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Oberlandesgericht Köln·18 U 187/00·16.05.2001

Berufungen gegen Teilurteil des LG Köln zurückgewiesen – Kostenverteilung und Sicherheitsleistungen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufungen beider Parteien gegen ein Teilurteil des Landgerichts Köln werden vom OLG Köln zurückgewiesen. Das Gericht verteilt Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten anteilig zwischen den Parteien. Es erklärt das Urteil für vorläufig vollstreckbar und legt für jede Partei unterschiedliche Sicherheitsleistungen zur Abwendung der Vollstreckung fest. Als zulässige Sicherung nennt es auch selbstschuldnerische Bankbürgschaften.

Ausgang: Berufungen der Parteien gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln werden zurückgewiesen; Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsleistungen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zurückweisung von Berufungen trägt jede Partei die Kostenanteile entsprechend ihrem vom Gericht festgestellten Erfolg bzw. Misserfolg; die Kostenverteilung kann in prozentualen Anteilen erfolgen.

2

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden und die Vollstreckung wird durch Anordnung von Sicherheitsleistungen abwendbar gemacht.

3

Die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheitsleistung abzuwenden, kann für verschiedene Parteien in unterschiedlicher Höhe bestimmt werden.

4

Als zulässige Form der Sicherheitsleistung kommen selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaften in Betracht, wenn sie von einem im Inland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitut erbracht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 88 O 26/00

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das am 3.8.2000 verkündete Teilurteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (88 O 26/00) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt: Der Kläger trägt 16,23% der Gerichtskosten, 13,96% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 25,85% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt 69,61% der Gerichtskosten und 69,61% der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Beklagte zu 2). trägt 14,16% der Gerichtskosten und 14,61% der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selber. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.