zur Aufnahme der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien gekommen ist und welche Vereinbarungen dabei getroffen worden sind. Das Vertriebssystem der Klägerin, wie es von der Beklagten dargestellt und auch bekannt ist, spricht dafür, daß die Klägerin ihre Preis- und Vertriebsvorgaben jeweils bei der Aufnahme eines neuen Händlers in ihr Vertriebsnetz bekannt gegeben und sich in einem Rahmenvertrag ausbedungen hat. Ob diese Rahmenverträge als Franchise-Verträge zu qualifizieren sind, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß es sich bei den Lieferverträgen um Folgeverträge des Rahmenvertrages handelt, die rechtlich selbständig sind und auch keine Preis- oder Ausschließlichkeitsbindung enthalten, so daß sie nicht selbst gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. Von der Nichtigkeit des Rahmenvertrages nach den oben genannten kartellrechtlichen Bestimmungen werden die Ausführungs- oder Folgeverträge nicht erfaßt (Gleiss/Hirsch a.a.O. Rdz. 1721; Immenga/Mestmäcker § 19 GWB Rdz. 18, § 35 GWB Rdz. 113). Da von verschiedenen, auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschlossenen Verträgen auszugehen ist, kann ein Einheitlichkeitswille der Parteien dahingehend, daß Rahmenvertrag und Lieferverträge miteinander stehen und fallen sollten, nicht angenommen werden. Dies wäre aber gemäß § 139 BGB Voraussetzung dafür, daß die Lieferverträge von der Nichtigkeit der Vereinbarung über die Preis- und Ausschließlichkeitsbindung erfaßt werden. Es geht hier nicht um das Schicksal eines Vertragsrestes oder von Nebenabreden, die zusammen mit dem Hauptvertrag getroffen worden sind. Allerdings können durch den Parteiwillen auch verschiedene und verschiedenartige Rechtsgeschäfte zu einem einheitlichen Geschäft zusammengefaßt werden. Für die Annahme eines solchen Einheitlichkeitswillens genügt aber ein bloßer wirtschaftlicher Zusammenhang nicht, wie er bei derartigen Verträgen - unabhängig von der Frage, ob die Klägerin in den Einkaufspreisen eine Franchise-Gebühr kalkuliert hat besteht, weil erst durch die Lieferverträge der mit dem Rahmenvertrag beabsichtigte Gewinn erzielt wird.
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt hat in der Entscheidung vom 15.3.1996 einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Rahmenvertrag und den Lieferverträgen verneint. Es hat dazu auf das Urteil des BGH vom 16.4.1986 (WM 1986, 795) und auf das Urteil des OLG Köln vom 8.3.1995 - 27 U 90/94 - (DB 1995, 2211) hingewiesen. Nach dem Leitsatz der letztgenannten Entscheidung werden von der Nichtigkeit des Franchise-Vertrages nur solche Verträge erfaßt, die mit dem Preis- oder Vertriebsbindungsvertrag eine Einheit bilden, nicht hingegen bloße Folgeverträge, die trotz der Nichtigkeit des Franchise-Vertrages ihren Sinn behalten. Die Beklagte meint, eben dies sei hier nicht Fall, weil ohne das Vertriebssystem der Klägerin, insbesondere die Preisbindung die Ertragssituation für sie verschlechtert worden wäre. Diese Argumentation greift bereits deshalb nicht, weil allein die Beschränkungen der Beklagten in Rede stehen. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung vom 16.4.1986 einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem wegen einer nach dem Abzahlungsgesetz widerruflichen Bezugsverpflichtung unwirksamen Franchise-Vertrag und dem Vertrag über die Warenerstausstattung bejaht, zwischen dem Franchise-Vertrag und den Verträgen über die Warennachlieferungen aber verneint. In der Entscheidung heißt es dazu, die erst später geschlossenen einzelnen Kaufverträge könnten trotz des wirtschaftlichen Zusammenhangs selbst bei weiter Auslegung des Begriffs des einheitlichen Rechtsgeschäfts nicht mehr in rechtlichem Sinne als Teil der Franchise-Vereinbarung angesehen werden, zumal bei Abschluß des Franchise-Vertrages ungewiß gewesen sei, wann, wie oft und hinsichtlich welcher Produkte die Beklagte Nachbestellungen vornehmen würde. Eben diese Gesichtspunkte treffen auch für den vorliegenden Fall zu.
Die von der Beklagten angezogenen Entscheidungen des BGH vom 8.10.1990 (BGHZ 112, 288) und vom 8.2.1994 (NJW 1994, 1651) rechtfertigen keine andere Beurteilung des Falles. Das Urteil vom 8.10.1990 betrifft die Frage, ob als Folge der Unwirksamkeit eines Franchise-Vertrages auch der in dessen Ausführung geschlossene Vertrag über die Warenerstausstattung unwirksam ist; über die Wirksamkeit der Verträge über später bestellte Waren hatte der Bundesgerichtshof nicht zu entscheiden. In dem Urteil vom 8.2.1994 geht es um die Unwirksamkeit von Franchise-Verträgen, die wettbewerbsbeschränkende Abreden enthalten. Die Vertragsbestimmungen, um deren Wirksamkeit gestritten wurde, waren nicht Gegenstand anderer, zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossener Verträge, wie dies hier der Fall gewesen ist. Deshalb mußte über die Trennbarkeit der verschiedenen Ver-
tragsteile entschieden werden, die wegen der in dem Vertrag vorhandenen salvatorischen Klausel bejaht wurde. Insofern gibt die genannte Entscheidung für die hier zu beurteilende Frage, ob von der Nichtigkeit eines Rahmenvertrages auch die Folgeverträge erfaßt werden, nichts her. Diese Frage ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem Schrifttum und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. außer den oben genannten Entscheidungen auch OLG Stuttgart Urteil vom 24.6.1993 WUW/E OLG 3017 sowie die vom Landgericht genannte Entscheidung des OLG Celle vom 15.2.1963 NJW 1963, 2126) zu verneinen.
Für die Sittenwidrigkeit der Lieferverträge, die ihre Nichtigkeit nach § 138 BGB zur Folge hätten, ist nichts dargetan. Der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten, nach dem die Klägerin ihre Schockwerbung zu einer "Gesundschrumpfung" ihres Vertriebsnetzes benutzt haben soll, ist auf einen Zeitungsartikel (Bl. 156 d.A.) gestützt und beruht auf einem bloßen Verdacht (Bl. 109 d.A.). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte durch die ihr mit den Preis- und Ausschließlichkeitsbindungen auferlegten Beschränkungen ihre freie Selbstbestimmung verloren haben soll. Sie hat von der Geschäftsverbindung mit der Klägerin jahrelang profitiert und nach den behaupteten Gewinneinbußen die Geschäftsbeziehung beendet, ohne eine Kündigungsfrist einhalten oder etwa eine Ablösesumme zahlen zu müssen. Sie behauptet auch nicht, daß sie die Ladengeschäfte habe aufgeben müssen, sondern trägt selbst vor, bis Ende 1994 die Waren der Klägerin neben anderen Waren verkauft zu haben. Selbst unter Berücksichtigung hoher Anfangsinvestitionen ist für eine sittenwidrige Knebelung der Beklagten nach alledem nichts ersichtlich.
3.
Würde man die Lieferverträge entgegen dem Gesagten für unwirksam halten, stünde der Klägerin gegen die Beklagte gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch in Höhe der Kaufpreisforderung zu. Wie die Beklagte selbst zutreffend bemerkt, wäre der Klägerin der objektive Verkehrswert der gelieferten Waren zu ersetzen (BGHZ 112, 289, 295). Dafür, daß der Marktpreis der Waren unter dem Verkaufspreis der Klägerin gelegen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Unstreitig hatten sich die Verkaufszahlen der Klägerin in Deutschland im Jahre 1994 gegenüber den Vorjahren erhöht. Die Beklagte will selbst die Marke "B." an der Spitze der möglichen Werteskala ansiedeln (Bl. 364 d.A.). Sie behauptet auch nicht, daß sie die Waren der Klägerin nur zu reduzierten Preisen hätte absetzen können oder daß sie sie zu geringeren Preisen hätte erwerben können. Allerdings ist die Klägerin für den Wert des Bereicherungsgegenstandes darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Thomas § 818 BGB Rdz. 55). Sie hat ihre Absatzmöglichkeiten aber hinreichend dargetan. Weiterer Darlegungen zum Verkehrswert der Ware hat es nicht bedurft.
II.
Eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB, die den Kaufpreisanspruch der Klägerin entfallen lassen würde, hat das Landgericht zu Recht nicht vorgenommen. Eine solche Leistungsbestimmung setzt voraus, daß die Leistungsbestimmung durch eine Partei vertraglich vereinbart worden ist und die getroffene Bestimmung nicht der Billigkeit entspricht. Der Anwendbarkeit von § 315 BGB dürften die Vorschriften des UN-Kaufrechts nicht entgegenstehen. Denn diese Bestimmungen enthalten keine Regelung für den Fall, daß die Leistungsbestimmung durch eine Partei vertraglich vereinbart ist.
Man wird aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht davon ausgehen können, daß der Klägerin ein solches Leistungsbestimmungsrecht zugestanden hat. Die Klägerin hat zwar in ihren Allgemeinen Verkaufsbedingungen die zur Zeit der Lieferung gültige Standardpreisliste für maßgebend erklärt (Bl. 139 d.A.). Man wird auch davon ausgehen können, daß dies im Verhältnis der Parteien geschehen ist. Die Preise haben hiernach aber bereits vor Abschluß der Lieferverträge festgelegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat deshalb keinen Raum mehr für eine Leistungsbestimmung gesehen. Die Klägerin dürfte sich allerdings in dem bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen geschlossenen Rahmenvertrag ausbedungen haben, die Einkaufspreise in ihren Standardpreislisten festzulegen. Dabei handelt es sich aber in Bezug auf die einzelnen Lieferverträge nicht um ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB. Die Preisbestimmung unterscheidet sich nicht von der Festlegung der Preise anderer Anbieter, von denen Waren bezogen werden können.
Nach § 315 Abs. 1 BGB ist bei Vereinbarung eines Leistungsbestimmungsrechts auch nur im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Wenn die Klägerin bei Abschluß der Rahmenvereinbarug ihre Standardpreisliste für maßgeblich erklärt hat, die für alle ihre Händler gilt, ist damit ein anderer Bestimmungsmaßstab vereinbart worden. Denn es haben dabei nicht nur die Interessen der beiden Vertragsparteien Berücksichtigung finden sollen.
Die Beklagte hat die angebliche Unbilligkeit der Leistungsbestimmung auch nicht innerhalb kurzer Frist geltend gemacht. Sie hat sich auf die Bestimmung des § 315 BGB erst in dem Schriftsatz vom 27.4.1995 berufen, nachdem die letzte Warenlieferung, für die die Klägerin Bezahlung begehrt, im September 1994 erfolgt und in Rechnung gestellt worden war. Die Berufung auf eine unbillige Leistungsbestimmung hat, wie vom Oberlandesgericht Frankfurt in der Entscheidung vom 15.3.1996 im einzelnen dargelegt, jedenfalls binnen weniger Wochen zu erfolgen. Danach ist der Einwand analog § 121 Abs. 1 BGB verfristet oder gemäß § 242 BGB verwirkt.
Ob zu einer Preisbestimmung nach billigem Ermessen gehört hätte, die angeblich durch die Schockwirkung der Werbung der Klägerin verursachten Umsatzeinbußen zu berücksichtigen und deshalb die Preise zu reduzieren, bedarf nach dem Gesagten keiner Entscheidung. Man wird dem Landgericht aber darin zustimmen können, daß es sich dabei nicht um preisbildende Elemente handelt, auf die bei der Preisbestimmung abzustellen wäre. Im übrigen können, wie unten dargelegt, von der Klägerin zu verantwortende Umsatzeinbußen bei der Beklagten nicht festgestellt werden.
III.
Die Kaufpreisforderung der Klägerin ist durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht gemäß § 387 BGB erloschen. Soweit ein Schadensersatzanspruch der Beklagten dem Grunde nach überhaupt in Betracht kommt, scheitert er daran, daß die Beklagte auch in zweiter Instanz nicht hinreichend dargetan hat, daß ihr durch die von der Klägerin seit 1991 betriebene schockierende Werbung ein Schaden entstanden ist.
1.
Die Beklagte stützt ihre Schadensersatzforderung auf eine positive Vertragsverletzung "der Lizenzklausel", d.h. der über den Gebrauch des Unternehmenskennzeichens "B." getroffenen Vereinbarung. Die Beklagte hat zwar nicht die formularmäßige Erklärung unterschrieben, wonach der Händler bestätigt, daß die Ermächtigung zum Gebrauch der Kennzeichen "B./Z." nicht exklusiv erteilt ist (Bl. 133 d.A.). Unstreitig ist die Beklagte aber in dieser Weise zum Gebrauch der Kennzeichen ermächtigt gewesen. Diese Ermächtigung ist Bestandteil des Rahmenvertrages, von dessen Abschluß bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung nach dem oben Gesagten auszugehen ist. Als Anspruchsgrundlage kommt eine positive Vertragsverletzung des Rahmenvertrags allerdings nur in Betracht, wenn die Rahmenvereinbarung wirksam ist; andernfalls ist ein Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß denkbar. Ansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus der Rahmenvereinbarung dürften nicht nach dem UN-Kaufrecht zu beurteilen sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in der erwähnten Entscheidung vom 15.03.1996 auch einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung der Lieferverträge erwogen und dazu auf den Vorrang des Einheitskaufrechts verwiesen, das in den Art. 45 Abs. 1 b i.V.m. den Art. 74 - 77 einen Schadensersatzanspruch des Käufers vorsieht, wenn der Verkäufer seine Pflichten nach dem Vertrag oder dem Übereinkommen nicht erfüllt. Die behauptete Pflichtverletzung betrifft aber nicht Neben- bzw. Schutzpflichten aus den Lieferverträgen, sondern Pflichten aus dem Rahmenvertrag, in dem der Vertrieb der Waren der Klägerin geregelt worden ist. Dabei ist auch vereinbart worden, daß die überregionale Werbung für die Produkte der Klägerin durch diese selbst erfolgt. Die Klägerin könnte sich damit gegenüber der Beklagten sogar zur Werbung für ihre Produkte verpflichtet haben. Sie wäre dann verpflichtet gewesen, solche Werbung zu betreiben, die die Absatzmöglichkeiten für ihre Produkte fördert. Zumindest ist sie verpflichtet gewesen, solche Werbung zu unterlassen, die diese Absatzmöglichkeiten beeinträchtigen. Diese Verpflichtung ergibt sich allerdings nicht bereits aus dem Gebot von Treu und Glauben, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, daß das Eigentum und sonstige Rechtsgüter des andern Teils nicht verletzt werden. Denn das bloße Vermögen, um das es bei den Absatzchancen der Beklagten geht, gehört nicht zu der Rechtsgütersphäre der Gegenpartei, auf die sich die aus § 242 BGB herzuleitenden Schutzpflichten des Vertragspartners beziehen (vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 Rz. 35). Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt in der Entscheidung vom 15.03.1986 steht die Leistungstreuepflicht in Frage, die es gebietet alles zu unterlassen, was den Vertragszweck oder den Leistungserfolg beeinträchtigen oder gefährden könnte. Dazu gehört auch die Sicherung des Leistungserfolges, d.h. die Parteien dürfen die dem anderen Teil aufgrund des Schuldverhältnisses gewährten Vorteile nicht entziehen, wesentlich schmälern oder gefährden (Palandt/Heinrichs, § 242 Rz. 27, 29). Die Klägerin ist hiernach verpflichtet gewesen, die Gewinnchancen der Beklagten beim Verkauf der Produkte der Klägerin durch ihre überregionale Werbung nicht zu beeinträchtigen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Beklagte in das geschilderte Vertriebssystem der Klägerin eingebunden worden ist, für das sie Arbeit und Kapital einsetzen mußte, und weil sie einer Negativwerbung für die Produkte der Klägerin nach den getroffenen Absprachen nicht hat entgegenwirken können.
Von einem Verstoß gegen diese Leistungstreuepflicht kann nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil die seit 1991 betriebene nicht produktbezogene Image-Werbung verschiedentlich von deutschen Gerichten, insbesondere auch von dem Bundesgerichtshof, für sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG erklärt worden ist. Eine absatzfördernde Werbung hätte trotz einer solchen Sittenwidrigkeit in dem allein von Gewinnerzielung bestimmten Interesse der Beklagten gelegen; Gegenteiliges wird von der Beklagten selbst nicht behauptet. Der Klägerin kann die schockierende Werbung deshalb nur als Verletzung ihrer Leistungstreuepflicht angelastet werden, wenn die Werbung für die Klägerin erkennbar geeignet gewesen ist, den Absatzerfolg ihrer Händler zu mindern. Diese hat aus der Entrüstung einzelner engagierter Bürger bzw. Personengruppen nicht auf eine Gefährdung der Absatzerfolge schließen müssen. Dazu hat es konkreter Hinweise darauf bedurft, daß sich die Werbung nachteilig auf die Umsätze auswirkte. Die eigenen Absatzzahlen haben der Klägerin keine Veranlassung zu der Annahme gegeben, daß von ihrer Werbung eine solche Wirkung ausgehen könnte. Von der Beklagten dieses Verfahrens hat die Klägerin einen derartigen Hinweis nicht erhalten. Eine Gruppe von B.-Händlern - zu denen die Beklagte dieses Verfahrens nicht gehörte - hat sich erstmals mit Schreiben vom 12.03.1994 an die Klägerin gewandt und Umsatzrückgänge auf einen Imageverlust der Marke B. zurückgeführt, der durch die breite Ablehnung der Werbekampagnen mitausgelöst worden sei. Zugleich heißt es in dem Schreiben aber auch, daß die Mitbewerber durch Verbesserung ihrer Leistungen, Produkte und Image an Wettbewerbsstärke gewonnen hätten, während B. durch ein unflexibles, nur nach der Erfordernissen der Produktion ausgerichtetes Liefer- und Ordersystem und damit zuweilen fehlender, modischer Aussage und nicht zuletzt oftmals mangelhaften Qualitätsausfalls seiner Produkte erheblich an Marktkompetenz verloren habe (Anlage 12/1 zur Berufungsbegründung = Bl. 170 ff. d.A.). Nach dem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin darauf mit Erklärungen in den Medien reagiert, daß sie den von dem Autor ihrer Imagewerbung, O. T. eingeschlagenen Weg fortsetzen, gleichzeitig aber die produktbezogene Werbung stärken wolle (Bl. 160 d.A.). Tatsächlich hat die Klägerin dann aber im Mai 1994 ihre Anzeigenkampagne beendet, weshalb das Oberlandesgericht Frankfurt bereits eine Pflichtverletzung der Klägerin verneint hat. Angesichts der in dem Schreiben der B.-Händler vom 12.03.1994 genannten Gründe für die behaupteten Umsatzrückgänge ist überdies zweifelhaft, ob die Klägerin aufgrund dieses Schreibens davon ausgehen mußte, daß ihre Werbung den Absatz ihrer Waren beeinträchtigte. Insbesondere eine fehlende modische Aussage dürfte die Absatzmöglichkeiten sehr viel stärker beeinträchtigen als eine schockierende Werbung, auch wenn diese von einem erheblichen Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Die Beklagte vermag wohl u.a. deshalb nicht darzutun, daß ihr durch die von der Klägerin seit 1991 betriebene schockierende Werbung ein Schaden entstanden ist. In der Berufungsbegründung räumt die Beklagte selbst ein, daß sie auf eine Schadensschätzung angewiesen ist, was sie allerdings damit begründet, daß seit der Aufkündigung der Geschäftsbeziehungen mit Schreiben vom 02.09.1994 B.- und Fremdwaren gemischt und ab Dezember 1994 fast ausschließlich verkauft worden seien, so daß kein ziffernmäßig verwertbares Bild mehr zu gewinnen sei. Ein im Sinne der Beklagten verwertbares Bild ergeben freilich schon die vorgelegten Umsatzzahlen für die Monate Januar bis August der Jahre 1991 bis 1994 (Anlage 30/1 der Berufungsbegründung) nicht. Einzelne B.-Läden weisen danach eine günstigere Umsatzzahl für das Jahr 1994 als für die Vorjahre auf. Mehrere Läden scheinen erst im Jahr 1994 gegründet worden zu sein, als die Folgen der Werbekampagne hinreichend bekannt gewesen sein dürften. Berechtigen die vorgelegten Umsatzzahlen schon nicht zu der Annahme, daß Umsatzrückgänge auf die Werbung der Klägerin zurückgeführt werden können, so verbietet sich auch eine Schadensschätzung. Der angebliche Schaden kann auch nicht als "Analoglizenz" errechnet werden. Die Geltendmachung eines Mindestschadens mittels Lizenzanalogie ist bei Patentverletzungen nach § 139 Patentgesetz oder bei der Verletzung geschützter Marken oder Kennzeichen möglich. In derartigen Fällen ist der Schluß auf den Schadenseintritt deshalb ohne weiteres zulässig, weil das geschützte Recht jedenfalls den Wert der Lizenzgebühr verkörpert, die der Verletzer dem Inhaber des geschützten Rechts hätte zahlen müssen. Ein derart geschütztes Recht hat der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zugestanden, vielmehr ist, worauf bereits das Oberlandesgericht Frankfurt hingewiesen hat, gerade die Klägerin Inhaber des in Rede stehenden Kennzeichens gewesen.
Für eine abstrakte Schadensberechnung nach § 252 BGB gibt der Vortrag der Beklagten nichts her. Wenn die Beklagte die Geschäftsbeziehung der Klägerin wegen deren Werbung beendet hat, kann sie die dadurch in den Folgejahren ausgebliebenen Gewinne nicht bei der Klägerin liquidieren. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Fortsetzung der Geschäftsbeziehung gehabt. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin Gewinneinbußen hatte.
2.
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung hat die Beklagte bereits dem Grunde nach nicht dargetan. Der behauptete Verstoß gegen § 25 Abs. 2 GWB, der Schadensersatzansprüche aus § 35 GWB bzw. § 823 Abs. 2 BGB nach sich ziehen könnte, ist nicht substantiiert worden. Nach § 25 Abs. 2 GWB dürfen einem anderen Unternehmen keine Nachteile angedroht werden, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach dem GWB nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihr, wie allen anderen Händlern, nach der systemimmanenten Praxis ihres Vertriebsnetzes für die Fälle gedroht, daß die Beklagte sich nicht an die Preisempfehlungen halten oder die Waren an Wiederverkäufer veräußern würde. Es fehlt aber konkreter Vortrag dazu, wann und in welcher Weise derartige Drohungen erfolgt sein sollen. Den Beweisantritten der Beklagten (Bl. 347 d.A.) ist bereits deshalb nicht nachzugehen. Im übrigen fehlt es nach dem Gesagten an der Darlegung eines Schadens.
3.
Die Beklagte stützt ihre Aufrechnung außer auf Schadensersatzansprüche auf einen "in analoger Anwendung des § 89 b HGB gestützten Anspruch", der gemäß § 287 ZPO zu schätzen sei (Bl. 390 d.A.). Weiterer Sachvortrag erfolgt dazu nicht. Es erübrigt sich deshalb, hierauf näher einzugehen. Vielmehr kann auf die Ausführungen in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.03.1996 verwiesen werden. Dort ist dargelegt, daß der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters einem Interessenausgleich dient, für den bei den hier in Rede stehenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien kein Raum ist. Von einer Überlassung des Kundenstammes an die Klägerin kann nach dem Vortrag der Beklagten ohnehin nicht ausgegangen werden, denn sie will nach der Aufkündigung der Geschäftsbeziehung andere Waren in ihren Läden verkauft haben.
IV.
Im Ergebnis steht der Klägerin hiernach die geltend gemachte Kaufpreisforderung von 2.522.271,20 DM gegen die Beklagte zu. Nach dem Urteil des Landgerichts ist die Forderung in Höhe der vertraglich vereinbarten Raten mit 5 % Zinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu verzinsen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 78 UN-Kaufrecht i.V.m. § 352 HGB. Die Abweisung der weitergehenden Zinsforderung ist von der Klägerin nicht angegriffen worden.
C.
Die von der Beklagten erhobene Zwischenfeststellungsklage hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung wird die Widerklage nicht weiterverfolgt.
Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, weil im Zinsausspruch ein Schreibfehler enthalten ist. Unstreitig ist zum 30.09.1994 eine Rate in Höhe von 492.306,00 DM fällig gewesen. Wenn für diesen Fälligkeitszeitpunkt ein verzinsbarer Betrag von nur 294.306,00 DM aufgeführt ist, beruht dies ersichtlich auf einem Schreibversehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 , 711 ZPO.
Berufungsstreitwert: 5.044.542.40 DM
(je 2.522.271,20 DM für die Klageforderung und die Hilfsaufrechnung).
Die Beschwer der Beklagten liegt über der Revisionssumme.